Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 2. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4761/2023
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______ geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______ und C._______, beide geboren am (…); Verfügung des SEM vom 2. August 2023 / N (…).
D-4761/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM die am 8. Juni 2021 eingereiste Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, mit Verfügung vom 25. Mai 2023 als Flüchtling anerkannte und ihr in der Schweiz Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit einer als «Gesuch um Einreisebewilli- gung zwecks Familienzusammenführung» bezeichneten Eingabe vom
16. Juni 2023 an die Vorinstanz gelangte und darum ersuchte, ihrem in Ni- geria lebenden Ehemann sowie ihren in der Türkei lebenden Kindern die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Familienzusammenführung ge- mäss Art. 51 AsylG zu bewilligen, dass sie im Wesentlichen geltend machte, da sie bereits während ihres Asylverfahrens mehrfach den Wunsch um Familienzusammenführung ge- äussert habe, sei das entsprechende Gesuch in einem Zeitpunkt anhängig gemacht worden, indem ihre Kinder (noch) minderjährig gewesen seien, dass ihre (mittlerweile volljährigen) Kinder weiterhin existenziell von ihr ab- hängig seien und ihnen in der Türkei die Reflexverfolgung drohe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. August 2023 die Einreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin in die Schweiz bewilligte, dass sie mit einer zweiten Verfügung gleichen Datums – frühestens eröff- net am 3. August 2023 – das Gesuch um Familienzusammenführung zu- gunsten der volljährigen Kinder C._______ (Name gemäss Reisepass D._______; vgl. A1/27, S. 10) und B._______ ablehnte und ihnen die Ein- reise in die Schweiz verweigerte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
2. September 2023 gegen letzteren Entscheid Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, D._______ und B._______ sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung und Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) zu bewilligen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und Rechtsverbeiständung ersucht,
D-4761/2023 Seite 3 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
6. September 2023 in elektronischer Form vorlagen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe- reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass, wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass das SEM die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün- det, dass nach dem Gesetz nur im Falle von minderjährigen Kindern ein Anspruch auf asylrechtlichen Familiennachzug bestehe, C._______ und B._______ aber bereits volljährig seien,
D-4761/2023 Seite 4 dass dem in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten wird, die Vorge- nannten seien im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin respektive zur Zeit ihrer (Asyl-)Gesuchseinreichung noch minderjährig gewesen, dass alleine die überdurchschnittlich lange Dauer ihres Asylverfahrens dazu geführt habe, dass die Kinder mittlerweile volljährig seien, dass die Vorinstanz den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, zumal andere Verfahren mit einer ähnli- chen Ausgangslage deutlich schneller entschieden worden seien und ei- nen baldigen Familiennachzug ermöglicht hätten, dass die Verfügung des SEM vom Bundesverwaltungsgericht zu bestäti- gen ist, weil nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur im Falle von Ehegat- ten und von noch minderjährigen Kindern möglich ist, dass ein Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut ausser Betracht fällt, da die vormals noch bestehende Möglichkeit eines Nachzugs auch von ande- ren Personen als Ehegatten und noch minderjährigen Kindern (gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG) im Rahmen der Gesetzesrevision vom 14. Dezem- ber 2012 und mit Wirkung per 1. Februar 2014 aufgehoben wurde (vgl. Ur- teil des BVGer D-5840/2020 vom 15. Dezember 2020), dass jüngere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts das Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung und nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs der nachzie- henden Person für die Beurteilung der Minderjährigkeit der nachzuziehen- den Person bestätigen, womit sich auch nach Ergehen der Urteile des EuGH C-273/20, C-355/20 und C-279/20 vom 1. August 2022 daran nichts geändert hat (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3471/2022 vom 4. Sep- tember 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass C._______ und B._______ am (…) unbestrittenermassen das acht- zehnte Lebensjahr vollendeten und somit am 16. Juni 2023, dem Tag der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung, volljährig wa- ren, dass auch der Vorwurf, die Dauer des Asylverfahrens der Beschwerdefüh- rerin habe dazu geführt, dass C._______ und B._______ die Volljährigkeit vor der Gesuchseinreichung erlangt hätten, unbegründet ist, zumal sich in den Akten – entgegen der Andeutung in der Beschwerdeschrift – keine
D-4761/2023 Seite 5 Hinweise darauf finden, dass das SEM mit der Behandlung des Asylgesu- ches zugewartet hätte, um den Einbezug der Kinder in die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin zu verhindern, dass darüber hinaus das Bundesverwaltungsgericht eine im Asylverfahren der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Urteil D-4830/2022 vom 8. November 2022 abwies und feststellte, die Be- schwerdeführerin habe durch ihr eigenes Prozessverhalten nicht zur Be- schleunigung des Verfahrens beigetragen (vgl. a.a.O. E. 5.5), dass demnach weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ge- mäss Art. 29 Abs. 1 BV noch des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ersichtlich sind, dass auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV zu verneinen ist, da in jedem Fall zur Beurteilung der Minderjäh- rigkeit eines nachzuziehenden Kindes auf den Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung um Familiennachzug abzustellen ist, dass der Vorinstanz ebenso wenig Willkür vorgeworfen werden kann, zu- mal Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.), dass der Entscheid der Vorinstanz dem Wortlaut der Norm, dem gesetzge- berischen Willen und der geltenden Rechtspraxis entspricht, zumal die Asylbehörde auf einen klar definierten Zeitpunkt zur Beurteilung der Min- derjährigkeit nachzuziehender Kinder abstellt und für Gesuchstellende zu jedem Zeitpunkt voraussehbar ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, dass nach dem Gesagten auch keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbe- gehren ist abzuweisen ist, dass da die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind, insbeson- dere Art. 8 EMRK nicht ergänzend hinzugezogen werden kann, da Art. 8 EMRK lediglich dazu dienen soll, eine unfreiwillige Trennung der Familie in der Schweiz zu verhindern, jedoch nicht einen Anspruch auf Einreisebe-
D-4761/2023 Seite 6 willigung zugunsten eines engen Familienangehörigen zu begründen ver- mag (vgl. Urteile des BVGer E-3471/2022 vom 4. September 2023 E. 7.5 und E-4155/2020 vom 12. Oktober 2020), dass das SEM somit zu Recht C._______ und B._______ die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte, dass auch das pauschale Vorbringen bezüglich einer allfälligen Reflexver- folgung der Kinder nicht geeignet ist, eine Änderung am Entscheid bezüg- lich des vorliegenden Verfahrensgegenstands zu bewirken, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwer- de nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4761/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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