Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4094/2025
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025 / N (…).
D-4094/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 15. November 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe jahrelang in B._______ gelebt, wo er als Händler tätig gewesen sei, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei durch die türkischen Behörden mehrfach belästigt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, da er ab 2021 die Halkların Demokra- tik Partisi (HDP) respektive die Yesil Sol Partei unterstützt habe, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere und in der Türkei mitt- lerweile ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2025 – tags darauf eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylge- such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein fremdsprachiges Dokument eines türkischen Anwalts vom 30. Mai 2025 in Kopie und inklusive Übersetzung beilag,
D-4094/2025 Seite 3 und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag, der damit begründet wird, das SEM habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, indem es die zentralen Vorbringen des Beschwerde- führers unzureichend berücksichtigt und relevante Beweismittel unsorgfäl- tig geprüft habe, abzuweisen ist, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen Be- weismitteln auseinandergesetzt hat, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der behördlichen Unter- suchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-4094/2025 Seite 4 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft- zumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, da das geltend gemachte Straf- verfahren in der Türkei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise und sein exilpolitisches Wirken sehr niederschwellig sei, wobei auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des be- kannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Er- wägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass es sich bei dem geltend gemachten heimatlichen Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation – bei Wahrunterstellung – lediglich um ein Untersu- chungs- beziehungsweise Ermittlungsverfahren handelt (vgl. Beschwerde S. 8 ff. und Beschwerdebeilage 2), dass diesen praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkennen ist (vgl. das Re- ferenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8), dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren – die beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vorliegen – zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach strafrechtlich unbescholten ist und, nachdem er weder offizielles Parteimitglied war noch sich durch sein behauptetes Engagement (sammeln von Spendengeldern und Aktivitäten in den sozialen Medien; vgl. A12/12 F18 und Beschwerde S. 8 f.) exponierte, augenscheinlich auch kein geschärftes politisches Profil aufweist,
D-4094/2025 Seite 5 dass insbesondere auch seine offensichtlich problemlose legale Ausreise sowie der unbehelligte Verbleib zahlreicher Verwandter in der Türkei (unter anderem seiner Ehefrau und Kinder) gegen das behauptete Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person und seiner Familie sprechen (vgl. A12/12 F54 f. und F61 ff.), dass somit nicht davon auszugehen ist, die angeblich gegen ihn hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren könnten mit einem Politmalus be- haftet sein, dass daran auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines türkischen Anwalts (vgl. Beschwerdebeilage 2) – seine Authentizität vo- rausgesetzt – nichts zu ändern vermag, zumal dieses als blosses Gefällig- keitsschreiben zu qualifizieren ist, dass auch die Ausstellung eines Vorführbefehls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2), womit der Beschwerde- führer auch aus dem Vorliegen ebensolcher – bei Wahrunterstellung – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die zahlreichen im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereich- ten Beweismittel, welche behauptungsweise das Strafverfahren des Be- schwerdeführers in der Türkei betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie lediglich als Fotokopien vorliegen und aufgrund ihrer Manipulati- onsanfälligkeit kaum Beweiswert aufweisen, womit sie von geringem pro- zessualem Nutzen sind, dass der Umstand, dass die vorgenannten Dokumente nach der Ausreise des Beschwerdeführers datieren (vgl. BM2 bis BM7, BM13, BM16), die Zweifel an deren Authentizität zusätzlich verstärkt, dass darüber hinaus auch auffällt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien allesamt wenige Wochen vor seiner Ausreise erstellt und weder «geliked» noch geteilt wurden (vgl. BM8), dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, der Beschwerde- führer habe die angebliche Rechtshängigkeit des nunmehr geltend ge- machten Strafverfahrens bewusst konstruiert respektive provoziert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen,
D-4094/2025 Seite 6 dass die behauptungsweise durch türkische Beamte erlittenen Belästigun- gen respektive Misshandlungen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit den Anforderungen an die Intensität in Bezug auf Art. 3 AsylG nicht genü- gen und – bei Wahrunterstellung – auf ein Fehlverhalten Einzelner zurück- zuführen sein dürften, dass auch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, welches sich augenscheinlich auf die gelegentliche Teilnahme an Massenveranstaltun- gen beschränkt (vgl. BM18 bis BM23), als niederschwellig zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich ebenso wenig relevant ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
D-4094/2025 Seite 7 Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom
3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A26/13 S. 10 f.), zumal der Be- schwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen des SEM nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen vermag, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4094/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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