Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller - alevitischer Kurde aus der Provinz B._______ - suchte am 10. November 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuch brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politisch-oppositionellen Familie. Mehrere seiner Familienmitglieder seien umgebracht worden. Er selbst habe sich während vielen Jahren - namentlich als (...) der BDP B._______ - politisch engagiert. Von (...) bis (...) habe er eine Gefängnisstrafe wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK respektive Beteiligung an einem Anschlag und später eine knapp fünfmonatige Haftstrafe wegen versuchter illegaler Ausreise abgesessen. Insbesondere nach dem gescheiterten Militärputsch im Juli 2016 sei er von M T und J TEM belästigt sowie oft auf den Posten mitgenommen worden. Diese hätten ihn unter Drohungen als Informanten gewinnen wollen. A.b Mit Verfügung vom 21. November 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft begründete es damit, dass die vom Gesuchsteller geschilderten Nachteile abgeschlossene Verfolgungsmassnahmen (frühere Haft) darstellen würden respektive keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten (Besuche und Mitnahmen durch M T und J TEM), weshalb keine hinreichend konkreten Hinweise bestehen würden, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. A.c Mit Urteil D-77/2020 vom 8. Januar 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. B. B.a Der Gesuchsteller gelangte daraufhin mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 13. Januar 2020 an das SEM - von diesem als Mehrfachgesuch entgegengenommen - und mit als «Revision» bezeichneter Eingabe vom 14. Januar 2020, in welcher er in erster Linie um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 21. November 2019 ersuchte, an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Urteil D-233/2020 vom 31. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab. B.c Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.d Mit Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die neu eingereichten Beweismittel, welche sich auf die Vorfluchtgründe des Gesuchstellers beziehen würden (Dokumente betreffend seinen früheren Gefängnisaufenthalt und sein politisches Engagement in der Türkei), bereits im ersten Asylverfahren hätten eingereicht werden müssen und zudem nicht geeignet seien, eine ihm aktuell drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung zu belegen. Sodann vermöchten die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. C. C.a Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 11. September 2022 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Er machte geltend, dass er vor ungefähr drei Wochen Dokumente erhalten habe, welche belegen würden, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn geführt und er wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Er habe davon bislang keine Kenntnis gehabt, weshalb er auch kein Rechtsmittel gegen das entsprechende Strafurteil habe ergreifen können. Aufgrund dieser neu erfahrenen Tatsache und der entsprechenden Beweismittel lägen Wiedererwägungs- respektive Revisionsgründe vor, welche zur Aufhebung der fehlerhaften vorinstanzlichen Verfügung führen müssten. Der Eingabe lagen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom 22. Januar 2020, ein Urteil des (...). Strafgerichts C._______ vom 24. August 2021 sowie ein Haftbefehl desselben vom 25. August 2021 bei. C.b Mit Verfügung vom 15. September 2022 trat das SEM auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. C.c Mit Urteil D-4277/2022 vom 4. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Gleichzeitig hielt es fest, die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. September 2022 werde unter der Geschäftsnummer D-4479/2022 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 entgegengenommen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2022 - tags darauf eröffnet - forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D.b Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - eine Revisionsverbesserung ein. Er beantragte darin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, wobei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von seiner Überstellung in die Türkei abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Für die Begründung wird auf die Eingabe und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Oktober 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 beantworte das Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensstandsanfrage des (...) des Kantons D._______.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern und Richterinnen entschieden.
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2022 - unter Hinweis auf die bereits mit Eingabe vom 11. September 2022 beim SEM eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C.a vorstehend) - den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und (nunmehr) formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; vgl. sodann zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff.; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47 f.; je m.w.H.).
E. 3.3 Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 5.51).
E. 4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Erhalt neuer Justizdokumente, welche belegen würden, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation eingeleitet und er in der Folge zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er aufgrund dieser politisch motivierten Strafverfolgung umgehend inhaftiert.
E. 4.2.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsteller seinen eigenen Angaben zufolge bereits (und spätestens) im ordentlichen Verfahren erwartet hatte, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet werde (vgl. Ausführungen in seiner Eingabe vom 11. September 2022 Ziff. V.12.; vgl. auch Akten SEM [...]-30/17 F52 f., 90, 94). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-1764/2020 und mithin vor dem Urteil vom 27. Juli 2022, sondern - so explizit im Revisionsgesuch vorgebracht (vgl. ebenda Ziff. IV.8.) - erst danach darum bemüht haben soll, diesbezüglich etwas in Erfahrung zu bringen respektive herauszufinden, ob eine Rückkehr in die Türkei möglich wäre. Dies gilt umso mehr, als ihm in jenem Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 die Gelegenheit eingeräumt worden war, allfällige weitere Beweismittel einzureichen.
E. 4.2.2 Sodann ist hervorzuheben, dass die drei eingereichten Dokumente einen Stempel mit dem Datum (...) 2022 tragen. Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 11. September 2022 soll seine türkische Rechtsvertretung die Dokumente an diesem Datum bei der Staatsanwaltschaft erhalten habe, er selbst aber erst «vor Kurzem» davon erfahren haben (vgl. ebenda Ziff. V.15.; vgl. dagegen ebenda Ziff. IV.12.). Weitergehende konkrete Angaben machte er nicht, sondern führte lediglich an, über die Verspätung der Dokumente würden weitere Erklärungen abgegeben werden und die Beweismittel ebenfalls eingereicht (vgl. ebenda Ziff. V.15.). Im Revisionsgesuch machte er zwar (sinngemäss) geltend, er und sein türkischer Rechtsanwalt hätten aufgrund politischer Divergenzen - wie (angeblich) in seiner Anhörung vorgebracht (vgl. dagegen Akten SEM [...]-30/17 F50 f.) - keinen Kontakt mehr gehabt und seine Ehefrau habe diese Dokumente mit viel Mühe von letzterem erhalten können, als seine Wegweisung in die Türkei rechtskräftig geworden sei (vgl. ebenda Ziff. IV.8.). Dieses unsubstanziierte Vorbringen überzeugt jedoch nicht, zumal die Frage offenbleibt, weshalb die drei Dokumente am (...) 2022 seinem früheren Rechtsanwalt (gemeint wohl E._______ oder F._______; vgl. Beschwerde vom 6. Januar 2020 Ziff. 9), der - nebenbei erwähnt - im Rubrum der Dokumente nicht als Verteidiger ([...]) aufgeführt ist, hätten ausgehändigt werden sollen. Im Übrigen reichte der Gesuchsteller - entgegen seiner Ankündigung in der Eingabe vom 11. September 2022 - keine Beweismittel zur Verspätung respektive zu seinen angeblichen Bemühungen, diese Dokumente zu beschaffen, nach.
E. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit den im vorliegenden Revisionsverfahren respektive mit Eingabe vom 11. September 2022 eingereichten Beweismittel, die auf Januar 2020 beziehungsweise August 2021 datieren (vgl. Bst. C.a vorstehend), nicht pflichtgemässe Prozessführung vorzuwerfen, weshalb das Revisionsgesuch als verspätet zu qualifizieren ist.
E. 4.3.1 Angesichts der obigen Erwägungen bestehen für das Gericht sodann bereits erste Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente. Weitere Ungereimtheiten verstärken diese Zweifel.
E. 4.3.2 So führte der Gesuchsteller (sinngemäss) aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgrund seiner früheren Mitteilungen in den sozialen Medien (Facebook) eingeleitet worden sei und in der Anklageschrift respektive im Urteil festgehalten werde, dass er aus diesem Grund vorübergehend festgehalten und mindestens einmal von der Polizei oder Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei (vgl. Eingabe vom 11. September 2022 Ziff. V.8. und Revisionsgesuch Ziff. IV.10.). Im ordentlichen Verfahren erwähnte er jedoch nie konkret, dass er auf Facebook politisch aktiv gewesen sei, geschweige denn, dass er deswegen von den Behörden festgehalten und befragt worden sei sowie Nachteile befürchtet hätte (vgl. etwa Akten SEM [...]-21/18 F58, 65 ff., 87, 110 ff., 126; -30/17 F40, 52 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar. Auch erstaunt, dass er keine weiteren (...) (etwa den im Urteil offenbar erwähnte [...]) zu den Akten reichte und keine weiteren Ausführungen zu den (...) machte. Des Weiteren erscheint es sodann ohnehin wenig plausibel, dass der Gesuchsteller bis zu seinen behaupteten Bemühungen, etwas in Erfahrung zu bringen, überhaupt keine Kenntnis von dem gegen ihn (angeblich) eingeleiteten Strafverfahren (insbesondere auch von der Anklageerhebung und der Verurteilung) gehabt haben soll. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass offenbar letztmals am (...) 2022 bei seiner Ehefrau eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben und nach ihm gefragt worden sein soll (vgl. Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Juli 2022 im Rahmen des vorangehenden Beschwerdeverfahrens).
E. 4.3.3 Nach dem Gesagten sowie angesichts des Umstands, dass türkische Justizdokumente käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1665/2024 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.2, E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2 m.w.H.), kommt den revisionsweise eingereichten Beweismitteln kaum Beweiswert zu. Sie somit nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 zu ändern, weshalb sie - zusätzlich zur verspäteten Einreichung - als revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten sind. Damit erübrigt sich auch eine amtliche Übersetzung der Dokumente (vgl. Eingabe vom 11. September 2022 Antrag 6).
E. 5 Im Ergebnis ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, (rechtzeitig) revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 ist daher abzuweisen.
E. 6 Der am 20. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 7.1 Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
E. 7.2 Das Revisionsgesuch erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen sind.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4479/2022 Urteil vom 11. September 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller - alevitischer Kurde aus der Provinz B._______ - suchte am 10. November 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuch brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politisch-oppositionellen Familie. Mehrere seiner Familienmitglieder seien umgebracht worden. Er selbst habe sich während vielen Jahren - namentlich als (...) der BDP B._______ - politisch engagiert. Von (...) bis (...) habe er eine Gefängnisstrafe wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK respektive Beteiligung an einem Anschlag und später eine knapp fünfmonatige Haftstrafe wegen versuchter illegaler Ausreise abgesessen. Insbesondere nach dem gescheiterten Militärputsch im Juli 2016 sei er von M T und J TEM belästigt sowie oft auf den Posten mitgenommen worden. Diese hätten ihn unter Drohungen als Informanten gewinnen wollen. A.b Mit Verfügung vom 21. November 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft begründete es damit, dass die vom Gesuchsteller geschilderten Nachteile abgeschlossene Verfolgungsmassnahmen (frühere Haft) darstellen würden respektive keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten (Besuche und Mitnahmen durch M T und J TEM), weshalb keine hinreichend konkreten Hinweise bestehen würden, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. A.c Mit Urteil D-77/2020 vom 8. Januar 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. B. B.a Der Gesuchsteller gelangte daraufhin mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 13. Januar 2020 an das SEM - von diesem als Mehrfachgesuch entgegengenommen - und mit als «Revision» bezeichneter Eingabe vom 14. Januar 2020, in welcher er in erster Linie um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 21. November 2019 ersuchte, an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Urteil D-233/2020 vom 31. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab. B.c Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.d Mit Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die neu eingereichten Beweismittel, welche sich auf die Vorfluchtgründe des Gesuchstellers beziehen würden (Dokumente betreffend seinen früheren Gefängnisaufenthalt und sein politisches Engagement in der Türkei), bereits im ersten Asylverfahren hätten eingereicht werden müssen und zudem nicht geeignet seien, eine ihm aktuell drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung zu belegen. Sodann vermöchten die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. C. C.a Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 11. September 2022 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Er machte geltend, dass er vor ungefähr drei Wochen Dokumente erhalten habe, welche belegen würden, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn geführt und er wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Er habe davon bislang keine Kenntnis gehabt, weshalb er auch kein Rechtsmittel gegen das entsprechende Strafurteil habe ergreifen können. Aufgrund dieser neu erfahrenen Tatsache und der entsprechenden Beweismittel lägen Wiedererwägungs- respektive Revisionsgründe vor, welche zur Aufhebung der fehlerhaften vorinstanzlichen Verfügung führen müssten. Der Eingabe lagen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom 22. Januar 2020, ein Urteil des (...). Strafgerichts C._______ vom 24. August 2021 sowie ein Haftbefehl desselben vom 25. August 2021 bei. C.b Mit Verfügung vom 15. September 2022 trat das SEM auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. C.c Mit Urteil D-4277/2022 vom 4. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Gleichzeitig hielt es fest, die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. September 2022 werde unter der Geschäftsnummer D-4479/2022 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 entgegengenommen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2022 - tags darauf eröffnet - forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D.b Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - eine Revisionsverbesserung ein. Er beantragte darin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, wobei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von seiner Überstellung in die Türkei abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Für die Begründung wird auf die Eingabe und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Oktober 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 beantworte das Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensstandsanfrage des (...) des Kantons D._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern und Richterinnen entschieden. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2022 - unter Hinweis auf die bereits mit Eingabe vom 11. September 2022 beim SEM eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C.a vorstehend) - den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und (nunmehr) formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; vgl. sodann zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff.; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47 f.; je m.w.H.). 3.3 Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 5.51). 4. 4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Erhalt neuer Justizdokumente, welche belegen würden, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation eingeleitet und er in der Folge zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er aufgrund dieser politisch motivierten Strafverfolgung umgehend inhaftiert. 4.2 4.2.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsteller seinen eigenen Angaben zufolge bereits (und spätestens) im ordentlichen Verfahren erwartet hatte, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet werde (vgl. Ausführungen in seiner Eingabe vom 11. September 2022 Ziff. V.12.; vgl. auch Akten SEM [...]-30/17 F52 f., 90, 94). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-1764/2020 und mithin vor dem Urteil vom 27. Juli 2022, sondern - so explizit im Revisionsgesuch vorgebracht (vgl. ebenda Ziff. IV.8.) - erst danach darum bemüht haben soll, diesbezüglich etwas in Erfahrung zu bringen respektive herauszufinden, ob eine Rückkehr in die Türkei möglich wäre. Dies gilt umso mehr, als ihm in jenem Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 die Gelegenheit eingeräumt worden war, allfällige weitere Beweismittel einzureichen. 4.2.2 Sodann ist hervorzuheben, dass die drei eingereichten Dokumente einen Stempel mit dem Datum (...) 2022 tragen. Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 11. September 2022 soll seine türkische Rechtsvertretung die Dokumente an diesem Datum bei der Staatsanwaltschaft erhalten habe, er selbst aber erst «vor Kurzem» davon erfahren haben (vgl. ebenda Ziff. V.15.; vgl. dagegen ebenda Ziff. IV.12.). Weitergehende konkrete Angaben machte er nicht, sondern führte lediglich an, über die Verspätung der Dokumente würden weitere Erklärungen abgegeben werden und die Beweismittel ebenfalls eingereicht (vgl. ebenda Ziff. V.15.). Im Revisionsgesuch machte er zwar (sinngemäss) geltend, er und sein türkischer Rechtsanwalt hätten aufgrund politischer Divergenzen - wie (angeblich) in seiner Anhörung vorgebracht (vgl. dagegen Akten SEM [...]-30/17 F50 f.) - keinen Kontakt mehr gehabt und seine Ehefrau habe diese Dokumente mit viel Mühe von letzterem erhalten können, als seine Wegweisung in die Türkei rechtskräftig geworden sei (vgl. ebenda Ziff. IV.8.). Dieses unsubstanziierte Vorbringen überzeugt jedoch nicht, zumal die Frage offenbleibt, weshalb die drei Dokumente am (...) 2022 seinem früheren Rechtsanwalt (gemeint wohl E._______ oder F._______; vgl. Beschwerde vom 6. Januar 2020 Ziff. 9), der - nebenbei erwähnt - im Rubrum der Dokumente nicht als Verteidiger ([...]) aufgeführt ist, hätten ausgehändigt werden sollen. Im Übrigen reichte der Gesuchsteller - entgegen seiner Ankündigung in der Eingabe vom 11. September 2022 - keine Beweismittel zur Verspätung respektive zu seinen angeblichen Bemühungen, diese Dokumente zu beschaffen, nach. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit den im vorliegenden Revisionsverfahren respektive mit Eingabe vom 11. September 2022 eingereichten Beweismittel, die auf Januar 2020 beziehungsweise August 2021 datieren (vgl. Bst. C.a vorstehend), nicht pflichtgemässe Prozessführung vorzuwerfen, weshalb das Revisionsgesuch als verspätet zu qualifizieren ist. 4.3 4.3.1 Angesichts der obigen Erwägungen bestehen für das Gericht sodann bereits erste Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente. Weitere Ungereimtheiten verstärken diese Zweifel. 4.3.2 So führte der Gesuchsteller (sinngemäss) aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgrund seiner früheren Mitteilungen in den sozialen Medien (Facebook) eingeleitet worden sei und in der Anklageschrift respektive im Urteil festgehalten werde, dass er aus diesem Grund vorübergehend festgehalten und mindestens einmal von der Polizei oder Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei (vgl. Eingabe vom 11. September 2022 Ziff. V.8. und Revisionsgesuch Ziff. IV.10.). Im ordentlichen Verfahren erwähnte er jedoch nie konkret, dass er auf Facebook politisch aktiv gewesen sei, geschweige denn, dass er deswegen von den Behörden festgehalten und befragt worden sei sowie Nachteile befürchtet hätte (vgl. etwa Akten SEM [...]-21/18 F58, 65 ff., 87, 110 ff., 126; -30/17 F40, 52 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar. Auch erstaunt, dass er keine weiteren (...) (etwa den im Urteil offenbar erwähnte [...]) zu den Akten reichte und keine weiteren Ausführungen zu den (...) machte. Des Weiteren erscheint es sodann ohnehin wenig plausibel, dass der Gesuchsteller bis zu seinen behaupteten Bemühungen, etwas in Erfahrung zu bringen, überhaupt keine Kenntnis von dem gegen ihn (angeblich) eingeleiteten Strafverfahren (insbesondere auch von der Anklageerhebung und der Verurteilung) gehabt haben soll. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass offenbar letztmals am (...) 2022 bei seiner Ehefrau eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben und nach ihm gefragt worden sein soll (vgl. Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Juli 2022 im Rahmen des vorangehenden Beschwerdeverfahrens). 4.3.3 Nach dem Gesagten sowie angesichts des Umstands, dass türkische Justizdokumente käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1665/2024 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.2, E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2 m.w.H.), kommt den revisionsweise eingereichten Beweismitteln kaum Beweiswert zu. Sie somit nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 zu ändern, weshalb sie - zusätzlich zur verspäteten Einreichung - als revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten sind. Damit erübrigt sich auch eine amtliche Übersetzung der Dokumente (vgl. Eingabe vom 11. September 2022 Antrag 6).
5. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, (rechtzeitig) revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 ist daher abzuweisen.
6. Der am 20. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. 7.1 Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 7.2 Das Revisionsgesuch erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen sind. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: