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D-6721/2011

D-6721/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-27 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6721/2011 Urteil vom 27. Januar 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi als Einzelrichter, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren U._______, B._______, geboren V._______, C._______, geboren X._______, D._______, geboren Y._______, E._______, geboren Z._______, Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 25. August 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Mai 2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3199/2009 vom 19. Juni 2009 nicht eingetreten wurde, weil innert Frist weder eine Beschwerdeverbesserung eingereicht noch ein Kostenvorschuss bezahlt worden war, dass das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 24. Juni 2009 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. Juli 2009 ansetzte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2009 die Wiederherstellung "der Beschwerdefrist" nach unverschuldetem Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4473/2009 vom 12. August 2009 das Fristwiederherstellungsgesuch guthiess, das Urteil vom 19. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) aufhob, auf die Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2009 eintrat und das Beschwerdeverfahren weiterführte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit weiterem Urteil D-4473/2009 vom 13. Mai 2011 die Beschwerde vom 18. Mai 2009 abwies, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2011 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten, das mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juli 2011 abgewiesen wurde, wobei sie gleichzeitig die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 21. April 2009 feststellte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2011 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2011 vom 30. September 2011 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer beim BFM am 21. Oktober 2011 ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichten und darin zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, es könne in der Zwischenzeit ein neues Beweismittel (Nennung Beweismittel) vorgelegt werden, welches die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin B._______ eingehend beschreibe, dass F._______ zwar bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2011 geltend gemacht worden sei, die Beschwerdeführerin damals jedoch noch nicht in der Lage gewesen sei, mit einem Fremden respektive einem Arzt über das Vorgefallene zu sprechen und eine Therapie zu besuchen, dass sie sich aber nach längerem Zögern entschieden habe, für sich und ihre ganze Familie eine Therapie zu beginnen und die Geschehnisse zu verarbeiten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2011 - eröffnet am 15. November 2011 - das zweite, betreffend den Wegweisungsvollzug eingereichte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2011 abwies, die Verfügung vom 21. April 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwerdeführer würden die genau gleichen Gründe wie im ersten Wiedererwägungsgesuch geltend machen, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2011 rechtskräftig beurteilt und als unglaubhaft qualifiziert worden seien, weshalb es sich erübrige, noch einmal darauf einzugehen, dass auch der neu eingereichte (Nennung Beweismittel), worin der Beschwerdeführerin B._______ eine (Nennung Diagnose) attestiert werde, an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöge, zumal nicht nachvollziehbar sei, warum sich die Beschwerdeführerin erst am 8. September 2011 in ärztliche Behandlung begeben habe, dass die im Wiedererwägungsgesuch angeführte Erklärung, sie sei erst jetzt in der Lage, über die angeblich erlittene F._______ zu sprechen, nicht zu überzeugen vermöge, und es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem verspäteten Vorbringen versuche, eine drohende Wegweisung zu umgehen, dass überdies im ärztlichen Bericht augenfällig sei, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Fachperson nicht gegeben sei, zumal darin ausschliesslich auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abgestützt werde, weshalb die Ausführungen im ärztlichen Bericht somit berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen geben würden, dass eine Behandlung der Beschwerdeführerin - wie bereits anlässlich des ersten Wiedererwägungsgesuchs abgehandelt - auch in ihrem Heimatland gewährleistet sei und somit kein Vollzugshindernis bilde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei ein medizinisches Gutachten im Zusammenhang mit F._______ der Beschwerdeführerin B._______ in Auftrag zu geben, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die diesbezüglich notwendigen Massnahmen zu treffen, dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2011 das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurden und den Beschwerdeführern Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- bis zum 12. Januar 2012 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Einreichung des angeführten neuen Beweismittels (Nennung Beweismittel) betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als Folge einer in der Heimat erlittenen F._______ dürfte nicht als rechtswesentlich erachtet werden beziehungsweise keine veränderte Sachlage darstellen, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulasse, und die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen dürften zu bestätigen sein, dass schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2011 vom 30. September 2011 festgehalten worden sei, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, die angeführte F._______ bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren anzuführen, und an dieser Einschätzung auch das ins Recht gelegte weitere ärztliche Zeugnis - unbesehen der von der Vorinstanz angezweifelten Unabhängigkeit des Facharztes - nichts ändern dürfte, dass in diesem Zusammenhang anzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss diesem Zeugnis seit dem 8. September 2011 in fachärztlicher Behandlung stehe, und es dieser somit problemlos möglich gewesen wäre, noch vor Erlass des Beschwerdeurteils im ersten Wiedererwägungsverfahren vom 30. September 2011 ein entsprechendes ärztliches Zeugnis dieses Facharztes einzureichen, zumal sie im damaligen Instruktionsverfahren ausdrücklich zur Einreichung solcher Beweismittel aufgefordert worden sei, dass auch im ärztlichen Bericht vom 2. Oktober 2011 nicht konkret dargelegt werde, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, die angeblich vor (...) erlittene F._______ nicht schon früher, mithin im ordentlichen (Beschwerde-)Ver­fahren geltend zu machen, dass eine Behandlung des diagnostizierten Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin auch in Serbien gewährleistet sei, mithin eine Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Therapie allenfalls dort fortgeführt werden könne, dass die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen, wonach eine Rückkehr nach Kosovo unzumutbar sei, unbehelflich sein dürften, da bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4473/2009 vom 13. Mai 2011 mangels einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar erachtet worden sei, dass die Vorbringen betreffend eine befürchtete Blutrache wiedererwägungsrechtlich nicht relevant sein dürften, weil die diesbezüglichen Umstände bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2011 vom 30. September 2011 beurteilt worden seien und eine neue Würdigung von in früheren Verfahren geltend gemachten Sachverhalten keinen Wiedererwägungsgrund darstelle, dass somit dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage keine Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften und der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug somit vollstreckbar sei, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von vornherein aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 5. Januar 2012 bezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass vorliegend der Entscheid vom 14. November 2011, mit welchem das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch vom 21. Oktober 2011 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 21. April 2009 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. November 2011 legitimiert sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2011 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Wegweisungshindernisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat entgegenstünden und die Begehren der Beschwerdeführer daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der im zweiten Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen und dem Antrag um Anordnung eines medizinischen Gutachtens im Zusammenhang mit der angeführten F._______ der Beschwerdeführerin B._______ nicht stattzugeben ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2011 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Januar 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: