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D-4489/2023

D-4489/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

sich diesbezüglich als nicht erstellt erweise und auch deshalb die Verfü- gung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen sei, dass er zudem der Auffassung sei, gestützt auf die eingereichten Doku- mente sei ersichtlich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in der Türkei aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt werde und bereits ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und ihn darüber hinaus sein Anwalt informiert habe, dass mittlerweile ein Strafurteil – welches er, sobald er es über sei- nen Anwalt erhalten habe, schnellstmöglich einreichen werde – ergangen sei, mit dem er zu sechs Jahren und 15 Tagen Gefängnis verurteilt worden sei, dass er daher die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei,

D-4489/2023 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts beurteilt, da diese Rüge allgemeine Verfahrens- garantien betrifft und in der Folge allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) wird, weshalb die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände be- schränken, welche die Betroffenen belasten, sondern auch die sie entlas- tenden Momente zu erfassen haben und alle sach- und entscheidwesent- lichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten sind, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, was häufig dann der Fall ist, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.), dass das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, ei- nerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient und andererseits ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt, dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG anhört und der Anspruch auf vorgängige Anhörung insbesondere beinhaltet, dass die Be- hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffenen Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.1), dass ein Gesuchsteller in diesem Sinne gemäss ständiger Praxis mit Aus- sagen Dritter vorgängig zu konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen vor- bringen und Missverständnisse beheben zu können (vgl. bereits Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1994/14, bestätigt unter anderem in Urteil des

D-4489/2023 Seite 9 Bundesverwaltungsgerichts D-7878/2015 vom 24. April 2018 E.5 und D- 4406/2022 vom 1. November 2022, E.4.2), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem darauf stützt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da eine Drittperson (D._______) die gleichen Vorbringen und Beweismittel einge- bracht habe, dass der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen des Verfahrens an keiner Stelle mit diesem Vorhalt konfrontiert worden war, was als gravierende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist, dass sodann den Akten zufolge dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 28. Juni 2023 bezüglich rechtliches Gehör zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse nicht eröffnet worden ist, dass daran nichts zu ändern vermag, dass dieses Schreiben möglicher- weise der später mandatierten Rechtsvertretung in Kopie zugegangen ist, da diese zum relevanten Zeitpunkt noch kein Mandat innehatte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere an- gezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass vorliegend der Mangel insbesondere in einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs dahingehend besteht, dass das SEM seiner Verpflichtung zur Gewährung einer Äusserungsmöglichkeit zu den Ergebnissen der Doku- mentenanalyse und den Erkenntnissen aus der Konsultation des Asyldos- siers N (…) nicht nachgekommen ist, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der nicht durch die Rechtsmittelinstanz behoben werden kann, dass es nicht am Bundesverwaltungsgericht ist, anstelle der Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren oder entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen und es auch nicht seine Aufgabe ist, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbin- den, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine In- stanz verloren ginge,

D-4489/2023 Seite 10 dass somit eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E.7.3) und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich angesichts der Rückweisung der Sache eine Auseinanderset- zung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren erüb- rigt, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist und somit die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, dass auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeistän- dung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG gegenstandslos wird, dass angesichts des Obsiegens dem nicht vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur dann eine Parteientschädi- gung zuzusprechen wäre, wenn er weitere notwendige Auslagen gehabt hätte, dass solche aber weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4489/2023 Seite 11

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur dann eine Parteientschädi- gung zuzusprechen wäre, wenn er weitere notwendige Auslagen gehabt hätte, dass solche aber weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

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D-4489/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4489/2023 Urteil vom 25. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2023 in die Schweiz eingereist ist und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat, dass die Personalienaufnahme am 15. März 2023 stattfand und der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 über seine zugewiesene Rechtsvertretung verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, namentlich einen Durchsuchungsbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) August 2022, einen Haftbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) März 2023, einen Bericht der Gerichtsmedizin der Privatklinik C._______, B._______, vom (...) März 2022 und ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) Mai 2023, jeweils in Kopie mit Übersetzung auf Englisch, sowie eine Kopie der Vorder- und Rückseite seiner Mitgliedskarte der HDP und Kopien seines bereits im März 2023 im Original eingereichten türkischen Personalausweises, dass er am 20. Juni 2023 vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde und dort im Wesentlichen vorbrachte, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, muslimischen Glaubens und stamme aus Diyarbakir, wo er auch bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern gelebt habe, dort sei er bei Demonstrationen immer wieder von der Polizei verprügelt und in den Jahren 2015, 2016 und 2019 auch in Gewahrsam genommen worden, dass er des Weiteren ausführte, er sei am (...) März 2022 anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten von Polizisten angegriffen und geschlagen worden, wobei er Verletzungen erlitten habe, über die er noch am gleichen Tag in der Privatklinik C._______ ein Gutachten habe erstellen lassen, dass nachfolgend am (...) August 2022 frühmorgens eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden habe, bei der die Polizei in seinem Zimmer Schriften und andere Unterlagen sowie Spruchbänder und Slogans der PKK gefunden habe, weshalb er zwei- oder dreimal Vorladungen zur Aussage bei der Polizei erhalten habe, denen er jedoch nicht nachgekommen sei, dass er am (...) Februar 2023 erneut von der Polizei zusammengeschlagen worden sei und sich in ärztliche Behandlung begeben musste, was ihn zur Ausreise veranlasst habe, dass schliesslich, kurz nach seiner Ankunft in die Schweiz, ein Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft in B._______ gegen ihn erlassen worden sei, dass das Verfahren vom SEM am 23. Juni 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am selben Tag das Rechtsvertretungsmandat beendete und der Beschwerdeführer sein Einverständnis dazu erklärte, dass dem HEKS (...) Auskunft über sein Verfahren erteilt werde (vgl. 102l AsylG), dass eine interne Dokumentenanalyse des SEM vom 21. Juni 2023 zum Schluss kam, bei den vorgelegten Dokumenten des Gerichts für schwere Straftaten B._______ handle es sich um Totalfälschungen, die weitestgehend identisch mit den Dokumenten, die im Rahmen der Dokumentenanalyse des Asyldossiers N (...) (D._______) geprüft wurden, seien, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 über seine ehemalige Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (...) eine Fotokopie seines Reisepasses, Dokumente bezüglich des Arztbesuchs vom 25. Februar 2023 und einen Auszug seiner Wohnsitzbestätigung aus dem e-Devlet zu den Akten reichte, dass sich in den Akten ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben (zuzustellen per Einschreiben) vom 28. Juni 2023 befindet, mit dem diesem das rechtliche Gehör zu den als Fälschung identifizierten Dokumenten gewährt werden sollte, in dem eine Stellungnahmefrist bis zum 12. Juli 2023 vermerkt war, dass eine Kopie an das HEKS (...) versendet werden sollte, dass sich in den Akten jedoch kein Zustellungsvermerk oder Rückschein zu diesem Dokument befindet, dass mit Schreiben vom 19. Juli 2023 (eingegangen beim SEM am 20. Juli 2023) das HEKS (...) unter Vollmachtsvorlage vom 18. Juli 2023 eine Mandatsanzeige und ein Akteneinsichtsgesuch an das SEM übermittelte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (aufgegeben am 21. Juli 2023 und eröffnet am 24. Juli 2023) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 8. März 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer über seine neu mandatierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21. Juli 2023 die beiden Dokumente des Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ erneut als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das HEKS (...) mit Schreiben vom 24. Juli 2023 um (erneute) Entscheideröffnung an das HEKS (...) als mandatierte Rechtsvertretung und um umfassende Akteneinsicht ersuchte, dass das SEM der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 25. Juli 2023 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten übersandte, die Akteneinsicht aber für die unter den Buchstaben A und B paginierten Aktenstücke ablehnte, da dies Aktenstücke seien, die im Sinne des Art. 27 VwVG Geheimhaltung erfordern würden beziehungsweise es sich um interne Akten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2023 gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 Beschwerde erhob und beantragte die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und diese anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 21. August 2023 vorliegen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer stütze sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab, namentlich auf zwei Justizdokumente die im Rahmen einer amtsinternen Prüfung als mit Fälschungsmerkmalen behaftet eingestuft worden seien, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis am 28. Juni 2023 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, er aber keine Stellungnahme eingereicht habe und er somit keine Tatsachen oder Gegenbeweise vorgelegt habe, weshalb diese Beweismittel als gefälscht zu bewerten und die damit zu belegenden Vorbringen als unglaubhaft zu betrachten seien, dass er zudem kaum detaillierte Angaben gemacht habe und auch der Aufforderung, einen aktuellen UYAP-Auszug vorzulegen, nicht nachgekommen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass gegen ihn kein Verfahren in der Türkei hängig sei, dass schliesslich noch anzumerken sei, dass der Antragsteller D._______ (N [...]), mit dem der Beschwerdeführer gereist sei und dessen Dossier das SEM am (...) Juni 2023 konsultiert habe, bis auf gewisse Einzelheiten ein identisches Vorbringen geltend gemacht und fast identische Justizdokumente vorgelegt habe, dass es daher auch nicht glaubwürdig sei, dass er in der Anhörung gesagt habe, über die Asylgründe von D._______ nichts zu wissen und gleichzeitig fast identische Gründe vorgebracht habe, was als weiteres Zeichen für konstruierte Asylgründe zu werten sei, dass die Vorbringen dementsprechend den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten und der Beschwerde-führer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen seien, dass darüber hinaus auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden, dass zwar der Wegweisungsvollzug nach Diyarbakir aktuell unzumutbar sei, der Beschwerdeführer aber als gesunder, junger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie familiärem Anschluss in Izmir und Istanbul über eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative verfüge, weshalb auch der Vollzug anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. August 2023 zunächst geltend macht, die Verfügung vom 20. Juli 2023 sei bis heute nicht rechtsgültig zugestellt worden, da das SEM diese seinem früheren Rechtsvertreter trotz Vertretungsanzeige vom 19. Juli 2023 und entsprechender Aufforderung nicht zugestellt habe, dass er zudem überrascht sei, dass das SEM behaupte, ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2023 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt zu haben, da er dieses Schreiben nie erhalten habe, dass er weiter ausführte, seine erste Rechtsvertretung habe am 26. Juni 2023 das Mandat niedergelegt und seine zweite Rechtsvertretung habe dem SEM die Mandatsübernahme am 19. Juli 2023 angezeigt, dass das SEM ihm daher zumindest nach Erhalt der neuen Vollmacht über seinen ehemaligen Rechtsvertreter die Möglichkeit hätte geben sollen, das rechtliche Gehör wahrzunehmen oder diesen jedenfalls auf die verpasste Frist hätte aufmerksam machen müssen, dass das SEM daneben auch weitere Verfahrensfehler begangen habe, insbesondere indem es die Akten seines Freundes D._______ beigezogen und sich in der Verfügung bei der Glaubhaftigkeitsbewertung mitunter auf diese Akten abgestützt habe, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör oder Einsicht in die Akten zu geben, dass es für ihn daher unmöglich gewesen sei, zu diesen Erwägungen auch nur ansatzweise fundiert und differenziert Stellung zu nehmen, insbesondere da er nicht überprüfen könne, ob sich die in den Verfahren vorgelegten Beweismittel tatsächlich ähneln, dass er daher darum ersuche, die Verfügung aufzuheben, die Sache an das SEM zurückzuweisen und dieses aufzufordern, bei der anderen Person die Einwilligung zur Akteneinsicht einzuholen, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör darüber hinaus auch dadurch verletzt habe, dass es lediglich rudimentär ausgeführt habe, worin es vermeintliche Fälschungsmerkmale in den vorgelegten Gerichtsdokumenten zu erkennen glaube, weshalb er zu den Vorhalten nicht fundiert Stellung nehmen könne, was umso stossender sei, da es sich hierbei um die zentralen Bedenken handle, auf die sich das SEM gestützt habe, um zum Schluss zu gelangen, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, dass es dementsprechend zwingend sei, dass das SEM ihm genau vorhalte, worin es die objektiven Fälschungsmerkmale zu erkennen glaube, damit er diese Vorwürfe entkräften könne, dass er die Unterlagen direkt von seinem türkischen Anwalt erhalten habe, weshalb es unmöglich sei, dass es sich um Fälschungen handle, dass das SEM darüber hinaus seine Ausführung durchwegs zu seinen Ungunsten ausgelegt habe und seine ausführlichen und immer wieder detaillierten Antworten sowie seine Bemühungen, auf die ihm gestellten Fragen möglichst genau zu antworten, nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass es schliesslich schon ausweislich der eingereichten Arztberichte falsch sei, wenn das SEM schreibe, er sei ein gesunder Mann, allenfalls hätte es ihn dazu in einer weiteren Anhörung befragen oder einen Arztbericht einfordern können, was nicht geschehen sei, weshalb der Sachverhalt sich diesbezüglich als nicht erstellt erweise und auch deshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen sei, dass er zudem der Auffassung sei, gestützt auf die eingereichten Dokumente sei ersichtlich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in der Türkei aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt werde und bereits ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und ihn darüber hinaus sein Anwalt informiert habe, dass mittlerweile ein Strafurteil - welches er, sobald er es über seinen Anwalt erhalten habe, schnellstmöglich einreichen werde - ergangen sei, mit dem er zu sechs Jahren und 15 Tagen Gefängnis verurteilt worden sei, dass er daher die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Feststellung des Sachverhalts beurteilt, da diese Rüge allgemeine Verfahrensgarantien betrifft und in der Folge allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) wird, weshalb die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände beschränken, welche die Betroffenen belasten, sondern auch die sie entlastenden Momente zu erfassen haben und alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten sind, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, was häufig dann der Fall ist, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.), dass das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt, dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG anhört und der Anspruch auf vorgängige Anhörung insbesondere beinhaltet, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffenen Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.1), dass ein Gesuchsteller in diesem Sinne gemäss ständiger Praxis mit Aussagen Dritter vorgängig zu konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994/14, bestätigt unter anderem in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7878/2015 vom 24. April 2018 E.5 und D-4406/2022 vom 1. November 2022, E.4.2), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem darauf stützt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da eine Drittperson (D._______) die gleichen Vorbringen und Beweismittel eingebracht habe, dass der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen des Verfahrens an keiner Stelle mit diesem Vorhalt konfrontiert worden war, was als gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist, dass sodann den Akten zufolge dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 28. Juni 2023 bezüglich rechtliches Gehör zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse nicht eröffnet worden ist, dass daran nichts zu ändern vermag, dass dieses Schreiben möglicherweise der später mandatierten Rechtsvertretung in Kopie zugegangen ist, da diese zum relevanten Zeitpunkt noch kein Mandat innehatte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass vorliegend der Mangel insbesondere in einer Verletzung des rechtli-chen Gehörs dahingehend besteht, dass das SEM seiner Verpflichtung zur Gewährung einer Äusserungsmöglichkeit zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse und den Erkenntnissen aus der Konsultation des Asyldossiers N (...) nicht nachgekommen ist, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der nicht durch die Rechtsmittelinstanz behoben werden kann, dass es nicht am Bundesverwaltungsgericht ist, anstelle der Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren oder entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen und es auch nicht seine Aufgabe ist, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, dass somit eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E.7.3) und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich angesichts der Rückweisung der Sache eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren erübrigt, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist und somit die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, dass auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeistän-dung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG gegenstandslos wird, dass angesichts des Obsiegens dem nicht vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur dann eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre, wenn er weitere notwendige Auslagen gehabt hätte, dass solche aber weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka