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D-4787/2007

D-4787/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (kantonale Behörde) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4787/2007 zom/lec {T 0/2} Urteil vom 20. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Zoller (Vorsitz), Richterin Hirsig-Vouilloz, Richter Wespi Gerichtsschreiberin Leisinger X._______, geboren (...), angegebene Herkunft Liberia, alias Y._______, geboren (...), angegebene Herkunft Liberi, alias K._______, geboren (...), angegebene Herkunft Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss am 12. Juni 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom (Datum) sowie der Direktanhörung vom (Datum) im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus der Stadt (A) in (Land B), in welcher er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester bis zum Jahre 1997/1998 gelebt habe, dass im besagten Jahr das Haus der Familie von Unbekannten angezündet und die Familie vertrieben worden sei, weshalb er in der Folge bei seinem Onkel in (Stadt X), (Land Y), gelebt habe, ohne über den Verbleib seiner Familienmitglieder im Klaren zu sein, dass er in (Stadt X) ohne weitere Behelligungen gelebt habe, bis ihn etwa fünf Monate vor seiner Ausreise in die Schweiz, die im Juni 2006 erfolgt sei, eine Gruppe unbekannter Männer auf der Marktstrasse von (Stadt X) angegriffen habe, dass er seinen Angreifern jedoch habe entfliehen und sich im Haus seines Onkels in Sicherheit habe bringen können, dass sein Onkel ihm im Lichte dieses Ereignisses in die Hintergründe des Angriffs auf die Familie im Jahre 1997/1998 und den aktuellen Angriff auf seine Person eingeweiht habe, dass er konkret ausgeführt habe, bei dem Vater des Beschwerdeführers habe es sich um einen Voodoo-Priester gehandelt, der zum Ahnenkult auch Menschen geopfert habe, dass die betroffenen Familien sich daher entschlossen hätten, die Familie des Beschwerdeführers zu ermorden, um diese rituellen Handlungen aus der Welt zu schaffen, dass man es daher auf den Beschwerdeführer als einzigen männlichen Nachkommen des Vaters ebenfalls abgesehen habe, weshalb die Angreifer aus (Land A) nach (Land Y) gekommen seien, mit dem Ziel, ihn - den Beschwerdeführer - zu töten, dass der Onkel ihm aufgrund dieses Vorfalls dringend zur Flucht geraten habe, und ihn nach (Stadt Z) gebracht habe, wo er sich bis zur Ausreise fünf Monate versteckt gehalten habe, dass er mit Hilfe eines Bekannten des Onkels, der ihn auf seiner Reise in die Schweiz begleitet habe, von (Stadt Z) aus über unbekannte Länder mit ihm nicht bekannten Airlines in die Schweiz geflogen sei, wobei er dreimal das Flugzeug gewechselt habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO, INTERPOL) vom 28. Juni 2007 entsprechend einem in Österreich durchgeführten Fingerabdruckvergleich am 13. August 2004 in Österreich wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen worden sei, wobei er bei seiner Festnahme seine Identität mit K._______, geboren (...), Herkunft Nigeria, angab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass insbesondere aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers im Verfahren, er habe in seinem Leben nie Identitäts- oder Reisepapiere besessen und im Asylverfahren bis anhin auch keine Anstrengungen in seinem Heimatstaat unternommen, entsprechende Papiere zu besorgen, sowie vor dem Hintergrund der Abklärungsergebnisse bei den Österreichischen Behörden, wo er am 13. August 2004 unter einer anderen Identität erfasst worden sei, keine entschuldbaren Gründe ausgemacht werden könnten, dass aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Aussagen des Beschwerdeführers von einer extremen Naivität geprägt seien, namentlich soweit er ausgesagt habe, er kenne seine eigene Ethnie nicht, obwohl dies in (Land B) wie auch in anderen afrikanischen Ländern ein zentraler Bestandteil der eigenen Identität sei, dass aus diesem Grund zu vermuten sei, der Beschwerdeführer verheimliche seine Ethnie, um seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern, dass die in Österreich getätigten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Namen und seiner Herkunft nicht mit denen den schweizerischen Asylbehörden gegenüber getätigten Angaben entsprechen würden, weshalb die Identität des Beschwerdeführers nicht als erstellt erachtet werden könne, dass gemäss dem in Österreich ermittelten positiven Ergebnis eines Fingerabdruckvergleichs gesichert sei, dass der Beschwerdeführer sich entgegen seinen eigenen Aussagen im Jahr 2004 in Österreich aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer sich mithin zum Zeitpunkt der angeblichen Ereignisse in seinem Herkunftsstaat bereits in Europa befunden habe, weshalb sich seine Aussagen bereits deshalb als unglaubhaft erweisen würden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2007 durch seinen mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 13. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, in welcher beantragt wurde, "dem Beschwerdeführer sei der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren bzw. auszusetzen", dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E.2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Heimatstaat bzw. Herkunftstaat nie Identitäts- oder Reisepapiere besessen und könne auch aktuell im Heimat- bzw. Herkunftsstaat mit keiner Person in Verbindung treten, welche ihm bei der Beschaffung von Ausweispapieren behilflich sei, als stereotype Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen, dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen als unsubstanziiert und unplausibel erweisen, insbesondere soweit der Beschwerdeführer vortrug, ein Bekannter seines Onkels habe ihn mit dem Flugzeug bis in die Schweiz begleitet, wobei er weder ausführen könne, wie lange die Reise gedauert habe, mit welcher Airline sie geflogen seien und in welchen Ländern sie Zwischenhalte eingelegt hätten, um - wie von ihm vorgetragen - dreimal das Flugzeug zu wechseln (vgl. A 1, S. 8; A 10, S. 5), dass auch seine Aussagen, weder habe er dem Bekannten für diese Reise etwas gezahlt noch hätten während der Reise Kontrollen stattgefunden, unrealistisch erscheinen, insbesondere aufgrund der Erkenntnisse über die in europäischen Flughäfen stattfindenden strengen Sicherheitskontrollen, dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom (Datum) und der Direktanhörung vom (Datum) darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht auf das Abklärungsergebnis in Österreich verweist, gemäss welchem der Beschwerdeführer sich im Jahre 2004 dort aufgehalten hat und im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz erkennungsdienstlich erfasst wurde, weshalb bereits aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer eine Anwesenheit in Österreich zwar abstreitet, dem jedoch das gesicherte Ergebnis des Fingerabdruckvergleiches entgegensteht, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich darüber hinaus aber auch die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als in jeder Hinsicht unsubstanziiert und unplausibel erweisen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine konkreten Angaben zu seinem ursprünglichen Heimatort (A) in (Land B), wo er mit seiner Familie bis zum Jahre 1997/1998 gelebt haben will, tätigen konnte (vgl. A 1, S. 2), dass auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände der Vertreibung seiner Familie in keiner Weise fundiert erscheinen, insbesondere auch den Verbleib der Familie des Beschwerdeführers betreffend, von der er angeblich weder wisse, ob sie noch am Leben sei oder anlässlich dieses Ereignisses den Angreifern zum Opfer gefallen sei (vgl. A 1, S. 7), dass überdies nicht ersichtlich wird, unter welchen Umständen der zum damaligen Zeitpunkt bereits in (Land Y) wohnhafte Onkel von der die Familie des Beschwerdeführers betreffenden Vertreibung in (Land B) Kenntnis erlangt haben und den Beschwerdeführer mit zu sich genommen haben soll (vgl. A 10, S. 4), obwohl über den Verbleib der restlichen Familienmitglieder angeblich nichts bekannt sein soll, dass der Beschwerdeführer sodann keinerlei Angaben zu seinem angeblichen Wohnort (X) in (Land Y) beziehungsweise dessen Lage oder Nachbarstädte treffen konnte, wobei seine Erklärung zur Rechtfertigung, er habe sich in (X) immer mit seinem Onkel bewegt und dieser habe ihm nicht gestattet, (X) zu verlassen (vgl. A 1, S. 2) als Schutzbehauptung zu erachten ist, dies insbesondere angesichts des angeblichen jahrelangen Aufenthaltes in dieser Stadt, dass sodann auch die Aussagen betreffend den auf den Beschwerdeführer angeblich verübten Angriff auf dem Markt in (X) durch unbekannte Männer jeglicher Substanz entbehren, der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage war, das für ihn so einschneidende Erlebnis zu datieren oder zeitlich einzuordnen und näher zu beschreiben (vgl. A 1, S. 6) und er überdies in Bezug auf die Anzahl seiner Angreifer anlässlich der beiden Befragungen unterschiedliche Angaben machte (vgl. A 1, S. 7; A 10, S. 5), dass ausserdem die Schilderungen seiner Flucht vor den Angreifern wirklichkeitsfremd anmuten, und der Beschwerdeführer insbesondere nicht plausibel geltend machen konnte, unter welchen Umständen ihm die Flucht vor den sich in der Überzahl befindlichen Angreifern gelungen sein soll, die nach Angaben des Beschwerdeführers aus (Land B) gekommen sein sollen, mit dem erklärten Ziel, ihn umzubringen, dass somit aufgrund der Aktenlage nach den erfolgten Anhörungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig ist, dass sich mithin keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, die Ausführungen insbesondere nicht geeignet sind, die festgestellten Widersprüche zu entkräften, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die Schweizerischen Behörden über seine Herkunft im Unklaren gelassen hat, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat entfällt, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre vernünftigen Grenzen hat und dem Beschwerdeführer insbesondere die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast zukommt, dass der Beschwerdeführer über seinen angeblichen Heimatstaat lediglich unsubstanziierte Angaben zu tätigen in der Lage war und sich nicht um die Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft und die Beibringung echter Identitätspapiere bemühte, weshalb von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, und es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit als durchführbar im Sinne des Gesetzes erweist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N [...])

- (kantonale Behörde) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger Versand am: