Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 3. Januar 2009 und gelangten am 5. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ vom 9. Januar 2009 (A._______, B._______,C._______ und D._______) wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 19. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie bei den Befragungen geltend, sie (A._______ und B._______) seien in der Gemeinde (Gemeinde 1) geboren und hätten seit ihrer Heirat (1994) im Dorf (Ort 1) gelebt, wo ihre drei Kinder zur Welt gekommen seien. Seit dem Jahr 1999 sei die ganze Familie wegen ihrer serbischen Volkszugehörigkeit massiven Bedrohungen, Belästigungen und Provokationen durch Albaner ausgesetzt. Der Beschwerdeführer (A._______) sei wegen seiner Arbeit in der Militärabteilung in (Ort 2) (1994 bis 2005) und derjenigen danach in der Gemeindekanzlei in (Ort 1) für die serbische Verwaltung schikaniert worden. Man habe ihn auf der Strasse beschimpft und zum Verlassen des Landes aufgefordert. Die Familie sei oft per Telefon bedroht worden und hätte sich wegen der Belästigungen kaum mehr auf die Strasse getraut. Die Kinder seien auf dem Schulweg provoziert und teilweise gar tätlich angegriffen worden. Unter diesen Umständen gestalte sich die Behandlung der Tochter D._______, die seit dem (...) Lebensjahr an einer Art Epilepsie leide, schwierig. Die Reise ins serbische Gebiet zu den spezialisierten Kliniken sei gefährlich gewesen. Wegen der schlechten Sicherheitslage, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und dem Gesundheitszustand sowohl der Tochter als auch der Beschwerdeführerin (B._______), welche an Bluthochdruck leide, habe sich die Familie schliesslich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Schreiben des BFM vom 31. März 2009 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert, einen ärztlichen Bericht betreffend die Tochter D._______ innert Frist einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nach und es fand ein entsprechender ärztlicher Bericht von Frau Dr. med. S.A.S., (Ort 3) vom 6. April 2009 Eingang in die Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. April 2009 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Nach Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der aktuellen Situation im Kosovo, insbesondere für die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen kosovarischen Verfassung vom 15. Juni 2008 wurde festgehalten, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte im vorliegenden Fall demnach nicht asylrelevant seien. Mit Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 27 Februar 2008, E-3487/2006, E. 4.3. unter Bestätigung der Praxis der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105) führte das BFM weiter aus, dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken ohnehin eine valable Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovos bestehe, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung ausschliesse. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche aus (Gemeinde 1) stammen, könne nicht ausgeschlossen werden. Eine Wegweisung in diesen Bezirk oder in Norden des Kosovos, wo die Beschwerdeführenden über keine konkreten Anknüpfungspunkte verfügten, erweise sich zum heutigen Zeitpunkt noch als unzumutbar. Für Serben bestehe aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen können. In diesem Zusammenhang sei nicht zu verkennen, dass die serbischen Behörden die Unterbringung und Versorgung von zahlreichen sogenannten Binnenflüchtlingen zu bewerkstelligen habe. Vor diesem Hintergrund sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht leichtfertig zu bejahen. In casu sei von wesentlicher Bedeutung, dass das gesuchstellende Ehepaar über eine gute Ausbildung verfüge. Die Beschwerdeführerin (B._______) habe einen Mittelschulabschluss in Landwirtschaft, der Beschwerdeführer (A._______) einen Wirtschaftsmittelschulabschluss. Letzterer verfüge über langjährige Arbeitserfahrung in der serbischen Verwaltung, bei der er bis zur Ausreise angestellt gewesen sei. Zumindest einem der Eheleute dürfe es damit gelingen, innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden - eventuell könnte für den Beschwerdeführer auch ein Wiedereinstieg in die serbische Verwaltung möglich sein. Sodann lebe ein Onkel des Beschwerdeführers seit circa zwanzig Jahren in der Schweiz, womit die Familie auch von dieser Seite auf eine gewisse finanzielle Unterstützung zählen dürfte. Weiter würden weder der Bluthochdruck der Beschwerdeführerin noch die gesundheitlichen Probleme der Tochter D._______ gegen den Wegweisungsvollzug der Familie nach Serbien sprechen. Gemäss Bericht der behandelnden Ärztin bedürfe D._______ einer lebenslänglichen Behandlung mit Antieleptika, die in Serbien nicht zuletzt auch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden selbst gewährleistet sei. Die zuständige Ärztin gehe ebenfalls von einer möglichen Behandlung im Herkunftsland aus. Der Familie stehe es zudem frei, gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Obschon ein Aufbau von neuen Lebensgrundlagen in Serbien für die Beschwerdeführenden nicht leicht sein werde, so lasse sich in Abwägung aller massgebenden Faktoren indessen nicht sagen, sie seien mit unüberwindbaren und existenzbedrohenden Schwierigkeiten konfrontiert. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien erweise sich unter diesen Umständen vorliegend nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 12. Juni 2009, aufgefordert. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert derselben Frist das fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen sowie allfällige Ausführungen hinsichtlich detaillierterer Fluchtgründe nachzureichen. F. Diese Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingang: 9. Juni 2009). G. Das Bundesverwaltungsgericht trat in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Urteil vom 22. Juni 2009 (BVGE D-3320/2009) auf die Beschwerde nicht ein, weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde. II. H. Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch das zuständige ABR (Asyl Biel und Region) unter anderem mitteilen, dass sie seit ungefähr vier Wochen erfolglos versucht hätten, ihren Rechtsvertreter zu erreichen. Am Telefon habe der Sohn des Rechtsvertreters erklärt, sein Vater sei in einer psychiatrischen Klinik. Ein Kollege wiederum habe gesagt, ihr Rechtsvertreter sei im Gefängnis. Angesichts dieser Umstände würden sie dem Rechtsvertreter das Mandat entziehen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2009 wurde gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt ihre Eingabe vom 22. Juni 2009 als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen zu haben. Alsdann wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne der formellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verbessern, namentlich die versäumte Handlung nachzuholen. Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert derselben Frist ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern (eigenhändige Unterschrift oder Vollmacht). Schliesslich wurde festgehalten, dass der mit Verfügung vom 24. Juni 2009 angeordnete Vollzugsstopp einstweilen in Kraft bleibe. K. Die Beschwerdeführenden kamen den Anordnungen (Nachholen der versäumten Rechtshandlung; eigenhändige Unterschrift) in ihrer mit zahlreichen Beweismitteln (Internetausdrucke) untermauerten und als "Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Migration BFM" bezeichneten Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststempel) fristgerecht nach und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach unverschuldetem Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. April 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Urteil vom 12. August 2009 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-3320/2009 vom 22. Juni 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgehoben. Ferner wurde festgehalten, dass auf die Beschwerde vom 22. Mai 2009 eingetreten und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt. M. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2009 wurde alsdann festgehalten, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Vorliegend ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Den im Übrigen nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, sei lediglich ergänzend angefügt, dass die Beschwerdeführenden konkret gegen sie gerichtete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe ausdrücklich verneinten. Ebenfalls gilt zu vermerken, dass der von den Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) geltend gemachte Vorfall vom 17. März 2004 (A 1 S. 6, A 17 S. 8, A 18 S. 9) nicht ausreisebegründend gewesen war beziehungsweise es diesem erwähnten Ereignis an dem vom Gesetz geforderten engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt, mithin diesem Umstand die Asylrelevanz abzusprechen ist.
E. 4.2 Keine Änderung in der Frage der Gewährung von Asyl bewirken die mit umfangreichen Beweisunterlagen (Internetausdrucke) untermauerten und nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe. Den entsprechenden Unterlagen, welche über nicht die Beschwerdeführenden gezielt betreffende Vorkommnisse (Einzelfälle) in ihrem Herkunftsgebiet berichten oder die allgemeine Flüchtlingslage in Serbien und in Kosovska Mitrovica zum Inhalt haben, ist mangels Aktualitäts-, insbesondere aber mangels Fallbezug beweisrechtliche keine Bedeutung beizumessen. Was dem grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachvortrag der Beschwerdeführenden letztlich entnommen werden kann, sind die massgebenden Gründe, welche sie zur Ausreise bewogen haben, die von ihnen als widrig empfundenen Lebensumstände im Kosovo (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere A 17 S. 7). Mit diesen Begebenheiten wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Sie betreffen vielmehr die Frage der Zumutbarkeit, die im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen sein wird (vgl. nachstehend). In Ermangelung näherer Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden erübrigen sich somit weitere Erörterungen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder in Serbien oder aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus (Ort 1) der Gemeinde (Gemeinde 1) stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, da diesfalls eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. Von der Frage des Bestehens einer Zufluchtsalternative zu unterscheiden ist diejenige nach dem Vorhandensein einer Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovos, welche von der Vorinstanz bejaht wurde (vgl. angefochtene BFM-Verfügung S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar einerseits Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, dass sie aber anderseits infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem (und - was die Kinder betrifft - auch auf heutigem) Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2 zur Publikation bestimmt).
E. 6.4.2 Im jetzigen Zeitpunkt herrscht weder in Serbien noch in der serbischen Enklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos.
E. 6.4.3 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in der serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVGE D-45/2009 vom 17. August 2010 E. 7.3.3, BVGE D-3797/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 6.3.3 oder BVGE D-846/2009 vom 13. Januar 2011) weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVGE D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2): Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese allerdings erst ab einer gewissen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
E. 6.4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein noch relativ junges (A._______ und B._______) Paar mit drei Kindern im Alter von knapp über (...) und nicht ganz (...) Jahren handelt. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde (Gemeinde 1) gelebt und verfügen gemäss ihren Angaben in anderen Regionen Kosovos über keine konkreten Anknüpfungspunkte. Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei unzumutbar. Die Beschwerdeführenden (A._______, B._______, C._______ und D._______) sind gemäss ihren Angaben im EVZ serbokroatischer Muttersprache. Anderer Sprachen sind sie nicht mächtig (A 1 S. 3. A 2 S. 2; A 3 und A 4 S. 3). Der Beschwerdeführer (A._______) verfügt über einen Mittelschulabschluss in Wirtschaft und arbeitete bereits vor dem Jahre 1994 fürs Militär. Vom 1. April 1994 bis Mai 2005 war er als Referent der militärischen Abteilung bei der Gemeinde (Gemeinde 1) angestellt, wobei er seit Ende des Krieges (1999) nicht mehr gearbeitet, aber den Lohn bis ins Jahr 2005 vom Militär erhalten hat. Zuletzt verrichtete er in (Ort 1), an seinem Wohnort, als Organisator der Arbeit für die Gemeinde (Gemeinde 2) verschiedene administrative Arbeiten. Er verfügt somit über eine mehrjährige Berufs- respektive Verwaltungserfahrung (A 1 S. 2, A 17 S. 3 und 4). Die Beschwerdeführerin (B._______) ihrerseits verfügt über einen Mittelschulabschluss in Landwirtschaft und bewirtschafte manchmal das Land in der Nähe ihres Wohnorts (A 2 S. 2, A 18 S. 3 und 4). Die Kinder sind schulpflichtig und die beiden Töchter schlossen die achte Klasse der Grundschule ab (A 3 und A 4 S. 2, A 19 S. 3 und 4, A 20 S. 3). Was die Kinder der Beschwerdeführenden weiter betrifft, so kann in Berücksichtigung des Kindswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.) allein aufgrund der blossen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht von einer derart starken Verwurzelung gesprochen werden, als dass von unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der sozialen Reintegration in Serbien ausgegangen werden muss. Nebst dem bereits Erwähnten ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auf deren Alter (Schwelle zur Volljährigkeit) hinzuweisen, was im Falle einer Rückkehr dorthin als ein nicht zu unterschätzender Vorteil zu gewichten sein dürfte. Sodann kann den Akten entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise verschiedentlich nach Serbien zur medizinischen Versorgung der Tochter D._______ begeben haben. Auch liessen sich die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) ihre Pässe im August 2008 in (Ort 4) ausstellen. Hinsichtlich des geltend gemachten Bluthochdrucks der Beschwerdeführerin (B._______) und der diagnostizierten Temporallappenepilepsie bei der Tochter D._______ gilt sodann festzuhalten, dass die medizinische Versorgung und Behandlung der erwähnten Krankheitsbilder in Serbien gewährleistet ist. Insbesondere geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden unmissverständlich hervor, dass die seit dem (...) Lebensjahr bei D._______ bestehende und lebenslänglich zu behandelnde Epilepsie im Heimatland unter anderem medikamentös behandelt worden ist und eine künftige Behandlung nicht notgedrungen in der Schweiz durchgeführt und fortgesetzt werden muss. In diesem Zusammenhang ist - wie bereits vom BFM erwogen - vor allem auch auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Da die Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei registriert wurden, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Sie werden nach einer Anmeldung in Serbien Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung haben. Vor dem soziokulturellen Hintergrund des Heimatstaates der Beschwerdeführenden kann schliesslich nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Angehörigen in der Schweiz und im Kosovo sie allenfalls in einer Anfangsphase nicht unterstützen würden. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die von den Beschwerdeführenden selbst gemachten Angaben anlässlich der Befragungen im EVZ und beim Bundesamt genährt (A 1 und A 2 S. 3; A 17 S. 5 und 6, A 18, S. 4,5 und 6). In Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall begünstigenden Faktoren ist mit dem BFM insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial und wirtschaftlich zu integrieren.
E. 6.4.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung nach Serbien mithin als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 In Berücksichtigung des vorliegenden Falles sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4025/2009/wif Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, (...), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 20. April 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 3. Januar 2009 und gelangten am 5. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ vom 9. Januar 2009 (A._______, B._______,C._______ und D._______) wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 19. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie bei den Befragungen geltend, sie (A._______ und B._______) seien in der Gemeinde (Gemeinde 1) geboren und hätten seit ihrer Heirat (1994) im Dorf (Ort 1) gelebt, wo ihre drei Kinder zur Welt gekommen seien. Seit dem Jahr 1999 sei die ganze Familie wegen ihrer serbischen Volkszugehörigkeit massiven Bedrohungen, Belästigungen und Provokationen durch Albaner ausgesetzt. Der Beschwerdeführer (A._______) sei wegen seiner Arbeit in der Militärabteilung in (Ort 2) (1994 bis 2005) und derjenigen danach in der Gemeindekanzlei in (Ort 1) für die serbische Verwaltung schikaniert worden. Man habe ihn auf der Strasse beschimpft und zum Verlassen des Landes aufgefordert. Die Familie sei oft per Telefon bedroht worden und hätte sich wegen der Belästigungen kaum mehr auf die Strasse getraut. Die Kinder seien auf dem Schulweg provoziert und teilweise gar tätlich angegriffen worden. Unter diesen Umständen gestalte sich die Behandlung der Tochter D._______, die seit dem (...) Lebensjahr an einer Art Epilepsie leide, schwierig. Die Reise ins serbische Gebiet zu den spezialisierten Kliniken sei gefährlich gewesen. Wegen der schlechten Sicherheitslage, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und dem Gesundheitszustand sowohl der Tochter als auch der Beschwerdeführerin (B._______), welche an Bluthochdruck leide, habe sich die Familie schliesslich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Schreiben des BFM vom 31. März 2009 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert, einen ärztlichen Bericht betreffend die Tochter D._______ innert Frist einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nach und es fand ein entsprechender ärztlicher Bericht von Frau Dr. med. S.A.S., (Ort 3) vom 6. April 2009 Eingang in die Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. April 2009 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Nach Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der aktuellen Situation im Kosovo, insbesondere für die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen kosovarischen Verfassung vom 15. Juni 2008 wurde festgehalten, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte im vorliegenden Fall demnach nicht asylrelevant seien. Mit Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 27 Februar 2008, E-3487/2006, E. 4.3. unter Bestätigung der Praxis der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105) führte das BFM weiter aus, dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken ohnehin eine valable Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovos bestehe, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung ausschliesse. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche aus (Gemeinde 1) stammen, könne nicht ausgeschlossen werden. Eine Wegweisung in diesen Bezirk oder in Norden des Kosovos, wo die Beschwerdeführenden über keine konkreten Anknüpfungspunkte verfügten, erweise sich zum heutigen Zeitpunkt noch als unzumutbar. Für Serben bestehe aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen können. In diesem Zusammenhang sei nicht zu verkennen, dass die serbischen Behörden die Unterbringung und Versorgung von zahlreichen sogenannten Binnenflüchtlingen zu bewerkstelligen habe. Vor diesem Hintergrund sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht leichtfertig zu bejahen. In casu sei von wesentlicher Bedeutung, dass das gesuchstellende Ehepaar über eine gute Ausbildung verfüge. Die Beschwerdeführerin (B._______) habe einen Mittelschulabschluss in Landwirtschaft, der Beschwerdeführer (A._______) einen Wirtschaftsmittelschulabschluss. Letzterer verfüge über langjährige Arbeitserfahrung in der serbischen Verwaltung, bei der er bis zur Ausreise angestellt gewesen sei. Zumindest einem der Eheleute dürfe es damit gelingen, innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden - eventuell könnte für den Beschwerdeführer auch ein Wiedereinstieg in die serbische Verwaltung möglich sein. Sodann lebe ein Onkel des Beschwerdeführers seit circa zwanzig Jahren in der Schweiz, womit die Familie auch von dieser Seite auf eine gewisse finanzielle Unterstützung zählen dürfte. Weiter würden weder der Bluthochdruck der Beschwerdeführerin noch die gesundheitlichen Probleme der Tochter D._______ gegen den Wegweisungsvollzug der Familie nach Serbien sprechen. Gemäss Bericht der behandelnden Ärztin bedürfe D._______ einer lebenslänglichen Behandlung mit Antieleptika, die in Serbien nicht zuletzt auch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden selbst gewährleistet sei. Die zuständige Ärztin gehe ebenfalls von einer möglichen Behandlung im Herkunftsland aus. Der Familie stehe es zudem frei, gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Obschon ein Aufbau von neuen Lebensgrundlagen in Serbien für die Beschwerdeführenden nicht leicht sein werde, so lasse sich in Abwägung aller massgebenden Faktoren indessen nicht sagen, sie seien mit unüberwindbaren und existenzbedrohenden Schwierigkeiten konfrontiert. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien erweise sich unter diesen Umständen vorliegend nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 12. Juni 2009, aufgefordert. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert derselben Frist das fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen sowie allfällige Ausführungen hinsichtlich detaillierterer Fluchtgründe nachzureichen. F. Diese Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingang: 9. Juni 2009). G. Das Bundesverwaltungsgericht trat in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Urteil vom 22. Juni 2009 (BVGE D-3320/2009) auf die Beschwerde nicht ein, weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde. II. H. Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch das zuständige ABR (Asyl Biel und Region) unter anderem mitteilen, dass sie seit ungefähr vier Wochen erfolglos versucht hätten, ihren Rechtsvertreter zu erreichen. Am Telefon habe der Sohn des Rechtsvertreters erklärt, sein Vater sei in einer psychiatrischen Klinik. Ein Kollege wiederum habe gesagt, ihr Rechtsvertreter sei im Gefängnis. Angesichts dieser Umstände würden sie dem Rechtsvertreter das Mandat entziehen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2009 wurde gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt ihre Eingabe vom 22. Juni 2009 als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen zu haben. Alsdann wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne der formellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verbessern, namentlich die versäumte Handlung nachzuholen. Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert derselben Frist ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern (eigenhändige Unterschrift oder Vollmacht). Schliesslich wurde festgehalten, dass der mit Verfügung vom 24. Juni 2009 angeordnete Vollzugsstopp einstweilen in Kraft bleibe. K. Die Beschwerdeführenden kamen den Anordnungen (Nachholen der versäumten Rechtshandlung; eigenhändige Unterschrift) in ihrer mit zahlreichen Beweismitteln (Internetausdrucke) untermauerten und als "Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Migration BFM" bezeichneten Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststempel) fristgerecht nach und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach unverschuldetem Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. April 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Urteil vom 12. August 2009 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-3320/2009 vom 22. Juni 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgehoben. Ferner wurde festgehalten, dass auf die Beschwerde vom 22. Mai 2009 eingetreten und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt. M. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2009 wurde alsdann festgehalten, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Vorliegend ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Den im Übrigen nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, sei lediglich ergänzend angefügt, dass die Beschwerdeführenden konkret gegen sie gerichtete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe ausdrücklich verneinten. Ebenfalls gilt zu vermerken, dass der von den Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) geltend gemachte Vorfall vom 17. März 2004 (A 1 S. 6, A 17 S. 8, A 18 S. 9) nicht ausreisebegründend gewesen war beziehungsweise es diesem erwähnten Ereignis an dem vom Gesetz geforderten engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt, mithin diesem Umstand die Asylrelevanz abzusprechen ist. 4.2. Keine Änderung in der Frage der Gewährung von Asyl bewirken die mit umfangreichen Beweisunterlagen (Internetausdrucke) untermauerten und nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe. Den entsprechenden Unterlagen, welche über nicht die Beschwerdeführenden gezielt betreffende Vorkommnisse (Einzelfälle) in ihrem Herkunftsgebiet berichten oder die allgemeine Flüchtlingslage in Serbien und in Kosovska Mitrovica zum Inhalt haben, ist mangels Aktualitäts-, insbesondere aber mangels Fallbezug beweisrechtliche keine Bedeutung beizumessen. Was dem grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachvortrag der Beschwerdeführenden letztlich entnommen werden kann, sind die massgebenden Gründe, welche sie zur Ausreise bewogen haben, die von ihnen als widrig empfundenen Lebensumstände im Kosovo (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere A 17 S. 7). Mit diesen Begebenheiten wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Sie betreffen vielmehr die Frage der Zumutbarkeit, die im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen sein wird (vgl. nachstehend). In Ermangelung näherer Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden erübrigen sich somit weitere Erörterungen. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder in Serbien oder aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus (Ort 1) der Gemeinde (Gemeinde 1) stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, da diesfalls eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. Von der Frage des Bestehens einer Zufluchtsalternative zu unterscheiden ist diejenige nach dem Vorhandensein einer Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovos, welche von der Vorinstanz bejaht wurde (vgl. angefochtene BFM-Verfügung S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar einerseits Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, dass sie aber anderseits infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem (und - was die Kinder betrifft - auch auf heutigem) Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2 zur Publikation bestimmt). 6.4.2. Im jetzigen Zeitpunkt herrscht weder in Serbien noch in der serbischen Enklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos. 6.4.3. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in der serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVGE D-45/2009 vom 17. August 2010 E. 7.3.3, BVGE D-3797/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 6.3.3 oder BVGE D-846/2009 vom 13. Januar 2011) weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVGE D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2): Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese allerdings erst ab einer gewissen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 6.4.4. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein noch relativ junges (A._______ und B._______) Paar mit drei Kindern im Alter von knapp über (...) und nicht ganz (...) Jahren handelt. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde (Gemeinde 1) gelebt und verfügen gemäss ihren Angaben in anderen Regionen Kosovos über keine konkreten Anknüpfungspunkte. Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei unzumutbar. Die Beschwerdeführenden (A._______, B._______, C._______ und D._______) sind gemäss ihren Angaben im EVZ serbokroatischer Muttersprache. Anderer Sprachen sind sie nicht mächtig (A 1 S. 3. A 2 S. 2; A 3 und A 4 S. 3). Der Beschwerdeführer (A._______) verfügt über einen Mittelschulabschluss in Wirtschaft und arbeitete bereits vor dem Jahre 1994 fürs Militär. Vom 1. April 1994 bis Mai 2005 war er als Referent der militärischen Abteilung bei der Gemeinde (Gemeinde 1) angestellt, wobei er seit Ende des Krieges (1999) nicht mehr gearbeitet, aber den Lohn bis ins Jahr 2005 vom Militär erhalten hat. Zuletzt verrichtete er in (Ort 1), an seinem Wohnort, als Organisator der Arbeit für die Gemeinde (Gemeinde 2) verschiedene administrative Arbeiten. Er verfügt somit über eine mehrjährige Berufs- respektive Verwaltungserfahrung (A 1 S. 2, A 17 S. 3 und 4). Die Beschwerdeführerin (B._______) ihrerseits verfügt über einen Mittelschulabschluss in Landwirtschaft und bewirtschafte manchmal das Land in der Nähe ihres Wohnorts (A 2 S. 2, A 18 S. 3 und 4). Die Kinder sind schulpflichtig und die beiden Töchter schlossen die achte Klasse der Grundschule ab (A 3 und A 4 S. 2, A 19 S. 3 und 4, A 20 S. 3). Was die Kinder der Beschwerdeführenden weiter betrifft, so kann in Berücksichtigung des Kindswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.) allein aufgrund der blossen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht von einer derart starken Verwurzelung gesprochen werden, als dass von unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der sozialen Reintegration in Serbien ausgegangen werden muss. Nebst dem bereits Erwähnten ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auf deren Alter (Schwelle zur Volljährigkeit) hinzuweisen, was im Falle einer Rückkehr dorthin als ein nicht zu unterschätzender Vorteil zu gewichten sein dürfte. Sodann kann den Akten entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise verschiedentlich nach Serbien zur medizinischen Versorgung der Tochter D._______ begeben haben. Auch liessen sich die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) ihre Pässe im August 2008 in (Ort 4) ausstellen. Hinsichtlich des geltend gemachten Bluthochdrucks der Beschwerdeführerin (B._______) und der diagnostizierten Temporallappenepilepsie bei der Tochter D._______ gilt sodann festzuhalten, dass die medizinische Versorgung und Behandlung der erwähnten Krankheitsbilder in Serbien gewährleistet ist. Insbesondere geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden unmissverständlich hervor, dass die seit dem (...) Lebensjahr bei D._______ bestehende und lebenslänglich zu behandelnde Epilepsie im Heimatland unter anderem medikamentös behandelt worden ist und eine künftige Behandlung nicht notgedrungen in der Schweiz durchgeführt und fortgesetzt werden muss. In diesem Zusammenhang ist - wie bereits vom BFM erwogen - vor allem auch auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Da die Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei registriert wurden, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Sie werden nach einer Anmeldung in Serbien Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung haben. Vor dem soziokulturellen Hintergrund des Heimatstaates der Beschwerdeführenden kann schliesslich nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Angehörigen in der Schweiz und im Kosovo sie allenfalls in einer Anfangsphase nicht unterstützen würden. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die von den Beschwerdeführenden selbst gemachten Angaben anlässlich der Befragungen im EVZ und beim Bundesamt genährt (A 1 und A 2 S. 3; A 17 S. 5 und 6, A 18, S. 4,5 und 6). In Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall begünstigenden Faktoren ist mit dem BFM insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial und wirtschaftlich zu integrieren. 6.4.5. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung nach Serbien mithin als zumutbar bezeichnet werden. 6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. In Berücksichtigung des vorliegenden Falles sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand: