Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um vorüber- gehenden Schutz nach. B. Am 14. Juni 2022 fand eine Befragung des Beschwerdeführers statt. C. Mit Verfügung vom 29. August 2022 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg, teilte ihn dem Kanton B._______ zu und ordnete den Vollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4406/2022 vom 1. November 2022 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutgeheissen und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Verfügung vom 28. April 2023 (Eröffnung am 2. Mai 2023) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz er- neut ab, wies ihn aus der Schweiz weg, teilte ihn dem Kanton B._______ zu und ordnete den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeven- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 verzichtete das Bundesverwal- tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig hielt es fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
D-3146/2023 Seite 3 lichen Rechtsverbeiständung erst nach Eingang einer Fürsorgebestätigung befunden werden könne. Es bat den Beschwerdeführer ferner, gleichzeitig mit der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auch einen Rechtsbei- stand respektive eine Rechtsbeiständin zu benennen, welcher beziehungs- weise welche beigeordnet werden soll. Ferner lud das Gericht die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung nach, ohne jedoch einen Rechtbeistand oder eine Rechts- beiständin zu bezeichnen. I. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 äusserte sich das SEM zur Be- schwerdeschrift. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hinsichtlich des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen Rechtsvertreter respektive eine Rechtsvertreterin zu bezeichnen, welche beigeordnet werden soll, und ihm wurde mitgeteilt, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist von einem Verzicht auf eine amtliche Rechtsverbeiständung ausgegangen werde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Replik geboten. K. Mit Replik vom 19. Juli 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung, ohne einen Rechtbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen. L. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 31. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG [SR 142.31]. Fer- ner teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass das SEM seinen Man- daten offenbar zu einer Anhörung vorgeladen habe. M. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 teilte das SEM mit, dass es seine Ver- fügung vom 28. April 2023 aufhebe und das erstinstanzliche Verfahren wie- der aufnehme.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Eine Wiedererwägung gestützt auf Art. 58 VwVG ist nur bis zur Ver- nehmlassung möglich. Vorliegend liess sich das SEM bereits am 23. Juni 2023 vernehmen, weshalb eine Wiedererwägung gestützt auf Art. 58 VwVG nicht möglich ist.
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E. 4.2 Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 wird jedoch als Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sach- verhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung entgegengenommen.
E. 4.3 Diesem Antrag, der dem Subeventualbegehren des Beschwerdefüh- rers entspricht, ist stattzugeben.
E. 5 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom
28. April 2023 ist aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.1 Dem seit dem 31. Januar 2024 vertretenen Beschwerdeführer ist an- gesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikos- ten zuzusprechen.
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Honorarnote vom 31. Januar 2024 ist angemessen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient- schädigung ist folglich auf Fr. 460.– festzusetzen.
E. 8 Das Gesuch auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 28. April 2023 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 460.– zuge- sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3146/2023 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. April 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Am 14. Juni 2022 fand eine Befragung des Beschwerdeführers statt. C. Mit Verfügung vom 29. August 2022 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg, teilte ihn dem Kanton B._______ zu und ordnete den Vollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4406/2022 vom 1. November 2022 wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutgeheissen und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Verfügung vom 28. April 2023 (Eröffnung am 2. Mai 2023) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz erneut ab, wies ihn aus der Schweiz weg, teilte ihn dem Kanton B._______ zu und ordnete den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig hielt es fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung erst nach Eingang einer Fürsorgebestätigung befunden werden könne. Es bat den Beschwerdeführer ferner, gleichzeitig mit der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auch einen Rechtsbeistand respektive eine Rechtsbeiständin zu benennen, welcher beziehungsweise welche beigeordnet werden soll. Ferner lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach, ohne jedoch einen Rechtbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen. I. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hinsichtlich des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen Rechtsvertreter respektive eine Rechtsvertreterin zu bezeichnen, welche beigeordnet werden soll, und ihm wurde mitgeteilt, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist von einem Verzicht auf eine amtliche Rechtsverbeiständung ausgegangen werde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Replik geboten. K. Mit Replik vom 19. Juli 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung, ohne einen Rechtbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen. L. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 31. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG [SR 142.31]. Ferner teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass das SEM seinen Mandaten offenbar zu einer Anhörung vorgeladen habe. M. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 teilte das SEM mit, dass es seine Verfügung vom 28. April 2023 aufhebe und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnehme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Eine Wiedererwägung gestützt auf Art. 58 VwVG ist nur bis zur Vernehmlassung möglich. Vorliegend liess sich das SEM bereits am 23. Juni 2023 vernehmen, weshalb eine Wiedererwägung gestützt auf Art. 58 VwVG nicht möglich ist. 4.2 Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 wird jedoch als Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung entgegengenommen. 4.3 Diesem Antrag, der dem Subeventualbegehren des Beschwerdeführers entspricht, ist stattzugeben. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 28. April 2023 ist aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. 7.1 Dem seit dem 31. Januar 2024 vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Honorarnote vom 31. Januar 2024 ist angemessen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 460.- festzusetzen.
8. Das Gesuch auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 28. April 2023 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 460.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: