Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem angeblichen Ehemann E._______ (ebenfalls N [...]) sowie ihren beiden Kindern aus erster Ehe (Beschwerdeführende 2 und 3) am 8. Februar 2013, wobei sie von Islamabad auf dem Luftweg nach F._______ reisten. Von dort seien sie am 12. Februar 2013 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte sie für sich und ihre beiden Kinder in G._______ um Asyl nach. Am 21. Februar 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befragung zur Person (BzP; vgl. SEM-act. A8/14) statt. Am 24. November 2014 wurde die Beschwerdeführende 1 in Bern-Wabern durch die Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört (Anhörung; vgl. A42/20), welche dort am 20. Mai 2015 in geschlechtsspezifischer Besetzung eine ergänzende Anhörung durchführte (vgl. A44/13). Die Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, sie sei pakistanische Staatsangehörige sunnitischer Glaubensrichtung mit letztem Wohnsitz in H._______, Provinz I._______. Zirka im Alter von 20 Jahren sei sie von ihren Eltern mit einem viel älteren Mann verheiratet worden. Dieser habe nach kurzer Zeit angefangen, sie zu schlagen. Er sei Alkoholiker gewesen und habe sie sogar während der beiden Schwangerschaften regelmässig misshandelt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes (Beschwerdeführender 3) habe sie gemerkt, dass mit diesem etwas nicht stimme. Ihr damaliger Ehemann habe dies nicht ernst genommen. Daraufhin sei sie zu ihrer Familie gegangen und habe sie darum gebeten, nicht mehr zum Ehemann zurückkehren zu müssen. Ihr Bruder habe sie und ihre beiden Kinder in der Folge bei sich aufgenommen. Anfang 2012 habe sie in einem (...) in H._______ E._______ kennengelernt. Sie hätten sich sofort ineinander verliebt und daraufhin regelmässig getroffen. Diese Treffen hätten heimlich stattgefunden, da E._______ schiitischen Glaubens gewesen sei. Sie habe gewusst, dass ihre Familie Einwände gegen eine solche Beziehung haben würde. Als sie sich einmal im (...) 2012 in einem Park in H._______ getroffen hätten, seien sie dabei von ihrem Bruder J._______ erwischt worden. Deshalb sei sie nach ihrer Rückkehr nach Hause von ihren Brüdern massiv misshandelt worden, so dass sie sich in Spitalbehandlung habe begeben müssen. Ihr Bruder habe ihr mit dem Tod gedroht, falls sie die Beziehung nicht beende. Trotzdem habe sie E._______ weiterhin heimlich getroffen und im (...) 2012 schliesslich auch geheiratet. Dabei sei sie von ihrer Schwester unterstützt worden. Im (...) 2012 habe sie gemerkt, dass sie schwanger sei. Sie habe sich daraufhin entschieden, dies ihrer Mutter mitzuteilen, in der Hoffnung, dass sich diese ebenfalls über die Nachkommenschaft freuen würde. Die Mutter habe aber nicht wie erhofft reagiert und stattdessen die Brüder über die Hochzeit und die Schwangerschaft informiert. Daraufhin sei sie von ihren Brüdern erneut massiv misshandelt worden, wobei sie ihr ungeborenes Kind verloren habe und sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Eines Tages sei ausserdem ein Angehöriger von E._______ bei ihrer Schwester zuhause aufgetaucht und habe damit gedroht, diese und ihre Kinder zu töten, falls sich die Beschwerdeführende 1 und E._______ nicht trennen würden. Nachdem sei beide gemerkt hätten, dass sich die Probleme mit den Familien nicht lösen lassen würden, hätten sie die gemeinsame Ausreise aus Pakistan geplant. Die Beschwerdeführende 2 sei in Pakistan einmal auf der Strasse von einem (...) angefahren worden und leide immer noch an den Spätfolgen der erlittenen Verletzungen. Der Beschwerdeführende 3 sei bereits seit Geburt in seiner Entwicklung rückständig. Sie vermute einen Zusammenhang mit der während der Schwangerschaft erlittenen Gewalt. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität keinerlei rechtsgenügliche Dokumente ein. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführende 1 in K._______ die Tochter D._______ (Beschwerdeführende 4) zur Welt, welche am 8. Oktober 2014 von E._______ als Kind anerkannt und in das Asylverfahren der Kindsmutter einbezogen wurde. C. Nach Aufforderung durch das SEM, zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustands entsprechende Berichte einzureichen, gingen am 15. und 19. Juni 2015 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 3 ein. D. Mit Verfügung vom 5. November 2015 - eröffnet am 6. November 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. D.a Die Beschwerdeführende 1 habe ihr Vorbringen, in H._______ von ihren Familienmitgliedern misshandelt und mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil diese mit ihrer Liebesbeziehung nicht einverstanden gewesen seien, und auch von den Angehörigen ihres Ehemannes bedroht worden zu sein, weitgehend sehr widersprüchlich geschildert. Gemäss ihrer Schilderung bei der BzP sei sie zuhause von allen Brüdern verprügelt worden, wobei sie sich, um diese in Angst zu versetzen, mit (...) selber geschnitten habe, woraufhin die Brüder geäussert hätten, sie ohnehin umbringen zu wollen, und ihr mit (...) noch tiefere Wunden zugefügt hätten. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 erklärt, ihr Bruder J._______ habe sie vom Park nach Hause gebracht und daraufhin verprügelt, wobei er versucht habe, ihr mit einem scharfen Gegenstand, den sie nicht habe identifizieren können, die Kehle durchzuschneiden, wobei sie sich beim Versuch, sich zu wehren, am Arm verletzt habe, und ihre Brüder nur daneben gestanden seien und nicht eingegriffen hätten. Diese komplett unterschiedliche Schilderung der erlebten Gewalt lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Probleme aufkommen, welche dadurch erhärtet würden, dass sie als Motiv der erlittenen Gewalt zunächst angegeben habe, ihre Familie habe erst nach ihrer Heirat mit E._______ erfahren, dass dieser Schiit sei (Version BzP), wogegen sie anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 erklärt habe, ihr Bruder J._______ habe ihr bereits im Rahmen der Ereignisse im (...) 2012 vorgeworfen, "du sassest mit einem Schiit im Park", und vermutet, dass sie beabsichtige, diesen zu heiraten. Dazu habe sie erklärt, schon früh "ganz leise oder oberflächlich" zuhause mitgeteilt zu haben, dass sie einen schiitischen Jungen möge, nicht aber, dass sie mit diesem eine Beziehung führe. Diese Verhaltensweise sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar und erscheine unter den von der Beschwerdeführenden 1 dargestellten konservativen Familienverhältnissen ziemlich absurd. Schliesslich sei auch wenig glaubhaft, dass sie sich aufgrund der massiven erlittenen Gewalt durch ihre Brüder zwei Mal in Spitalpflege habe begeben müssen, aber nicht in der Lage gewesen sei, den Namen des Spitals zu nennen. Aufgrund dieser und weiterer Ungereimtheiten in ihren Aussagen erweise sich die geltend gemachte Verfolgung durch die eigene Familie sowie durch Angehörige von E._______ wegen ihrer verbotenen Liebschaft als unglaubhaft. Des Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an ihrer angeblichen Heirat mit E._______ So sei sie nicht in der Lage gewesen, den Ort, wo E._______ aufgewachsen sei, zu nennen, oder Angaben zu seinen Familienangehörigen zu machen. Diesbezüglich habe sie erklärt, nie nach seinen Geschwistern gefragt zu haben. Dieses Verhalten sei jedoch in Anbetracht der Bedeutung der Familie in ihrem kulturellen Kontext wenig plausibel. Zudem widersprächen sich die Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und von E._______ bezüglich des Ablaufs der ersten Wochen ihrer Beziehung. So habe E._______ angegeben, sie hätten sich zwischen ihrem Kennenlernen und der Hochzeit lediglich zwei bis drei Mal getroffen, wogegen sie zu Protokoll gegeben habe, sich alle zehn bis 15 Tage getroffen zu haben. Aufgrund dieser widersprüchlichen und wenig substanziierten Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihr dargestellte eheliche Beziehung in Pakistan nicht bestanden habe. D.b Was die erlebte massive häusliche Gewalt während der Zwangsehe mit ihrem ersten Ehemann und die Spätfolgen für ihre beiden Kinder anbelange, stünden diese Vorbringen gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer Flucht aus Pakistan. So sei sie kurz nach der Geburt des Beschwerdeführenden 3 im (...) zu ihrem Bruder zurückgekehrt, welcher sich um sie gekümmert habe. Nach der Trennung hätten sich in dieser Sache keine weiteren Probleme ergeben. Da die Ausreise erst im Februar 2013 erfolgt sei, seien diese Vorbringen mangels des in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen genügend engen Kausalzusammenhangs asylrechtlich nicht relevant. D.c Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden 1 auch in Pakistan behandelbar. Bezüglich des Beschwerdeführenden 3 gebe es in Pakistan, namentlich in H._______, Institutionen, welche speziell auf die Bedürfnisse (...) Kinder ausgerichtet seien. Was die Beschwerdeführende 2 anbelange, sei davon auszugehen, dass keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden mehr bestünden. Da sich die geltend gemachten Probleme mit der Familie als nicht glaubhaft erwiesen hätten, sei davon auszugehen, dass die aus einer wohlhabenden Familie stammenden Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein familiäres Netzwerk verfügten, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könnten. Namentlich sei die Beschwerdeführende 1 gemäss ihren Angaben bereits vor ihrer Ausreise bei ihren Familienangehörigen wohnhaft gewesen und könne in Notlagen auf deren Unterstützung zählen. Ausserdem verfüge ihre Familie über die nötigen finanziellen Mittel, um ihren Lebensunterhalt ebenfalls zu bestreiten. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sei schliesslich anzufügen, dass sich die drei Kinder, von denen das jüngste in der Schweiz geboren sei, in einem Alter befänden, in dem sie hauptsächlich innerhalb der Kernfamilie sozialisiert würden. Die Einheit der Kernfamilie bliebe auch mit dem Vollzug der Wegweisung bestehen, wobei in den lediglich zweieinhalb Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs keine derartige Entwurzelung der Kinder von ihrer Heimat stattgefunden habe, dass eine Rückkehr als unzumutbar zu erachten wäre. Mit Entscheid selben Datums werde auch der Lebenspartner E._______ der Beschwerdeführenden 1 aus der Schweiz weggewiesen. E. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. November 2015 stellte das Staatssekretariat fest, E._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung von E._______ aus der Schweiz und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug. F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom 27. November 2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es seien die angefochtenen Verfügungen bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und E._______ (vgl. Beschwerdeverfahren D-7880/2015) aufzuheben und diesen Asyl zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Die Beschwerdeführende 1 und E._______ seien wenigstens vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Befreiung von Gerichtskosten und die Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Auf die Begründung sowie die gleichzeitig eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden in zeitlicher Hinsicht koordiniert, womit dem Ersuchen in der gemeinsam für die Beschwerdeführenden und E._______ eingereichten Beschwerde um Einbezug von E._______ in deren Verfahren und um Vereinigung der beiden Verfahren Rechnung getragen wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) bestellt. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. H. H.a In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. H.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. November 2015 zur Kenntnis gebracht. I. Am 15. Januar 2016 wurden ein Brief der Beschwerdeführenden 2 und ein Kurzbericht von zwei ihrer Lehrpersonen vom 14. Januar 2016 an den Rechtsvertreter eingereicht. J. Am 14. Februar 2018 teilte das Migrationsamt des Kantons L._______ mit, die Beschwerdeführenden hätten ein Härtefallgesuch eingereicht, und ersuchte um Mitteilung, bis wann mit einem Verfahrensabschluss gerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Anfrage am 20. Februar 2018.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführenden 1 sei im Zusammenhang mit der erlittenen Armverletzung, dem Zeitpunkt, ab welchem ihren Familienangehörigen beziehungsweise ihrem Bruder J._______ bekannt gewesen sei, dass es sich bei E._______ um einen Schiiten handle, und zum Eheschluss mit E._______ keine Gelegenheit gegeben worden, zu den ihr im angefochtenen Entscheid vorgeworfenen angeblichen Widersprüchen Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen ergibt sich zwar aus dem Grundsatz der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. EMARK 1994/13). Hingegen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass ein Gesuchsteller mit Aussagen Dritter vorgängig zu konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können (vgl. EMARK 1994/14). Diese formellen Rügen treffen nicht zu, zumal die Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 auf ihre diesbezüglichen Widersprüche zu ihren Aussagen in der BzP aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern (vgl. SEM-act. A42/20 [...]). Zudem wurde ihr damals das rechtliche Gehör bezüglich Widersprüchen zu den Aussagen von E._______ betreffend die Anzahl Treffen vom Beginn ihrer Beziehung bis zur Heirat gewährt (vgl. a.a.O., [...]). Schliesslich wurden ihr anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2015 Widersprüche zu ihren früheren Aussagen bezüglich ihrer ersten Ehe vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. A44/13 [...]).
E. 5.1.2 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden 1 auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass die vorstehend in E. 4.3 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Daran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführende 1 darin darauf beschränkt, an ihren Vorbringen festzuhalten. So findet der Einwand der Beschwerdeführenden 1, wonach sie die Umstände der Armverletzung konstant gleichbleibend geschildert habe, wobei es sich bei ihren Angaben in der BzP um ungesteuerte Protokollaussagen handle, deren Inhalt vom Befrager zusammengefasst aufgeschrieben und nicht wortwörtlich notiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 5), in den Akten keine Stütze (vgl. A8/14 [...]). Daran vermag auch das mit einer Zeichnung versehene Schreiben der Beschwerdeführenden 2 (worin sie sich im Übrigen als Tochter von E._______ bezeichnet) nichts zu ändern, in welchem diese ausführt, dass sie gesehen habe, wie ihr Onkel ihre Mutter in die Hand geschnitten habe (vgl. Schreiben vom 25. November 2015). Schliesslich ist der weitere Einwand der Beschwerdeführenden 1, wonach sie keine detaillierten Angaben über die Eltern von E._______ gemacht habe, weil sie diese den Asylbehörden aus Furcht, sie könnten dadurch in Gefahr geraten, nicht habe preisgeben wollen, nicht geeignet, die erheblichen Zweifel der Asylbehörden am Bestand der ehelichen Verbindung mit E._______ in Abrede zu stellen.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird überdies eingewendet, die Vorinstanz habe einen engen Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführenden 1 in ihrer ersten Ehe erlittenen häuslichen Gewalt und den damit für sie und die Kinder verbundenen Spätfolgen und der Verfolgung und Flucht aus Pakistan zu Unrecht verneint. So sei die häusliche Gewalt einer ihrer Asylgründe. Daneben stehe der weitere frauenspezifische Asylgrund, wonach sie zwangsverheiratet worden sei und aus religiösen Gründen zusammen mit E._______ habe fliehen müssen, weil sie als Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft infolge der neu eingegangenen Beziehung zum "ungläubigen" schiitischen Lebenspartner massiv verfolgt worden sei und ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gedroht hätten (vgl. Beschwerde S. 7). Auch daraus vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So führte die Vorinstanz in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, die Beschwerdeführende 1 sei nach dem Scheitern ihrer ersten Ehe im (...) zu ihrem Bruder zurückgekehrt, woraus sich keine weiteren Probleme ergeben hätten, wogegen die Ausreise aus Pakistan erst im Februar 2013 erfolgt sei. Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführende 1 im Zusammenhang mit Ereignissen während ihrer ersten Ehe eine Ausreise aus Pakistan in Erwägung gezogen hätte. Vielmehr fasste sie diesen Entschluss erst, als sie mit E._______ zusammen war und sich wegen ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten in Gefahr wähnte beziehungsweise E._______ beabsichtigte, ins Ausland zu gehen und sie anfragte, ob sie ihn begleiten würde (vgl. A8/14[...], A42/20 [...]). Indes bestehen, wie vorstehend dargelegt, erhebliche Zweifel an dieser ehelichen Gemeinschaft. Mithin wurde der erforderliche enge Kausalzusammenhang von der Vorinstanz zu Recht verneint und damit das entsprechende Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert.
E. 5.4 Nach dem Gesagten vermögen auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und deren fehlender asylrechtlicher Relevanz nichts zu ändern.
E. 5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel - diese beziehen sich in materieller Hinsicht auf den Vollzug der Wegweisung, weshalb darauf unter Ziff. 7 der Erwägungen einzugehen ist - unterbleiben, da eine solche Prüfung an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Umstand, dass Härtefallgesuche eingereicht wurden (vgl. oben Bst. J), hat vorliegend keine wesentliche Bedeutung, da kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung besteht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR. 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wo der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es der Beschwerdeführenden 1 - wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. Was die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte anbelangt, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber - wie sich auch aus der nachfolgenden E. 7.3 ergibt - vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
E. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7).
E. 7.3 In Bezug auf Pakistan herrscht trotz teilweise angespannter Lage keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.3.1 Die Vorinstanz führte bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 1 aus, dass diese gemäss einem Bericht der M._______ vom (...) 2015 an (...), einer (...) sowie einer (...) leide, weshalb sie sich in einer ambulanten fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unter Integration traumaspezifischer Interventionen befinde. Die medizinische Grundversorgung in Pakistan sei grundsätzlich von guter Qualität, so dass dort mit seltenen Ausnahmen alle medizinischen Probleme behandelbar seien. Auch wenn regionale Unterschiede existierten, sei die Versorgung gerade in der Provinz I._______ als nicht problematisch zu erachten und zeichne sich ausserdem die Heimatstadt der Beschwerdeführenden 1, H._______, über eine besonders hohe Anzahl an Krankenhäusern aus. Zudem sei gemäss der Internationalen Organisation für Migration (IOM) die Qualität des ärztlichen Personals als hoch einzustufen, was auch in Bezug auf die öffentlichen Krankenhäuser gelte. Die Behandlung von psychischen Problemen sei Teil der primären Gesundheitsversorgung und werde sowohl in öffentlichen Krankenhäusern als auch in privaten Kliniken angeboten. Über spezialisierte Abteilungen für Psychiatrie verfügten beispielsweise das staatliche Pakistan Institute of Medical Sciences und das private Kulsum International Hospital (beide in Islamabad). Im Allgemeinen sei auch eine grosse Bandbreite an Medikamenten erhältlich, wenn nicht als Markenmedikament, dann zumindest mit dem nötigen Wirkstoff. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführende 1 mit ihren psychischen Problemen auch in Pakistan an einen Spezialisten wenden könne, um ihre ambulante Therapie fortzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung durch die Vorinstanz. Jedenfalls ist der unter Bezugnahme auf die ärztliche Bescheinigung vom 13. Mai 2015 (vgl. A45) und den erwähnten Bericht der M._______ vom 11. Juni 2015 (vgl. A50/4), welche Beweismittel bereits Bestandteil des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand, wonach psychische Erkrankungen in Pakistan tabuisiert würden, weshalb der Beschwerdeführenden 1 die akute Gefahr der Ausgrenzung und Marginalisierung als "psychisch Angeschlagene" drohe (vgl. Beschwerde S. 3), nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in massgeblicher Weise in Abrede zu stellen.
E. 7.3.2 Bezüglich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführenden 3 führte die Vorinstanz aus, dass dieser gemäss einem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals N._______ vom (...) 2015 an (...), einhergehend mit (...), leide, weshalb er aktuell eine heilpädagogische Frühförderung und künftig ein heilpädagogisches schulisches Setting benötige. Entsprechende Institutionen fänden sich auch in Pakistan. Namentlich gebe es allein in H._______ drei solche Einrichtungen, wobei das O._______ und das P._______ spezialisierte Therapien für (...) Kinder anböten, während es sich bei der Q._______ um eine Schule handle. Alle drei Angebote seien nicht-staatlich und kostenpflichtig. Da die Beschwerdeführende 1 gemäss eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie stamme, sei davon auszugehen, dass in casu der Zugang zu diesen Institutionen gegeben sei. Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wurden auf Beschwerdeebene je ein Schreiben des Schulpsychologischen Dienstes R._______ vom (...) 2015 und vom (...) 2015 sowie ein Aufnahmevertrag vom 24. Juni 2015 zwischen der Heilpädagogischen Schule S._______ und der zuweisenden Primarschule T._______ ab (...) 2015 als Beweismittel eingereicht. Sodann wurde in der Rechtsmitteleingabe pauschal bestritten, dass in Pakistan die notwendigen heilpädagogischen Einrichtungen existieren würden. Indes ergibt sich daraus nichts, was die vorinstanzliche Einschätzung zu relativieren vermöchte. So wurde gemäss dem Schreiben des R._______ vom (...) 2015 nach Absprache mit dem Schulleiter der S._______ eine vorzeitige Einschulung in den Kindergarten möglich gemacht, während im weiteren Schreiben vom (...) 2015 in diesem Zusammenhang eine Reduzierung der Wochenstunden für die Zeit zwischen den Sommer- und Herbstferien 2015 empfohlen wurde.
E. 7.3.3 Bezüglich der Beschwerdeführenden 4 wird gemäss dem als Beweismittel eingereichten Schreiben des N._______ vom (...) 2015 eine heilpädagogische Früherziehung empfohlen. Diese Empfehlung vermag indessen kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen unter Ziff. 7.3.2 der Erwägungen zu verweisen, welche sinngemässe Geltung in Bezug auf die Beschwerdeführende 4 beanspruchen.
E. 7.3.4 Was die Beschwerdeführende 2 anbelangt, führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Übrigen zutreffend aus, habe ihre Mutter anlässlich der BzP gesundheitliche Probleme geltend gemacht, bei der Anhörung jedoch erklärt, dass es ihr, mit Ausnahme eines (...), nunmehr sehr gut gehe und sie sich nicht mehr in Behandlung befinde. Da die Beschwerdeführende 1 trotz der Aufforderung des SEM auf die Einreichung eines ärztlichen Berichts für ihre Tochter verzichtet habe, sei davon auszugehen, dass diese betreffend keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden mehr bestünden. An dieser Einschätzung vermag der Kurzbericht von zwei Lehrpersonen der Primarschule T._______ nichts zu ändern. Darin wird die insgesamt positive Entwicklung der Beschwerdeführenden 2 geschildert, wobei ihre schulischen Leistungen durch die Ungewissheit und Unsicherheit über ihre Zukunft erheblich beeinträchtigt würden. Laut dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Schreiben des N._______ vom (...) 2015 wurde zwar eine (...) diagnostiziert. Nach dem Lesen der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2015 habe sie unter grosser Angst, Panik und einmaligem Erbrechen gelitten. Bezüglich der (...) sei jedoch keine weitere Therapie indiziert und betreffend die grosse Angst der Familie vor Gewalt durch den Onkel in Pakistan werde die Adresse einer Fachstelle mitgegeben, wo sich die Familie selbstständig melden werde.
E. 7.3.5 Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.) ist - wie das SEM zutreffend erwog - nicht davon auszugehen, das Wohl der Kinder der Beschwerdeführenden 1 stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen, zumal diese zusammen mit ihrer Mutter und deren Lebenspartner in ihr Heimatland zurückkehren. Das jüngste Kind, D._______, ist in der Schweiz geboren und befindet sich noch im Kleinkindalter. Seine Geschwister sind (...) und (...) Jahre alt. Während sich C._______ aufgrund seines Alters noch in erster Linie an der Beschwerdeführenden 1 orientieren dürfte, befindet sich B._______ in der Adoleszenz. Sie hat (...) prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht und sich gemäss Kurzbericht ihrer Lehrpersonen sprachlich und schulisch gut integriert. Den Akten lassen sich indessen keine Anhaltspunkte für eine spezielle Verwurzelung von B._______ in der Schweiz entnehmen. Im Beschwerdeverfahren wurden - ausser der Eingabe vom 15. Januar 2016 - keine Umstände vorgebracht, denen zu entnehmen wäre, im Fall einer Rückkehr nach Pakistan wäre eine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder mit der Kultur der Beschwerdeführenden 1 und auch mit deren Sprache vertraut sind, so dass ihnen eine Reintegration gelingen dürfte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr nach Pakistan ist daher nicht ersichtlich.
E. 7.3.6 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass das Vorliegen von anderen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechenden Umständen von die Vorinstanz zu Recht verneint wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). An dieser Einschätzung vermag die von den Beschwerdeführenden seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung verbrachte weitere Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz nichts zu ändern. Sodann wird die Beschwerde von E._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und ist der Wegweisungsvollzug zu koordinieren. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Insgesamt hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars Art. 8-11 und Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wobei für Rechtsanwälte praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- anzuwenden ist. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und des Umstands, dass die Rechtsmitteleingabe gemeinsam für die Beschwerdeführenden und den Lebenspartner E._______ eingereicht wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 1000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1000.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7878/2015 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und deren Kinder
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), sowie
4. D._______, geboren am (...), Pakistan, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem angeblichen Ehemann E._______ (ebenfalls N [...]) sowie ihren beiden Kindern aus erster Ehe (Beschwerdeführende 2 und 3) am 8. Februar 2013, wobei sie von Islamabad auf dem Luftweg nach F._______ reisten. Von dort seien sie am 12. Februar 2013 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte sie für sich und ihre beiden Kinder in G._______ um Asyl nach. Am 21. Februar 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befragung zur Person (BzP; vgl. SEM-act. A8/14) statt. Am 24. November 2014 wurde die Beschwerdeführende 1 in Bern-Wabern durch die Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört (Anhörung; vgl. A42/20), welche dort am 20. Mai 2015 in geschlechtsspezifischer Besetzung eine ergänzende Anhörung durchführte (vgl. A44/13). Die Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, sie sei pakistanische Staatsangehörige sunnitischer Glaubensrichtung mit letztem Wohnsitz in H._______, Provinz I._______. Zirka im Alter von 20 Jahren sei sie von ihren Eltern mit einem viel älteren Mann verheiratet worden. Dieser habe nach kurzer Zeit angefangen, sie zu schlagen. Er sei Alkoholiker gewesen und habe sie sogar während der beiden Schwangerschaften regelmässig misshandelt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes (Beschwerdeführender 3) habe sie gemerkt, dass mit diesem etwas nicht stimme. Ihr damaliger Ehemann habe dies nicht ernst genommen. Daraufhin sei sie zu ihrer Familie gegangen und habe sie darum gebeten, nicht mehr zum Ehemann zurückkehren zu müssen. Ihr Bruder habe sie und ihre beiden Kinder in der Folge bei sich aufgenommen. Anfang 2012 habe sie in einem (...) in H._______ E._______ kennengelernt. Sie hätten sich sofort ineinander verliebt und daraufhin regelmässig getroffen. Diese Treffen hätten heimlich stattgefunden, da E._______ schiitischen Glaubens gewesen sei. Sie habe gewusst, dass ihre Familie Einwände gegen eine solche Beziehung haben würde. Als sie sich einmal im (...) 2012 in einem Park in H._______ getroffen hätten, seien sie dabei von ihrem Bruder J._______ erwischt worden. Deshalb sei sie nach ihrer Rückkehr nach Hause von ihren Brüdern massiv misshandelt worden, so dass sie sich in Spitalbehandlung habe begeben müssen. Ihr Bruder habe ihr mit dem Tod gedroht, falls sie die Beziehung nicht beende. Trotzdem habe sie E._______ weiterhin heimlich getroffen und im (...) 2012 schliesslich auch geheiratet. Dabei sei sie von ihrer Schwester unterstützt worden. Im (...) 2012 habe sie gemerkt, dass sie schwanger sei. Sie habe sich daraufhin entschieden, dies ihrer Mutter mitzuteilen, in der Hoffnung, dass sich diese ebenfalls über die Nachkommenschaft freuen würde. Die Mutter habe aber nicht wie erhofft reagiert und stattdessen die Brüder über die Hochzeit und die Schwangerschaft informiert. Daraufhin sei sie von ihren Brüdern erneut massiv misshandelt worden, wobei sie ihr ungeborenes Kind verloren habe und sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Eines Tages sei ausserdem ein Angehöriger von E._______ bei ihrer Schwester zuhause aufgetaucht und habe damit gedroht, diese und ihre Kinder zu töten, falls sich die Beschwerdeführende 1 und E._______ nicht trennen würden. Nachdem sei beide gemerkt hätten, dass sich die Probleme mit den Familien nicht lösen lassen würden, hätten sie die gemeinsame Ausreise aus Pakistan geplant. Die Beschwerdeführende 2 sei in Pakistan einmal auf der Strasse von einem (...) angefahren worden und leide immer noch an den Spätfolgen der erlittenen Verletzungen. Der Beschwerdeführende 3 sei bereits seit Geburt in seiner Entwicklung rückständig. Sie vermute einen Zusammenhang mit der während der Schwangerschaft erlittenen Gewalt. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität keinerlei rechtsgenügliche Dokumente ein. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführende 1 in K._______ die Tochter D._______ (Beschwerdeführende 4) zur Welt, welche am 8. Oktober 2014 von E._______ als Kind anerkannt und in das Asylverfahren der Kindsmutter einbezogen wurde. C. Nach Aufforderung durch das SEM, zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustands entsprechende Berichte einzureichen, gingen am 15. und 19. Juni 2015 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 3 ein. D. Mit Verfügung vom 5. November 2015 - eröffnet am 6. November 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. D.a Die Beschwerdeführende 1 habe ihr Vorbringen, in H._______ von ihren Familienmitgliedern misshandelt und mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil diese mit ihrer Liebesbeziehung nicht einverstanden gewesen seien, und auch von den Angehörigen ihres Ehemannes bedroht worden zu sein, weitgehend sehr widersprüchlich geschildert. Gemäss ihrer Schilderung bei der BzP sei sie zuhause von allen Brüdern verprügelt worden, wobei sie sich, um diese in Angst zu versetzen, mit (...) selber geschnitten habe, woraufhin die Brüder geäussert hätten, sie ohnehin umbringen zu wollen, und ihr mit (...) noch tiefere Wunden zugefügt hätten. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 erklärt, ihr Bruder J._______ habe sie vom Park nach Hause gebracht und daraufhin verprügelt, wobei er versucht habe, ihr mit einem scharfen Gegenstand, den sie nicht habe identifizieren können, die Kehle durchzuschneiden, wobei sie sich beim Versuch, sich zu wehren, am Arm verletzt habe, und ihre Brüder nur daneben gestanden seien und nicht eingegriffen hätten. Diese komplett unterschiedliche Schilderung der erlebten Gewalt lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Probleme aufkommen, welche dadurch erhärtet würden, dass sie als Motiv der erlittenen Gewalt zunächst angegeben habe, ihre Familie habe erst nach ihrer Heirat mit E._______ erfahren, dass dieser Schiit sei (Version BzP), wogegen sie anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 erklärt habe, ihr Bruder J._______ habe ihr bereits im Rahmen der Ereignisse im (...) 2012 vorgeworfen, "du sassest mit einem Schiit im Park", und vermutet, dass sie beabsichtige, diesen zu heiraten. Dazu habe sie erklärt, schon früh "ganz leise oder oberflächlich" zuhause mitgeteilt zu haben, dass sie einen schiitischen Jungen möge, nicht aber, dass sie mit diesem eine Beziehung führe. Diese Verhaltensweise sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar und erscheine unter den von der Beschwerdeführenden 1 dargestellten konservativen Familienverhältnissen ziemlich absurd. Schliesslich sei auch wenig glaubhaft, dass sie sich aufgrund der massiven erlittenen Gewalt durch ihre Brüder zwei Mal in Spitalpflege habe begeben müssen, aber nicht in der Lage gewesen sei, den Namen des Spitals zu nennen. Aufgrund dieser und weiterer Ungereimtheiten in ihren Aussagen erweise sich die geltend gemachte Verfolgung durch die eigene Familie sowie durch Angehörige von E._______ wegen ihrer verbotenen Liebschaft als unglaubhaft. Des Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an ihrer angeblichen Heirat mit E._______ So sei sie nicht in der Lage gewesen, den Ort, wo E._______ aufgewachsen sei, zu nennen, oder Angaben zu seinen Familienangehörigen zu machen. Diesbezüglich habe sie erklärt, nie nach seinen Geschwistern gefragt zu haben. Dieses Verhalten sei jedoch in Anbetracht der Bedeutung der Familie in ihrem kulturellen Kontext wenig plausibel. Zudem widersprächen sich die Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und von E._______ bezüglich des Ablaufs der ersten Wochen ihrer Beziehung. So habe E._______ angegeben, sie hätten sich zwischen ihrem Kennenlernen und der Hochzeit lediglich zwei bis drei Mal getroffen, wogegen sie zu Protokoll gegeben habe, sich alle zehn bis 15 Tage getroffen zu haben. Aufgrund dieser widersprüchlichen und wenig substanziierten Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihr dargestellte eheliche Beziehung in Pakistan nicht bestanden habe. D.b Was die erlebte massive häusliche Gewalt während der Zwangsehe mit ihrem ersten Ehemann und die Spätfolgen für ihre beiden Kinder anbelange, stünden diese Vorbringen gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer Flucht aus Pakistan. So sei sie kurz nach der Geburt des Beschwerdeführenden 3 im (...) zu ihrem Bruder zurückgekehrt, welcher sich um sie gekümmert habe. Nach der Trennung hätten sich in dieser Sache keine weiteren Probleme ergeben. Da die Ausreise erst im Februar 2013 erfolgt sei, seien diese Vorbringen mangels des in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen genügend engen Kausalzusammenhangs asylrechtlich nicht relevant. D.c Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden 1 auch in Pakistan behandelbar. Bezüglich des Beschwerdeführenden 3 gebe es in Pakistan, namentlich in H._______, Institutionen, welche speziell auf die Bedürfnisse (...) Kinder ausgerichtet seien. Was die Beschwerdeführende 2 anbelange, sei davon auszugehen, dass keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden mehr bestünden. Da sich die geltend gemachten Probleme mit der Familie als nicht glaubhaft erwiesen hätten, sei davon auszugehen, dass die aus einer wohlhabenden Familie stammenden Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein familiäres Netzwerk verfügten, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könnten. Namentlich sei die Beschwerdeführende 1 gemäss ihren Angaben bereits vor ihrer Ausreise bei ihren Familienangehörigen wohnhaft gewesen und könne in Notlagen auf deren Unterstützung zählen. Ausserdem verfüge ihre Familie über die nötigen finanziellen Mittel, um ihren Lebensunterhalt ebenfalls zu bestreiten. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sei schliesslich anzufügen, dass sich die drei Kinder, von denen das jüngste in der Schweiz geboren sei, in einem Alter befänden, in dem sie hauptsächlich innerhalb der Kernfamilie sozialisiert würden. Die Einheit der Kernfamilie bliebe auch mit dem Vollzug der Wegweisung bestehen, wobei in den lediglich zweieinhalb Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs keine derartige Entwurzelung der Kinder von ihrer Heimat stattgefunden habe, dass eine Rückkehr als unzumutbar zu erachten wäre. Mit Entscheid selben Datums werde auch der Lebenspartner E._______ der Beschwerdeführenden 1 aus der Schweiz weggewiesen. E. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. November 2015 stellte das Staatssekretariat fest, E._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung von E._______ aus der Schweiz und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug. F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom 27. November 2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es seien die angefochtenen Verfügungen bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und E._______ (vgl. Beschwerdeverfahren D-7880/2015) aufzuheben und diesen Asyl zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Die Beschwerdeführende 1 und E._______ seien wenigstens vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Befreiung von Gerichtskosten und die Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Auf die Begründung sowie die gleichzeitig eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden in zeitlicher Hinsicht koordiniert, womit dem Ersuchen in der gemeinsam für die Beschwerdeführenden und E._______ eingereichten Beschwerde um Einbezug von E._______ in deren Verfahren und um Vereinigung der beiden Verfahren Rechnung getragen wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) bestellt. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. H. H.a In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. H.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. November 2015 zur Kenntnis gebracht. I. Am 15. Januar 2016 wurden ein Brief der Beschwerdeführenden 2 und ein Kurzbericht von zwei ihrer Lehrpersonen vom 14. Januar 2016 an den Rechtsvertreter eingereicht. J. Am 14. Februar 2018 teilte das Migrationsamt des Kantons L._______ mit, die Beschwerdeführenden hätten ein Härtefallgesuch eingereicht, und ersuchte um Mitteilung, bis wann mit einem Verfahrensabschluss gerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Anfrage am 20. Februar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). 5.1.1 Der Beschwerdeführenden 1 sei im Zusammenhang mit der erlittenen Armverletzung, dem Zeitpunkt, ab welchem ihren Familienangehörigen beziehungsweise ihrem Bruder J._______ bekannt gewesen sei, dass es sich bei E._______ um einen Schiiten handle, und zum Eheschluss mit E._______ keine Gelegenheit gegeben worden, zu den ihr im angefochtenen Entscheid vorgeworfenen angeblichen Widersprüchen Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen ergibt sich zwar aus dem Grundsatz der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. EMARK 1994/13). Hingegen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass ein Gesuchsteller mit Aussagen Dritter vorgängig zu konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können (vgl. EMARK 1994/14). Diese formellen Rügen treffen nicht zu, zumal die Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 auf ihre diesbezüglichen Widersprüche zu ihren Aussagen in der BzP aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern (vgl. SEM-act. A42/20 [...]). Zudem wurde ihr damals das rechtliche Gehör bezüglich Widersprüchen zu den Aussagen von E._______ betreffend die Anzahl Treffen vom Beginn ihrer Beziehung bis zur Heirat gewährt (vgl. a.a.O., [...]). Schliesslich wurden ihr anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2015 Widersprüche zu ihren früheren Aussagen bezüglich ihrer ersten Ehe vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. A44/13 [...]). 5.1.2 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden 1 auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass die vorstehend in E. 4.3 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Daran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführende 1 darin darauf beschränkt, an ihren Vorbringen festzuhalten. So findet der Einwand der Beschwerdeführenden 1, wonach sie die Umstände der Armverletzung konstant gleichbleibend geschildert habe, wobei es sich bei ihren Angaben in der BzP um ungesteuerte Protokollaussagen handle, deren Inhalt vom Befrager zusammengefasst aufgeschrieben und nicht wortwörtlich notiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 5), in den Akten keine Stütze (vgl. A8/14 [...]). Daran vermag auch das mit einer Zeichnung versehene Schreiben der Beschwerdeführenden 2 (worin sie sich im Übrigen als Tochter von E._______ bezeichnet) nichts zu ändern, in welchem diese ausführt, dass sie gesehen habe, wie ihr Onkel ihre Mutter in die Hand geschnitten habe (vgl. Schreiben vom 25. November 2015). Schliesslich ist der weitere Einwand der Beschwerdeführenden 1, wonach sie keine detaillierten Angaben über die Eltern von E._______ gemacht habe, weil sie diese den Asylbehörden aus Furcht, sie könnten dadurch in Gefahr geraten, nicht habe preisgeben wollen, nicht geeignet, die erheblichen Zweifel der Asylbehörden am Bestand der ehelichen Verbindung mit E._______ in Abrede zu stellen. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird überdies eingewendet, die Vorinstanz habe einen engen Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführenden 1 in ihrer ersten Ehe erlittenen häuslichen Gewalt und den damit für sie und die Kinder verbundenen Spätfolgen und der Verfolgung und Flucht aus Pakistan zu Unrecht verneint. So sei die häusliche Gewalt einer ihrer Asylgründe. Daneben stehe der weitere frauenspezifische Asylgrund, wonach sie zwangsverheiratet worden sei und aus religiösen Gründen zusammen mit E._______ habe fliehen müssen, weil sie als Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft infolge der neu eingegangenen Beziehung zum "ungläubigen" schiitischen Lebenspartner massiv verfolgt worden sei und ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gedroht hätten (vgl. Beschwerde S. 7). Auch daraus vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So führte die Vorinstanz in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, die Beschwerdeführende 1 sei nach dem Scheitern ihrer ersten Ehe im (...) zu ihrem Bruder zurückgekehrt, woraus sich keine weiteren Probleme ergeben hätten, wogegen die Ausreise aus Pakistan erst im Februar 2013 erfolgt sei. Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführende 1 im Zusammenhang mit Ereignissen während ihrer ersten Ehe eine Ausreise aus Pakistan in Erwägung gezogen hätte. Vielmehr fasste sie diesen Entschluss erst, als sie mit E._______ zusammen war und sich wegen ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten in Gefahr wähnte beziehungsweise E._______ beabsichtigte, ins Ausland zu gehen und sie anfragte, ob sie ihn begleiten würde (vgl. A8/14[...], A42/20 [...]). Indes bestehen, wie vorstehend dargelegt, erhebliche Zweifel an dieser ehelichen Gemeinschaft. Mithin wurde der erforderliche enge Kausalzusammenhang von der Vorinstanz zu Recht verneint und damit das entsprechende Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. 5.4 Nach dem Gesagten vermögen auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und deren fehlender asylrechtlicher Relevanz nichts zu ändern. 5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel - diese beziehen sich in materieller Hinsicht auf den Vollzug der Wegweisung, weshalb darauf unter Ziff. 7 der Erwägungen einzugehen ist - unterbleiben, da eine solche Prüfung an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Umstand, dass Härtefallgesuche eingereicht wurden (vgl. oben Bst. J), hat vorliegend keine wesentliche Bedeutung, da kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung besteht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR. 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wo der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es der Beschwerdeführenden 1 - wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. Was die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte anbelangt, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber - wie sich auch aus der nachfolgenden E. 7.3 ergibt - vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7). 7.3 In Bezug auf Pakistan herrscht trotz teilweise angespannter Lage keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.1 Die Vorinstanz führte bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 1 aus, dass diese gemäss einem Bericht der M._______ vom (...) 2015 an (...), einer (...) sowie einer (...) leide, weshalb sie sich in einer ambulanten fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unter Integration traumaspezifischer Interventionen befinde. Die medizinische Grundversorgung in Pakistan sei grundsätzlich von guter Qualität, so dass dort mit seltenen Ausnahmen alle medizinischen Probleme behandelbar seien. Auch wenn regionale Unterschiede existierten, sei die Versorgung gerade in der Provinz I._______ als nicht problematisch zu erachten und zeichne sich ausserdem die Heimatstadt der Beschwerdeführenden 1, H._______, über eine besonders hohe Anzahl an Krankenhäusern aus. Zudem sei gemäss der Internationalen Organisation für Migration (IOM) die Qualität des ärztlichen Personals als hoch einzustufen, was auch in Bezug auf die öffentlichen Krankenhäuser gelte. Die Behandlung von psychischen Problemen sei Teil der primären Gesundheitsversorgung und werde sowohl in öffentlichen Krankenhäusern als auch in privaten Kliniken angeboten. Über spezialisierte Abteilungen für Psychiatrie verfügten beispielsweise das staatliche Pakistan Institute of Medical Sciences und das private Kulsum International Hospital (beide in Islamabad). Im Allgemeinen sei auch eine grosse Bandbreite an Medikamenten erhältlich, wenn nicht als Markenmedikament, dann zumindest mit dem nötigen Wirkstoff. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführende 1 mit ihren psychischen Problemen auch in Pakistan an einen Spezialisten wenden könne, um ihre ambulante Therapie fortzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung durch die Vorinstanz. Jedenfalls ist der unter Bezugnahme auf die ärztliche Bescheinigung vom 13. Mai 2015 (vgl. A45) und den erwähnten Bericht der M._______ vom 11. Juni 2015 (vgl. A50/4), welche Beweismittel bereits Bestandteil des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand, wonach psychische Erkrankungen in Pakistan tabuisiert würden, weshalb der Beschwerdeführenden 1 die akute Gefahr der Ausgrenzung und Marginalisierung als "psychisch Angeschlagene" drohe (vgl. Beschwerde S. 3), nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in massgeblicher Weise in Abrede zu stellen. 7.3.2 Bezüglich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführenden 3 führte die Vorinstanz aus, dass dieser gemäss einem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals N._______ vom (...) 2015 an (...), einhergehend mit (...), leide, weshalb er aktuell eine heilpädagogische Frühförderung und künftig ein heilpädagogisches schulisches Setting benötige. Entsprechende Institutionen fänden sich auch in Pakistan. Namentlich gebe es allein in H._______ drei solche Einrichtungen, wobei das O._______ und das P._______ spezialisierte Therapien für (...) Kinder anböten, während es sich bei der Q._______ um eine Schule handle. Alle drei Angebote seien nicht-staatlich und kostenpflichtig. Da die Beschwerdeführende 1 gemäss eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie stamme, sei davon auszugehen, dass in casu der Zugang zu diesen Institutionen gegeben sei. Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wurden auf Beschwerdeebene je ein Schreiben des Schulpsychologischen Dienstes R._______ vom (...) 2015 und vom (...) 2015 sowie ein Aufnahmevertrag vom 24. Juni 2015 zwischen der Heilpädagogischen Schule S._______ und der zuweisenden Primarschule T._______ ab (...) 2015 als Beweismittel eingereicht. Sodann wurde in der Rechtsmitteleingabe pauschal bestritten, dass in Pakistan die notwendigen heilpädagogischen Einrichtungen existieren würden. Indes ergibt sich daraus nichts, was die vorinstanzliche Einschätzung zu relativieren vermöchte. So wurde gemäss dem Schreiben des R._______ vom (...) 2015 nach Absprache mit dem Schulleiter der S._______ eine vorzeitige Einschulung in den Kindergarten möglich gemacht, während im weiteren Schreiben vom (...) 2015 in diesem Zusammenhang eine Reduzierung der Wochenstunden für die Zeit zwischen den Sommer- und Herbstferien 2015 empfohlen wurde. 7.3.3 Bezüglich der Beschwerdeführenden 4 wird gemäss dem als Beweismittel eingereichten Schreiben des N._______ vom (...) 2015 eine heilpädagogische Früherziehung empfohlen. Diese Empfehlung vermag indessen kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen unter Ziff. 7.3.2 der Erwägungen zu verweisen, welche sinngemässe Geltung in Bezug auf die Beschwerdeführende 4 beanspruchen. 7.3.4 Was die Beschwerdeführende 2 anbelangt, führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Übrigen zutreffend aus, habe ihre Mutter anlässlich der BzP gesundheitliche Probleme geltend gemacht, bei der Anhörung jedoch erklärt, dass es ihr, mit Ausnahme eines (...), nunmehr sehr gut gehe und sie sich nicht mehr in Behandlung befinde. Da die Beschwerdeführende 1 trotz der Aufforderung des SEM auf die Einreichung eines ärztlichen Berichts für ihre Tochter verzichtet habe, sei davon auszugehen, dass diese betreffend keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden mehr bestünden. An dieser Einschätzung vermag der Kurzbericht von zwei Lehrpersonen der Primarschule T._______ nichts zu ändern. Darin wird die insgesamt positive Entwicklung der Beschwerdeführenden 2 geschildert, wobei ihre schulischen Leistungen durch die Ungewissheit und Unsicherheit über ihre Zukunft erheblich beeinträchtigt würden. Laut dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Schreiben des N._______ vom (...) 2015 wurde zwar eine (...) diagnostiziert. Nach dem Lesen der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2015 habe sie unter grosser Angst, Panik und einmaligem Erbrechen gelitten. Bezüglich der (...) sei jedoch keine weitere Therapie indiziert und betreffend die grosse Angst der Familie vor Gewalt durch den Onkel in Pakistan werde die Adresse einer Fachstelle mitgegeben, wo sich die Familie selbstständig melden werde. 7.3.5 Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.) ist - wie das SEM zutreffend erwog - nicht davon auszugehen, das Wohl der Kinder der Beschwerdeführenden 1 stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen, zumal diese zusammen mit ihrer Mutter und deren Lebenspartner in ihr Heimatland zurückkehren. Das jüngste Kind, D._______, ist in der Schweiz geboren und befindet sich noch im Kleinkindalter. Seine Geschwister sind (...) und (...) Jahre alt. Während sich C._______ aufgrund seines Alters noch in erster Linie an der Beschwerdeführenden 1 orientieren dürfte, befindet sich B._______ in der Adoleszenz. Sie hat (...) prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht und sich gemäss Kurzbericht ihrer Lehrpersonen sprachlich und schulisch gut integriert. Den Akten lassen sich indessen keine Anhaltspunkte für eine spezielle Verwurzelung von B._______ in der Schweiz entnehmen. Im Beschwerdeverfahren wurden - ausser der Eingabe vom 15. Januar 2016 - keine Umstände vorgebracht, denen zu entnehmen wäre, im Fall einer Rückkehr nach Pakistan wäre eine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder mit der Kultur der Beschwerdeführenden 1 und auch mit deren Sprache vertraut sind, so dass ihnen eine Reintegration gelingen dürfte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr nach Pakistan ist daher nicht ersichtlich. 7.3.6 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass das Vorliegen von anderen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechenden Umständen von die Vorinstanz zu Recht verneint wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). An dieser Einschätzung vermag die von den Beschwerdeführenden seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung verbrachte weitere Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz nichts zu ändern. Sodann wird die Beschwerde von E._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und ist der Wegweisungsvollzug zu koordinieren. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Insgesamt hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars Art. 8-11 und Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wobei für Rechtsanwälte praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- anzuwenden ist. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und des Umstands, dass die Rechtsmitteleingabe gemeinsam für die Beschwerdeführenden und den Lebenspartner E._______ eingereicht wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 1000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1000.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: