Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 23. August 2008 und gelangten am 25. August 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ vom 10. September 2008 (A._______, B._______ und C._______) wurden sie am 19. September 2008 vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie bei den Befragungen geltend, sie seien Serben aus (Ort 1/Gemeinde 1) (Kosovo). Für Serben seien die Menschenrechte im Kosovo gefährdet. Es würde regelmässig Stromausfälle geben und man höre Schüsse. Bei den monatlichen Einkäufen in der Stadt komme es immer wieder zu Drohungen und Beschimpfungen durch Albaner. Sie hätten keine Sicherheit und Bewegungsfreiheit. Zu konkreten Übergriffen auf die Familie sei es jedoch - bis auf einen Vorfall im Jahr 2004 - seit 1999 aber nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund seien sie schliesslich ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2009 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubwürdigkeitselemente in ihren Aussagen einzugehen. Nach Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der aktuellen Situation im Kosovo wurde festgehalten, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte im vorliegenden Fall demnach nicht asylrelevant seien. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken im Norden Kosovos, erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben oder serbischsprachige Roma im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar könne eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit an ihrem Herkunftsort noch nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe im Norden des Kosovos aber eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, weshalb ein Vollzug der Wegweisung dorthin in der Regel als zumutbar zu erachten sei. Für die Beschwerdeführenden sei indes die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des Kosovos aufgrund einer Prüfung der Akten nicht zumutbar. Für Serben bestehe aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen können. Ferner würden seit rund 10 Jahren drei Schwestern des Beschwerdeführers (A._______) und eine Schwester der Beschwerdeführerin (B._______) in Serbien leben. In Anbetracht dieses familiären Beziehungsnetzes könne erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt seien, sondern zumindest eine Zeit lang auf die Unterstützung der Verwandten zählen können. Weiter könne in Anbetracht der Ausbildung der Beschwerdeführenden und ihres jungen Alters davon ausgegangen werden, dass sie Beschäftigungsmöglichkeiten finden, welche ihnen eine menschenwürdige Existenz sichern würden. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien sei vorliegend zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 wurden die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 10. Juni 2009, aufgefordert. Diese Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingang: 8. Juni 2009). E. Das Bundesverwaltungsgericht trat in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Urteil vom 19. Juni 2009 (D-3199/2009) auf die Beschwerde nicht ein, weil innert Frist weder eine Beschwerdeverbesserung eingereicht noch der Kostenvorschuss bezahlt wurde. II. F. Mit als "Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009, D 3199/2009" bezeichneter Eingabe vom 12. Juli 2009 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2009 wurde gestützt auf Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 erhielten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit, innert Frist ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne der formellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verbessern, namentlich die versäumte Handlung nachzuholen. Ferner wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und dass der mit Verfügung vom 15. Juli 2009 angeordnete Vollzugsstopp einstweilen in Kraft bleibe. Die Beschwerdeführenden kamen der Anordnung (Nachholen der versäumten Rechtshandlung) in ihrer mit zahlreichen Beweismitteln (Internetausdrucke) untermauerten und als "Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Migration BFM" bezeichneten Eingabe vom 25. Juli 2009 (Poststempel: 29. Juli 2007) fristgerecht nach und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach unverschuldetem Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. April 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Urteil vom 12. August 2009 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen und das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-3199/2009 vom 19. Juni 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgehoben. Ferner wurde festgehalten, dass auf die Beschwerde vom 18. Mai 2009 eingetreten und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt. J. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2009 wurde alsdann festgehalten, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Vorliegend ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Den im Übrigen nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, sei lediglich ergänzend angefügt, dass die Beschwerdeführenden konkret gegen sie gerichtete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe ausdrücklich verneinten. Ebenfalls gilt zu vermerken, dass die von ihnen geltend gemachten Vorfälle aus den Jahren 1999/2000 und 2004 nicht ausreisebegründend gewesen waren beziehungsweise es diesen erwähnten Ereignissen an dem vom Gesetz geforderten engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt, mithin diesen Umständen die Asylrelevanz abzusprechen ist.
E. 4.2 Keine Änderung in der Frage der Gewährung von Asyl bewirken die mit umfangreichen Beweisunterlagen (Internetausdrucke) untermauerten und nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe. Den entsprechenden Unterlagen, welche über nicht die Beschwerdeführenden konkret betreffende Vorkommnisse (Einzelfälle) in ihrem Herkunftsgebiet berichten oder die allgemeine Flüchtlingslage in Serbien und in Kosovska Mitrovica zum Inhalt haben, ist mangels Aktualitäts-, insbesondere aber mangels Fallbezug beweisrechtliche keine Bedeutung beizumessen. Was dem grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachvortrag der Beschwerdeführenden letztlich entnommen werden kann, sind die massgebenden Gründe, welche sie zur Ausreise bewogen haben, die von ihnen als widrig empfundenen Lebensumstände im Kosovo. Mit diesen Begebenheiten wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Sie betreffen vielmehr die Frage der Zumutbarkeit, die im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen sein wird (vgl. nachstehend). In Ermangelung näherer Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden erübrigen sich somit weitere Erörterungen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder in Serbien oder aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus (Ort 1/Gemeinde 1) stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, da diesfalls eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. Von der Frage des Bestehens einer Zufluchtsalternative zu unterscheiden ist diejenige nach dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative, welche von der Vorinstanz bejaht wurde (vgl. angefochtene BFM-Verfügung S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar einerseits Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, dass sie aber anderseits infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem (und - was die Kinder betrifft - auch auf heutigem) Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2 zur Publikation bestimmt).
E. 6.4.2 Im jetzigen Zeitpunkt herrscht weder in Serbien noch in der serbischen Enklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos.
E. 6.4.3 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in der serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVGE D-45/2009 vom 17. August 2010 E. 7.3.3, BVGE D-3797/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 6.3.3 oder BVGE D-846/2009 vom 13. Januar 2011) weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVGE D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2): Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese allerdings erst ab einer gewissen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
E. 6.4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein noch relativ junges (A._______ und B._______) Paar mit drei Kindern im Alter von rund (...) und (...) sowie (...) Jahren handelt. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde (Gemeinde 1) gelebt und verfügen gemäss ihren Angaben in anderen Regionen Kosovos weder über nahe Angehörige noch über Freunde. Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei unzumutbar. Die Beschwerdeführenden (A._______, B._______ und C._______) sind gemäss ihren Angaben im EVZ serbischer Muttersprache. Der albanischen Sprache sind sie nur wenig bis gar nicht mächtig (A 1 und A 2 S. 3; A 3 S. 2). Der Beschwerdeführer (A._______) absolvierte Grundschule und Mittelschule und liess sich in Fachrichtung als Elektrotechniker ausbilden. Den Beruf eines Elektrikers übte er von 1990 bis 1999 in der Fleischindustrie in (Ort 2) aus. Zuletzt bekleidete er die Stelle eines Hausabwartes an der Grundschule in (Ort 1). Daneben bewirtschaftete er regelmässig einen Teil seines Grundstückes (Feldes) als Landwirt, um sich Einkünfte zu sichern. Er verfügt somit über eine mehrjährige Berufserfahrung (A 1 S. 2, A 12 S. 6). Die Beschwerdeführerin (B._______) ihrerseits absolvierte die Grundschule und besuchte einen Kurs als Coiffeuse (A 2 S. 2). Die beiden älteren Kinder sind schulpflichtig und schlossen die siebente respektive fünfte Klasse der Grundschule ab (A 12 S. 8). Ferner geht aus den Akten hervor dass die Beschwerdeführenden im Falle eines Vollzugs der Wegweisung auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können, das ihnen in einer Anfangsphase des Zurechtfindens dienlich sein dürfte und ihnen benötigte Unterstützung zu Teil kommen lässt. So erwähnt der Beschwerdeführer (A._______) drei Schwestern die seit über zehn Jahren in Serbien leben und dort ein Auskommen haben. Ebenfalls spricht er von einer (vermutlich) in der Schweiz eingebürgerten Tante (A 1 S. 3 A 12 S. 8). Die Beschwerdeführerin (B._______) gab zu Protokoll, eine seit drei Jahren in Serbien verheiratete Schwester zu haben (A 2 S. 3, A 13 S. 6). Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Was die Kinder der Beschwerdeführenden betrifft, so kann in Berücksichtigung des Kindswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.) allein aufgrund der blossen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht von einer derart starken Verwurzelung gesprochen werden, als dass von unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der sozialen Reintegration in Serbien ausgegangen werden muss. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien sprechen könnten.
E. 6.4.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung nach Serbien mithin als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 In Berücksichtigung des vorliegenden Falles sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4473/2009/wif Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 23. August 2008 und gelangten am 25. August 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ vom 10. September 2008 (A._______, B._______ und C._______) wurden sie am 19. September 2008 vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie bei den Befragungen geltend, sie seien Serben aus (Ort 1/Gemeinde 1) (Kosovo). Für Serben seien die Menschenrechte im Kosovo gefährdet. Es würde regelmässig Stromausfälle geben und man höre Schüsse. Bei den monatlichen Einkäufen in der Stadt komme es immer wieder zu Drohungen und Beschimpfungen durch Albaner. Sie hätten keine Sicherheit und Bewegungsfreiheit. Zu konkreten Übergriffen auf die Familie sei es jedoch - bis auf einen Vorfall im Jahr 2004 - seit 1999 aber nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund seien sie schliesslich ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2009 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubwürdigkeitselemente in ihren Aussagen einzugehen. Nach Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der aktuellen Situation im Kosovo wurde festgehalten, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte im vorliegenden Fall demnach nicht asylrelevant seien. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken im Norden Kosovos, erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben oder serbischsprachige Roma im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar könne eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit an ihrem Herkunftsort noch nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe im Norden des Kosovos aber eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, weshalb ein Vollzug der Wegweisung dorthin in der Regel als zumutbar zu erachten sei. Für die Beschwerdeführenden sei indes die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des Kosovos aufgrund einer Prüfung der Akten nicht zumutbar. Für Serben bestehe aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen können. Ferner würden seit rund 10 Jahren drei Schwestern des Beschwerdeführers (A._______) und eine Schwester der Beschwerdeführerin (B._______) in Serbien leben. In Anbetracht dieses familiären Beziehungsnetzes könne erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt seien, sondern zumindest eine Zeit lang auf die Unterstützung der Verwandten zählen können. Weiter könne in Anbetracht der Ausbildung der Beschwerdeführenden und ihres jungen Alters davon ausgegangen werden, dass sie Beschäftigungsmöglichkeiten finden, welche ihnen eine menschenwürdige Existenz sichern würden. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien sei vorliegend zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 wurden die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 10. Juni 2009, aufgefordert. Diese Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingang: 8. Juni 2009). E. Das Bundesverwaltungsgericht trat in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Urteil vom 19. Juni 2009 (D-3199/2009) auf die Beschwerde nicht ein, weil innert Frist weder eine Beschwerdeverbesserung eingereicht noch der Kostenvorschuss bezahlt wurde. II. F. Mit als "Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009, D 3199/2009" bezeichneter Eingabe vom 12. Juli 2009 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2009 wurde gestützt auf Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 erhielten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit, innert Frist ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne der formellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verbessern, namentlich die versäumte Handlung nachzuholen. Ferner wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und dass der mit Verfügung vom 15. Juli 2009 angeordnete Vollzugsstopp einstweilen in Kraft bleibe. Die Beschwerdeführenden kamen der Anordnung (Nachholen der versäumten Rechtshandlung) in ihrer mit zahlreichen Beweismitteln (Internetausdrucke) untermauerten und als "Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Migration BFM" bezeichneten Eingabe vom 25. Juli 2009 (Poststempel: 29. Juli 2007) fristgerecht nach und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach unverschuldetem Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. April 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Urteil vom 12. August 2009 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen und das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-3199/2009 vom 19. Juni 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgehoben. Ferner wurde festgehalten, dass auf die Beschwerde vom 18. Mai 2009 eingetreten und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt. J. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2009 wurde alsdann festgehalten, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Vorliegend ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Den im Übrigen nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, sei lediglich ergänzend angefügt, dass die Beschwerdeführenden konkret gegen sie gerichtete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe ausdrücklich verneinten. Ebenfalls gilt zu vermerken, dass die von ihnen geltend gemachten Vorfälle aus den Jahren 1999/2000 und 2004 nicht ausreisebegründend gewesen waren beziehungsweise es diesen erwähnten Ereignissen an dem vom Gesetz geforderten engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt, mithin diesen Umständen die Asylrelevanz abzusprechen ist. 4.2. Keine Änderung in der Frage der Gewährung von Asyl bewirken die mit umfangreichen Beweisunterlagen (Internetausdrucke) untermauerten und nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe. Den entsprechenden Unterlagen, welche über nicht die Beschwerdeführenden konkret betreffende Vorkommnisse (Einzelfälle) in ihrem Herkunftsgebiet berichten oder die allgemeine Flüchtlingslage in Serbien und in Kosovska Mitrovica zum Inhalt haben, ist mangels Aktualitäts-, insbesondere aber mangels Fallbezug beweisrechtliche keine Bedeutung beizumessen. Was dem grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachvortrag der Beschwerdeführenden letztlich entnommen werden kann, sind die massgebenden Gründe, welche sie zur Ausreise bewogen haben, die von ihnen als widrig empfundenen Lebensumstände im Kosovo. Mit diesen Begebenheiten wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Sie betreffen vielmehr die Frage der Zumutbarkeit, die im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen sein wird (vgl. nachstehend). In Ermangelung näherer Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden erübrigen sich somit weitere Erörterungen. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder in Serbien oder aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus (Ort 1/Gemeinde 1) stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, da diesfalls eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. Von der Frage des Bestehens einer Zufluchtsalternative zu unterscheiden ist diejenige nach dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative, welche von der Vorinstanz bejaht wurde (vgl. angefochtene BFM-Verfügung S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar einerseits Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, dass sie aber anderseits infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem (und - was die Kinder betrifft - auch auf heutigem) Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2 zur Publikation bestimmt). 6.4.2. Im jetzigen Zeitpunkt herrscht weder in Serbien noch in der serbischen Enklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos. 6.4.3. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in der serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVGE D-45/2009 vom 17. August 2010 E. 7.3.3, BVGE D-3797/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 6.3.3 oder BVGE D-846/2009 vom 13. Januar 2011) weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVGE D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2): Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese allerdings erst ab einer gewissen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 6.4.4. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein noch relativ junges (A._______ und B._______) Paar mit drei Kindern im Alter von rund (...) und (...) sowie (...) Jahren handelt. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde (Gemeinde 1) gelebt und verfügen gemäss ihren Angaben in anderen Regionen Kosovos weder über nahe Angehörige noch über Freunde. Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei unzumutbar. Die Beschwerdeführenden (A._______, B._______ und C._______) sind gemäss ihren Angaben im EVZ serbischer Muttersprache. Der albanischen Sprache sind sie nur wenig bis gar nicht mächtig (A 1 und A 2 S. 3; A 3 S. 2). Der Beschwerdeführer (A._______) absolvierte Grundschule und Mittelschule und liess sich in Fachrichtung als Elektrotechniker ausbilden. Den Beruf eines Elektrikers übte er von 1990 bis 1999 in der Fleischindustrie in (Ort 2) aus. Zuletzt bekleidete er die Stelle eines Hausabwartes an der Grundschule in (Ort 1). Daneben bewirtschaftete er regelmässig einen Teil seines Grundstückes (Feldes) als Landwirt, um sich Einkünfte zu sichern. Er verfügt somit über eine mehrjährige Berufserfahrung (A 1 S. 2, A 12 S. 6). Die Beschwerdeführerin (B._______) ihrerseits absolvierte die Grundschule und besuchte einen Kurs als Coiffeuse (A 2 S. 2). Die beiden älteren Kinder sind schulpflichtig und schlossen die siebente respektive fünfte Klasse der Grundschule ab (A 12 S. 8). Ferner geht aus den Akten hervor dass die Beschwerdeführenden im Falle eines Vollzugs der Wegweisung auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können, das ihnen in einer Anfangsphase des Zurechtfindens dienlich sein dürfte und ihnen benötigte Unterstützung zu Teil kommen lässt. So erwähnt der Beschwerdeführer (A._______) drei Schwestern die seit über zehn Jahren in Serbien leben und dort ein Auskommen haben. Ebenfalls spricht er von einer (vermutlich) in der Schweiz eingebürgerten Tante (A 1 S. 3 A 12 S. 8). Die Beschwerdeführerin (B._______) gab zu Protokoll, eine seit drei Jahren in Serbien verheiratete Schwester zu haben (A 2 S. 3, A 13 S. 6). Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Was die Kinder der Beschwerdeführenden betrifft, so kann in Berücksichtigung des Kindswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.) allein aufgrund der blossen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht von einer derart starken Verwurzelung gesprochen werden, als dass von unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der sozialen Reintegration in Serbien ausgegangen werden muss. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien sprechen könnten. 6.4.5. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung nach Serbien mithin als zumutbar bezeichnet werden. 6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. In Berücksichtigung des vorliegenden Falles sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand: