Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihre beiden Kinder um Asyl nach. Dort wurden sie am 25. September 2009 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Am 8. Oktober 2008 wurden sie vom BFM - ebenfalls in E._______ - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b. Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Serben und stammten aus F._______ (Gemeinde G._______), einem ausschliesslich von Serben bewohnten Dorf im Südosten Kosovos. Der Beschwerdeführer habe - nach Absolvierung der (Schule) und einem abgebrochenen (Studium) - von Oktober 2005 bis zur Ausreise im September 2008 bei (Arbeitgeber) von H._______ (ebenfalls Gemeinde G._______) als (Beruf) gearbeitet. Seit vielen Jahren sei die Familie immer wieder von Albanern angegriffen und belästigt worden. Im Jahre 2002 sei der Minibus, in dem sich der Beschwerdeführer befunden habe, mit Steinen beworfen worden. Mitte Dezember (Jahr) hätten sich die Beschwerdeführenden zwecks Geburt des ersten Kindes auf dem Weg ins Spital nach I._______ (Serbien) befunden, als im Dorf J._______ (Gemeinde G._______) wiederum Albaner Steine auf ihr Auto geworfen hätten. Sodann habe sich der Beschwerdeführer, der oft beruflich unterwegs gewesen sei, ständig bedroht und schikaniert gefühlt. Im September 2006 sei er zwischen K._______ und L._______ (Gemeinde G._______) von einem Auto verfolgt und ausgebremst worden; die Insassen des Fahrzeuges hätten ihm mit Handzeichen deutlich gemacht, dass sie ihn umbringen wollten. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, sie hätten in Kosovo keine Bewegungsfreiheit gehabt und die medizinische Versorgung sei nicht ausreichend gewesen, weshalb sie sich für ärztliche Untersuchungen sowie für die Geburt beider Kinder jeweils nach Serbien hätten begeben müssen. Zudem habe sich in letzter Zeit - und insbesondere nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos im Februar 2008 - die allgemeine Sicherheitslage weiter verschlechtert; so habe es in der Umgebung viel Gewalt und viele Diebstähle gegeben, und in den von Serben bewohnten Gebieten habe die Stromversorgung oft nicht funktioniert. Wegen dieser schwierigen Situation und insbesondere auch aus Sorge um das Wohl ihrer Kinder hätten sie sich zur Reise in die Schweiz, wo nahe Verwandte des Beschwerdeführers lebten und wo er selber vom 6. Lebensmonat bis zum Alter von fünf Jahren gewohnt und sich im Jahre 1997 auch zu Besuchszwecken aufgehalten habe, entschlossen. Sie seien am 20. September 2008 in einem Reisebus via Belgrad nach Subotica (Vojvodina, Serbien) gefahren und von dort aus in einem Kleinbus in Begleitung eines Schleppers durch ihnen nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c. Im Verlauf der Erstbefragung im EVZ E._______ gaben die Beschwerdeführenden zwei am 3. Oktober 2001 (Ehemann) und am 4. Oktober 2001 (Ehefrau) von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) ausgestellte Identitätskarten im Original zu den Akten. Ihre im August 2008 ausgestellten serbischen Reisepässe hätten sie ihrem Schlepper abgeben müssen und die im Jahre 2004 ausgestellten serbischen Identitätskarten hätten sie zu Hause gelassen. A.d. Am 10. Oktober 2008 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am 5. Februar 2009 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFM deren Wegweisung aus der Schweiz an und befand, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B.a. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Probleme (Schikanen, Bedrohungen und Beschimpfungen seitens ethnischer Albaner, allgemein schlechte Sicherheitslage, mangelnde Bewegungsfreiheit, Sorge um das Wohl der Kinder) genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne aber nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission [EULEX]) abgelöst werden. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe im Übrigen ohnehin auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos und in Serbien. Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. B.b. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten aus der Gemeinde G._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien sei dann zumutbar, wenn im Einzelfall die Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage bestehe. Davon könne im Fall der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, da beide über eine ausreichende Ausbildung verfügten. Der Beschwerdeführer habe namentlich die (Schule) abgeschlossen und während mehrerer Jahre bei (Arbeitgeber) gearbeitet. Gemäss eigenen Angaben habe er in dieser Zeit über ein geregeltes Einkommen verfügt, und finanziell sei es der Familie entsprechend gut gegangen. Seine Ehefrau habe eine Ausbildung als (Beruf) absolviert. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden verschiedene Verwandte in der Schweiz, die allenfalls finanzielle Unterstützung leisten könnten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine (Verwandte) des Beschwerdeführers in Serbien lebe, weshalb die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei. C. C.a. Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 4. Februar 2009) Beschwerde ein und ersuchten gleichzeitig um Gewährung einer Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer detaillierten Beschwerdebegründung, C.b. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine ergänzende Beschwerdebegründung sowie die in der Eingabe vom 5. März 2009 erwähnte, die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei (Arbeitgeber) betreffende Bestätigung im Original und mit dem zugehörigen Einzahlungsschein einzureichen. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 30. März 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. C.c. Die Zwischenverfügung vom 13. März 2009 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 16. März 2009 eröffnet. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. März 2009 bezahlt, wogegen dem Bundesverwaltungsgericht weder eine ergänzende Beschwerdebegründung noch die in Aussicht gestellte Bestätigung eingereicht wurden. D. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. März 2009 festgestellt worden war - einzig gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 4. Februar 2009. Die Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mangels Anfechtung ist die Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechts (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist ihnen jedoch nicht gelungen. Insbesondere ist in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) angebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner "Tätigkeit als (Beruf) für (Arbeitgeber)" und für die "(Arbeitgeberin)" in Kosovo mit starker Verfolgung rechnen, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen lediglich zu Protokoll gab, bei (Arbeitgeber) des kleinen Dorfes H._______ als (Beruf) gearbeitet zu haben; von einer (Tätigkeit) für das (Arbeitgeber) und (Arbeitgeberin) war indessen nie die Rede, und folglich wurde seitens der Beschwerdeführenden - obwohl mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 unter Fristansetzung dazu aufgefordert - auch keine entsprechende, sich angeblich bereits seit dem 5. März 2009 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden befindende (vgl. Beschwerde S. 3) schriftliche Bestätigung zu den Akten gegeben. Es besteht daher keine Veranlassung, auf den in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Antrag (Nr. 5), es sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers "als (...) zu berücksichtigen" näher einzugehen. Schliesslich lässt sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder in Serbien oder aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten.
E. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.3.1 Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus der Gemeinde G._______ stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, da diesfalls eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. Von der Frage des Bestehens einer Zufluchtsalternative zu unterscheiden ist diejenige nach dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative, welche von der Vorinstanz bejaht wurde (vgl. angefochtene BFM-Verfügung S. 3) und die aufgrund des Verzichts auf die Anfechtung der vorinstanzlich verfügten Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar einerseits Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, dass sie aber anderseits infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem (und - was die beiden Kinder betrifft - auch auf heutigem) Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
E. 4.3.2 Im jetzigen Zeitpunkt herrscht weder in Serbien noch in der serbischen Enklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos.
E. 4.3.3 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in der serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind laut der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa D-45/2009 vom 17. August 2010 E. 7.3.3, D-3797/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 6.3.3 oder D-846/2009 vom 13. Januar 2011) weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2): Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese allerdings erst ab einer gewissen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
E. 4.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein noch recht junges (...) Paar mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren handelt. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde G._______ gelebt und verfügen gemäss ihren Angaben in anderen Regionen Kosovos weder über nahe Angehörige noch über Freunde. Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei unzumutbar. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben ab dem 6. Lebensmonat bei seinem über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden (Verwandten) in der Schweiz gelebt. Im Alter von fünf Jahren ist er zu seiner (Verwandten) nach F._______ (Gemeinde G._______) zurückgekehrt. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er die (Schule) absolviert und danach ein (Studium) begonnen. Schliesslich sei er bei einer (Arbeitgeberin) als (Beruf) angestellt gewesen (vgl. Akten BFM A1 S. 2 ff.). Seine Ehefrau ist (...) und verfügt nach der Absolvierung eines sechsmonatigen Praktikums auch über gewisse Berufserfahrung (vgl. A2 S. 2 und A16 S. 4). Sodann kann den Akten entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise regelmässig nach Serbien begeben haben. So haben sie gemäss ihren Angaben den Gemeindehauptort G._______ gemieden und sich stattdessen für die Tätigung von Einkäufen, für die Gesundheitsversorgung und insbesondere auch für die Geburt beider Kinder über die nur rund 20 Kilometer von ihrem Wohnort entfernte Grenze nach Südserbien - insbesondere nach I._______ und N._______ - begeben (vgl. A1 S. 6 f., A2 S. 5, A15 S. 5, A16 S. 3). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Ausreise regelmässig in Serbien aufgehalten haben und zumindest die Beschwerdeführerin dort über gewisse verwandtschaftliche Beziehungen verfügt ([Verwandte]; vgl. A2 S. 3), ist davon auszugehen, dass sie als Angehörige der serbischen Ethnie und serbischer Muttersprache - auch dank ihrer guten Ausbildungen - in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Was die beiden Kinder der Beschwerdeführenden betrifft, so sind diese mit (...) beziehungsweise (...) Jahren noch zu klein, als dass von einer starken Verwurzelung in der Schweiz und von Schwierigkeiten bei der sozialen Reintegration in Serbien ausgegangen werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nahe Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz wohnhaft sind (AufzählungsVerwandte) und den Beschwerdeführenden - bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten bei der Wohnsitznahme in Serbien - auch finanzielle Unterstützung leisten könnten. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien sprechen könnten.
E. 4.3.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung nach Serbien mithin als zumutbar bezeichnet werden.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden behaupten, ihre im August 2008 ausgestellten serbischen Reisepässe ihrem Schlepper abgegeben zu haben (vgl. A1 S. 4, A2 S. 3 und A15 S. 3). Es ist jedoch ihre Pflicht, sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 23. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1426/2009 Urteil vom 8. Februar 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo / Serbien, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihre beiden Kinder um Asyl nach. Dort wurden sie am 25. September 2009 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Am 8. Oktober 2008 wurden sie vom BFM - ebenfalls in E._______ - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b. Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Serben und stammten aus F._______ (Gemeinde G._______), einem ausschliesslich von Serben bewohnten Dorf im Südosten Kosovos. Der Beschwerdeführer habe - nach Absolvierung der (Schule) und einem abgebrochenen (Studium) - von Oktober 2005 bis zur Ausreise im September 2008 bei (Arbeitgeber) von H._______ (ebenfalls Gemeinde G._______) als (Beruf) gearbeitet. Seit vielen Jahren sei die Familie immer wieder von Albanern angegriffen und belästigt worden. Im Jahre 2002 sei der Minibus, in dem sich der Beschwerdeführer befunden habe, mit Steinen beworfen worden. Mitte Dezember (Jahr) hätten sich die Beschwerdeführenden zwecks Geburt des ersten Kindes auf dem Weg ins Spital nach I._______ (Serbien) befunden, als im Dorf J._______ (Gemeinde G._______) wiederum Albaner Steine auf ihr Auto geworfen hätten. Sodann habe sich der Beschwerdeführer, der oft beruflich unterwegs gewesen sei, ständig bedroht und schikaniert gefühlt. Im September 2006 sei er zwischen K._______ und L._______ (Gemeinde G._______) von einem Auto verfolgt und ausgebremst worden; die Insassen des Fahrzeuges hätten ihm mit Handzeichen deutlich gemacht, dass sie ihn umbringen wollten. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, sie hätten in Kosovo keine Bewegungsfreiheit gehabt und die medizinische Versorgung sei nicht ausreichend gewesen, weshalb sie sich für ärztliche Untersuchungen sowie für die Geburt beider Kinder jeweils nach Serbien hätten begeben müssen. Zudem habe sich in letzter Zeit - und insbesondere nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos im Februar 2008 - die allgemeine Sicherheitslage weiter verschlechtert; so habe es in der Umgebung viel Gewalt und viele Diebstähle gegeben, und in den von Serben bewohnten Gebieten habe die Stromversorgung oft nicht funktioniert. Wegen dieser schwierigen Situation und insbesondere auch aus Sorge um das Wohl ihrer Kinder hätten sie sich zur Reise in die Schweiz, wo nahe Verwandte des Beschwerdeführers lebten und wo er selber vom 6. Lebensmonat bis zum Alter von fünf Jahren gewohnt und sich im Jahre 1997 auch zu Besuchszwecken aufgehalten habe, entschlossen. Sie seien am 20. September 2008 in einem Reisebus via Belgrad nach Subotica (Vojvodina, Serbien) gefahren und von dort aus in einem Kleinbus in Begleitung eines Schleppers durch ihnen nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c. Im Verlauf der Erstbefragung im EVZ E._______ gaben die Beschwerdeführenden zwei am 3. Oktober 2001 (Ehemann) und am 4. Oktober 2001 (Ehefrau) von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) ausgestellte Identitätskarten im Original zu den Akten. Ihre im August 2008 ausgestellten serbischen Reisepässe hätten sie ihrem Schlepper abgeben müssen und die im Jahre 2004 ausgestellten serbischen Identitätskarten hätten sie zu Hause gelassen. A.d. Am 10. Oktober 2008 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am 5. Februar 2009 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFM deren Wegweisung aus der Schweiz an und befand, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B.a. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Probleme (Schikanen, Bedrohungen und Beschimpfungen seitens ethnischer Albaner, allgemein schlechte Sicherheitslage, mangelnde Bewegungsfreiheit, Sorge um das Wohl der Kinder) genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne aber nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission [EULEX]) abgelöst werden. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe im Übrigen ohnehin auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos und in Serbien. Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. B.b. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten aus der Gemeinde G._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien sei dann zumutbar, wenn im Einzelfall die Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage bestehe. Davon könne im Fall der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, da beide über eine ausreichende Ausbildung verfügten. Der Beschwerdeführer habe namentlich die (Schule) abgeschlossen und während mehrerer Jahre bei (Arbeitgeber) gearbeitet. Gemäss eigenen Angaben habe er in dieser Zeit über ein geregeltes Einkommen verfügt, und finanziell sei es der Familie entsprechend gut gegangen. Seine Ehefrau habe eine Ausbildung als (Beruf) absolviert. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden verschiedene Verwandte in der Schweiz, die allenfalls finanzielle Unterstützung leisten könnten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine (Verwandte) des Beschwerdeführers in Serbien lebe, weshalb die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei. C. C.a. Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 4. Februar 2009) Beschwerde ein und ersuchten gleichzeitig um Gewährung einer Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer detaillierten Beschwerdebegründung, C.b. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine ergänzende Beschwerdebegründung sowie die in der Eingabe vom 5. März 2009 erwähnte, die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei (Arbeitgeber) betreffende Bestätigung im Original und mit dem zugehörigen Einzahlungsschein einzureichen. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 30. März 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. C.c. Die Zwischenverfügung vom 13. März 2009 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 16. März 2009 eröffnet. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. März 2009 bezahlt, wogegen dem Bundesverwaltungsgericht weder eine ergänzende Beschwerdebegründung noch die in Aussicht gestellte Bestätigung eingereicht wurden. D. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. März 2009 festgestellt worden war - einzig gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 4. Februar 2009. Die Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR142.20]). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mangels Anfechtung ist die Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechts (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist ihnen jedoch nicht gelungen. Insbesondere ist in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) angebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner "Tätigkeit als (Beruf) für (Arbeitgeber)" und für die "(Arbeitgeberin)" in Kosovo mit starker Verfolgung rechnen, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen lediglich zu Protokoll gab, bei (Arbeitgeber) des kleinen Dorfes H._______ als (Beruf) gearbeitet zu haben; von einer (Tätigkeit) für das (Arbeitgeber) und (Arbeitgeberin) war indessen nie die Rede, und folglich wurde seitens der Beschwerdeführenden - obwohl mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 unter Fristansetzung dazu aufgefordert - auch keine entsprechende, sich angeblich bereits seit dem 5. März 2009 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden befindende (vgl. Beschwerde S. 3) schriftliche Bestätigung zu den Akten gegeben. Es besteht daher keine Veranlassung, auf den in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Antrag (Nr. 5), es sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers "als (...) zu berücksichtigen" näher einzugehen. Schliesslich lässt sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder in Serbien oder aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. 4.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1. Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus der Gemeinde G._______ stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, da diesfalls eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht. Von der Frage des Bestehens einer Zufluchtsalternative zu unterscheiden ist diejenige nach dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative, welche von der Vorinstanz bejaht wurde (vgl. angefochtene BFM-Verfügung S. 3) und die aufgrund des Verzichts auf die Anfechtung der vorinstanzlich verfügten Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar einerseits Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, dass sie aber anderseits infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem (und - was die beiden Kinder betrifft - auch auf heutigem) Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). 4.3.2. Im jetzigen Zeitpunkt herrscht weder in Serbien noch in der serbischen Enklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos. 4.3.3. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in der serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind laut der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa D-45/2009 vom 17. August 2010 E. 7.3.3, D-3797/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 6.3.3 oder D-846/2009 vom 13. Januar 2011) weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2): Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese allerdings erst ab einer gewissen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 4.3.4. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein noch recht junges (...) Paar mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren handelt. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde G._______ gelebt und verfügen gemäss ihren Angaben in anderen Regionen Kosovos weder über nahe Angehörige noch über Freunde. Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei unzumutbar. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben ab dem 6. Lebensmonat bei seinem über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden (Verwandten) in der Schweiz gelebt. Im Alter von fünf Jahren ist er zu seiner (Verwandten) nach F._______ (Gemeinde G._______) zurückgekehrt. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er die (Schule) absolviert und danach ein (Studium) begonnen. Schliesslich sei er bei einer (Arbeitgeberin) als (Beruf) angestellt gewesen (vgl. Akten BFM A1 S. 2 ff.). Seine Ehefrau ist (...) und verfügt nach der Absolvierung eines sechsmonatigen Praktikums auch über gewisse Berufserfahrung (vgl. A2 S. 2 und A16 S. 4). Sodann kann den Akten entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise regelmässig nach Serbien begeben haben. So haben sie gemäss ihren Angaben den Gemeindehauptort G._______ gemieden und sich stattdessen für die Tätigung von Einkäufen, für die Gesundheitsversorgung und insbesondere auch für die Geburt beider Kinder über die nur rund 20 Kilometer von ihrem Wohnort entfernte Grenze nach Südserbien - insbesondere nach I._______ und N._______ - begeben (vgl. A1 S. 6 f., A2 S. 5, A15 S. 5, A16 S. 3). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Ausreise regelmässig in Serbien aufgehalten haben und zumindest die Beschwerdeführerin dort über gewisse verwandtschaftliche Beziehungen verfügt ([Verwandte]; vgl. A2 S. 3), ist davon auszugehen, dass sie als Angehörige der serbischen Ethnie und serbischer Muttersprache - auch dank ihrer guten Ausbildungen - in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Was die beiden Kinder der Beschwerdeführenden betrifft, so sind diese mit (...) beziehungsweise (...) Jahren noch zu klein, als dass von einer starken Verwurzelung in der Schweiz und von Schwierigkeiten bei der sozialen Reintegration in Serbien ausgegangen werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nahe Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz wohnhaft sind (AufzählungsVerwandte) und den Beschwerdeführenden - bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten bei der Wohnsitznahme in Serbien - auch finanzielle Unterstützung leisten könnten. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien sprechen könnten. 4.3.5. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung nach Serbien mithin als zumutbar bezeichnet werden. 4.4. Die Beschwerdeführenden behaupten, ihre im August 2008 ausgestellten serbischen Reisepässe ihrem Schlepper abgegeben zu haben (vgl. A1 S. 4, A2 S. 3 und A15 S. 3). Es ist jedoch ihre Pflicht, sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 23. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: