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D-4038/2024

D-4038/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) suchten am 9. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 13. September 2022 zu den Asylgründen angehört und am 27. September 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei in (…), Venezuela, geboren, wo er bis zu seinem 5. Lebensjahr gewohnt habe. Danach habe er bei seiner Grossmutter in (…), Venezuela, und ab seinem 9. Lebensjahr in der Provinz C._______, D._______, Vene- zuela, gelebt, bis er im Jahr 2015 nach (…) zurückgekehrt sei. Mit 14 oder 15 Jahren sei er nach (…) zurückgekehrt. Er habe in Venezuela die Matura absolviert und in E._______ einige Kurse besucht. Auch in F._______ sei er während zweier Jahre zur Schule gegangen, habe die 5. sowie die 6. Klasse absolviert und die Matura erlangt. Das Leben in Venezuela sei schwierig gewesen. Es herrsche viel Knappheit und Repression. Die Re- gierung verfolge die Oppositionellen, die Behörden würden das Volk an- greifen. Er persönlich habe die Regierung nicht unterstützt, sei aber auf- grund seines jungen Alters nie politisch aktiv gewesen. Er habe höchstens seine Mutter (Beschwerdeführerin) an Demonstrationen und Protestaktio- nen begleitet. Am (…) habe es Proteste und Kundgebungen auf der Strasse gegeben. Am Abend, als er zu Hause gewesen sei, habe eine Gruppe Jugendlicher Müllsäcke angezündet. Daraufhin seien er und seine Mutter nach draussen gegangen und hätten die Jugendlichen unterstützt. Die Colectivos sowie Leute der Guardia Nacional Bolivariana (GNB) seien auf Motorrädern aufgetaucht und hätten die Proteste auflösen wollen. Zu dem Zeitpunkt seien sowohl er als auch seine Mutter in die Wohnung zu- rückgekehrt, die Protestierenden hätten aber weiterhin demonstriert. Die GNB sei abgerückt, nachdem die Protestierenden gewarnt worden seien, dass man sie alle umbringen werde. Später seien ein schwarzes Fahrzeug und zwei Motorräder, auf welchen stark bewaffnete Männer gewesen seien, aufgetaucht. Diese Männer hätten auf das Sicherheitspersonal sei- nes Wohnkomplexes geschossen. Als sie sich Zugang zum Wohnkomplex verschafft hätten, sei es zu einer Schiesserei gekommen. Er und seine Mutter hätten sich zum Schutz auf den Boden gelegt. Sie hätten in der Kü- che nach Messern gesucht, um sich schützen zu können. Am nächsten Tag seien er und seine Mutter zu seiner Grossmutter nach (…) gegangen. Dort sei er geblieben, bis er sein Heimatland auf Wunsch seiner Mutter, die habe verhindern wollen, dass er ein Opfer von Unterdrückung und Verfolgung

D-4038/2024, D-4045/2024 Seite 3 werde, am (…) verlassen habe und nach E._______ gelangt sei. Im (…) sei er von E._______ nach G._______ und schliesslich nach F._______ gelangt. Dort habe er viel Fremdenfeindlichkeit erfahren, sei schlecht be- handelt und beschimpft worden. Zudem habe er nicht arbeiten können, weil sein Studentenvisum dies nicht erlaubt habe. Nach der Corona-Pandemie sei die Lage schwierig und seine finanzielle Situation prekär geworden. Auch in F._______ sei es zu Protesten gekommen. Für ihn und seine Mut- ter seien das schwierige Situationen gewesen, denn diese Bilder hätten sie an die Ereignisse in Venezuela erinnert. Deshalb sei er schliesslich Anfang August 2022 über H._______ in die Schweiz eingereist. Zum Beleg der Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM folgende Dokumente ein: seine im August 2021 abgelaufene venezolanische Identi- tätskarte im Original, seine Aufenthaltsbewilligungen von E._______ und F._______, jeweils im Original, sowie Originale seines aktuellen und seines am 1. Dezember 2020 abgelaufenen venezolanischen Passes. Des Weite- ren gab er folgende Unterlagen zu den Akten: eine beglaubigte Kopie sei- ner Geburtsurkunde, Kopien diverser Zeugnisse, eine Kopie des Zertifikats eines Erste-Hilfe-Kurses, Berichte zu den Ereignissen vom (…) und den Protesten in Venezuela sowie verschiedene Informationsblätter betreffend (…). A.c Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie sei in (…) geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2009 habe sie eine eigene Wohnung in D._______, Provinz I._______, gekauft und diese im Jahr 2011 bezogen. Im Jahr 2015 sei sie zurück nach (…) zu ihrer Mutter gezogen und im Jahr 2017 nach J._______ umgezogen. Dort habe sie sich nur wenige Monate aufgehalten, bevor sie erneut zu ihrer Mutter nach (…) gegangen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. In Venezuela habe sie die Ausbildung zur (…) ([…]) absolviert. Nach diesem Abschluss habe sie weiterstudieren und das Lizentiat erlangen wollen, ihr hätten jedoch zwei Semester gefehlt. Seit sie jung gewesen sei, sei sie in (…) bezie- hungsweise in der Verwaltung tätig gewesen. In F._______ hingegen habe sie zusammen mit ihrem Partner, von dem sie sich im April 2022 getrennt habe, ein Geschäft geführt. In Venezuela sei sie stets politischer Verfol- gung ausgesetzt gewesen, weil sie, wie ihre Mutter, Anhängerin der Oppo- sition gewesen sei. Sie habe an zahlreichen Protesten und Kundgebungen teilgenommen sowie Dokumente gegen die Regierung unterzeichnet. So habe sie (…), was dazu geführt habe, dass (…). Mit (…) habe ihre Verfol- gung begonnen. Die Regierung habe sie benachteiligt und ihre Strom- und Wasserversorgung unterbrochen. Im Jahr 2009 habe sie von der Regie-

D-4038/2024, D-4045/2024 Seite 4 rung ein Jobangebot erhalten, die Stelle aber nicht antreten dürfen, weil (…) auf der (…) gewesen sei. Des Weiteren hätten die Colectivos sie be- lästigt und mit Tränengas attackiert. Aufgrund der Ereignisse habe sie sich unter Druck gefühlt. So habe es an einem Abend im (…) Proteste und Kundgebungen auf der Strasse gegeben. Als sie gegen (…) Uhr zu Hause angekommen sei, habe eine Gruppe junger Menschen draussen den Müll angezündet. Sie sei daraufhin in die Menge der Protestierenden gegangen, habe ihnen geholfen und ebenfalls aktiv protestiert. Plötzlich seien die Colectivos aufgetaucht und hätten die Proteste auflösen wollen. Sie seien mehrmals vorbeigekommen und hätten die Protestierenden mit dem Tode bedroht. Sie habe sich daraufhin mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer) in die Wohnung zurückgezogen. Gegen (…) Uhr sei die GNB erschienen und habe Tränengas eingesetzt. Gegen (…) Uhr hätten bewaffnete Colectivos versucht, das Tor zum Wohnkomplex mit Seilen wegzureissen. Als sie sich Zugang zum Wohnkomplex verschafft hätten, sei es zu einer Schiesserei gekommen. Aus Angst seien sie und ihr Sohn am nächsten Tag zu ihrer Mutter nach (…) gegangen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (…) geblieben sei. Bis im April 2022 habe sie sich sodann in F._______ aufgehalten. Dort habe sie viel Fremdenfeindlichkeit erfahren und sei schlecht behandelt und beschimpft worden. Zudem habe ihr Sohn nicht arbeiten können, weil dies mit seinem Studentenvisum nicht möglich gewesen sei. Nach der Corona- Pandemie sei die Lage schwierig und ihre finanzielle Situation prekär ge- worden. Auf dem Arbeitsmarkt würden die Bürger aus F._______ vorrangig behandelt. Ihr Geschäft sei «pleite gegangen». Auch in F._______ sei es zu Protesten gekommen, was sie betroffen gemacht habe, da die Bilder sie an die Proteste in Venezuela erinnert hätten. Deshalb sei sie schliesslich Anfang August 2022 über H._______ in die Schweiz eingereist. Zum Beleg der Identität reichte die Beschwerdeführerin beim SEM fol- gende Dokumente ein: ihren aktuellen und ihren am 1. Dezember 2020 abgelaufenen venezolanischen Pass, ihren venezolanischen Fahrausweis, die von ihr als Flüchtlingsausweis bezeichnete (…) Aufenthaltsbewilligung sowie ihren (…) Arbeitsausweis (alles im Original). Des Weiteren gab sie folgende Unterlagen zu den Akten: eine Shopping Card im Original, Be- richte zu den Ereignissen vom (…) und den Protesten in Venezuela sowie verschiedene Informationsblätter betreffend (…). B. Das SEM stellte mit separaten Verfügungen einerseits für den Beschwer- deführer und andererseits für die Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2024 – eröffnet am 27. Mai 2024 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerde-

D-4038/2024, D-4045/2024 Seite 5 führenden seien nicht asylrelevant. Es verneinte daher ihre Flüchtlingsei- genschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 26. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistands in der Person ihres Rechtsvertreters sowie um Verfahrensverei- nigung. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtenen Verfügungen und zwei Vollmachten vom 6. Juni 2024 (alles in Kopie).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwer- deverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Be- schwerdeverfahren D-4038/2024 und D-4045/2024 antragsgemäss verei- nigt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentli- chen aus, den Erklärungen der Beschwerdeführenden sei zwar zu entneh- men, dass sie die Protestaktion vom (…) miterlebt hätten, jedoch ergäben sich daraus keine Hinweise, dass sie gezieltes Objekt des Angriffs gewe- sen wären. So sei aus ihren Angaben ersichtlich, dass der Angriff der pro- testierenden und ausschreitenden Menschenmenge gegolten habe. Zu- dem seien nicht nur ihre Wohnung, sondern auch weitere Wohnungen be- schossen worden, wobei viele Menschen verletzt worden seien. Im Übri- gen hätten die Beschwerdeführenden nach diesem Angriff noch mehrere Monate respektive über ein Jahr unbehelligt in Venezuela gelebt und seien erst im (…) respektive (…) mit ihrem Pass ausgereist. Aus dem Anhörungs- protokoll gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in besonderem Masse, mithin stärker als die restliche regierungsfeindliche Bevölkerung Venezuelas von den Massnahmen betroffen gewesen sei. Sie habe ange- geben, persönlich niemals Probleme wegen ihrer Demonstrationsteilnah- men gehabt zu haben. Die von den Colectivos ausgehenden Drohungen hätten sich auf sämtliche Teilnehmende der Protestaktion bezogen. Im Weiteren habe sie keine Konsequenzen asylrechtlicher Relevanz geltend gemacht, welche aus den von den Colectivos angeblich aufgenommenen Fotos entstanden seien. Da sie nie aktives Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, sei von einem niederschwelligen politischen Profil auszuge- hen. Dafür spreche auch, dass sie nie inhaftiert und gegen sie in Venezuela nie ein Verfahren eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits habe angegeben, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Zwar habe er circa drei Mal an Protesten teilgenommen, aber nur als Begleitperson seiner Mutter. Er glaube nicht, dass die Behörden von seiner Anwesenheit an den Protesten erfahren hätten. Die sozialen Medien habe er nie für politische Zwecke genutzt. Einzig auf WhatsApp habe er eine Fahne, welche zeige, dass er gegen die Regierung Venezuelas eingestellt sei, als Profilbild ge- nutzt. Diese habe er später auch auf Instagram als Post veröffentlicht, aber vor seiner Ausreise wieder gelöscht. Er habe zudem nie Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt. Ausserdem habe es keine kon- kreten Schwierigkeiten aufgrund seiner oppositionellen Einstellung gege- ben und er wie auch seine Familienangehörigen seien nie als Mitglieder der Opposition gemeldet gewesen. Nach dem Gesagten sei nicht erkenn- bar, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland gezielt Verfol- gungsmassnahmen durch die Behörden respektive die Colectivos ausge- setzt gewesen seien. Im Weiteren sei auch nicht ersichtlich, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde. Die Beschwerdeführenden seien, wie erwähnt, im Rahmen der

D-4038/2024, D-4045/2024 Seite 8 Demonstrationen weder gezielt bedroht noch verfolgt worden. Das gering- fügige politische Profil des Beschwerdeführers weise nicht darauf hin, dass er jemals besonders exponiert gewesen sei. Er sei vor seiner Ausreise aus Venezuela weder Opfer von gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden geworden noch gezielt im Fokus der heimatlichen Behörden ge- wesen. Aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich den Berichten zu den Ereignissen vom (…) und den Protesten in Venezuela sowie den In- formationsblättern betreffend (…), ergebe sich kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer. Auch der Umstand, dass (…) der Beschwerdefüh- rerin auf (…) stehe, habe keine gezielte Verfolgung begründet. Laut dem (…). Weiter sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise nie politisch ak- tiv gewesen. Sie habe zudem angegeben, dass sie die sozialen Medien nie für politische Zwecke genutzt und nie politische Inhalte gepostet habe. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ve- nezolanischen Behörden sie als Spionin oder reiche Person halten würden. Deswegen und weil sie vor ihrer Ausreise nie gezielt im Fokus der venezo- lanischen Behörden gewesen sei, sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Behörden sie bei einer Rückkehr ins Heimatland ins Visier neh- men würden. Dafür spreche auch, dass sie gemäss eigenen Angaben seit ihrer Ausreise aus Venezuela im (…) mehrere Male für mehrere Tage, letzt- mals im (…) für zehn Tage, dorthin zurückgereist sei. Dass es dabei zu Schwierigkeiten mit den Behörden gekommen sei, habe sie nicht erwähnt, obwohl sie explizit danach gefragt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass die politischen und sozialen Lebensbedingungen aufgrund der aktu- ellen Lage in Venezuela erschwert seien. Die Wirtschaft Venezuelas stecke seit Jahren in einer tiefen Krise. Bei den von den Beschwerdeführenden geschilderten Benachteiligungen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib in ihrem Hei- matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer trotz der Repressalien durch die Regierung noch bis im (…) in Venezuela gelebt habe beziehungsweise die Beschwerdeführerin sich nach der Veröffentlichung (…) weitere (…) Jahre dort aufgehalten habe und erst im (…) ausgereist sei, dies im Übrigen we- gen der Ereignisse am (…). Aufgrund des Gesagten sei die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Rele- vanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele- mente in den Vorbringen einzugehen.

E. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich in Venezuela aktiv gegen das Regime von Maduro eingesetzt. Sie

D-4038/2024, D-4045/2024 Seite 9 habe an vielen Protesten teilgenommen, an denen es zu Auseinanderset- zungen mit der Polizei gekommen sei. Die Guardia Nacional Bolivariana hätte von ihrer Identität gewusst. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die sich aktiv gegen die Regierung einsetzten, in Venezuela verfolgt wür- den. Die Beschwerdeführerin habe sich politisch engagiert seit sie volljäh- rig sei. (…) stehe auf der sogenannten (…), weil sie eine Petition gegen den damaligen Präsidenten Chávez unterschrieben habe. Seitdem habe sie an mehreren Demonstrationen teilgenommen, welche mit Gewalt, Trä- nengas und Gummigeschossen aufgelöst worden seien. Sie sei Zeugin ei- ner Schiesserei geworden, ihr sei mit dem Tod gedroht worden und sie sei Opfer diverser Schikanen seitens der Colectivos geworden. Die Regie- rungsgegner fürchteten sich vor dieser paramilitärischen Gruppierung mehr als vor der Polizei. Personen, die von den Colectivos verfolgt würden, könnten nicht mit dem Schutz des Staates rechnen. Deswegen hätten sie Venezuela Richtung F._______ verlassen. Weil ihr Aufenthaltsstatus dort sehr instabil gewesen sei, hätten sie auch dieses Land verlassen müssen. Eine Rückkehr nach Venezuela wäre zu gefährlich gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin entschieden habe, in Europa Asyl zu beantragen. Sie sei eine alleinstehende Frau, die häusliche Gewalt erlebt habe. Sie sei psy- chisch instabil und brauche psychologische Unterstützung. Ausserdem habe sie ihre Wohnung verkauft und wäre im Falle einer Wegweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit obdachlos. Sie sei von der sozialen Unterstüt- zung des Staates ausgeschlossen worden und hätte grösste Mühe eine Arbeit zu finden. Dies auch aufgrund der desolaten Wirtschaftslage in Ve- nezuela. Die Mehrheit ihrer Familie habe Venezuela bereits verlassen. Auch ihre Mutter habe ihr Haus verkauft und sei nach E._______ ausge- wandert. Auf familiäre Unterstützung könnten sie in Venezuela nicht zäh- len. Sie seien auf sich alleine gestellt. Der Beschwerde-führer habe eben- falls an einigen Demonstrationen teilgenommen und wäre genauso wie seine Mutter von den Colectivos verfolgt. Als deren Mitglieder in das Haus eingebrochen seien, sei er dabei gewesen. Er habe gesehen, wie die Poli- zei Gewalt an Demonstranten ausgeübt habe. Als junger Mann, der aus dem Westen zurückkehre und Sohn einer Aktivistin sei, hätte er mit Verfol- gung zu rechnen. Angesichts der wirtschaftlichen Lage wäre er auch nicht in der Lage, eine Arbeit zu finden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.

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E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird den zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. In Übereinstimmung mit dem SEM ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Hei- matland gezielt Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden respektive die Colectivos ausgesetzt gewesen wären. Es ist vielmehr davon auszuge- hen, dass sie von den geschilderten Massnahmen beziehungsweise Be- nachteiligungen nicht stärker als die restliche regierungsgegnerische Be- völkerung Venezuelas betroffen waren. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe wegen Demonstrationsteilnahmen di- rekt keine Probleme gehabt (vgl. Anhörungsprotokoll in den Akten der Vor- instanz [SEM-act. 12], S. 9 F59), obwohl sie an vielen Demonstrationen teilgenommen haben will (vgl. a.a.O., F57). Ausserdem erklärte sie, sie sei nie inhaftiert gewesen, es sei nie ein Verfahren gegen sie eingeleitet wor- den und sie sei ausser den Teilnahmen an Protesten politisch nicht aktiv gewesen und auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen (vgl. a.a.O., S. 10 F69 ff.). Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, er sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll [SEM-act. 14], S. 9 F45). Er habe seine Mutter circa drei Mal bei Protesten begleitet, glaube aber eher nicht, dass die Behörden von seiner Teilnahme erfahren hätten (vgl. a.a.O., S. 9 F46/47, S. 10 F55). An besonderen Protesten habe er nicht teilgenommen, sondern einfach Abstand gehalten und sei dann nach Hause gegangen (vgl. a.a.O., S. 12 F68). Abgesehen davon, dass die Be- hörden in ihre Wohnung hätten einbrechen wollen, habe er mit ihnen keine Probleme gehabt (vgl. a.a.O., S. 10 F48). Konkrete Probleme habe es nicht gegeben. Obwohl er und seine Familie stets Anhänger der Opposition ge- wesen seien, seien sie als Mitglieder der Opposition nicht angemeldet ge- wesen (vgl. a.a.O., S. 12 F72). In Anbetracht dieser Umstände ist – trotz der geltend gemachten erlittenen Benachteiligungen – nicht davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführenden unter besonderer Beobachtung der Behörden beziehungsweise der Colectivos gestanden haben. Ansonsten hätten sie mit der Ausreise nicht bis im (…)/(…) zugewartet, sondern hätten ihre Heimat bereits nach der Veröffentlichung (…) beziehungsweise unmit- telbar nach dem Vorfall im (…) verlassen. Im Weiteren wäre ihnen eine Ausreise auf legalem Weg (vgl. Protokolle der Personalienaufnahme vom

15. August 2022 [SEM-act. 10], S. 5 Ziff. 5.01) wohl nicht möglich gewesen, hätten sie im Fokus der Behörden respektive der Colectivos gestanden. Desgleichen darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin nach ihrer Ausreise aus Venezuela nicht mehrmals dorthin zurückge- kehrt wäre (vgl. SEM-act. 12, S. 3 F16), hätte sie sich vor Verfolgungs- massnahmen gefürchtet. Auf die Frage hin, ob es nach ihrer Rückkehr zu irgendwelchen Problemen gekommen sei, erwähnte sie denn auch

D-4038/2024, D-4045/2024 Seite 11 keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden (vgl. a.a.O., S. 11 F74). Ihre Argumentation, wonach sie nach ihrem Aufenthalt in F._______ entschie- den habe, in Europa Asyl zu beantragen, weil eine Rückkehr ins Heimat- land zu gefährlich gewesen wäre, vermag angesichts ihrer mehrmaligen Rückreisen dorthin nicht zu überzeugen. In Anbetracht der Umstände kön- nen die Beschwerdeführenden aus ihrer Furcht, bei einer Rückkehr nach Venezuela von den Colectivos verfolgt zu werden, nichts für sich ableiten. An dieser Einschätzung vermögen weder die in der Beschwerde zitierte Studie der Bundeszentrale für politische Bildung zur Lage in Venezuela noch die Notiz Venezuela des SEM zu den Colectivos vom 31. Juli 2020 etwas zu ändern. Zudem erweist sich das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, er hätte als junger Mann, der aus dem Westen zurückkehre und Sohn einer Aktivistin sei, mit Verfolgung zu rechnen, als reine Mutmassung.

E. 7.3 Bei den von den Beschwerdeführenden monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Venezuela (wie desolate Wirtschaftslage, Knapp- heit, Repression) handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Vene- zuela herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine indivi- duelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest ei- nen grossen Teil derselben in gleichem Masse treffen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich unbeachtlich.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfol- gung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs beantragen die Beschwerdeführenden lediglich, es sei ihnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Ausserdem begründen sie nicht, inwiefern der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) beziehungsweise nicht möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) sei beziehungsweise die angefochtenen Verfügungen diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachver- halt unrichtig oder unvollständig feststellen würden.

E. 9.2.2 Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Vor- instanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Es bleibt somit nachfolgend entsprechend der Beschwerdebegründung einzig zu prüfen, ob infolge der Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuord- nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder

D-4038/2024, D-4045/2024 Seite 13 Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Voll- zug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteile des BVGer D-3266/2024 und D-3267/2024 vom 9. August 2024 E. 8.3.2 m.H.). Die aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsi- dentschaftswahl vom Juli 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteile D-3266/2024 und D-3267/2024 E. 8.3.2).

E. 9.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführen- den bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro- hende Situation geraten könnten. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Her- kunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.). Die Be- schwerdeführerin hat sodann eine Ausbildung im Bereich (…) absolviert und verfügt diesbezüglich über eine solide Berufserfahrung (vgl. SEM-act. 12, S. 5 F33-35). Ausserdem hat sie in F._______ zusammen mit ihrem damaligen Partner ein Geschäft geführt, wo sie (…) und (…) verkauften (vgl. a.a.O., F36). Diese Voraussetzungen dürften es ihr erlauben, im Hei- matland beruflich wieder Fuss zu fassen. Dies umso mehr, als sie angab, ihre finanzielle Situation sei in Venezuela nicht schlecht gewesen. Seit sie jung sei, habe sie immer gearbeitet. Sie sei immer fleissig und sparsam gewesen. So habe sie Gelegenheit gehabt, ein eigenes Auto und eine ei- gene Wohnung zu erwerben. Es sei ihr zudem möglich gewesen, ihren Sohn eine gute Schule besuchen zu lassen, und sie selbst habe an einer privaten Universität studiert (vgl. a.a.O., F37). Dank dem künftigen Einkom- men dürfte es ihr möglich sein, eine neue Unterkunft zu finden. Der Be- schwerdeführer seinerseits hat in E._______ verschiedene Kurse absol- viert und sich auf diese Weise weitergebildet (vgl. SEM-act. 14, S. 4 F20). Zudem hat er die Matura erlangt und verfügt über Arbeitserfahrung als (…) (vgl. a.a.O., F20, F22/23). Auch er bezeichnete die finanzielle Situation in der Heimat als gut (vgl. a.a.O., F25). Was das Beziehungsnetz in Vene- zuela anbelangt, erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bru- der würden noch dort leben; die Mutter werde sich aber bald nach E._______ zur kranken Schwester der Beschwerdeführerin begeben (vgl. SEM-act. 12, S. 4 F26). Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, sein Vater, der (…) («[…]») sei, lebe in Venezuela (vgl. SEM-act. 14, S. 5 F29/30). Gemäss der Beschwerde ist die Mutter der Beschwerdeführerin mittlerweile nach E._______ ausgewandert. Weiter wird ausgeführt, dass die Mehrheit der Familie Venezuela verlassen habe. Da diesbezüglich

D-4038/2024, D-4045/2024 Seite 14 jedoch keine näheren Angaben gemacht werden, darf davon ausgegangen werden, dass sich zumindest der Bruder der Beschwerdeführerin und der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Venezuela aufhalten und die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen können. Nach ihrem psychischen Gesundheitszustand befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von der Pflege Pillen bekommen und es sei ein Termin bei einem Psychologen vereinbart worden (vgl. SEM-act. 12, S. 2 F8). Vor dem Hintergrund, dass sie weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen zu den Akten reichte, ist nicht von einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung auszugehen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls benötigte psychologische Unterstützung in Venezuela erhältlich sein wird, zumal dort psychische Beschwerden behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.4.3.3).

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Venezuela als zumutbar.

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht auch als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4038/2024, D-4045/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren D-4038/2024 und D-4045/2024 werden verei- nigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4038/2024, D-4045/2024 Urteil vom 5. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer (D-4038/2024), und B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin (D-4045/2024), Venezuela, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 24. Mai 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) suchten am 9. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 13. September 2022 zu den Asylgründen angehört und am 27. September 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei in (...), Venezuela, geboren, wo er bis zu seinem 5. Lebensjahr gewohnt habe. Danach habe er bei seiner Grossmutter in (...), Venezuela, und ab seinem 9. Lebensjahr in der Provinz C._______, D._______, Venezuela, gelebt, bis er im Jahr 2015 nach (...) zurückgekehrt sei. Mit 14 oder 15 Jahren sei er nach (...) zurückgekehrt. Er habe in Venezuela die Matura absolviert und in E._______ einige Kurse besucht. Auch in F._______ sei er während zweier Jahre zur Schule gegangen, habe die 5. sowie die 6. Klasse absolviert und die Matura erlangt. Das Leben in Venezuela sei schwierig gewesen. Es herrsche viel Knappheit und Repression. Die Regierung verfolge die Oppositionellen, die Behörden würden das Volk angreifen. Er persönlich habe die Regierung nicht unterstützt, sei aber aufgrund seines jungen Alters nie politisch aktiv gewesen. Er habe höchstens seine Mutter (Beschwerdeführerin) an Demonstrationen und Protestaktionen begleitet. Am (...) habe es Proteste und Kundgebungen auf der Strasse gegeben. Am Abend, als er zu Hause gewesen sei, habe eine Gruppe Jugendlicher Müllsäcke angezündet. Daraufhin seien er und seine Mutter nach draussen gegangen und hätten die Jugendlichen unterstützt. Die Colectivos sowie Leute der Guardia Nacional Bolivariana (GNB) seien auf Motorrädern aufgetaucht und hätten die Proteste auflösen wollen. Zu dem Zeitpunkt seien sowohl er als auch seine Mutter in die Wohnung zurückgekehrt, die Protestierenden hätten aber weiterhin demonstriert. Die GNB sei abgerückt, nachdem die Protestierenden gewarnt worden seien, dass man sie alle umbringen werde. Später seien ein schwarzes Fahrzeug und zwei Motorräder, auf welchen stark bewaffnete Männer gewesen seien, aufgetaucht. Diese Männer hätten auf das Sicherheitspersonal seines Wohnkomplexes geschossen. Als sie sich Zugang zum Wohnkomplex verschafft hätten, sei es zu einer Schiesserei gekommen. Er und seine Mutter hätten sich zum Schutz auf den Boden gelegt. Sie hätten in der Küche nach Messern gesucht, um sich schützen zu können. Am nächsten Tag seien er und seine Mutter zu seiner Grossmutter nach (...) gegangen. Dort sei er geblieben, bis er sein Heimatland auf Wunsch seiner Mutter, die habe verhindern wollen, dass er ein Opfer von Unterdrückung und Verfolgung werde, am (...) verlassen habe und nach E._______ gelangt sei. Im (...) sei er von E._______ nach G._______ und schliesslich nach F._______ gelangt. Dort habe er viel Fremdenfeindlichkeit erfahren, sei schlecht behandelt und beschimpft worden. Zudem habe er nicht arbeiten können, weil sein Studentenvisum dies nicht erlaubt habe. Nach der Corona-Pandemie sei die Lage schwierig und seine finanzielle Situation prekär geworden. Auch in F._______ sei es zu Protesten gekommen. Für ihn und seine Mutter seien das schwierige Situationen gewesen, denn diese Bilder hätten sie an die Ereignisse in Venezuela erinnert. Deshalb sei er schliesslich Anfang August 2022 über H._______ in die Schweiz eingereist. Zum Beleg der Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM folgende Dokumente ein: seine im August 2021 abgelaufene venezolanische Identitätskarte im Original, seine Aufenthaltsbewilligungen von E._______ und F._______, jeweils im Original, sowie Originale seines aktuellen und seines am 1. Dezember 2020 abgelaufenen venezolanischen Passes. Des Weiteren gab er folgende Unterlagen zu den Akten: eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, Kopien diverser Zeugnisse, eine Kopie des Zertifikats eines Erste-Hilfe-Kurses, Berichte zu den Ereignissen vom (...) und den Protesten in Venezuela sowie verschiedene Informationsblätter betreffend (...). A.c Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie sei in (...) geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2009 habe sie eine eigene Wohnung in D._______, Provinz I._______, gekauft und diese im Jahr 2011 bezogen. Im Jahr 2015 sei sie zurück nach (...) zu ihrer Mutter gezogen und im Jahr 2017 nach J._______ umgezogen. Dort habe sie sich nur wenige Monate aufgehalten, bevor sie erneut zu ihrer Mutter nach (...) gegangen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. In Venezuela habe sie die Ausbildung zur (...) ([...]) absolviert. Nach diesem Abschluss habe sie weiterstudieren und das Lizentiat erlangen wollen, ihr hätten jedoch zwei Semester gefehlt. Seit sie jung gewesen sei, sei sie in (...) beziehungsweise in der Verwaltung tätig gewesen. In F._______ hingegen habe sie zusammen mit ihrem Partner, von dem sie sich im April 2022 getrennt habe, ein Geschäft geführt. In Venezuela sei sie stets politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, weil sie, wie ihre Mutter, Anhängerin der Opposition gewesen sei. Sie habe an zahlreichen Protesten und Kundgebungen teilgenommen sowie Dokumente gegen die Regierung unterzeichnet. So habe sie (...), was dazu geführt habe, dass (...). Mit (...) habe ihre Verfolgung begonnen. Die Regierung habe sie benachteiligt und ihre Strom- und Wasserversorgung unterbrochen. Im Jahr 2009 habe sie von der Regie-rung ein Jobangebot erhalten, die Stelle aber nicht antreten dürfen, weil (...) auf der (...) gewesen sei. Des Weiteren hätten die Colectivos sie belästigt und mit Tränengas attackiert. Aufgrund der Ereignisse habe sie sich unter Druck gefühlt. So habe es an einem Abend im (...) Proteste und Kundgebungen auf der Strasse gegeben. Als sie gegen (...) Uhr zu Hause angekommen sei, habe eine Gruppe junger Menschen draussen den Müll angezündet. Sie sei daraufhin in die Menge der Protestierenden gegangen, habe ihnen geholfen und ebenfalls aktiv protestiert. Plötzlich seien die Colectivos aufgetaucht und hätten die Proteste auflösen wollen. Sie seien mehrmals vorbeigekommen und hätten die Protestierenden mit dem Tode bedroht. Sie habe sich daraufhin mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer) in die Wohnung zurückgezogen. Gegen (...) Uhr sei die GNB erschienen und habe Tränengas eingesetzt. Gegen (...) Uhr hätten bewaffnete Colectivos versucht, das Tor zum Wohnkomplex mit Seilen wegzureissen. Als sie sich Zugang zum Wohnkomplex verschafft hätten, sei es zu einer Schiesserei gekommen. Aus Angst seien sie und ihr Sohn am nächsten Tag zu ihrer Mutter nach (...) gegangen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (...) geblieben sei. Bis im April 2022 habe sie sich sodann in F._______ aufgehalten. Dort habe sie viel Fremdenfeindlichkeit erfahren und sei schlecht behandelt und beschimpft worden. Zudem habe ihr Sohn nicht arbeiten können, weil dies mit seinem Studentenvisum nicht möglich gewesen sei. Nach der Corona-Pandemie sei die Lage schwierig und ihre finanzielle Situation prekär geworden. Auf dem Arbeitsmarkt würden die Bürger aus F._______ vorrangig behandelt. Ihr Geschäft sei «pleite gegangen». Auch in F._______ sei es zu Protesten gekommen, was sie betroffen gemacht habe, da die Bilder sie an die Proteste in Venezuela erinnert hätten. Deshalb sei sie schliesslich Anfang August 2022 über H._______ in die Schweiz eingereist. Zum Beleg der Identität reichte die Beschwerdeführerin beim SEM folgende Dokumente ein: ihren aktuellen und ihren am 1. Dezember 2020 abgelaufenen venezolanischen Pass, ihren venezolanischen Fahrausweis, die von ihr als Flüchtlingsausweis bezeichnete (...) Aufenthaltsbewilligung sowie ihren (...) Arbeitsausweis (alles im Original). Des Weiteren gab sie folgende Unterlagen zu den Akten: eine Shopping Card im Original, Berichte zu den Ereignissen vom (...) und den Protesten in Venezuela sowie verschiedene Informationsblätter betreffend (...). B. Das SEM stellte mit separaten Verfügungen einerseits für den Beschwerdeführer und andererseits für die Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2024 - eröffnet am 27. Mai 2024 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerde-führenden seien nicht asylrelevant. Es verneinte daher ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 26. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters sowie um Verfahrensvereinigung. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtenen Verfügungen und zwei Vollmachten vom 6. Juni 2024 (alles in Kopie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren D-4038/2024 und D-4045/2024 antragsgemäss vereinigt.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentlichen aus, den Erklärungen der Beschwerdeführenden sei zwar zu entnehmen, dass sie die Protestaktion vom (...) miterlebt hätten, jedoch ergäben sich daraus keine Hinweise, dass sie gezieltes Objekt des Angriffs gewesen wären. So sei aus ihren Angaben ersichtlich, dass der Angriff der protestierenden und ausschreitenden Menschenmenge gegolten habe. Zudem seien nicht nur ihre Wohnung, sondern auch weitere Wohnungen beschossen worden, wobei viele Menschen verletzt worden seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden nach diesem Angriff noch mehrere Monate respektive über ein Jahr unbehelligt in Venezuela gelebt und seien erst im (...) respektive (...) mit ihrem Pass ausgereist. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in besonderem Masse, mithin stärker als die restliche regierungsfeindliche Bevölkerung Venezuelas von den Massnahmen betroffen gewesen sei. Sie habe angegeben, persönlich niemals Probleme wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen gehabt zu haben. Die von den Colectivos ausgehenden Drohungen hätten sich auf sämtliche Teilnehmende der Protestaktion bezogen. Im Weiteren habe sie keine Konsequenzen asylrechtlicher Relevanz geltend gemacht, welche aus den von den Colectivos angeblich aufgenommenen Fotos entstanden seien. Da sie nie aktives Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, sei von einem niederschwelligen politischen Profil auszugehen. Dafür spreche auch, dass sie nie inhaftiert und gegen sie in Venezuela nie ein Verfahren eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits habe angegeben, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Zwar habe er circa drei Mal an Protesten teilgenommen, aber nur als Begleitperson seiner Mutter. Er glaube nicht, dass die Behörden von seiner Anwesenheit an den Protesten erfahren hätten. Die sozialen Medien habe er nie für politische Zwecke genutzt. Einzig auf WhatsApp habe er eine Fahne, welche zeige, dass er gegen die Regierung Venezuelas eingestellt sei, als Profilbild genutzt. Diese habe er später auch auf Instagram als Post veröffentlicht, aber vor seiner Ausreise wieder gelöscht. Er habe zudem nie Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt. Ausserdem habe es keine konkreten Schwierigkeiten aufgrund seiner oppositionellen Einstellung gegeben und er wie auch seine Familienangehörigen seien nie als Mitglieder der Opposition gemeldet gewesen. Nach dem Gesagten sei nicht erkenn-bar, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland gezielt Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden respektive die Colectivos ausgesetzt gewesen seien. Im Weiteren sei auch nicht ersichtlich, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde. Die Beschwerdeführenden seien, wie erwähnt, im Rahmen der Demonstrationen weder gezielt bedroht noch verfolgt worden. Das geringfügige politische Profil des Beschwerdeführers weise nicht darauf hin, dass er jemals besonders exponiert gewesen sei. Er sei vor seiner Ausreise aus Venezuela weder Opfer von gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden geworden noch gezielt im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen. Aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich den Berichten zu den Ereignissen vom (...) und den Protesten in Venezuela sowie den Informationsblättern betreffend (...), ergebe sich kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer. Auch der Umstand, dass (...) der Beschwerdeführerin auf (...) stehe, habe keine gezielte Verfolgung begründet. Laut dem (...). Weiter sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise nie politisch aktiv gewesen. Sie habe zudem angegeben, dass sie die sozialen Medien nie für politische Zwecke genutzt und nie politische Inhalte gepostet habe. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die venezolanischen Behörden sie als Spionin oder reiche Person halten würden. Deswegen und weil sie vor ihrer Ausreise nie gezielt im Fokus der venezolanischen Behörden gewesen sei, sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Behörden sie bei einer Rückkehr ins Heimatland ins Visier nehmen würden. Dafür spreche auch, dass sie gemäss eigenen Angaben seit ihrer Ausreise aus Venezuela im (...) mehrere Male für mehrere Tage, letztmals im (...) für zehn Tage, dorthin zurückgereist sei. Dass es dabei zu Schwierigkeiten mit den Behörden gekommen sei, habe sie nicht erwähnt, obwohl sie explizit danach gefragt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass die politischen und sozialen Lebensbedingungen aufgrund der aktuellen Lage in Venezuela erschwert seien. Die Wirtschaft Venezuelas stecke seit Jahren in einer tiefen Krise. Bei den von den Beschwerdeführenden geschilderten Benachteiligungen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib in ihrem Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer trotz der Repressalien durch die Regierung noch bis im (...) in Venezuela gelebt habe beziehungsweise die Beschwerdeführerin sich nach der Veröffentlichung (...) weitere (...) Jahre dort aufgehalten habe und erst im (...) ausgereist sei, dies im Übrigen wegen der Ereignisse am (...). Aufgrund des Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich in Venezuela aktiv gegen das Regime von Maduro eingesetzt. Sie habe an vielen Protesten teilgenommen, an denen es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Die Guardia Nacional Bolivariana hätte von ihrer Identität gewusst. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die sich aktiv gegen die Regierung einsetzten, in Venezuela verfolgt würden. Die Beschwerdeführerin habe sich politisch engagiert seit sie volljährig sei. (...) stehe auf der sogenannten (...), weil sie eine Petition gegen den damaligen Präsidenten Chávez unterschrieben habe. Seitdem habe sie an mehreren Demonstrationen teilgenommen, welche mit Gewalt, Tränengas und Gummigeschossen aufgelöst worden seien. Sie sei Zeugin einer Schiesserei geworden, ihr sei mit dem Tod gedroht worden und sie sei Opfer diverser Schikanen seitens der Colectivos geworden. Die Regierungsgegner fürchteten sich vor dieser paramilitärischen Gruppierung mehr als vor der Polizei. Personen, die von den Colectivos verfolgt würden, könnten nicht mit dem Schutz des Staates rechnen. Deswegen hätten sie Venezuela Richtung F._______ verlassen. Weil ihr Aufenthaltsstatus dort sehr instabil gewesen sei, hätten sie auch dieses Land verlassen müssen. Eine Rückkehr nach Venezuela wäre zu gefährlich gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin entschieden habe, in Europa Asyl zu beantragen. Sie sei eine alleinstehende Frau, die häusliche Gewalt erlebt habe. Sie sei psychisch instabil und brauche psychologische Unterstützung. Ausserdem habe sie ihre Wohnung verkauft und wäre im Falle einer Wegweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit obdachlos. Sie sei von der sozialen Unterstützung des Staates ausgeschlossen worden und hätte grösste Mühe eine Arbeit zu finden. Dies auch aufgrund der desolaten Wirtschaftslage in Venezuela. Die Mehrheit ihrer Familie habe Venezuela bereits verlassen. Auch ihre Mutter habe ihr Haus verkauft und sei nach E._______ ausgewandert. Auf familiäre Unterstützung könnten sie in Venezuela nicht zählen. Sie seien auf sich alleine gestellt. Der Beschwerde-führer habe ebenfalls an einigen Demonstrationen teilgenommen und wäre genauso wie seine Mutter von den Colectivos verfolgt. Als deren Mitglieder in das Haus eingebrochen seien, sei er dabei gewesen. Er habe gesehen, wie die Polizei Gewalt an Demonstranten ausgeübt habe. Als junger Mann, der aus dem Westen zurückkehre und Sohn einer Aktivistin sei, hätte er mit Verfolgung zu rechnen. Angesichts der wirtschaftlichen Lage wäre er auch nicht in der Lage, eine Arbeit zu finden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. In Übereinstimmung mit dem SEM ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland gezielt Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden respektive die Colectivos ausgesetzt gewesen wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie von den geschilderten Massnahmen beziehungsweise Benachteiligungen nicht stärker als die restliche regierungsgegnerische Bevölkerung Venezuelas betroffen waren. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe wegen Demonstrationsteilnahmen direkt keine Probleme gehabt (vgl. Anhörungsprotokoll in den Akten der Vor-instanz [SEM-act. 12], S. 9 F59), obwohl sie an vielen Demonstrationen teilgenommen haben will (vgl. a.a.O., F57). Ausserdem erklärte sie, sie sei nie inhaftiert gewesen, es sei nie ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden und sie sei ausser den Teilnahmen an Protesten politisch nicht aktiv gewesen und auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen (vgl. a.a.O., S. 10 F69 ff.). Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, er sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll [SEM-act. 14], S. 9 F45). Er habe seine Mutter circa drei Mal bei Protesten begleitet, glaube aber eher nicht, dass die Behörden von seiner Teilnahme erfahren hätten (vgl. a.a.O., S. 9 F46/47, S. 10 F55). An besonderen Protesten habe er nicht teilgenommen, sondern einfach Abstand gehalten und sei dann nach Hause gegangen (vgl. a.a.O., S. 12 F68). Abgesehen davon, dass die Behörden in ihre Wohnung hätten einbrechen wollen, habe er mit ihnen keine Probleme gehabt (vgl. a.a.O., S. 10 F48). Konkrete Probleme habe es nicht gegeben. Obwohl er und seine Familie stets Anhänger der Opposition gewesen seien, seien sie als Mitglieder der Opposition nicht angemeldet gewesen (vgl. a.a.O., S. 12 F72). In Anbetracht dieser Umstände ist - trotz der geltend gemachten erlittenen Benachteiligungen - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unter besonderer Beobachtung der Behörden beziehungsweise der Colectivos gestanden haben. Ansonsten hätten sie mit der Ausreise nicht bis im (...)/(...) zugewartet, sondern hätten ihre Heimat bereits nach der Veröffentlichung (...) beziehungsweise unmittelbar nach dem Vorfall im (...) verlassen. Im Weiteren wäre ihnen eine Ausreise auf legalem Weg (vgl. Protokolle der Personalienaufnahme vom 15. August 2022 [SEM-act. 10], S. 5 Ziff. 5.01) wohl nicht möglich gewesen, hätten sie im Fokus der Behörden respektive der Colectivos gestanden. Desgleichen darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Venezuela nicht mehrmals dorthin zurückgekehrt wäre (vgl. SEM-act. 12, S. 3 F16), hätte sie sich vor Verfolgungsmassnahmen gefürchtet. Auf die Frage hin, ob es nach ihrer Rückkehr zu irgendwelchen Problemen gekommen sei, erwähnte sie denn auch keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden (vgl. a.a.O., S. 11 F74). Ihre Argumentation, wonach sie nach ihrem Aufenthalt in F._______ entschieden habe, in Europa Asyl zu beantragen, weil eine Rückkehr ins Heimatland zu gefährlich gewesen wäre, vermag angesichts ihrer mehrmaligen Rückreisen dorthin nicht zu überzeugen. In Anbetracht der Umstände können die Beschwerdeführenden aus ihrer Furcht, bei einer Rückkehr nach Venezuela von den Colectivos verfolgt zu werden, nichts für sich ableiten. An dieser Einschätzung vermögen weder die in der Beschwerde zitierte Studie der Bundeszentrale für politische Bildung zur Lage in Venezuela noch die Notiz Venezuela des SEM zu den Colectivos vom 31. Juli 2020 etwas zu ändern. Zudem erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte als junger Mann, der aus dem Westen zurückkehre und Sohn einer Aktivistin sei, mit Verfolgung zu rechnen, als reine Mutmassung. 7.3 Bei den von den Beschwerdeführenden monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Venezuela (wie desolate Wirtschaftslage, Knapp-heit, Repression) handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Venezuela herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Masse treffen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich unbeachtlich. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen die Beschwerdeführenden lediglich, es sei ihnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ausserdem begründen sie nicht, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) beziehungsweise nicht möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) sei beziehungsweise die angefochtenen Verfügungen diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden. 9.2.2 Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Vor-instanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Es bleibt somit nachfolgend entsprechend der Beschwerdebegründung einzig zu prüfen, ob infolge der Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteile des BVGer D-3266/2024 und D-3267/2024 vom 9. August 2024 E. 8.3.2 m.H.). Die aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteile D-3266/2024 und D-3267/2024 E. 8.3.2). 9.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat sodann eine Ausbildung im Bereich (...) absolviert und verfügt diesbezüglich über eine solide Berufserfahrung (vgl. SEM-act. 12, S. 5 F33-35). Ausserdem hat sie in F._______ zusammen mit ihrem damaligen Partner ein Geschäft geführt, wo sie (...) und (...) verkauften (vgl. a.a.O., F36). Diese Voraussetzungen dürften es ihr erlauben, im Heimatland beruflich wieder Fuss zu fassen. Dies umso mehr, als sie angab, ihre finanzielle Situation sei in Venezuela nicht schlecht gewesen. Seit sie jung sei, habe sie immer gearbeitet. Sie sei immer fleissig und sparsam gewesen. So habe sie Gelegenheit gehabt, ein eigenes Auto und eine eigene Wohnung zu erwerben. Es sei ihr zudem möglich gewesen, ihren Sohn eine gute Schule besuchen zu lassen, und sie selbst habe an einer privaten Universität studiert (vgl. a.a.O., F37). Dank dem künftigen Einkommen dürfte es ihr möglich sein, eine neue Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer seinerseits hat in E._______ verschiedene Kurse absol-viert und sich auf diese Weise weitergebildet (vgl. SEM-act. 14, S. 4 F20). Zudem hat er die Matura erlangt und verfügt über Arbeitserfahrung als (...) (vgl. a.a.O., F20, F22/23). Auch er bezeichnete die finanzielle Situation in der Heimat als gut (vgl. a.a.O., F25). Was das Beziehungsnetz in Venezuela anbelangt, erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder würden noch dort leben; die Mutter werde sich aber bald nach E._______ zur kranken Schwester der Beschwerdeführerin begeben (vgl. SEM-act. 12, S. 4 F26). Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, sein Vater, der (...) («[...]») sei, lebe in Venezuela (vgl. SEM-act. 14, S. 5 F29/30). Gemäss der Beschwerde ist die Mutter der Beschwerdeführerin mittlerweile nach E._______ ausgewandert. Weiter wird ausgeführt, dass die Mehrheit der Familie Venezuela verlassen habe. Da diesbezüglich jedoch keine näheren Angaben gemacht werden, darf davon ausgegangen werden, dass sich zumindest der Bruder der Beschwerdeführerin und der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Venezuela aufhalten und die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen können. Nach ihrem psychischen Gesundheitszustand befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von der Pflege Pillen bekommen und es sei ein Termin bei einem Psychologen vereinbart worden (vgl. SEM-act. 12, S. 2 F8). Vor dem Hintergrund, dass sie weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen zu den Akten reichte, ist nicht von einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung auszugehen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls benötigte psychologische Unterstützung in Venezuela erhältlich sein wird, zumal dort psychische Beschwerden behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGerE-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.4.3.3). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Venezuela als zumutbar. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht auch als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren D-4038/2024 und D-4045/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: