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D-4406/2022

D-4406/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-01 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um vorüber- gehenden Schutz nach. B. Am 14. Juni 2022 fand eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine sei. Er führe mit der ukrainischen Staatsangehörigen B._______ (N […]) seit zwei Jahren eine Paarbeziehung. C. B._______ und ihrem Kind wurde mit Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022 der Schutzstatus zuerkannt. D. Mit Verfügung vom 29. August 2022 (zugestellt am 31. August 2022) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg, teilte ihn dem Kanton C._______ zu und ordnete den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des vorüberge- henden Schutzes. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver- beiständung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerde keine Unterschrift des Beschwerdeführers trägt und ihm die Gelegenheit geboten, die Beschwerdeschrift zu verbessern. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine un- terschriebene Kopie der Beschwerdeschrift ein und äusserte sich ergän- zend zum Streitgegenstand.

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine gültige Unterschrift nach, weshalb die Beschwerde als formgerecht zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG) ist daher einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Akten seiner Partnerin B._______ beigezogen habe, ohne ihm Einsicht in diese zu gewähren.

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E. 4.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der An- spruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Be- hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffenen Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.1). Ein Gesuchsteller ist demgemäss mit Aussagen Dritter vorgängig zu konfrontieren, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständ- nisse beheben zu können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994/14, bestätigt unter anderem in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7878/2015 vom

24. April 2018 E.5).

E. 4.3 Das SEM stützt seine Verfügung unter anderem auf angebliche Wider- sprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen von B._______ Dem Beschwerdeführer wurde jedoch vor Entscheidfällung nie die Möglichkeit geboten, zu den Aussagen von B._______ Stellung zu nehmen. Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an- gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um- fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sodann führt eine schwere Gehörsverlet- zung praxisgemäss grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung (vgl. BVGE 2013/34 E.4.2).

E. 5.2 Vorliegend ist es damit angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Aussagen von B._______ gewährt und anschliessend erneut entscheidet.

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E. 6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom

29. August 2022 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neu- beurteilung ans SEM zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch gegenstandslos.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu entrichten, zumal dem Beschwerdeführer keine Kosten im Sinne von Art. 8 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind.

E. 7.3 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG wird bei die- sem Verfahrensausgang mit vorliegendem Urteilsspruch gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 29. August 2022 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden gegenstandslos.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4406/2022 Urteil vom 1. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkiye, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Am 14. Juni 2022 fand eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine sei. Er führe mit der ukrainischen Staatsangehörigen B._______ (N [...]) seit zwei Jahren eine Paarbeziehung. C. B._______ und ihrem Kind wurde mit Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022 der Schutzstatus zuerkannt. D. Mit Verfügung vom 29. August 2022 (zugestellt am 31. August 2022) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg, teilte ihn dem Kanton C._______ zu und ordnete den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerde keine Unterschrift des Beschwerdeführers trägt und ihm die Gelegenheit geboten, die Beschwerdeschrift zu verbessern. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine unterschriebene Kopie der Beschwerdeschrift ein und äusserte sich ergänzend zum Streitgegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine gültige Unterschrift nach, weshalb die Beschwerde als formgerecht zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG) ist daher einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Akten seiner Partnerin B._______ beigezogen habe, ohne ihm Einsicht in diese zu gewähren. 4.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffenen Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.1). Ein Gesuchsteller ist demgemäss mit Aussagen Dritter vorgängig zu konfrontieren, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994/14, bestätigt unter anderem in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7878/2015 vom 24. April 2018 E.5). 4.3 Das SEM stützt seine Verfügung unter anderem auf angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen von B._______ Dem Beschwerdeführer wurde jedoch vor Entscheidfällung nie die Möglichkeit geboten, zu den Aussagen von B._______ Stellung zu nehmen. Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sodann führt eine schwere Gehörsverletzung praxisgemäss grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGE 2013/34 E.4.2). 5.2 Vorliegend ist es damit angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Aussagen von B._______ gewährt und anschliessend erneut entscheidet.

6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2022 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch gegenstandslos. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu entrichten, zumal dem Beschwerdeführer keine Kosten im Sinne von Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind. 7.3 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG wird bei diesem Verfahrensausgang mit vorliegendem Urteilsspruch gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 29. August 2022 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gegenstandslos.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: