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D-7290/2024

D-7290/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-14 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um vorüber- gehenden Schutz nach. B. Am 14. Juni 2022 fand eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsbürger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine sei. Er lebe ferner mit einer ukrainischen Staatsangehörigen in einer festen Bezie- hung. Er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da dort eine Wirtschafts- krise herrsche und er keine Arbeit und keine Wohnung habe. C. Mit Verfügung vom 29. August 2022 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4406/2022 vom 1. November 2022 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutgeheissen. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör, welches am 5. April 2023 nach gewährter Fristerstreckung wahrgenommen wurde. F. Mit Verfügung vom 28. April 2023 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um vorübergehenden Schutz erneut ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-3146/2023 vom 8. Februar 2024 wurde die Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.

D-7290/2024 Seite 3 H. Am 5. September 2024 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich von seiner ukraini- schen Partnerin getrennt habe und er auch nie mit ihr zusammengelebt habe. Er habe stets illegal in der Ukraine gelebt. Als er sich um eine Auf- enthaltsbewilligung bemüht habe, sei der Krieg ausgebrochen respektive aufgrund fehlender türkischer Papiere habe er lediglich eine Meldebeschei- nigung erhalten. In der Türkei sei er keiner legalen Geschäftstätigkeit nach- gegangen und sein Geschäftspartner habe die Steuern nicht ordentlich be- zahlt, weshalb auch er (Beschwerdeführer) gerichtlich belangt werden könnte, wenn er in die Türkei zurückkehren würde. Er habe in der Türkei bereits mehrfach Polizeigewalt erfahren. Ferner sei er in der Türkei in eine Blutfehde verwickelt und habe im Jahre 2021 Fluchwörter gegen den Prä- sidenten benutzt, weshalb er am Flughafen bei der Ausreise befragt wor- den sei. I. Am 16. September 2024 reichte er diverse Beweisdokumente ein. J. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent- lichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe, da er zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewil- ligung in der Ukraine verfügt, sondern illegal dort gelebt habe. Ferner ver- möge er auch aus seiner Beziehung zu einer ukrainischen Staatsangehö- rigen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sie nie zusammengelebt hät- ten und inzwischen getrennt seien. Die in der Türkei drohende Strafverfol- gung wegen illegaler Geschäfte sei als rechtsstaatlich legitim zu bezeich- nen und stehe einer sicheren Rückkehr nicht entgegen. Gleiches gelte für die geltend gemachte Blutfehde, die offenbar noch keine hinreichende In- tensität angenommen habe und der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden wenden könnte. Gemäss eingereich- tem türkischen Strafregisterauszug sei er nicht vorbestraft. Die vorge- brachte Befragung am Flughafen scheine somit kein nennenswertes Nach- spiel gehabt zu haben. Folglich könne er in Sicherheit in die Türkei zurück- kehren. Wegweisungsvollzugshindernisse würden keine vorliegen. Dem

D-7290/2024 Seite 4 Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich trotz Wirtschaftskrise in der Tür- kei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh- rung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Disposi- tivziffern zwei, drei und fünf (Wegweisung und Vollzug) aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung (dies unter Beiordnung seines Rechtsbeistandes als unentgeltlichen Rechtsbeistand). Der Beschwerde lag insbesondere eine Kopie einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung bei. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, was durch die nunmehr eingereichte Karte belegt sei. Seine Aussage, er habe stets illegal in der Ukraine gelebt, lasse sich dadurch erklären, dass er die Karte erst kürzlich von Freunden aus der Ukraine erhalten habe. Dass diese bereits im Jahre 2019 ausgestellt worden sei, überrasche auch den Beschwerde- führer, da er sich dessen nicht bewusst gewesen sei. Er könne sich zwar erinnern, sich um eine Aufenthaltsbewilligung beworben und in der Folge ein Büchlein erhalten zu haben, das jedoch in einem Feuer mit anderen Dokumenten verloren gegangen sei. Er könne sich das nur so erklären, dass die Karte wohl an eine falsche Adresse geschickt worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er seine Meldebestätigung bereits am

16. September 2024 zu den Akten gereicht habe. Aufgrund der Übergriffe seitens der türkischen Polizei in der Vergangenheit, der Blutfehde wie auch der Beleidigung des Präsidenten, was möglicherweise strafrechtliche Kon- sequenzen für ihn habe, könne er nicht sicher in die Türkei zurückkehren. Die Verfügung sei ferner unsorgfältig redigiert worden, wodurch die Be- gründungspflicht verletzt worden sei. Die Begründungspflicht werde auch dadurch verletzt, dass das SEM behaupte, der Beschwerdeführer verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung. Die Begründung zum fehlenden Polit- malus der steuerstrafrechtlichen Verfolgung sei massiv verkürzt ausgefal- len, da ausgeblendet werde, dass der Sohn des Beschwerdeführers eine Gülen-Schule besucht habe und sein ehemaliger Geschäftspartner den

D-7290/2024 Seite 5 Beschwerdeführer bei den Behörden als Terroristen diffamiert habe. Dazu würden sich keine Ausführungen finden. Die Begründung zur fehlenden In- tensität der Blutfehde sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal der Be- schwerdeführer angab, sein Vater habe ein Mitglied einer anderen Familie ermordet. Auch dies verletze die Begründungspflicht. Die geltend gemachte Verfolgung in der Türkei hätte aber – nach Ableh- nung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz – in einem ordentlichen Asylverfahren geprüft werden müssen, was vorliegend unterblieben sei. L. Am 25. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe- stätigung nach.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be-

D-7290/2024 Seite 6 treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete respektive begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, erweist sich die Beschwerde in einem Punkt als offensichtlich unbegründet, während sie sich in einem anderen Punkt als offensichtlich begründet erweist. Das Urteil ist folglich nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBI 2022 586; nachfolgend Allgemeinverfügung). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

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c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtli- chen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Be- troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2 Die Begründung des SEM erfüllt diese Anforderung. Die Rüge, wonach die Nichterwähnung der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Aufent- haltsbewilligung die Begründungspflicht verletze, ist offensichtlich unbe- gründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM inhaltlich nicht teilt, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Rechtmässigkeit der Verfügung.

E. 6.1 Das SEM kommt zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keiner schutzbedürftigen Personenkategorie angehört, zumal es auch das Gericht als unglaubhaft erachtet, dass er über eine gültige ukrainische Auf- enthaltsbewilligung verfügt. Diesbezüglich kann auf die Aussagen des Be- schwerdeführers in der Anhörung vom 5. September 2024 verwiesen wer- den, wo er mehrmals explizit angab, keine zu besitzen und stets illegal in der Ukraine gelebt zu haben (vgl. act. […]-47/15 F12, F45, F47, F49 f., F73, F113 f.). Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Karte «Permanent Residence Permit» nichts zu ändern, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt dieser Karte respektive dem Umstand, dass diese wohl an eine falsche Adresse gesendet worden sei, weshalb er nichts von deren Existenz gewusst habe, nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr legen diese Umstände den Schluss nahe, dass es sich dabei ent- weder um eine Fälschung oder aber um ein echtes, ihm aber nicht

D-7290/2024 Seite 8 zustehendes Dokument handelt. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Fotografie einer Meldebescheinigung vermag die Existenz ei- ner Aufenthaltsbewilligung ebenfalls nicht zu belegen. Der Beschwerdefüh- rer gehört folglich nicht der Personenkategorie gemäss Ziffer I Buchstabe c der Allgemeinverfügung an, ungeachtet der Frage, ob er in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte.

E. 6.2 Aufgrund der offenkundig fehlenden gefestigten Beziehung zu einer uk- rainischen Staatsangehörigen fällt er auch nicht unter Ziffer I Buchstabe b der Allgemeinverfügung.

E. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Wird im Rahmen eines Verfahrens um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht, so hat die Prüfung dieses Ersuchens im Rahmen eines ordentlichen Asyl- verfahrens zu erfolgen. Denn eine materielle Prüfung der Frage, ob die Vorbringen die Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllen, ist im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 66 ff. AsylG nicht möglich, sondern hat nach einer vertieften Anhörung gemäss Art. 29 AsylG im Rahmen eines Asylverfahrens zu erfolgen. Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungs- begriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. Urteil des BVGer D-5522/2023 und D-5520/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.1 m.w.H. m.w.H.).

E. 7.2 Bereits aus den Erwägungen des SEM zur sicheren Rückkehr in die Türkei ergibt sich, dass das SEM implizit selbst davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Gründe vorgebracht hat, die grundsätzlich unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG zu subsumieren sind. So wür- den dem Beschwerdeführer im Heimatstaat Strafprozesse sowie eine Blut- fehde drohen, er habe physische Übergriffe durch Polizeibeamte erlitten, er sei anlässlich seiner letzten Ausreise am Flughafen zu Beleidigungen des Präsidenten befragt worden und schliesslich habe ihn ein früherer Ge- schäftspartner angezeigt, weil sein Sohn eine Schule der Gülen-Bewegung besucht habe.

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E. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde- führer im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes Gründe im Sinne von Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit ein Asylgesuch gestellt hat. Die angefochtene Verfügung verletzt folglich Bundesrecht, soweit da- rin die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum angeordnet wird (Dispositivziffern 2, 3 und 5). Die Be- schwerde ist demnach gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 18. Oktober 2024 sind aufzuheben und die Sache ist ge- stützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung eines ordentlichen Asylver- fahrens an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre ein Teil der Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Beschwerdebegehren hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs nicht als aussichtlos bezeichnet werden können. Ferner ist die Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom

25. November 2024 belegt. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Es rechtfertigt sich, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der in der Kostennote vom 20. November 2024 ausgewiesene Zeitaufwand wie auch die Spesen sind als angemessen zu bezeichnen und der Stundenan- satz liegt innerhalb der Bandbreite von Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom

21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz zu ent- richtende Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 998.95.– festzusetzen.

E. 8.3 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG ist gutzu- heissen. Der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom

E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, ist antragsgemäss als amt- licher Rechtsbeistand einzusetzen.

D-7290/2024 Seite 10 Ihm ist folglich – für den unterlegenen Teil – zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich (gerundet) auf Fr. 630.– (Fr. 600.- [4*Fr. 150.–] plus Fr. 30.- [Spesen]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7290/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 18. Oktober 2024 wer- den aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Der rubrizierte Rechts- vertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 998.95.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  6. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Elia Menghini, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 630.– zugesprochen.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1.1 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7290/2024 Urteil vom 14. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Am 14. Juni 2022 fand eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsbürger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine sei. Er lebe ferner mit einer ukrainischen Staatsangehörigen in einer festen Beziehung. Er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da dort eine Wirtschaftskrise herrsche und er keine Arbeit und keine Wohnung habe. C. Mit Verfügung vom 29. August 2022 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4406/2022 vom 1. November 2022 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutgeheissen. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, welches am 5. April 2023 nach gewährter Fristerstreckung wahrgenommen wurde. F. Mit Verfügung vom 28. April 2023 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz erneut ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-3146/2023 vom 8. Februar 2024 wurde die Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. H. Am 5. September 2024 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich von seiner ukrainischen Partnerin getrennt habe und er auch nie mit ihr zusammengelebt habe. Er habe stets illegal in der Ukraine gelebt. Als er sich um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht habe, sei der Krieg ausgebrochen respektive aufgrund fehlender türkischer Papiere habe er lediglich eine Meldebescheinigung erhalten. In der Türkei sei er keiner legalen Geschäftstätigkeit nachgegangen und sein Geschäftspartner habe die Steuern nicht ordentlich bezahlt, weshalb auch er (Beschwerdeführer) gerichtlich belangt werden könnte, wenn er in die Türkei zurückkehren würde. Er habe in der Türkei bereits mehrfach Polizeigewalt erfahren. Ferner sei er in der Türkei in eine Blutfehde verwickelt und habe im Jahre 2021 Fluchwörter gegen den Präsidenten benutzt, weshalb er am Flughafen bei der Ausreise befragt worden sei. I. Am 16. September 2024 reichte er diverse Beweisdokumente ein. J. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe, da er zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt, sondern illegal dort gelebt habe. Ferner vermöge er auch aus seiner Beziehung zu einer ukrainischen Staatsangehörigen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sie nie zusammengelebt hätten und inzwischen getrennt seien. Die in der Türkei drohende Strafverfolgung wegen illegaler Geschäfte sei als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen und stehe einer sicheren Rückkehr nicht entgegen. Gleiches gelte für die geltend gemachte Blutfehde, die offenbar noch keine hinreichende Intensität angenommen habe und der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden wenden könnte. Gemäss eingereichtem türkischen Strafregisterauszug sei er nicht vorbestraft. Die vorgebrachte Befragung am Flughafen scheine somit kein nennenswertes Nachspiel gehabt zu haben. Folglich könne er in Sicherheit in die Türkei zurückkehren. Wegweisungsvollzugshindernisse würden keine vorliegen. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich trotz Wirtschaftskrise in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Dispositivziffern zwei, drei und fünf (Wegweisung und Vollzug) aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (dies unter Beiordnung seines Rechtsbeistandes als unentgeltlichen Rechtsbeistand). Der Beschwerde lag insbesondere eine Kopie einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung bei. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, was durch die nunmehr eingereichte Karte belegt sei. Seine Aussage, er habe stets illegal in der Ukraine gelebt, lasse sich dadurch erklären, dass er die Karte erst kürzlich von Freunden aus der Ukraine erhalten habe. Dass diese bereits im Jahre 2019 ausgestellt worden sei, überrasche auch den Beschwerdeführer, da er sich dessen nicht bewusst gewesen sei. Er könne sich zwar erinnern, sich um eine Aufenthaltsbewilligung beworben und in der Folge ein Büchlein erhalten zu haben, das jedoch in einem Feuer mit anderen Dokumenten verloren gegangen sei. Er könne sich das nur so erklären, dass die Karte wohl an eine falsche Adresse geschickt worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er seine Meldebestätigung bereits am 16. September 2024 zu den Akten gereicht habe. Aufgrund der Übergriffe seitens der türkischen Polizei in der Vergangenheit, der Blutfehde wie auch der Beleidigung des Präsidenten, was möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen für ihn habe, könne er nicht sicher in die Türkei zurückkehren. Die Verfügung sei ferner unsorgfältig redigiert worden, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Die Begründungspflicht werde auch dadurch verletzt, dass das SEM behaupte, der Beschwerdeführer verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung. Die Begründung zum fehlenden Politmalus der steuerstrafrechtlichen Verfolgung sei massiv verkürzt ausgefallen, da ausgeblendet werde, dass der Sohn des Beschwerdeführers eine Gülen-Schule besucht habe und sein ehemaliger Geschäftspartner den Beschwerdeführer bei den Behörden als Terroristen diffamiert habe. Dazu würden sich keine Ausführungen finden. Die Begründung zur fehlenden Intensität der Blutfehde sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer angab, sein Vater habe ein Mitglied einer anderen Familie ermordet. Auch dies verletze die Begründungspflicht. Die geltend gemachte Verfolgung in der Türkei hätte aber - nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz - in einem ordentlichen Asylverfahren geprüft werden müssen, was vorliegend unterblieben sei. L. Am 25. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete respektive begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, erweist sich die Beschwerde in einem Punkt als offensichtlich unbegründet, während sie sich in einem anderen Punkt als offensichtlich begründet erweist. Das Urteil ist folglich nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBI 2022 586; nachfolgend Allgemeinverfügung). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Die Begründung des SEM erfüllt diese Anforderung. Die Rüge, wonach die Nichterwähnung der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Aufenthaltsbewilligung die Begründungspflicht verletze, ist offensichtlich unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM inhaltlich nicht teilt, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Rechtmässigkeit der Verfügung. 6. 6.1 Das SEM kommt zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keiner schutzbedürftigen Personenkategorie angehört, zumal es auch das Gericht als unglaubhaft erachtet, dass er über eine gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diesbezüglich kann auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 5. September 2024 verwiesen werden, wo er mehrmals explizit angab, keine zu besitzen und stets illegal in der Ukraine gelebt zu haben (vgl. act. [...]-47/15 F12, F45, F47, F49 f., F73, F113 f.). Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Karte «Permanent Residence Permit» nichts zu ändern, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt dieser Karte respektive dem Umstand, dass diese wohl an eine falsche Adresse gesendet worden sei, weshalb er nichts von deren Existenz gewusst habe, nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr legen diese Umstände den Schluss nahe, dass es sich dabei entweder um eine Fälschung oder aber um ein echtes, ihm aber nicht zustehendes Dokument handelt. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Fotografie einer Meldebescheinigung vermag die Existenz einer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer gehört folglich nicht der Personenkategorie gemäss Ziffer I Buchstabe c der Allgemeinverfügung an, ungeachtet der Frage, ob er in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte. 6.2 Aufgrund der offenkundig fehlenden gefestigten Beziehung zu einer ukrainischen Staatsangehörigen fällt er auch nicht unter Ziffer I Buchstabe b der Allgemeinverfügung. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Wird im Rahmen eines Verfahrens um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht, so hat die Prüfung dieses Ersuchens im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu erfolgen. Denn eine materielle Prüfung der Frage, ob die Vorbringen die Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllen, ist im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 66 ff. AsylG nicht möglich, sondern hat nach einer vertieften Anhörung gemäss Art. 29 AsylG im Rahmen eines Asylverfahrens zu erfolgen. Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. Urteil des BVGer D-5522/2023 und D-5520/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.1 m.w.H. m.w.H.). 7.2 Bereits aus den Erwägungen des SEM zur sicheren Rückkehr in die Türkei ergibt sich, dass das SEM implizit selbst davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Gründe vorgebracht hat, die grundsätzlich unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG zu subsumieren sind. So würden dem Beschwerdeführer im Heimatstaat Strafprozesse sowie eine Blutfehde drohen, er habe physische Übergriffe durch Polizeibeamte erlitten, er sei anlässlich seiner letzten Ausreise am Flughafen zu Beleidigungen des Präsidenten befragt worden und schliesslich habe ihn ein früherer Geschäftspartner angezeigt, weil sein Sohn eine Schule der Gülen-Bewegung besucht habe. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes Gründe im Sinne von Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit ein Asylgesuch gestellt hat. Die angefochtene Verfügung verletzt folglich Bundesrecht, soweit darin die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum angeordnet wird (Dispositivziffern 2, 3 und 5). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 18. Oktober 2024 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre ein Teil der Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Beschwerdebegehren hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs nicht als aussichtlos bezeichnet werden können. Ferner ist die Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom 25. November 2024 belegt. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es rechtfertigt sich, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der in der Kostennote vom 20. November 2024 ausgewiesene Zeitaufwand wie auch die Spesen sind als angemessen zu bezeichnen und der Stundenansatz liegt innerhalb der Bandbreite von Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 998.95.- festzusetzen. 8.3 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG ist gutzuheissen. Der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, ist antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Ihm ist folglich - für den unterlegenen Teil - zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich (gerundet) auf Fr. 630.- (Fr. 600.- [4*Fr. 150.-] plus Fr. 30.- [Spesen]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 18. Oktober 2024 werden aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 998.95.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

6. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 630.- zugesprochen.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: