Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 14. August 2004 und reisten am 15. August 2004 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in E._______ um Asyl nachsuchten. Am 17. August 2004 fanden dort die Kurzbefragungen statt, und am 31. August 2004 führte die zuständige kantonale Behörde des Kantons F._______ - welchem die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden waren - die einlässliche Anhörung der Mutter und am 1. September 2004 diejenige der beiden Kinder durch. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin, der Ethnie der Serben angehörend und aus G._______ im Kosovo stammend, im Wesentlichen geltend, nach ihrer Heirat im Jahr 1984 habe sie in H._______ bei G._______ Wohnsitz genommen. Anlässlich der Evakuation des Dorfes im August 1999 sei sie von einem amerikanischen Soldaten gegen ein Fahrzeug gestossen worden und habe sich dabei am Kopf verletzt, so dass sie ins Spital in I._______ habe gebracht werden müssen und etwa 24 Stunden im Koma gelegen sei. Sie seien ausserdem von den albanischen Dorfbewohnern terrorisiert worden. Die Albaner hätten alle Serben aus dem Dorf vertreiben wollen. Sie hätten Bomben und Minen in ihren Garten geworfen, sie mit Steinen beschossen und beschimpft. Ab März 2002 habe die Beschwerdeführerin zusammen mir ihrer Familie in J._______/Serbien gelebt. Ihr Ehemann habe von dort aus im August 2002 das Heimatland verlassen. Darauf sei die Beschwerdeführerin allein in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie bei ihren Eltern in G._______ gewohnt und immer wieder nach ihrem Haus in H._______ geschaut habe. Die Kinder hätten in J._______ gelebt, weil sie dort sicher gewesen seien. Aufgrund der Unruhen vom März 2004 habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr sicher gefühlt. Als sie am 27. Juli 2004 zum Haus in H._______ gekommen sei, habe sie dieses zerstört vorgefunden. Deshalb habe sie zusammen mit ihren Kindern am 14. August 2004 ihr Heimatland verlassen und sei zu ihrem Mann in die Schweiz gereist. Aus den Aussagen der Tochter B._______ ergibt sich im Wesentlichen, dass sie im Jahr 2000 zusammen mit ihrem Bruder C._______ nach J._______Serbien gegangen sei, wo sie in der Nähe ihrer älteren Schwester M._______ (N_______) sowie ihrer Grossmutter väterlicherseits gelebt hätten. Weil die Mutter die Miete für ihre Wohnung nicht mehr habe bezahlen können, hätten sie diese verlassen müssen. Nach H._______ hätten sie aber nicht zurückkehren können, weil ihr Haus in der Zwischenzeit geplündert und zerstört worden sei. Der Sohn C._______ machte im Wesentlichen dieselben Aussagen wie seine Schwester. Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden der beiden Kinder B._______ und C._______ zu den Akten. B. Am 27. August 2002 hatte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2002 abgelehnt wurde. Über die am 30. September 2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wird heute durch das gleiche Spruchgremium ebenfalls entschieden . C. Mit Verfügung vom 4. November 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde bei der ARK ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Sinngemäss wurde ausserdem beantragt, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 28. Mai 2006 reiste die älteste Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführer, M._______, in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Ihr Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 21. Juni 2006 abgelehnt. Über die am 20. Juli 2006 bei der ARK eingereichte Beschwerde wird ebenfalls heute entschieden.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sei sei im Jahr 1999 von einem amerikanischen Soldaten verletzt worden. Zudem hätten sie und ihre Kinder im Jahr 1999 viele Übergriffe der albanischen auf die serbische Bevölkerung erleben und mit ansehen müssen. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Ereignisse beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen sei ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise zu verneinen. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im August 2004 praktisch ununterbrochen weiterhin in ihrer angestammten Region aufgehalten. Diese Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass eine asylsuchende Person im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Die Beschwerdeführerin mache sodann geltend, die Bewegungsfreiheit im Kosovo sei eingeschränkt und die Sicherheit der ethnischen Minderheit der Serben im Kosovo nicht gewährleistet. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass in der Provinz Kosovo seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo zu verzeichnen seien. Es könne bis heute jedoch kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Soldaten regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Die Ausschreitungen vom März 2004 zwischen Albanern und Serben, die schwersten seit dem Ende des NATO-Luftkrieges im Jahr 1999, seien inzwischen beigelegt. Die KFOR-Truppen hätten das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen. Polizei und KFOR-Patrouillen sowie Check-Points seien überall wieder aktiviert. In der Region G._______ habe lange Zeit noch eine Ausgangssperre bestanden, welche inzwischen aufgehoben worden sei. Die Situation sei unter Kontrolle und die Lage soweit ruhig. Angehörige der Truppen der Serben könnten, wie andere Minderheiten im Kosovo, zwar im Alltagsleben gewissen Benachteiligungen ausgesetzt sein, die aber wie aus den vorliegenden Akten hervorgehe, kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichen würden. Somit seien diese Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, sie habe nichts mehr in ihrem Heimatland und könne auch die Kosten für den Aufenthalt ihrer Kinder in J._______ nicht mehr bezahlen. Zudem sei ihr Haus zerstört. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Kinder der Beschwerdeführerin würden sich im Wesentlichen den Vorbringen ihrer Mutter anschliessen. Da ihre Mutter die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne diese auch ihnen nicht zuerkannt werden. Die Asylgesuche der Beschwerdeführer seien demnach abzulehnen.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe halten die Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, die Situation in ihrer Heimatregion habe sich nach dem Abzug der Jugoslawischen Armee für die serbische Minderheit drastisch verschlechtert. Sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, dies sei nur in Begleitung der KFOR möglich gewesen. Es sei mehrmals vorgekommen, dass Leute und sogar Kinder im Dorf umgebracht worden seien. Die KFOR sei im Kosovo nicht in der Lage gewesen, die Minderheiten vollständig zu schützen. Sie hätten um ihr Leben fürchten müssen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, im Kosovo zu bleiben. Ihr Haus in H._______ sei nicht zerstört sondern vollständig geplündert worden. Das Problem sei jedoch nicht das Haus sondern die für die Minderheiten gefährliche Situation im Kosovo. Dass nicht von eingekehrter Ruhe und Kontrolle der Lage gesprochen werden könne, hätten auch die Unruhen im März 2004 gezeigt.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an, wonach die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis nicht, wer auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor - staatlicher oder nichtstaatlicher - Verfolgung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201 f.). Bezüglich der Angehörigen bedrohter ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105) davon aus, dass sie über eine unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit valablen innerstaatlichen Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo verfügen, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bereits aus diesem Grund ausschliesst. Entsprechend könnten sich die Beschwerdeführer allfälligen Repressalien seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit grundsätzlich durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer anderen Region ihres Heimatstaates entziehen, wo sie solchen Nachteilen nicht ausgesetzt und vor der Rückschiebung in seine Herkunftsprovinz geschützt wären. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt nach dem oben Gesagten zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Die (vorliegend zu verneinende) Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am verfolgungssicheren Zufluchtsort ist unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d).
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, steht die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG).
E. 6.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen.
E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung in Art. 83 Abs. 4 AuG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt.
E. 7.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als zulässig, auch würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Namentlich würden Familienangehörige der Beschwerdeführer sowohl in ihrer Herkunftsregion, wo ihnen entsprechend Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, als auch in Serbien leben. Die Beschwerdeführer seien jung, gesund und hätten alle während mehrerer Jahre die Schule besucht. Gemäss den Aussagen des Ehemannes beziehungsweise Vaters würde seine Familie im Kosovo unter anderem ein Haus und Land besitzen. Hiezu sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens geltend gemachten Aussagen betreffend das zerstörte Haus widersprüchlich seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dieses Haus noch bestehe. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer, der mit demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu koordinieren sei, sei somit im vorliegenden Fall als zumutbar und auch möglich zu erachten.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift geltend, nur die Kinder hätten sich in J._______ aufgehalten, weil es ihr wichtig gewesen sei, dass sie in Sicherheit seien und die Schule besuchen könnten. In J._______ seien mehrere Tausend Flüchtlinge untergebracht gewesen, so dass die Lage prekär gewesen sei und man nicht von normalen Umständen sprechen könne. Die Beschwerdeführerin selber sei immer zwischen J._______ und dem Kosovo, wo sie bei ihren Eltern gewohnt habe, hin und her gereist, damit sie sich um ihr Haus in H._______ und gleichzeitig um die Kinder habe kümmern können.
E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in den Kosovo beziehungsweise ins übrige Staatsgebiet Serbiens als Aufenthaltsalternative im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E. 8.2 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen interethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Aufgebrachte albanische Kosovaren griffen Angehörige von Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Trotz der in der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation ist die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Kosovo in absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9). Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im September 2004 zur - auch heute noch zutreffenden - Einschätzung, dass sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus dem Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz verzeichneten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen ist, an deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2).
E. 8.3 Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdeführer als Serben, welche im Dorf H._______ in der Gemeinde G._______ Wohnsitz verzeichnet hatten, zu einer nach wie vor gefährdeten Personengruppe im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in ihre Heimatregion als nicht zumutbar.
E. 9.1 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob den Beschwerdeführern eine inländische Aufenthaltsalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo offen stünde. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Person sowie das Vorhandensein eines sozialen und verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Ausserdem ist ein längerer Aufenthalt als Binnenflüchtling (Internally Displaced Person [IDP]) zu berücksichtigen.
E. 9.2 Den Aussagen der Beschwerdeführer kann entnommen werden, dass die ganze Familie von März 2002 bis zur Ausreise des Ehemannes beziehungsweise Vaters im August 2002 in J._______ gelebt hat. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin alleine zu ihren Eltern in den Kosovo zurückgekehrt, während die beiden Kinder bis zur Ausreise im August 2004 in J._______ geblieben seien. Gemäss Aussagen des Ehemannes beziehungsweise Vaters lebt eine Schwester sowie gemäss Aussagen der beiden Kinder zudem die Grossmutter väterlicherseits in J._______. Von einem tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz kann unter Würdigung der gesamten Aktenlage jedoch umso weniger gesprochen werden, als nicht eine Einzelperson, sondern eine fünfköpfige Familie betroffen ist. Allein aufgrund des sechsmonatigen Aufenthalts der ganzen Familie und des Verbleibs der beiden Kinder in J._______ während weiterer zwei Jahre, kann nicht auf eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative geschlossen werden. Vielmehr ist der desolaten Situation von Binnenvertriebenen in Serbien gebührend Rechnung zu tragen. Gemäss Schätzungen internationaler Organisationen gelangten nach dem Kosovo-Krieg mindestens 250'000 aus dem Kosovo stammende Personen - hauptsächlich ethnische Serben und Roma - ins übrige Gebiet von Serbien, wo die überwiegende Mehrheit der Betroffenen als Binnenflüchtlinge unter prekären Bedingungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung gedachten Unterkünften untergebracht wurde. Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung bald den staatlichen Behörden überlassen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der IDP weitgehend vermissen, da sie nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz denkbar ungünstig. Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz sichernden Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführer als äusserst fraglich: Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer könnte seinen erlernten Beruf angesichts der vorherrschenden hohen Arbeitslosigkeit kaum ausführen und hätte auch kaum Aussichten auf anderweitige Arbeit. Auch für die Beschwerdeführerin, welche keinen Beruf erlernt und seit der Geburt ihrer Kinder als Hausfrau gearbeitet hat, dürfte es kaum möglich sein, ein die Existenz der Familie sicherndes Auskommen zu finden. Ebenso schwierig dürfte es für die inzwischen volljährigen Kinder sein, sich eine eigene Existenz aufzubauen.
E. 9.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Auffassung, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung insgesamt überwiegen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland - sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kosovos - würde im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung darstellen und erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 10 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2004 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung verfügt hat.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführern ist trotz des teilweisen Obsiegens keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten, weil ihnen keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das K._______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3487/2006 {T 0/2} Urteil vom 27. Februar 2008 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter François Badoud Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Serbien, B._______, Serbien, C._______, Serbien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 4. November 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 14. August 2004 und reisten am 15. August 2004 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in E._______ um Asyl nachsuchten. Am 17. August 2004 fanden dort die Kurzbefragungen statt, und am 31. August 2004 führte die zuständige kantonale Behörde des Kantons F._______ - welchem die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden waren - die einlässliche Anhörung der Mutter und am 1. September 2004 diejenige der beiden Kinder durch. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin, der Ethnie der Serben angehörend und aus G._______ im Kosovo stammend, im Wesentlichen geltend, nach ihrer Heirat im Jahr 1984 habe sie in H._______ bei G._______ Wohnsitz genommen. Anlässlich der Evakuation des Dorfes im August 1999 sei sie von einem amerikanischen Soldaten gegen ein Fahrzeug gestossen worden und habe sich dabei am Kopf verletzt, so dass sie ins Spital in I._______ habe gebracht werden müssen und etwa 24 Stunden im Koma gelegen sei. Sie seien ausserdem von den albanischen Dorfbewohnern terrorisiert worden. Die Albaner hätten alle Serben aus dem Dorf vertreiben wollen. Sie hätten Bomben und Minen in ihren Garten geworfen, sie mit Steinen beschossen und beschimpft. Ab März 2002 habe die Beschwerdeführerin zusammen mir ihrer Familie in J._______/Serbien gelebt. Ihr Ehemann habe von dort aus im August 2002 das Heimatland verlassen. Darauf sei die Beschwerdeführerin allein in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie bei ihren Eltern in G._______ gewohnt und immer wieder nach ihrem Haus in H._______ geschaut habe. Die Kinder hätten in J._______ gelebt, weil sie dort sicher gewesen seien. Aufgrund der Unruhen vom März 2004 habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr sicher gefühlt. Als sie am 27. Juli 2004 zum Haus in H._______ gekommen sei, habe sie dieses zerstört vorgefunden. Deshalb habe sie zusammen mit ihren Kindern am 14. August 2004 ihr Heimatland verlassen und sei zu ihrem Mann in die Schweiz gereist. Aus den Aussagen der Tochter B._______ ergibt sich im Wesentlichen, dass sie im Jahr 2000 zusammen mit ihrem Bruder C._______ nach J._______Serbien gegangen sei, wo sie in der Nähe ihrer älteren Schwester M._______ (N_______) sowie ihrer Grossmutter väterlicherseits gelebt hätten. Weil die Mutter die Miete für ihre Wohnung nicht mehr habe bezahlen können, hätten sie diese verlassen müssen. Nach H._______ hätten sie aber nicht zurückkehren können, weil ihr Haus in der Zwischenzeit geplündert und zerstört worden sei. Der Sohn C._______ machte im Wesentlichen dieselben Aussagen wie seine Schwester. Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden der beiden Kinder B._______ und C._______ zu den Akten. B. Am 27. August 2002 hatte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2002 abgelehnt wurde. Über die am 30. September 2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wird heute durch das gleiche Spruchgremium ebenfalls entschieden . C. Mit Verfügung vom 4. November 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde bei der ARK ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Sinngemäss wurde ausserdem beantragt, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 28. Mai 2006 reiste die älteste Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführer, M._______, in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Ihr Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 21. Juni 2006 abgelehnt. Über die am 20. Juli 2006 bei der ARK eingereichte Beschwerde wird ebenfalls heute entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sei sei im Jahr 1999 von einem amerikanischen Soldaten verletzt worden. Zudem hätten sie und ihre Kinder im Jahr 1999 viele Übergriffe der albanischen auf die serbische Bevölkerung erleben und mit ansehen müssen. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Ereignisse beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen sei ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise zu verneinen. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im August 2004 praktisch ununterbrochen weiterhin in ihrer angestammten Region aufgehalten. Diese Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass eine asylsuchende Person im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Die Beschwerdeführerin mache sodann geltend, die Bewegungsfreiheit im Kosovo sei eingeschränkt und die Sicherheit der ethnischen Minderheit der Serben im Kosovo nicht gewährleistet. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass in der Provinz Kosovo seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo zu verzeichnen seien. Es könne bis heute jedoch kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Soldaten regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Die Ausschreitungen vom März 2004 zwischen Albanern und Serben, die schwersten seit dem Ende des NATO-Luftkrieges im Jahr 1999, seien inzwischen beigelegt. Die KFOR-Truppen hätten das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen. Polizei und KFOR-Patrouillen sowie Check-Points seien überall wieder aktiviert. In der Region G._______ habe lange Zeit noch eine Ausgangssperre bestanden, welche inzwischen aufgehoben worden sei. Die Situation sei unter Kontrolle und die Lage soweit ruhig. Angehörige der Truppen der Serben könnten, wie andere Minderheiten im Kosovo, zwar im Alltagsleben gewissen Benachteiligungen ausgesetzt sein, die aber wie aus den vorliegenden Akten hervorgehe, kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichen würden. Somit seien diese Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, sie habe nichts mehr in ihrem Heimatland und könne auch die Kosten für den Aufenthalt ihrer Kinder in J._______ nicht mehr bezahlen. Zudem sei ihr Haus zerstört. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Kinder der Beschwerdeführerin würden sich im Wesentlichen den Vorbringen ihrer Mutter anschliessen. Da ihre Mutter die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne diese auch ihnen nicht zuerkannt werden. Die Asylgesuche der Beschwerdeführer seien demnach abzulehnen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe halten die Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, die Situation in ihrer Heimatregion habe sich nach dem Abzug der Jugoslawischen Armee für die serbische Minderheit drastisch verschlechtert. Sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, dies sei nur in Begleitung der KFOR möglich gewesen. Es sei mehrmals vorgekommen, dass Leute und sogar Kinder im Dorf umgebracht worden seien. Die KFOR sei im Kosovo nicht in der Lage gewesen, die Minderheiten vollständig zu schützen. Sie hätten um ihr Leben fürchten müssen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, im Kosovo zu bleiben. Ihr Haus in H._______ sei nicht zerstört sondern vollständig geplündert worden. Das Problem sei jedoch nicht das Haus sondern die für die Minderheiten gefährliche Situation im Kosovo. Dass nicht von eingekehrter Ruhe und Kontrolle der Lage gesprochen werden könne, hätten auch die Unruhen im März 2004 gezeigt. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an, wonach die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis nicht, wer auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor - staatlicher oder nichtstaatlicher - Verfolgung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201 f.). Bezüglich der Angehörigen bedrohter ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105) davon aus, dass sie über eine unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit valablen innerstaatlichen Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo verfügen, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bereits aus diesem Grund ausschliesst. Entsprechend könnten sich die Beschwerdeführer allfälligen Repressalien seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit grundsätzlich durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer anderen Region ihres Heimatstaates entziehen, wo sie solchen Nachteilen nicht ausgesetzt und vor der Rückschiebung in seine Herkunftsprovinz geschützt wären. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt nach dem oben Gesagten zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Die (vorliegend zu verneinende) Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am verfolgungssicheren Zufluchtsort ist unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, steht die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG). 6.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung in Art. 83 Abs. 4 AuG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. 7.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als zulässig, auch würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Namentlich würden Familienangehörige der Beschwerdeführer sowohl in ihrer Herkunftsregion, wo ihnen entsprechend Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, als auch in Serbien leben. Die Beschwerdeführer seien jung, gesund und hätten alle während mehrerer Jahre die Schule besucht. Gemäss den Aussagen des Ehemannes beziehungsweise Vaters würde seine Familie im Kosovo unter anderem ein Haus und Land besitzen. Hiezu sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens geltend gemachten Aussagen betreffend das zerstörte Haus widersprüchlich seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dieses Haus noch bestehe. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer, der mit demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu koordinieren sei, sei somit im vorliegenden Fall als zumutbar und auch möglich zu erachten. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift geltend, nur die Kinder hätten sich in J._______ aufgehalten, weil es ihr wichtig gewesen sei, dass sie in Sicherheit seien und die Schule besuchen könnten. In J._______ seien mehrere Tausend Flüchtlinge untergebracht gewesen, so dass die Lage prekär gewesen sei und man nicht von normalen Umständen sprechen könne. Die Beschwerdeführerin selber sei immer zwischen J._______ und dem Kosovo, wo sie bei ihren Eltern gewohnt habe, hin und her gereist, damit sie sich um ihr Haus in H._______ und gleichzeitig um die Kinder habe kümmern können. 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in den Kosovo beziehungsweise ins übrige Staatsgebiet Serbiens als Aufenthaltsalternative im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 8.2 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen interethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Aufgebrachte albanische Kosovaren griffen Angehörige von Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Trotz der in der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation ist die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Kosovo in absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9). Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im September 2004 zur - auch heute noch zutreffenden - Einschätzung, dass sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus dem Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz verzeichneten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen ist, an deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2). 8.3 Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdeführer als Serben, welche im Dorf H._______ in der Gemeinde G._______ Wohnsitz verzeichnet hatten, zu einer nach wie vor gefährdeten Personengruppe im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in ihre Heimatregion als nicht zumutbar. 9. 9.1 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob den Beschwerdeführern eine inländische Aufenthaltsalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo offen stünde. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Person sowie das Vorhandensein eines sozialen und verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Ausserdem ist ein längerer Aufenthalt als Binnenflüchtling (Internally Displaced Person [IDP]) zu berücksichtigen. 9.2 Den Aussagen der Beschwerdeführer kann entnommen werden, dass die ganze Familie von März 2002 bis zur Ausreise des Ehemannes beziehungsweise Vaters im August 2002 in J._______ gelebt hat. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin alleine zu ihren Eltern in den Kosovo zurückgekehrt, während die beiden Kinder bis zur Ausreise im August 2004 in J._______ geblieben seien. Gemäss Aussagen des Ehemannes beziehungsweise Vaters lebt eine Schwester sowie gemäss Aussagen der beiden Kinder zudem die Grossmutter väterlicherseits in J._______. Von einem tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz kann unter Würdigung der gesamten Aktenlage jedoch umso weniger gesprochen werden, als nicht eine Einzelperson, sondern eine fünfköpfige Familie betroffen ist. Allein aufgrund des sechsmonatigen Aufenthalts der ganzen Familie und des Verbleibs der beiden Kinder in J._______ während weiterer zwei Jahre, kann nicht auf eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative geschlossen werden. Vielmehr ist der desolaten Situation von Binnenvertriebenen in Serbien gebührend Rechnung zu tragen. Gemäss Schätzungen internationaler Organisationen gelangten nach dem Kosovo-Krieg mindestens 250'000 aus dem Kosovo stammende Personen - hauptsächlich ethnische Serben und Roma - ins übrige Gebiet von Serbien, wo die überwiegende Mehrheit der Betroffenen als Binnenflüchtlinge unter prekären Bedingungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung gedachten Unterkünften untergebracht wurde. Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung bald den staatlichen Behörden überlassen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der IDP weitgehend vermissen, da sie nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz denkbar ungünstig. Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz sichernden Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführer als äusserst fraglich: Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer könnte seinen erlernten Beruf angesichts der vorherrschenden hohen Arbeitslosigkeit kaum ausführen und hätte auch kaum Aussichten auf anderweitige Arbeit. Auch für die Beschwerdeführerin, welche keinen Beruf erlernt und seit der Geburt ihrer Kinder als Hausfrau gearbeitet hat, dürfte es kaum möglich sein, ein die Existenz der Familie sicherndes Auskommen zu finden. Ebenso schwierig dürfte es für die inzwischen volljährigen Kinder sein, sich eine eigene Existenz aufzubauen. 9.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Auffassung, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung insgesamt überwiegen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland - sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kosovos - würde im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung darstellen und erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 10. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2004 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung verfügt hat. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführern ist trotz des teilweisen Obsiegens keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten, weil ihnen keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das K._______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: