opencaselaw.ch

D-3797/2009

D-3797/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2008 im B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am darauffolgenden Tag zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im B._______ wurde er am 26. Mai 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus C._______ (Gemeinde D._______), einem von Serben bewohnten Dorf im Südosten Kosovos. Seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie habe er mit unregelmässigen Arbeiten als Schweisser und in der Landwirtschaft bestritten. Im Mai oder Juni 2006 seien er, seine Ehefrau und die beiden Kinder Augenzeugen eines von Albanern verübten Handgranatenanschlags auf dem serbischen Markt der Stadt D._______ geworden. Bei dem Anschlag sei ein ihm bekannter Serbe, Betreiber eines Kaffeehauses und eines Lebensmittelgeschäftes, ums Leben gekommen. Aus Angst vor Racheakten habe er sich nicht als Zeuge bei der UNMIK-Polizei gemeldet. Dennoch sei er zehn bis fünfzehn Tage nach dem Vorfall erstmals konkret bedroht worden; Albaner hätten ihm mit Handzeichen deutlich gemacht, dass er umgebracht würde. Später habe er mehrmals an seinem Auto Zettel mit weiteren Drohungen und Beschimpfungen vorgefunden. Auch sei sein Auto wiederholt von Kindern mit Steinen beworfen worden. Nachdem am 25. April 2008 ein Albaner aus dem Nachbardorf zu seinem Grossvater nach C._______ gekommen sei und diesen gewarnt habe, er - der Beschwerdeführer - befinde sich in einer lebensbedrohenden Lage und solle sich verstecken, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei am 1. Mai 2008 in einem Kleinbus nach Montenegro gefahren und von dort aus in einem Lastwagen versteckt via Kroatien, Slowenien und Österreich bis in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Leute ihn nach dem Grund für sein Weggehen und Verstecken fragen würden und sein Leben dadurch noch mehr in Gefahr geraten würde. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ehefrau habe seit Längerem Kosovo verlassen und nach Serbien ziehen wollen, was er jedoch stets abgelehnt habe. Im Sommer 2007 habe sie sich dann von ihm scheiden lassen. Sie lebe - mittlerweile wieder verheiratet - in Serbien und habe das alleinige Sorgerecht für die beiden Töchter. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Im Verlauf der Erstbefragung im B._______ gab der Beschwerdeführer eine am 15. Februar 2008 von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) ausgestellte Identitätskarte im Original zu den Akten. A.d Am 27. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (Bedrohungen und Übergriffe seitens ethnischer Albaner) genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheit, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission [EULEX]) abgelöst werden. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, wodurch sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige. Der geltend gemachte Vorfall mit der Handgranate datiere vom Mai oder Juni 2006. Der Beschwerdeführer habe nicht klärend dazulegen vermocht, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt aufgrund dieses Vorfalls noch konkrete Nachteile zu befürchten habe. Den ständigen Drohungen und auch den absichtlichen Beschädigungen seines Autos könne er sich durch Wohnsitzverlegung entziehen. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. B.b Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus D._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe als Schweisser gearbeitet und verfüge über Erfahrungen in der Landwirtschaft. Überdies sei er in körperlich guter Verfassung und familiär unabhängig. So verfüge er über die grundsätzlichen Voraussetzungen, seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können; die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei somit zumutbar. Sodann bestehe für Serben auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Schliesslich sei der Vollzug auch zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2009 (Poststempel: 11. Juni 2009) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 2. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. D.b Nach fristgerecht erfolgtem Eingang einer am 26. Juni 2009 vom E._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung verzichtete das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juli 2009 nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sondern - unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - im Falle der Abweisung der Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. April 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es stellte dabei insbesondere erneut fest, der Beschwerdeführer habe eine Wohnsitzalternative sowohl im Norden Kosovos als auch in Serbien. E.b Der Beschwerdeführer ersuchte durch seine gleichentags neu bevollmächtigte Vertreterin mit Eingabe vom 6. Mai 2010 um Erstreckung der Replikfrist und um Zustellung aller vorinstanzlichen Akten. E.c Das Gesuch um erneute Zustellung der vorinstanzlichen Akten wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2010 abgewiesen. Im Sinne eines Entgegenkommens wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers jedoch die BFM-Verfügung vom 8. Mai 2009, die Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2009 und die Vernehmlassung des BFM vom 13. April 2010 nochmals in Kopie zugestellt; die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde bis zum 31. Mai 2010 erstreckt. E.d Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 25. Mai 2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 13. April 2010 Stellung. Er könne weder in den Norden Kosovos noch nach Serbien zurückkehren. Im Norden Kosovos wäre er - wie in seiner Heimatregion - von Albanern verfolgt und in Serbien bekäme er keine Aufenthaltsbewilligung und würde umgehend nach Kosovo zurückgeschickt. Aus Angst vor einer allfälligen Rückkehr leide er unter starken Magenschmerzen und müsse deswegen täglich Medikamente einnehmen. Schliesslich wiederholte die Rechtsvertreterin die bereits in der Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2009 enthaltenen Anträge und ersuchte überdies um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in ihrer Person (Art. 65 Abs. 2 VwVG). E.e Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 28. Mai 2010 mit der Begründung der fehlenden Komplexität der in Frage stehenden Materie und mit dem Hinweis auf die geltende Offizialmaxime ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, das in der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 als Beilage erwähnte ärztliche Zeugnis von 17. Mai 2010 befinde sich nicht bei den Akten. E.f Am 1. Juni 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein von Dr. F._______ am 17. Juni 2010 ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein, wonach der Beschwerdeführer täglich eine Tablette "Pantozol 40mg" wegen "chronischen Magenbeschwerden bei grosser Nervosität" einnehmen müsse. F. Der Beschwerdeführer, welcher bereits am 30. Januar 2009 vom G._______ und am 10. März 2009 von der H._______ wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz (TG, SR 742.40) verurteilt worden war, wurde am 25. August 2009 vom I._______ wegen Ladendiebstahls zu einer bedingt aufgeschobenen, teilweise durch Polizeigewahrsam getilgten Geldstrafe verurteilt. Gleichentags verfügte das J._______ eine unbefristete, das ganze Kantonsgebiet betreffende Ausgrenzung des Beschwerdeführers. Am 13. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Streit beziehungsweise mit einer Messerstecherei zwischen Asylbewerbern in der Asylbewerberunterkunft K._______ und am 24. Oktober 2010 wegen Anbietens zuvor gestohlen gemeldeter Fahrräder zum Verkauf auf einem Flohmarkt in L._______ sowie wegen Missachtung der Ausgrenzung festgenommen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügten, als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe (die Darstellung der Zustände in Kosovo durch das BFM entspreche nicht der Realität, und es gebe für den Beschwerdeführer im Norden Kosovos keine innerstaatliche Fluchtalternative; vgl. Beschwerde S. 3 f.) sind nicht geeignet, eine Änderung der BFM-Verfügung vom 8. Mai 2009 in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls herbeizuführen. Als haltlos zu qualifizieren ist auch die in der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 (vgl. S. 2) enthaltene Rüge, dem Beschwerdeführer sei "bei der Befragung zu seinen asylrelevanten Vorbringen" ein "albanischer Dolmetscher zugeteilt" worden. Der Beschwerdeführer wurde beide Male in seiner Muttersprache Serbisch befragt, wobei er jeweils unterschriftlich bestätigte, er habe die anwesenden Dolmetscher gut verstanden, er habe alles Wichtige vorbringen können, und die Protokolle seien vollständig und seinen Äusserungen entsprechend (vgl. Vorakten A1 S. 7 und A6 S. 2, 12 und 14).

E. 4.2 Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Gemäss serbischem Recht (Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind indessen nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich nach Serbien begeben, wo er sich - entgegen der in der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 (vgl. S. 1 f.) geäusserten Behauptung, er würde von Serbien sofort wieder nach Kosovo zurückgeschickt - aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit niederlassen und die Ausstellung serbischer Identitätspapiere beantragen kann, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass für Serben aus den südlichen Bezirken Kosovos grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes besteht, die die Flüchtlingseigenschaft - und damit auch die Asylgewährung - ausschliesst.

E. 4.3 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien und in Kosovo oder aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sein könnte, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus C._______ (Gemeinde D._______) stammenden Beschwerdeführers nicht zumutbar, da dort eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht.

E. 6.3.2 Im jetzigen Zeitpunkt herrscht klarerweise weder in Serbien noch in der serbischen Exklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem bereits erwähnten Urteil D-7561/2008 (a.a.O. E. 8.3.2) die grundsätzliche Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien festgestellt.

E. 6.3.3 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der serbischen Exklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dabei sind laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa D-45/2009 E. 7.3) weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. D-7561 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2): Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.

E. 6.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 29-jährigen (mithin noch relativ jungen) und familiär ungebundenen (er ist seit September 2007 geschieden und ohne Kontakt zu seinen beiden Kindern) Mann handelt, der seit seiner Geburt mit seinen Grosseltern und Eltern in C._______ (D._______) im Südosten Kosovos, rund 20 km von der serbischen Grenze entfernt, gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben nie in der serbischen Exklave im Norden Kosovos aufgehalten und hat dort weder nahe Angehörige noch Freunde. Eine Rückführung des Beschwerdeführers und die Frage der Wohnsitznahme in dieser Region ist daher nicht weiter zu prüfen. Nach Beendigung der acht Jahre dauernden Grundschule in D._______ hat der Beschwerdeführer mit der Unterstützung der UNMIK in M._______ (Serbien) eine Ausbildung zum Schweisser absolviert und in den Jahren 2001 und 2002 in N._______ (Serbien) Militärdienst geleistet (vgl. A6 S. 4). In der Folge sei er in seine Heimatregion zurückgekehrt und habe dort als selbständiger Schweisser und teilweise auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine (einzige) Schwester lebe in N._______ und auch seine Eltern hielten sich zeitweise bei ihrer Tochter in Serbien auf (vgl. A6 S. 3 F8 und F13). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise selber auch mehrfach nach Serbien begeben hat (vgl. A6 S. 9) und in verschiedenen Gegenden Serbiens noch weitere, entferntere Verwandte leben, zu denen er - allerdings selten - in Kontakt steht (vgl. A6 S. 3). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Serbien nicht nur seine Berufsausbildung absolviert hat, sondern dort auch über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, ist davon auszugehen, dass er als Angehöriger der serbischen Ethnie und serbischer Muttersprache nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich in Serbien sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Die anlässlich der direkten Bundesanhörung geäusserten Einwände gegen eine Rückkehr nach Serbien - aus Kosovo stammende Serben würden in Serbien "ein bisschen anders behandelt", sie hätten "einen schlechten Ruf", zudem müsse man in Serbien, anders als in Kosovo, für Strom und Wasser bezahlen (vgl. A6 S. 11) - sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) enthaltene Behauptung, "für Angehörige der Roma-Gemeinschaften, aber auch für andere ethnische Minderheiten aus Kosovo" bestehe keine "zumutbare Zufluchtsalternative in Serbien" ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Serbe in Serbien Angehöriger der ethnischen Mehrheit im Lande ist. Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Medikamente wie das dem Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 17. Mai 2010 zur Behandlung von nervösen Magenbeschwerden verschriebene "Pantozol 40 mg" sind in Serbien - und insbesondere in grösseren Ortschaften wie N._______ - ohne Weiteres erhältlich. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe die notwendigen Medikamente nach Serbien mitzugeben.

E. 6.3.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch als zumutbar bezeichnet werden. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, die mit Eingabe vom 25. Mai 2010 anerbotenen Beweise zu erheben.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch - unter Vorbehalt seiner dannzumaligen finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz nach wie vor keiner Beschäftigung nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 zurückzukommen. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3797/2009/ {T 0/2} Urteil vom 13. Dezember 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo / Serbien, vertreten durch Mirjam Zwald Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2008 im B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am darauffolgenden Tag zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im B._______ wurde er am 26. Mai 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus C._______ (Gemeinde D._______), einem von Serben bewohnten Dorf im Südosten Kosovos. Seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie habe er mit unregelmässigen Arbeiten als Schweisser und in der Landwirtschaft bestritten. Im Mai oder Juni 2006 seien er, seine Ehefrau und die beiden Kinder Augenzeugen eines von Albanern verübten Handgranatenanschlags auf dem serbischen Markt der Stadt D._______ geworden. Bei dem Anschlag sei ein ihm bekannter Serbe, Betreiber eines Kaffeehauses und eines Lebensmittelgeschäftes, ums Leben gekommen. Aus Angst vor Racheakten habe er sich nicht als Zeuge bei der UNMIK-Polizei gemeldet. Dennoch sei er zehn bis fünfzehn Tage nach dem Vorfall erstmals konkret bedroht worden; Albaner hätten ihm mit Handzeichen deutlich gemacht, dass er umgebracht würde. Später habe er mehrmals an seinem Auto Zettel mit weiteren Drohungen und Beschimpfungen vorgefunden. Auch sei sein Auto wiederholt von Kindern mit Steinen beworfen worden. Nachdem am 25. April 2008 ein Albaner aus dem Nachbardorf zu seinem Grossvater nach C._______ gekommen sei und diesen gewarnt habe, er - der Beschwerdeführer - befinde sich in einer lebensbedrohenden Lage und solle sich verstecken, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei am 1. Mai 2008 in einem Kleinbus nach Montenegro gefahren und von dort aus in einem Lastwagen versteckt via Kroatien, Slowenien und Österreich bis in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Leute ihn nach dem Grund für sein Weggehen und Verstecken fragen würden und sein Leben dadurch noch mehr in Gefahr geraten würde. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ehefrau habe seit Längerem Kosovo verlassen und nach Serbien ziehen wollen, was er jedoch stets abgelehnt habe. Im Sommer 2007 habe sie sich dann von ihm scheiden lassen. Sie lebe - mittlerweile wieder verheiratet - in Serbien und habe das alleinige Sorgerecht für die beiden Töchter. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Im Verlauf der Erstbefragung im B._______ gab der Beschwerdeführer eine am 15. Februar 2008 von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) ausgestellte Identitätskarte im Original zu den Akten. A.d Am 27. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (Bedrohungen und Übergriffe seitens ethnischer Albaner) genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheit, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission [EULEX]) abgelöst werden. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, wodurch sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige. Der geltend gemachte Vorfall mit der Handgranate datiere vom Mai oder Juni 2006. Der Beschwerdeführer habe nicht klärend dazulegen vermocht, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt aufgrund dieses Vorfalls noch konkrete Nachteile zu befürchten habe. Den ständigen Drohungen und auch den absichtlichen Beschädigungen seines Autos könne er sich durch Wohnsitzverlegung entziehen. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. B.b Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus D._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe als Schweisser gearbeitet und verfüge über Erfahrungen in der Landwirtschaft. Überdies sei er in körperlich guter Verfassung und familiär unabhängig. So verfüge er über die grundsätzlichen Voraussetzungen, seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können; die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei somit zumutbar. Sodann bestehe für Serben auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Schliesslich sei der Vollzug auch zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2009 (Poststempel: 11. Juni 2009) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 2. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. D.b Nach fristgerecht erfolgtem Eingang einer am 26. Juni 2009 vom E._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung verzichtete das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juli 2009 nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sondern - unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - im Falle der Abweisung der Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. April 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es stellte dabei insbesondere erneut fest, der Beschwerdeführer habe eine Wohnsitzalternative sowohl im Norden Kosovos als auch in Serbien. E.b Der Beschwerdeführer ersuchte durch seine gleichentags neu bevollmächtigte Vertreterin mit Eingabe vom 6. Mai 2010 um Erstreckung der Replikfrist und um Zustellung aller vorinstanzlichen Akten. E.c Das Gesuch um erneute Zustellung der vorinstanzlichen Akten wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2010 abgewiesen. Im Sinne eines Entgegenkommens wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers jedoch die BFM-Verfügung vom 8. Mai 2009, die Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2009 und die Vernehmlassung des BFM vom 13. April 2010 nochmals in Kopie zugestellt; die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde bis zum 31. Mai 2010 erstreckt. E.d Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 25. Mai 2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 13. April 2010 Stellung. Er könne weder in den Norden Kosovos noch nach Serbien zurückkehren. Im Norden Kosovos wäre er - wie in seiner Heimatregion - von Albanern verfolgt und in Serbien bekäme er keine Aufenthaltsbewilligung und würde umgehend nach Kosovo zurückgeschickt. Aus Angst vor einer allfälligen Rückkehr leide er unter starken Magenschmerzen und müsse deswegen täglich Medikamente einnehmen. Schliesslich wiederholte die Rechtsvertreterin die bereits in der Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2009 enthaltenen Anträge und ersuchte überdies um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in ihrer Person (Art. 65 Abs. 2 VwVG). E.e Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 28. Mai 2010 mit der Begründung der fehlenden Komplexität der in Frage stehenden Materie und mit dem Hinweis auf die geltende Offizialmaxime ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, das in der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 als Beilage erwähnte ärztliche Zeugnis von 17. Mai 2010 befinde sich nicht bei den Akten. E.f Am 1. Juni 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein von Dr. F._______ am 17. Juni 2010 ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein, wonach der Beschwerdeführer täglich eine Tablette "Pantozol 40mg" wegen "chronischen Magenbeschwerden bei grosser Nervosität" einnehmen müsse. F. Der Beschwerdeführer, welcher bereits am 30. Januar 2009 vom G._______ und am 10. März 2009 von der H._______ wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz (TG, SR 742.40) verurteilt worden war, wurde am 25. August 2009 vom I._______ wegen Ladendiebstahls zu einer bedingt aufgeschobenen, teilweise durch Polizeigewahrsam getilgten Geldstrafe verurteilt. Gleichentags verfügte das J._______ eine unbefristete, das ganze Kantonsgebiet betreffende Ausgrenzung des Beschwerdeführers. Am 13. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Streit beziehungsweise mit einer Messerstecherei zwischen Asylbewerbern in der Asylbewerberunterkunft K._______ und am 24. Oktober 2010 wegen Anbietens zuvor gestohlen gemeldeter Fahrräder zum Verkauf auf einem Flohmarkt in L._______ sowie wegen Missachtung der Ausgrenzung festgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügten, als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe (die Darstellung der Zustände in Kosovo durch das BFM entspreche nicht der Realität, und es gebe für den Beschwerdeführer im Norden Kosovos keine innerstaatliche Fluchtalternative; vgl. Beschwerde S. 3 f.) sind nicht geeignet, eine Änderung der BFM-Verfügung vom 8. Mai 2009 in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls herbeizuführen. Als haltlos zu qualifizieren ist auch die in der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 (vgl. S. 2) enthaltene Rüge, dem Beschwerdeführer sei "bei der Befragung zu seinen asylrelevanten Vorbringen" ein "albanischer Dolmetscher zugeteilt" worden. Der Beschwerdeführer wurde beide Male in seiner Muttersprache Serbisch befragt, wobei er jeweils unterschriftlich bestätigte, er habe die anwesenden Dolmetscher gut verstanden, er habe alles Wichtige vorbringen können, und die Protokolle seien vollständig und seinen Äusserungen entsprechend (vgl. Vorakten A1 S. 7 und A6 S. 2, 12 und 14). 4.2 Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Gemäss serbischem Recht (Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind indessen nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich nach Serbien begeben, wo er sich - entgegen der in der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 (vgl. S. 1 f.) geäusserten Behauptung, er würde von Serbien sofort wieder nach Kosovo zurückgeschickt - aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit niederlassen und die Ausstellung serbischer Identitätspapiere beantragen kann, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass für Serben aus den südlichen Bezirken Kosovos grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes besteht, die die Flüchtlingseigenschaft - und damit auch die Asylgewährung - ausschliesst. 4.3 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien und in Kosovo oder aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sein könnte, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus C._______ (Gemeinde D._______) stammenden Beschwerdeführers nicht zumutbar, da dort eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. 6.3.2 Im jetzigen Zeitpunkt herrscht klarerweise weder in Serbien noch in der serbischen Exklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem bereits erwähnten Urteil D-7561/2008 (a.a.O. E. 8.3.2) die grundsätzliche Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien festgestellt. 6.3.3 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der serbischen Exklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dabei sind laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa D-45/2009 E. 7.3) weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. D-7561 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2): Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 6.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 29-jährigen (mithin noch relativ jungen) und familiär ungebundenen (er ist seit September 2007 geschieden und ohne Kontakt zu seinen beiden Kindern) Mann handelt, der seit seiner Geburt mit seinen Grosseltern und Eltern in C._______ (D._______) im Südosten Kosovos, rund 20 km von der serbischen Grenze entfernt, gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben nie in der serbischen Exklave im Norden Kosovos aufgehalten und hat dort weder nahe Angehörige noch Freunde. Eine Rückführung des Beschwerdeführers und die Frage der Wohnsitznahme in dieser Region ist daher nicht weiter zu prüfen. Nach Beendigung der acht Jahre dauernden Grundschule in D._______ hat der Beschwerdeführer mit der Unterstützung der UNMIK in M._______ (Serbien) eine Ausbildung zum Schweisser absolviert und in den Jahren 2001 und 2002 in N._______ (Serbien) Militärdienst geleistet (vgl. A6 S. 4). In der Folge sei er in seine Heimatregion zurückgekehrt und habe dort als selbständiger Schweisser und teilweise auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine (einzige) Schwester lebe in N._______ und auch seine Eltern hielten sich zeitweise bei ihrer Tochter in Serbien auf (vgl. A6 S. 3 F8 und F13). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise selber auch mehrfach nach Serbien begeben hat (vgl. A6 S. 9) und in verschiedenen Gegenden Serbiens noch weitere, entferntere Verwandte leben, zu denen er - allerdings selten - in Kontakt steht (vgl. A6 S. 3). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Serbien nicht nur seine Berufsausbildung absolviert hat, sondern dort auch über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, ist davon auszugehen, dass er als Angehöriger der serbischen Ethnie und serbischer Muttersprache nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich in Serbien sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Die anlässlich der direkten Bundesanhörung geäusserten Einwände gegen eine Rückkehr nach Serbien - aus Kosovo stammende Serben würden in Serbien "ein bisschen anders behandelt", sie hätten "einen schlechten Ruf", zudem müsse man in Serbien, anders als in Kosovo, für Strom und Wasser bezahlen (vgl. A6 S. 11) - sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) enthaltene Behauptung, "für Angehörige der Roma-Gemeinschaften, aber auch für andere ethnische Minderheiten aus Kosovo" bestehe keine "zumutbare Zufluchtsalternative in Serbien" ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Serbe in Serbien Angehöriger der ethnischen Mehrheit im Lande ist. Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Medikamente wie das dem Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 17. Mai 2010 zur Behandlung von nervösen Magenbeschwerden verschriebene "Pantozol 40 mg" sind in Serbien - und insbesondere in grösseren Ortschaften wie N._______ - ohne Weiteres erhältlich. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe die notwendigen Medikamente nach Serbien mitzugeben. 6.3.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch als zumutbar bezeichnet werden. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, die mit Eingabe vom 25. Mai 2010 anerbotenen Beweise zu erheben. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch - unter Vorbehalt seiner dannzumaligen finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz nach wie vor keiner Beschäftigung nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 zurückzukommen. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: