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D-5117/2009

D-5117/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.

E. 2 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3320/2009 vom 22. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) wird aufgehoben.

E. 3 Auf die Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2009 wird eingetreten; das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 5 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Dieses Urteil geht an: die Gesuchstellenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, zut den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3320/2009 vom 22. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) wird aufgehoben.
  3. Auf die Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2009 wird eingetreten; das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: die Gesuchstellenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, zut den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5117/2009 bzw. 4025/2009 {T 0/2} Urteil vom 12. August 2009 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], E._______, geboren [...], Kosovo, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3320/2009 vom 22. Juni 2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2009 die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 5. Januar 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 22. Mai 2009 durch ihren Rechtsvertreter (F._______) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3320/2009 vom 22. Juni 2009 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht eintrat, weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, dass das BFM den Gesuchstellenden in der Folge mit Schreiben vom 24. Juni 2009 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 7. Juli 2009 ansetzte, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe der Leiterin von [...] vom 22. Juni 2009 sinngemäss um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass sie ferner ersuchte, die Korrespondenz fortan direkt an die Adresse der Gesuchstellenden zu senden, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 24. Juni 2009 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG aussetzte, dass mit an die Adresse der Gesuchstellenden gerichteter Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 (recte: 29. Juni 2009) - eröffnet am 30. Juni 2009 - diese aufgefordert wurden, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne der formellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verbessern, namentlich die versäumte Handlung (in casu: Bezahlen des Kostenvorschusses) nachzuholen, dass die Gesuchstellenden zudem aufgefordert wurden, innert derselben Frist ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern (eigenhändige Unterschrift oder Vollmacht), dass die beiden Aufforderungen mit der Androhung verbunden wurden, im Unterlassungsfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten, dass ferner festgehalten wurde, der mit Verfügung vom 24. Juni 2009 angeordnete Vollzugsstopp bleibe einstweilen in Kraft, dass die Gesuchstellenden in ihrer mit zahlreichen Beweismitteln (Internetausdrucke) untermauerten und als "Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Migration BFM" bezeichneten Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststempel) unter anderem die Wiederherstellung "der Beschwerdefrist" nach unverschuldetem Versäumnis (wegen Krankheit des Rechtsvertreters) gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass im Hinblick auf das Eintreten auf die eigentliche Beschwerde das in der Eingabe vom 22. Juni 2009 sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch (in casu: Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses) im Sinne von Art. 24 VwVG zu prüfen ist, dass die Gesuchstellenden in ihrem sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuch vom 22. Juni 2009 mitteilen liessen, sie hätten seit ungefähr vier Wochen erfolglos versucht, F._______ telefonisch zu erreichen, dass ihnen am Telefon einmal der Sohn von F._______ erklärt habe, sein Vater befinde sich in einer psychiatrischen Klinik, dass zudem ein Kollege ihnen erklärt habe, die Polizei habe das Büro von F._______ durchsucht und ihm - als er dort habe vorsprechen wollen - erklärt, F._______ sei im Gefängnis, dass die Gesuchstellenden weiter mitteilen liessen, sie hätten weder Kopien der Vollmacht und der Beschwerde vom 22. Mai 2009 noch eine Quittung über das von ihnen an F._______ bezahlte Honorar erhalten, dass sie sodann F._______ das Mandat entzogen, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung einer Frist ist, dass ein Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei unter anderem eine plötzliche, schwere Erkrankung einen Wiederherstellungsgrund darstellen kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass sich ein Gesuchsteller das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: Stefan Vogel, Rz. 7 ff., S. 332 ff.) beziehungsweise dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch vermeidbare Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Schulthess 2009; zu Art. 24 VwVG: Bernard Maitre/Vanessa Thalmann (Fabia Bochsler), Rz. 12, S. 489), dass das Versäumen der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vorliegend dadurch entstanden sein soll, dass der Rechtsvertreter F._______ während der entscheidenden Phase der laufenden Frist aus gesundheitlichen Gründen - für die Gesuchstellenden nicht feststellbar - nicht handlungsfähig und auch danach nicht auffind- oder erreichbar gewesen sei, dass dieses Vorbringen einerseits durch ein Schreiben des Sohnes von F._______ vom 25. Juli 2009 bestätigt wird, gemäss welchem F._______ zu dieser Zeit und bis auf weiteres wegen einer "sehr schwierigen Lage/Arbeitsunfähigkeit" ausser Stande sei, seine Geschäftstätigkeit respektive die Verpflichtungen gegenüber seinen Mandanten wahrzunehmen, dass sich die Vorbringen andererseits auch mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aus anderen von F._______ "geführten" Beschwerdeverfahren decken, dass die "sehr schwierige Lage/Arbeitsunfähigkeit" von F._______ damit vorliegend einen objektiven Grund für das Versäumen der abgelaufenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses darstellt, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, F._______ könne ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, das sich die Gesuchstellenden anrechnen lassen müssten, und auch kein Verschulden von ihrer Seite für das Fristversäumnis ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten die Gesuchstellenden offensichtlich auch keine Kenntnis von der Existenz der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 (Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses) haben konnten, dass mit Zustellung der Zwischenverfügung 29. Mai 2009 (recte: 29. Juni 2009) - eröffnet am 30. Juni 2009 -, der im Übrigen eine Kopie der Verfügung vom 28. Mai 2009 beilag, vom Wegfall des Hindernisses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen ist, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststempel) die versäumte Rechtshandlung (Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall des die Säumnis verursachenden Hindernisses nachholten, dass das in derselben Eingabe unter anderem (wieder) beantragte Fristwiederherstellungsgesuch eigenhändig unterzeichnet wurde, dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 22. Juni 2009 respektive 29. Juli 2009 (Poststempel) deshalb gutzuheissen ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3320/2009 vom 22. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) aufzuheben auf die Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2009 einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortan unter der Verfahrensnummer D-4025/2009 geführt wird und weitere Anordnungen durch den zuständigen Instruktionsrichter erfolgen, dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens den Gesuchstellenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nicht davon auszugehen ist, den nicht vertretenen Gesuchstellenden seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihnen für das vorliegende Gesuchsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3320/2009 vom 22. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) wird aufgehoben. 3. Auf die Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2009 wird eingetreten; das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: die Gesuchstellenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, zut den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: