Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4298/2011 Urteil vom 5. August 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahre 2009 beziehungsweise am 1. Mai 2010 verliessen und am 5. Oktober 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten, dass das BFM auf die ersten Asylgesuche mit Verfügung vom 9. November 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien wegwies und diese verpflichtete, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. November 2010 mit Urteil D-8018/2010 vom 24. November 2010 abwies, dass die Beschwerdeführenden am 9. März 2011 nach Italien ausgeschafft wurden, dass die Beschwerdeführenden am 6. April 2011 von Italien aus in die Schweiz zurückkehrten und gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 11. April 2011 geltend machte, man habe ihr bei ihrer Rückkehr nach Italien geraten, nach Sizilien zu gehen und dort ein Asylgesuch zu stellen, dass sie den italienischen Behörden gesagt habe, sie wolle dies nicht, dass sie nicht wolle, dass ihr Sohn in Italien aufwachse, und sie zudem an Diabetes leide, dass sie zuerst in einem Camp gewesen sei, dieses aber verlassen und danach auf der Strasse gelebt habe, dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle, da die Migranten in Italien viel leiden müssten und man ihren Sohn habe stehlen wollen, dass sie in Italien keinen Zugang zu den von ihr benötigten Medikamenten habe, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2011 aufforderte, bis zum 23. Juni 2011 einen ärztlichen Bericht einzureichen, dass dem BFM am 9. Juni 2011 ein vom gleichen Tag datierender Arztbericht übermittelt wurde (act. B14/5), dass das BFM am 28. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (act. B15/5), dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2011 - eröffnet am 28. Juli 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. April 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM festhielt, die Beschwerdeführenden hätten gemäss Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 17. September 2010 in Italien um Asyl nachgesucht, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren am 13. Juli 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin einen Sohn habe und unter Diabetes leide, schon während ihres ersten Asylverfahrens bekannt gewesen sei, dass dem zweiten Asylgesuch keine neuen Fakten zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin dem Rat der italienischen Behörden, ein Asylgesuch einzureichen, nicht gefolgt sei, weshalb der Umstand, dass sie keinen Zugang zu Medikamenten gehabt habe, nicht dem italienischen Staat angelastet werden könne, dass jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass sich Italien seinen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin entziehen würde, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 13. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Wegweisung zu stoppen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (recte: zu erteilen), das Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug unzumutbar sei und das BFM anzuweisen, ihren weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vom August 2010 bis zum 5. Oktober 2010 und vom 9. März 2011 bis zum 6. April 2011 in Italien aufhielten (act. A1/8 S. 5 f. und B5/8 S. 4 ff.), dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Beschwerdeführenden vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 28. Juni 2011 sei zugestimmt worden(Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass diese Zuständigkeit im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführenden sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bejaht wurden und diese keine veränderte Sachlage geltend machten, die es rechtfertigen würde, eine von der bisherigen Würdigung abweichende Beurteilung vorzunehmen, dass in der Beschwerde umfangreich auf mannigfache Probleme für Asylsuchende, die sich in Italien aufhalten, hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin allerdings der Empfehlung der italienischen Behörden, in Italien ein Asylgesuch einzureichen (und sich registrieren zu lassen), nicht gefolgt ist und somit den Umstand, dass ihr keine staatliche Hilfe zuteilwurde, selbst zu verantworten hat, dass sie offenbar auch der Verfügung des BFM vom 9. November 2010 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010, in denen ihr unmissverständlich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens mitgeteilt wurde, keine Beachtung schenkte, und nur einen Monat nach ihrer Ausschaffung aus der Schweiz wieder hierher zurückkehrte, dass den italienischen Behörden im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten ihre Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführenden nicht Rechnung getragen, dass die in der Beschwerde geäusserten Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass demzufolge - entgegen anderslautender Befürchtung der Beschwerdeführenden - nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden sie direkt in ihr Heimatland überstellen und sie damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor ihr Asylgesuch zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin sich vielmehr an die italienischen Behörden zu wenden hat, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie und ihren Sohn gebührend zu kümmern und das Asylverfahren durchzuführen, dass sie hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme die Möglichkeit hat, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, eine Überstellung nach Italien verstosse gegen das Kindeswohl, nicht zu überzeugen vermag, da Italien vorliegend keine konkreten Verfehlungen gegenüber den Beschwerdeführenden angelastet werden können und der bald fünf-jährige Sohn der Beschwerdeführerin wohl ausschliesslich an sie gebunden ist und somit vor allem ihrer Betreuung bedarf, dass es somit an der Beschwerdeführerin liegt, ihre Verantwortung gegenüber ihrem Sohn wahrzunehmen und mit den italienischen Behörden zu kooperieren, damit für beide eine möglichst gute Betreuung organisiert werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: