Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 8. September 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4295/2011 Urteil vom 30. September 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. August 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3199/2009 vom 19. Juni 2009 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG auf die Beschwerde nicht eintrat, weil innert Frist weder eine Beschwerdeverbesserung eingereicht noch ein Kostenvorschuss bezahlt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Juni 2009 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. Juli 2009 ansetzte, dass die Beschwerdeführenden mit als "Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009, D-3199/2009" bezeichneter Eingabe vom 11. Juli 2009 (Poststempel: 12. Juli 2009) unter anderem die Wiederherstellung "der Beschwerdefrist" nach unverschuldetem Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. August 2009 das Fristwiederherstellungsgesuch guthiess, das Urteil D-3199/2009 vom 19. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) aufhob, auf die Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2009 eintrat und das Beschwerdeverfahren weiterführte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4473/2009 vom 13. Mai 2011 die Beschwerde vom 18. Mai 2009 in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen abwies, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2011 - eröffnet am 4. Juli 2011 - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Juni 2011 kostenpflichtig abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 21. April 2009 feststellte, dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei nicht einsichtig, warum die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) die Vergewaltigung nicht zu einem früheren Zeitpunkt im Asylverfahren geltend gemacht habe, dass sie weder bei der Anhörung zur Person noch anlässlich derjenigen zu den Asylgründen noch auf Beschwerdeebene jemals einen geschlechtsspezifischen Übergriff geltend gemacht oder zumindest angedeutet habe, dass im Wiedererwägungsgesuch festgehalten werde, die Beschwerdeführerin hätte aus Schamgefühl erst jetzt darüber berichten können, dass auch Gesuchstellerinnen mit frauenspezifischen Fluchtgründen grundsätzlich der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unterstellt seien, weshalb Fragen in diesem Zusammenhang auch von Asylsuchenden mit spezifischen Asylgründen wahrheitsgemäss beantwortet werden sollten, was vor allem auch im eigenen Interesse (optimale Weiterführung des Asylverfahrens) liege, dass es nicht angehe, dass das Vorbringen der Vergewaltigung auf jeder Ebene des Asylverfahrens den Vorwurf des Nachschiebens ausser Kraft setzen könne, dass die stereotype Argumentation der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gehört werden könne, zumal es ihr zumutbar gewesen wäre, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre diesbezüglichen Asylgründe schriftlich festzuhalten und dies nicht erst als Reaktion auf das ablehnende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass die medikamentöse ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin nicht belegt sei, weshalb auch der Grund für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nicht ersichtlich sei, dass in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) anlässlich des ordentlichen Verfahrens die Bedrohung durch Albaner und die Furcht vor Blutrache nicht geltend gemacht habe, zumal es sich hierbei gemäss Wiedererwägungsgesuch um den eigentlichen Ausreisegrund gehandelt haben soll, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit diesem im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Mai 2011 geltend gemachten Vorbringen lediglich versuche, einer drohenden Wegweisung zu entgehen, dass die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft und nachgeschoben zu qualifizieren seien, dass der Hinweis auf die Integration der Kinder eine Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs ebenfalls nicht zu begründen vermöge, dass hinsichtlich einer Wegweisung nach Serbien auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 zu verweisen sei, worin begründet werde, warum sich die Beschwerdeführenden nach Serbien begeben und dort eine neue Existenz aufbauen könnten, dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. April 2009 beseitigen könnten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung, die sinngemässe Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung des unterzeichnenden Vertreters als als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen liessen, dass mit Verfügung vom 5. August 2011 (Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp) gestützt auf Art. 112 AsylG der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt wurde, dass in der Zwischenverfügung vom 10. August 2011 festgehalten wurde, dass über die formelle Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie über die übrigen Anträge (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) nach Eingang eines allfälligen medizinischen Behandlungsberichts zu entscheiden ist, dass mit Eingabe vom 25. August 2011 der Arztbericht von med. pract. P.D. vom 19. August 2011 nachgereicht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt, die Verfügung vom 5. August 2011 (Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp) aufgehoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.- bis zum 15. September 2011 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass in der Beschwerde (Ziff. 3 S. 7) unter anderem ausgeführt werde, die Beschwerdeführenden hätten sich nach Abweisung ihrer Asylgesuche durch das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 und der daraus resultierenden Angst, wieder in den Kosovo zurückgehen zu müssen, dazu durchgerungen, die wahren Ausreisegründe aus dem Kosovo zu nennen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2008 von zwei Männern misshandelt und geschlagen worden sei, wobei einer von ihnen sie vergewaltigt habe, dass sie aus Angst vor nachteiligen Konsequenzen, welche ihr und der Familie von den Tätern angedroht worden seien, geschwiegen habe und erst als ihr Ehemann bedroht worden sei, diesem davon erzählt habe, dass die Kinder davon erst in der Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2008 von Albanern bedroht worden sei, weil er Schuld am Tod des im Jahre 1999 umgekommenen Bruders dieser Männer gewesen sein soll, dass dieses Ereignis ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei, dass vorab festzuhalten sei, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht falle, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die späteren Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 7 S. 10), wonach die Beschwerdeführerin aus Scham nichts von diesem Vorfall erzählt habe und es ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich hierzu zu einem früheren Zeitpunkt zu äussern, demnach im Widerspruch zum Vorgenannten stehen und nicht geeignet sein dürften, die in diesem Zusammenhang insgesamt nicht zu beanstanden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften beziehungsweise zu beseitigen, dass daran auch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 19. August 2011 nichts ändern dürfte, zumal dieses insbesondere nicht zu erklären vermöge, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, die angeblich vor vier Jahren erlittene Vergewaltigung nicht schon im ordentlichen (Beschwerde-) Verfahren einzubringen, dass dieses unter anderem lediglich festhalte, die Beschwerdeführerin leide vor dem Hintergrund eines anstehenden, möglicherweise negativen Asylentscheids sowie der stattgehabten Ereignisse im Heimatland an einer depressiven Entwicklung, Angst- und Schlafstörungen, dass die psychischen Befindlichkeitsstörungen eine entsprechende medikamentöse Therapie bedingen würden, dass das ärztliche Attest vom 19. August 2011 ferner keine aufschlussreichen, massgebenden oder entscheidenden Zusatzauskünfte hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin enthalte, worum mit Zwischenverfügung vom 10. August 2011 explizit ersucht worden sei, dass eine Behandlung des diagnostizierten Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin auch in Serbien gewährleistet sei, mithin eine Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen, medikamentösen Therapie allenfalls dort fortgeführt werden könne, dass auch nicht ersichtlich sein dürfte, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine angeblich wahren Ausreisegründe bereits im ordentlichen (Beschwerde-) Verfahren geltend zu machen, dass nach dem Gesagten nicht zuletzt auch die Argumentation im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen vermöge, da dieser Aspekt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 eine eingehende Würdigung erfahren habe (vgl. D-4473/2009 E. 6.4 S. 9-12), dass dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von vornherein aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 8. September 2011 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 1. Juli 2011, mit welchem das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 6. Juni 2011 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 21. April 2009 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 legitimiert sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 ausführlich und teils unter Angabe der jeweiligen Fundstellen und der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - weder beachtliche Gründe in asylrechtlicher Hinsicht noch Hindernisgründe im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung darzustellen vermöchten, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2011 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. September 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 8. September 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: