Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4216/2023
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023 / N (…).
D-4216/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige singalesi- scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (Westprovinz) – suchten am 21. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 1. Juli 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 – in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung – jeweils eingehend zu ihren Asylgründen an und wies ihre Asylverfahren mit Verfügung vom
8. Juli 2022 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 7. Dezember 2022 fan- den die ergänzenden Anhörungen statt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, in den Jahren 2005 bis 2014 für den sri-lankischen Fussballverband als Buchhalter tätig gewesen zu sein und dabei festge- stellt zu haben, dass unter dem Einfluss von Namal Rajapaksa – Sohn des ehemaligen Premierministers Mahinda Rajapaksa – Gelder der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) veruntreut worden seien. Aus diesem Grund habe er im Jahr 2021 – im Rahmen der Wahl eines neuen Präsidenten für den sri-lankischen Fussballverband – Korrup- tionsvorwürfe gegen Namal Rajapaksa (damals Sportminister) erhoben. In der Folge sei er seitens privater Drittpersonen – insbesondere F._______ im Auftrag von Namal Rajapaksa – tätlich angegriffen und mehrfach mit dem Tod bedroht worden. In diesem Zusammenhang habe er Anzeigen bei der sri-lankischen Polizei erstattet und letztere habe zwar eine Untersu- chung eingeleitet, sie aber offensichtlich nicht weiterverfolgt, weil Namal Rajapaksa einer einflussreichen Familie angehöre. Vielmehr sei er im Zu- sammenhang mit einer gegen ihn erstatteten Anzeige seitens F._______ wegen Beschimpfung und Beleidigung von der sri-lankischen Polizei mehr- fach vorgeladen worden. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka am
18. April 2022 – zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kin- dern – auf dem Luftweg verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes, welche auch zu ihrer Flucht geführt hätten. B.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere fol- gende Unterlagen zu den Akten:
D-4216/2023 Seite 3 - Unterlagen betreffend die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für den sri-lankischen Fussballverband; - Unterlagen betreffend die erlittenen Behelligungen sowie die in diesem Zu- sammenhang erstatteten Polizeianzeigen und aufgenommenen polizeilichen Ermittlungen; - Unterlagen betreffend das laufende Ermittlungsverfahren gegen den Be- schwerdeführer 1 wegen Beschimpfung und Beleidigung; - Medienberichte betreffend Korruptionsanschuldigungen gegen den sri-lanki- schen Fussballverband. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (eröffnet am 3. Juli 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 7. Juli 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nie- der. E. Mit Eingabe vom 2. August 2023 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsver- tretung – gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vertretungsvollmachten vom 7. Juli 2023, einer Fürsorgeabhängigkeitsbe- stätigung vom 13. Juli 2023 und bereits aktenkundiger Dokumente – fol- gende Unterlagen bei: - Fotografie (gemäss eigenen Angaben: Abbild eines im Januar 2023 unter un- geklärten Umständen verstorbenen Buchhalters des sri-lankischen Fussball- verbandes, welcher Korruptionsvorwürfe erhoben hatte);
D-4216/2023 Seite 4 - Medienbericht betreffend die politische Karriere von Namal Rajapaksa (datiert vom 10. März 2023). F. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde – ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 11. September 2023 einen Kostenvor- schuss von Fr. 750.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. G. Am 8. September 2023 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristge- recht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und (nach Leisten des Kostenvorschusses) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-4216/2023 Seite 5 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Be- schwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt wer- den. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu- ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen ver- langt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erfor- derlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsys- tems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zu- mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berück- sichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung seitens privater Dritt- personen geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzli- chen Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.6, D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2, D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1 und E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3). Sodann geht vorliegend sowohl aus den Aussagen des
D-4216/2023 Seite 6 Beschwerdeführers 1 (vgl. SEM-Akte A32 F108 ff.) als auch aus den ein- gereichten Unterlagen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.d) hervor, dass sich die sri-lankischen Behörden ihm gegenüber in der Vergangenheit als schutzwillig zeigten, weshalb nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden kann. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte, vermag daran nichts zu ändern. Auch die im Laufe des Verfahrens eingereichten Medien- berichte sowie die Fotografie eines vorgeblichen Opfers der Korruptions- bekämpfung (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. B.d und E.) vermögen zu kei- ner anderen Einschätzung zu führen, zumal sie keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden und deren individuellen Asylvorbringen auf- weisen. Mit Blick auf die vorgebrachte Straffreiheit von Namal Rajapaksa hat das SEM ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser bereits im Jahr 2016 wegen Korruption festgenommen wurde (, abgerufen am
1. Mai 2024). Den Akten lassen sich somit keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Be- schwerdeführer 1 bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine asylrechtliche Relevanz zuzuer- kennen.
4.4 In Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden ist dem SEM ferner zuzustimmen, dass das gegen den Be- schwerdeführer 1 eingeleitete Ermittlungsverfahren einen gemeinrechtli- chen Hintergrund hat (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.d) und damit als rechtsstaatlich legitim zu erachten ist. Überzeugende Hinweise dafür, dass er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnte oder aufgrund einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe härter als andere be- straft würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen dürften auch die aufgrund der vorgeworfenen Delikte gegebenenfalls zu erwartenden Strafen keine Nachteile von asylbeachtlicher Intensität darstellen.
4.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich sodann um Angehörige der singhalesischen Ethnie, denen keine Nähe zur tamilischen Bevölke- rung oder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorgeworfen wird. Dementsprechend ergeben sich keine relevanten Risikofaktoren im Sinne
D-4216/2023 Seite 7 der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu das Refe- renzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). 4.6 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der aktuel- len politischen Lage in Sri Lanka keine Gefährdung abzuleiten, zumal die Beschwerdeführenden nicht zu einer Ethnie respektive Bevölkerungs- gruppe gehören, die im Fokus der derzeitigen Machthaber stehen könnten und auch aus ihrem persönlichen Profil nicht geschlossen werden kann, dass sie in ihrem Heimatstaat einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wären. 4.7 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
6.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
D-4216/2023 Seite 8 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 7.3.2 und D-1416/2024 vom 28. März 2024 E. 9.3.1). 6.3.2 Auch sprechen – wie in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Be- schwerdeführenden können in Sri Lanka mit (…) auf eine gesicherte Wohn- situation zurückgreifen (vgl. SEM-Akten A32 F12). Weiter kommt den
D-4216/2023 Seite 9 Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre mannigfache Arbeitserfahrung beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen (vgl. SEM-Akten A32 F28 ff.; A34 F9). Darüber hinaus können sie im Heimatland auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. SEM-Akten A32 F45 ff.), das in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung – wirt- schaftlich und persönlich – zu unterstützen. Was die aktenkundigen ge- sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 (…) anbelangt (vgl. SEM-Akte A28), ist er sodann auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen, zumal er selber einräumte, dort diverse medizi- nische Behandlungen in Anspruch genommen zu haben (vgl. SEM-Akte A32 F71 ff.). Die geltend gemachten Traumatisierungen der Beschwerde- führenden 2 bis 4 (vgl. SEM-Akten A32 F75; A34 F5 ff.; A47 F81; A48 F31) blieben auch auf Beschwerdeebene unbelegt. Im Übrigen sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Be- treuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. hierzu Urteil des BVGer E- 3385/2020 vom 8. März 2021, E. 7.4.3 m.w.H.). 6.3.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeu- tung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände ein- zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent- lich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6 S. 749). Nach einem zweijährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den Beschwerdeführen- den 3 und 4 ([…]- respektive […]jährig) noch nicht von einer fortgeschritte- nen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen darstellen. In den Akten finden sich keine Hin- weise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenso wenig gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4216/2023 Seite 10 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. September 2023 in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4216/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann