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D-3266/2024

D-3266/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 30. März 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung.

A.c Am 18. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am

26. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin vertieft angehört.

A.c.a Dabei machte er geltend, er sei venezolanischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Bundesstaat C._______), wo er mit seiner erweiterten Familie im gleichen Haushalt gelebt habe. Er sei schon als Kind sehr feminin gewesen, weshalb er von seiner Familie, in seinem Quartier sowie in der Schule diskriminiert worden sei. In Venezuela würden Homo- sexuelle allgemein benachteiligt, und er sei wegen seines femininen Aus- sehens immer wieder Zielscheibe von Belästigungen gewesen. So habe sich ihm einmal auch ein bewaffneter Mann genähert, ihn als "Schwuchtel" bezeichnet und die Herausgabe aller Wertsachen verlangt. Des Weiteren gehöre die Familie seines Vaters den Zeugen Jehovas an, welche Homo- sexualität verteufelten. Seine Eltern und Geschwister würden zwar seine Homosexualität akzeptieren und hätten sich von der Familie seines Vaters distanziert, wollten aber über das Thema nicht sprechen und ihn auch nicht aktiv unterstützen. Er sei zudem Opfer sexueller Gewalt durch drei Cousins gewesen, habe dies aber ausser seinem ebenfalls aus Venezuela stam- menden Verlobten beziehungsweise Lebenspartner D._______ (nachfol- gend: E._______; vorinstanzliche Akten N […]) niemandem erzählt, zumal in Venezuela Opfer eines sexuellen Übergriffs meist als Schuldige betrach- tet würden. Im Jahr 2017 habe sich die die politische und wirtschaftliche Situation und auch die Sicherheitslage in Venezuela massiv verschlechtert, was zu täg- lichen Protesten geführt habe. Im April 2017 sei er zufällig in eine Kundge- bung einer Gruppierung namens "La Resistencia" geraten. Die Polizei habe mit Schrotflinten auf die Teilnehmer geschossen, wobei er am Bein getroffen worden sei und aufgrund des Tränengaseinsatzes der Polizisten auch an Atemnot gelitten habe. Nach Abschluss der Sekundarschule im Oktober 2018 sei er mit seiner Familie nach Peru ausgewandert und habe

D-3266/2024 Seite 3 dort unterschiedliche Arbeitstätigkeiten ausgeübt, zuletzt gemeinsam mit E._______, den er im September 2019 kennengelernt habe, im (…). In Peru, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, habe er nicht nur Homophobie, sondern zusätzlich Fremdenfeindlichkeit erlebt, wobei er selber auch Ziel von Aggressionen geworden sei. In Peru habe er – wie zuvor schon in Venezuela – keine Hilfe von der Polizei erwarten können. Deshalb habe er am 17. März 2023 mit E._______, mit dem er die letzten drei Jahre zusammengelebt habe, das Land verlassen und sei auf dem Luftweg nach Madrid und anschliessend per Zug und Bus in die Schweiz gereist. Seine Eltern und Geschwister seien – mit Ausnahme des ältesten Bruders – im Jahr 2021 nach Venezuela zurückgekehrt.

A.c.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer seinen Reisepass im Original und – jeweils in Kopie – ein Foto seiner Schussverletzung am (…), verschiedene Berichte betreffend die Situation in Venezuela im Jahr 2017, im Internet veröffentlichte Artikel betreffend die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare in Venezuela sowie betref- fend die Fremdenfeindlichkeit gegenüber Venezolanern in Peru, eine schriftliche Schilderung seiner Fluchtgründe, ein Video, das einen Angriff auf ihn und E._______ zeigen soll, sowie einen am 6. Juli 2023 erstellten psychiatrischen Bericht zu den Akten. A.d Das SEM teilte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 dem erweiter- ten Verfahren zu. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. A.e Die vom Beschwerdeführer am 2. August 2023 neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte dem SEM am 13. Februar 2024 einen am 8. Feb- ruar 2024 von einer Psychotherapeutin der "(…)" verfassten Abklärungs- bericht ein. B. B.a Mit Verfügung vom 23. April 2024 – eröffnet am 26. April 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.

B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM das Asylgesuch des Lebenspartners des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei- sung sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-3266/2024 Seite 4 C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsbeendigung mit. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszuset- zen, ausserdem sei sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Le- benspartners E._______ zu koordinieren. Schliesslich sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Mit der Beschwerde wurde ein weiteres, auf den 2. Mai 2024 datiertes Schreiben der "(…)" eingereicht. D.b Der Lebenspartner des Beschwerdeführers erhob gleichentags eben- falls Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung des SEM (Be- schwerdeverfahren D-3267/2024). E. Am 27. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszuset- zen, sei nicht einzutreten. Im Weiteren teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerdeverfahren D-3266/2024 und D-3267/2024 würden an- tragsgemäss koordiniert behandelt. Sodann wies sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Be- schwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs- fall – auf, bis zum 19. Juni 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen. Für die ausführliche Begründung der Zwischen-

D-3266/2024 Seite 5 verfügung wird auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Juni 2024 bezahlt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Über die Beschwerde des Lebenspartners E._______ wird mit Urteil vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 23. April 2024 (vgl. dort S. 5 f.) aus, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 5.1.1 Vorab stellte sie fest, ohne die vom Beschwerdeführer beschriebenen gesellschaftlichen Diskriminierungen und Ausgrenzungen sowie die dar- aus resultierenden psychischen Auswirkungen auf ihn zu verkennen, er- reichten die beschriebenen Übergriffe nicht ein Ausmass, das ein men- schenwürdiges Leben in Venezuela verunmöglicht hätte, so dass er sich dieser Zwangslage nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Auch hinsichtlich des Raubüberfalls lägen keine Hinweise auf eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, zumal es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, sich diesbezüglich an die als schutzfähig und schutzwillig eingestuften venezolanischen Strafverfol- gungsbehörden zu wenden. Sodann erachtete das SEM auch den geltend gemachten sexuellen Missbrauch durch Cousins sowie die schwierigen Gegebenheiten aufgrund der sexuellen Orientierung als flüchtlingsrechtlich unerheblich. Dabei wies es darauf hin, der Beschwerdeführer habe trotz allem ein gutes Verhältnis und weiterhin Kontakt zu seiner Familie.

E. 5.1.2 Des Weiteren führte das SEM aus, Venezuela befinde sich seit 2013 in einer langen Phase politischer, wirtschaftlicher und sozialer Instabilität

D-3266/2024 Seite 7 und habe in den letzten Jahren zahlreiche – teilweise gewaltsame – Streiks, Proteste und Demonstrationen erlebt. Die leichte Beinverletzung und Atemnot des Beschwerdeführers infolge des Einsatzes von Tränengas seitens der Polizei sei auf dessen zufällige Anwesenheit an einer Protest- kundgebung zurückzuführen. Ohnehin sei der Beschwerdeführer gleicher- massen wie die (übrige) venezolanische Bevölkerung von der allgemein sehr schlechten wirtschaftlichen und sozialen Situation betroffen gewesen, so dass sich aus diesen Nachteilen keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der unter Art. 3 AsylG aufgeführten Motive ableiten lasse.

E. 5.1.3 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Venezuela und nicht staatenlos, weshalb die vor- gebrachten Asylgründe nur in Bezug auf seinen Heimatstaat Venezuela zu prüfen sei. Aufgrund der Aktenlage könne auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Probleme in Peru auch in Venezuela entsprechende Nachteile befürchten müsste. Es könne daher darauf verzichtet werden, das von ihm in Peru Erlebte im vor- liegenden Entscheid zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

E. 5.1.4 An den vorstehenden Erwägungen vermöchten auch die eingereich- ten Dokumente nichts zu ändern.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4–7) wird im Wesentlichen der in der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und es wird auf die im vorin- stanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und Unterlagen verwie- sen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die gesellschaftli- che und staatliche Repression gegenüber Homosexuellen verunmögliche ein menschenwürdiges Leben in Venezuela, zumal die Polizei korrupt sei und sich an der Repression beteilige, weshalb er gar keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Der erlebte Überfall auf ihn verdeutli- che die akute Gefahr für seinen Leib und sein Leben, wobei die sozialen und wirtschaftlichen Krisen im Land seine ohnehin prekäre Situation ver- schlimmerten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Er- kenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von

D-3266/2024 Seite 8 Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. Zusammenfassung der ent- sprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzu- halten.

Was der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 Mitte) erneut erwähnte Vorfall in einem Restaurant (eine Frau habe Bücher auf ihn geworfen und die Polizei sei nicht eingeschritten) betrifft, so ist festzuhalten, dass sich dieser in Peru ereignet hat und – wie vom SEM zutreffend bemerkt wurde – im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen ist.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in Venezuela – anders als in verschie- denen anderen südamerikanischen Ländern – nicht nur homosexuelle Handlungen ab einem Schutzalter von 16 Jahren straffrei sind (vgl. https://www.equaldex.com/region/venezuela), sondern gleichgeschlechtli- che Beziehungen, insbesondere in grösseren Städten, auch gesellschaft- lich zunehmend akzeptiert werden. Seit 2000 wird auch der "International Day of Gay Rights" gefeiert und jährlich in der Hauptstadt Caracas eine "Gay Pride" (im vergangenen Jahr mit über 20'000 Teilnehmern) durchge- führt. Der Umstand, dass homosexuelle Menschen im Alltag (und insbe- sondere in ländlichen Gebieten) nach wie vor Benachteiligungen oder gar Übergriffen ausgesetzt sein können, stellt noch keine asylrelevante Verfol- gungssituation dar, und allgemeine Hinweise auf sich möglicherweise nach der Rückkehr nach Venezuela ereignende Benachteiligungen und Über- griffe genügen nicht, um eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Ver- folgung zu begründen.

E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8 Februar 2024 enthaltenen Befunde ([…]) in zusammengefasster Form wiedergegeben werden, ohne dass aber aus dem Schreiben eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers ersichtlich wäre.

In Bezug auf die – nicht weiter substanziierte – Bemerkung, der Beschwer- deführer habe enge familiäre Bindungen in der Schweiz aufgebaut, die eine wesentliche Unterstützung für seine psychische und soziale Stabilität darstellten (vgl. Beschwerde S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass er nicht allein, sondern zusammen mit seinem Lebenspartner E._______ nach Venezuela zurückkehren kann.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

E. 8.3.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu- mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-3266/2024 Seite 10 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.1.2 m.w.H.). An dieser Feststellung vermögen auch weder die bereits im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Berichte betreffend die allgemeine Situation in Venezuela (im Jahr 2017) noch die aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 etwas zu ändern.

E. 8.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III 2.) verwiesen werden kann. Was das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben einer Psychotherapeutin der "(…)" vom 2. Mai 2024 betrifft, so ist festzuhalten, dass in diesem im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Abklärungsbericht derselben Psychotherapeutin vom

E. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

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E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls – zu- sätzlich zu seinem noch bis zum 29. August 2032 gültigen Reisepass – notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (die Vorin- stanz habe seine individuelle Verfolgungssituation, seine psychische Ge- sundheit oder auch die allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Bedin- gungen in Venezuela nicht ausreichend abgeklärt; vgl. Beschwerde S. 8 f.) lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise den rechts- erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben könnte. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung ist abzuweisen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 18. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3266/2024 Urteil vom 9. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 30. März 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 18. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 26. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin vertieft angehört. A.c.a Dabei machte er geltend, er sei venezolanischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Bundesstaat C._______), wo er mit seiner erweiterten Familie im gleichen Haushalt gelebt habe. Er sei schon als Kind sehr feminin gewesen, weshalb er von seiner Familie, in seinem Quartier sowie in der Schule diskriminiert worden sei. In Venezuela würden Homosexuelle allgemein benachteiligt, und er sei wegen seines femininen Aussehens immer wieder Zielscheibe von Belästigungen gewesen. So habe sich ihm einmal auch ein bewaffneter Mann genähert, ihn als "Schwuchtel" bezeichnet und die Herausgabe aller Wertsachen verlangt. Des Weiteren gehöre die Familie seines Vaters den Zeugen Jehovas an, welche Homosexualität verteufelten. Seine Eltern und Geschwister würden zwar seine Homosexualität akzeptieren und hätten sich von der Familie seines Vaters distanziert, wollten aber über das Thema nicht sprechen und ihn auch nicht aktiv unterstützen. Er sei zudem Opfer sexueller Gewalt durch drei Cousins gewesen, habe dies aber ausser seinem ebenfalls aus Venezuela stammenden Verlobten beziehungsweise Lebenspartner D._______ (nachfolgend: E._______; vorinstanzliche Akten N [...]) niemandem erzählt, zumal in Venezuela Opfer eines sexuellen Übergriffs meist als Schuldige betrachtet würden. Im Jahr 2017 habe sich die die politische und wirtschaftliche Situation und auch die Sicherheitslage in Venezuela massiv verschlechtert, was zu täglichen Protesten geführt habe. Im April 2017 sei er zufällig in eine Kundgebung einer Gruppierung namens "La Resistencia" geraten. Die Polizei habe mit Schrotflinten auf die Teilnehmer geschossen, wobei er am Bein getroffen worden sei und aufgrund des Tränengaseinsatzes der Polizisten auch an Atemnot gelitten habe. Nach Abschluss der Sekundarschule im Oktober 2018 sei er mit seiner Familie nach Peru ausgewandert und habe dort unterschiedliche Arbeitstätigkeiten ausgeübt, zuletzt gemeinsam mit E._______, den er im September 2019 kennengelernt habe, im (...). In Peru, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, habe er nicht nur Homophobie, sondern zusätzlich Fremdenfeindlichkeit erlebt, wobei er selber auch Ziel von Aggressionen geworden sei. In Peru habe er - wie zuvor schon in Venezuela - keine Hilfe von der Polizei erwarten können. Deshalb habe er am 17. März 2023 mit E._______, mit dem er die letzten drei Jahre zusammengelebt habe, das Land verlassen und sei auf dem Luftweg nach Madrid und anschliessend per Zug und Bus in die Schweiz gereist. Seine Eltern und Geschwister seien - mit Ausnahme des ältesten Bruders - im Jahr 2021 nach Venezuela zurückgekehrt. A.c.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original und - jeweils in Kopie - ein Foto seiner Schussverletzung am (...), verschiedene Berichte betreffend die Situation in Venezuela im Jahr 2017, im Internet veröffentlichte Artikel betreffend die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare in Venezuela sowie betreffend die Fremdenfeindlichkeit gegenüber Venezolanern in Peru, eine schriftliche Schilderung seiner Fluchtgründe, ein Video, das einen Angriff auf ihn und E._______ zeigen soll, sowie einen am 6. Juli 2023 erstellten psychiatrischen Bericht zu den Akten. A.d Das SEM teilte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zu. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. A.e Die vom Beschwerdeführer am 2. August 2023 neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte dem SEM am 13. Februar 2024 einen am 8. Februar 2024 von einer Psychotherapeutin der "(...)" verfassten Abklärungsbericht ein. B. B.a Mit Verfügung vom 23. April 2024 - eröffnet am 26. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM das Asylgesuch des Lebenspartners des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsbeendigung mit. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, ausserdem sei sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Lebenspartners E._______ zu koordinieren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde ein weiteres, auf den 2. Mai 2024 datiertes Schreiben der "(...)" eingereicht. D.b Der Lebenspartner des Beschwerdeführers erhob gleichentags ebenfalls Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung des SEM (Beschwerdeverfahren D-3267/2024). E. Am 27. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen, sei nicht einzutreten. Im Weiteren teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerdeverfahren D-3266/2024 und D-3267/2024 würden antragsgemäss koordiniert behandelt. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 19. Juni 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. Für die ausführliche Begründung der Zwischen-verfügung wird auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Juni 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Über die Beschwerde des Lebenspartners E._______ wird mit Urteil vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 23. April 2024 (vgl. dort S. 5 f.) aus, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.1.1 Vorab stellte sie fest, ohne die vom Beschwerdeführer beschriebenen gesellschaftlichen Diskriminierungen und Ausgrenzungen sowie die daraus resultierenden psychischen Auswirkungen auf ihn zu verkennen, erreichten die beschriebenen Übergriffe nicht ein Ausmass, das ein menschenwürdiges Leben in Venezuela verunmöglicht hätte, so dass er sich dieser Zwangslage nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Auch hinsichtlich des Raubüberfalls lägen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, zumal es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, sich diesbezüglich an die als schutzfähig und schutzwillig eingestuften venezolanischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Sodann erachtete das SEM auch den geltend gemachten sexuellen Missbrauch durch Cousins sowie die schwierigen Gegebenheiten aufgrund der sexuellen Orientierung als flüchtlingsrechtlich unerheblich. Dabei wies es darauf hin, der Beschwerdeführer habe trotz allem ein gutes Verhältnis und weiterhin Kontakt zu seiner Familie. 5.1.2 Des Weiteren führte das SEM aus, Venezuela befinde sich seit 2013 in einer langen Phase politischer, wirtschaftlicher und sozialer Instabilität und habe in den letzten Jahren zahlreiche - teilweise gewaltsame - Streiks, Proteste und Demonstrationen erlebt. Die leichte Beinverletzung und Atemnot des Beschwerdeführers infolge des Einsatzes von Tränengas seitens der Polizei sei auf dessen zufällige Anwesenheit an einer Protestkundgebung zurückzuführen. Ohnehin sei der Beschwerdeführer gleichermassen wie die (übrige) venezolanische Bevölkerung von der allgemein sehr schlechten wirtschaftlichen und sozialen Situation betroffen gewesen, so dass sich aus diesen Nachteilen keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der unter Art. 3 AsylG aufgeführten Motive ableiten lasse. 5.1.3 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Venezuela und nicht staatenlos, weshalb die vorgebrachten Asylgründe nur in Bezug auf seinen Heimatstaat Venezuela zu prüfen sei. Aufgrund der Aktenlage könne auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Probleme in Peru auch in Venezuela entsprechende Nachteile befürchten müsste. Es könne daher darauf verzichtet werden, das von ihm in Peru Erlebte im vorliegenden Entscheid zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 5.1.4 An den vorstehenden Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4-7) wird im Wesentlichen der in der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und es wird auf die im vorin-stanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und Unterlagen verwiesen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die gesellschaftliche und staatliche Repression gegenüber Homosexuellen verunmögliche ein menschenwürdiges Leben in Venezuela, zumal die Polizei korrupt sei und sich an der Repression beteilige, weshalb er gar keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Der erlebte Überfall auf ihn verdeutliche die akute Gefahr für seinen Leib und sein Leben, wobei die sozialen und wirtschaftlichen Krisen im Land seine ohnehin prekäre Situation verschlimmerten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Was der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 Mitte) erneut erwähnte Vorfall in einem Restaurant (eine Frau habe Bücher auf ihn geworfen und die Polizei sei nicht eingeschritten) betrifft, so ist festzuhalten, dass sich dieser in Peru ereignet hat und - wie vom SEM zutreffend bemerkt wurde - im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in Venezuela - anders als in verschiedenen anderen südamerikanischen Ländern - nicht nur homosexuelle Handlungen ab einem Schutzalter von 16 Jahren straffrei sind (vgl. https://www.equaldex.com/region/venezuela), sondern gleichgeschlechtliche Beziehungen, insbesondere in grösseren Städten, auch gesellschaftlich zunehmend akzeptiert werden. Seit 2000 wird auch der "International Day of Gay Rights" gefeiert und jährlich in der Hauptstadt Caracas eine "Gay Pride" (im vergangenen Jahr mit über 20'000 Teilnehmern) durchgeführt. Der Umstand, dass homosexuelle Menschen im Alltag (und insbesondere in ländlichen Gebieten) nach wie vor Benachteiligungen oder gar Übergriffen ausgesetzt sein können, stellt noch keine asylrelevante Verfolgungssituation dar, und allgemeine Hinweise auf sich möglicherweise nach der Rückkehr nach Venezuela ereignende Benachteiligungen und Übergriffe genügen nicht, um eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.3 8.3.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.1.2 m.w.H.). An dieser Feststellung vermögen auch weder die bereits im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Berichte betreffend die allgemeine Situation in Venezuela (im Jahr 2017) noch die aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 etwas zu ändern. 8.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III 2.) verwiesen werden kann. Was das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben einer Psychotherapeutin der "(...)" vom 2. Mai 2024 betrifft, so ist festzuhalten, dass in diesem im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Abklärungsbericht derselben Psychotherapeutin vom 8. Februar 2024 enthaltenen Befunde ([...]) in zusammengefasster Form wiedergegeben werden, ohne dass aber aus dem Schreiben eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers ersichtlich wäre. In Bezug auf die - nicht weiter substanziierte - Bemerkung, der Beschwer-deführer habe enge familiäre Bindungen in der Schweiz aufgebaut, die eine wesentliche Unterstützung für seine psychische und soziale Stabilität darstellten (vgl. Beschwerde S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass er nicht allein, sondern zusammen mit seinem Lebenspartner E._______ nach Venezuela zurückkehren kann. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls - zusätzlich zu seinem noch bis zum 29. August 2032 gültigen Reisepass - notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (die Vorin-stanz habe seine individuelle Verfolgungssituation, seine psychische Gesundheit oder auch die allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Venezuela nicht ausreichend abgeklärt; vgl. Beschwerde S. 8 f.) lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben könnte. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung ist abzuweisen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 18. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni