Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4062/2024
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024.
D-4062/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
17. Januar 2023 verliess und am 19. Januar 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asyl- suchende (UMA) vom 14. Februar 2023 sowie der Anhörung zu den Asyl- gründen vom 21. März 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent- lichen geltend machte, wegen seiner kurdischen Herkunft diskriminiert und unterdrückt worden zu sein, auf dem Gymnasium in Rangeleien mit der Polizei verwickelt gewesen zu sein, wegen Posts auf Social Media vom Schulleiter bei der Polizei angezeigt und nicht mehr in die Schule gelassen worden zu sein, deswegen von der Polizei vor dem Gymnasium geschla- gen und mehrmals festgenommen respektive festgehalten worden zu sein, Unterdrückung sowie Folter erlebt und einen Aufstand gemacht zu haben, der HDP anzugehören, versucht zu haben, Informationen über die PKK weiterzuverbreiten, beim Einkaufen für Freunde, die sich der PKK hätten anschliessen wollen, von zivilen Polizisten verfolgt worden zu sein, von Po- lizisten bei Razzien gegen diese Freunde namentlich erwähnt und für ihre Pläne, in die Berge zu gehen, verantwortlich gemacht und wohl abgehört worden zu sein, dass es nach seinem Weggang von zu Hause nach Istanbul eine Polizei- razzia durch die Abteilung Terrorbekämpfung bei seinen Eltern gegeben habe, nach ihm gefragt und sein Vater dabei bedroht worden sei, dass die Gendarmerie seinen Vater seit seiner Ausreise fast wöchentlich nach seinem Aufenthaltsort frage und Polizeiermittlungen gegen ihn im Gange seien, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen Facebook- Posts, eine Kopie eines Schreibens zu Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erdbeben und ein Schreiben des Anwalts seines Vaters in Kopie einreichte, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 28. März 2023 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2024 – eröffnet am 3. Juni 2024 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte,
D-4062/2024 Seite 3 dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Datum Post- stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei auf- zuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 – eröffnet am 6. Juli 2024
– aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine eigen- händig unterzeichnete Beschwerde einzureichen und einen Kostenvor- schuss einzuzahlen, dass er mit Eingabe vom 8. Juli 2024 eine eigenhändig unterzeichnete Be- schwerde und einen Beleg des gleichentags einbezahlten Kostenvor- schusses einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
D-4062/2024 Seite 4 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss vorbrachte, die Vorinstanz habe entscheidende Elemente seines Asylgesuchs nicht be- rücksichtigt, substantiierte dieses Vorbringen indessen nicht, dass aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in den Art. 29 ff. VwVG konkretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör die Begründungpflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hervorgeht, wonach es der verfügenden Behörde obliegt, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1), dass in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte die relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend geprüft oder gewürdigt, dass sie in ihrer Verfügung vielmehr auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ausführlich einging, weshalb vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
D-4062/2024 Seite 5 dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit be- gründete, der Beschwerdeführer müsse nicht mit erheblicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten und die geltend gemach- ten Nachteile aufgrund seiner Angehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung gingen in ihrer Intensität sodann nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb die Vorbringen auch diesbezüglich den Anforde- rung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass er aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit von ihm erwähnten Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren nicht riskiere, in der Tür- kei misshandelt oder gefoltert zu werden, dass er im Übrigen keine offiziellen Dokumente eingereicht habe, welche diese Verfahren belegen könnten, dass den eingereichten Dokumenten sodann keine Hinweise auf einen Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl zu entnehmen seien, weshalb das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, gering sei, dass offen sei, ob allfällige Ermittlungen in nächster Zeit zu einer Anklage- erhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich rele- vanten Grund führen würden, dass die Akten für ein bewusstes Einleiten einer Strafverfolgung gegen ihn sprechen würden, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, zu- mal seine Facebookbeiträge in einem zeitlichen Zusammenhang zwischen seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden und seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten ver- mitteln noch auf grosse Resonanz stossen würden, dass diese Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich zu werten sei und Personen, die strafrechtliche Untersuchungen rechtsmissbräuchlich provo- zierten, bewusst in Kauf nehmen würden, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit Schwierigkeiten konfrontiert zu werden, und sie daher vermutungsweise allenfalls auch in der Lage wären, allfällig drohende wei- tergehende Nachteile auf geeignete Weise abzuwenden,
D-4062/2024 Seite 6 dass die geltend gemachten Nachteile als Angehöriger der kurdischen Be- völkerung in ihrer Intensität nicht darüber hinausgingen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnte und nicht asyl- relevant seien, dass er gegen das Fehlverhalten von Polizisten, die ihn geschlagen hätten, hätte vorgehen können, er jedoch weder ärztliche Hilfe in Anspruch genom- men, noch seine Eltern informiert oder sonst etwas unternommen habe, er mithin nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, dass darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, obwohl bezüglich der Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorwiegend die im vor- instanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholte und darüber hinaus vorbrachte, er habe versucht, bei Bekannten und Verwandten in un- terschiedlichen Städten in der Türkei zu wohnen, um vor Gewalt und Be- drohungen zu fliehen, was ihm aber nicht gelungen sei, weiter habe er ge- spürt, dass sein Telefon abgehört werde, dass diese Vorbringen den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass der Beschwerdeführer insbesondere – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keine Beweismittel betreffend das geltend gemachte Ermitt- lungs- respektive Untersuchungsverfahren einreichte, und selbst wenn sol- che Verfahren gegen ihn eröffnet worden wären, ist offen, ob die Staatsan- waltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren ge- gen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er daraufhin aus flüchtlings- rechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil E- 4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8, sowie die weiteren Urteile E- 2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6),
D-4062/2024 Seite 7 dass der Beschwerdeführer sich gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizisten an eine höhere Instanz hätte wenden können, dass – soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Zu- gehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile erlebt zu haben – mit der Vor- instanz festzuhalten ist, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft führen, dass die kurdische Bevölkerung im türkischen Lebensalltag bekanntermas- sen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt ist, die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Ereignisse jedoch nicht derart intensiv sind, um das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar zu machen, dass diese Einschätzung trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung stellt, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.), dass schliesslich seine Beschwerdevorbringen, er habe vergeblich ver- sucht, bei Bekannten und Verwandten in unterschiedlichen Städten in der Türkei zu wohnen, um vor Gewalt und Bedrohungen zu fliehen, und er habe gespürt, dass sein Telefon abgehört werde, als nachgeschoben zu qualifizieren sind, erwähnte er diese doch erstmals auf Beschwerdeebene, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
D-4062/2024 Seite 8 dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegwei- sung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Er- wägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhal- ten vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf vorstehende Erwägun- gen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal ge- mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Be- schwerdeführer könnte in seinem Heimatland, insbesondere in der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman, woher er stammt, in eine exis- tenzbedrohende Notlage geraten, dass insbesondere auch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich beruflich im Heimatland zu integrieren, dass er überdies im Zusammenhang mit der erstmals auf Beschwerde- ebene vorgebrachten Traumatisierung auch in der Türkei eine psychologi- sche Behandlung erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen, dass daran auch allfällige Integrationsbemühungen des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich ebenso als möglich zu qua- lifizieren ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist,
D-4062/2024 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4062/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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