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E-3908/2025

E-3908/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 21. April 2025 gemeinsam in die Schweiz ein und suchten am 22. April 2025 um Asyl nach. Am 12. Mai 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, sie seien aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage aus Venezuela in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr fürchteten sie auf der Strasse zu landen. Der Beschwerdeführer begründete seine Aus- reise zudem mit der allgemeinen Kriminalität sowie der prekären politi- schen, sozialen und wirtschaftlichen Lage im Heimatland. Die Beschwer- deführerin ihrerseits befürchtete aufgrund ihrer Tätowierung von der Re- gierung mit der kriminellen Bande «(…)» in Verbindung gebracht zu werden und gab auch gesundheitliche Beschwerden an. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden jeweils ih- ren Reisepass und ihre Identitätskarten im Original ein. Die Beschwerde- führerin reichte überdies ihren Studentenausweis im Original ein. B.b Am 20. Mai 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung in zwei se- paraten Schreiben Stellung zu den Entscheidentwürfen des SEM und be- stätigte im Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Anhörung. B.c Mit separaten Verfügungen vom 23. Mai 2025 – gleichentags eröff- net – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- renden, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ver- fügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis. B.d Ebenfalls am 23. Mai 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. C. Mit spanischsprachigen Eingaben vom 27. Mai 2025 (Poststempel vom

28. Mai 2025) erhoben der Beschwerdeführer (E-3908/2025) und die Be- schwerdeführerin (E-3911/2025) gegen die Verfügungen vom 23. Mai 2025

E-3908/2025, E-3911/2025 Seite 3 je einzeln Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sollten die zuständi- gen Behörden weder mit den Behörden des Herkunfts- oder des Ur- sprungslandes in Kontakt treten, noch ihnen Informationen zugänglich ma- chen und auch keinerlei Daten übermitteln. Über bereits übermittelte Daten seien die Beschwerdeführenden mittels separater Verfügung zu informie- ren. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

30. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am

2. Juni 2025 bestätigte es den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerden. E. Mit Zwischenverfügungen vom 3. Juni 2025 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Rechtsmitteleingaben in eine Amtssprache zu übersetzen. Die Übersetzungen gingen mit separaten Eingaben vom 17. Juni 2025 (Poststempel vom 16. Juni 2025) fristgerecht ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdefürenden sind zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1

E-3908/2025, E-3911/2025 Seite 4 VwVG). Auf die Beschwerden ist – unter den nachstehenden Vorbehal- ten – einzutreten.

E. 1.3 Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 1.4 Auch auf die nicht weiter substantiierten Anträge, die Beschwerdefüh- renden seien über bereits übermittelte Daten von ihnen an die Behörden ihres Herkunfts- oder Ursprungslandes mittels Einzelverfügung zu infor- mieren, ist nicht einzutreten, zumal aus den dem Gericht vorliegenden Ak- ten keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervorgeht. Die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat von Asylsuchen- den ist ausserdem in Art. 97 AsylG geregelt, sodass kein Handlungsbedarf ersichtlich ist.

E. 1.5 Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung bestand auch keine Veranlassung, vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Be- hörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei- matstaats und Datenweitergabe an denselben) zu erlassen. Die entspre- chenden Anträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstands- los geworden.

E. 2 Die Verfahren E-3908/2025 und E-3911/2025 verfügen aufgrund der Part- nerschaft der Beschwerdeführenden über einen engen sachlichen und per- sönlichen Zusammenhang. Angesichts dessen und aus verfahrensökono- mischen Gründen erscheint es im vorliegenden Fall angebracht, die Ver- fahren zu verbinden und in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Verfah- rensvereinigung).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachsteh-

E-3908/2025, E-3911/2025 Seite 5 end aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, genügen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung anzunehmen. Die Beschwerdeführenden führten insbesondere ihre schlechte finanzielle Situation aufgrund der schwierigen Wirtschafts- lage in Venezuela als Grund für ihre Ausreise an. Sie hätten ihr (…) aufge- ben und alle (…)geräte verkaufen müssen. Trotzdem habe es nicht mehr ausgereicht, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Ausserdem gaben sie eine hohe Kriminalitätsrate und fehlende Meinungsfreiheit als Fluchtgründe an. Sie machten aber nicht geltend, von gezielten Verfol- gungsmassnahmen betroffen gewesen zu sein. Insgesamt handelt es sich damit um flüchtlingsrechtlich unerhebliche Nachteile, welche die Voraus- setzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Meinungsfreiheit geltend macht, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft mit einer Verfolgung zu rechnen. Er führte hierzu selbst aus, er habe

E-3908/2025, E-3911/2025 Seite 6 bei politischen Meinungsäusserungen immer vorsichtig sein müssen, je- doch in Venezuela weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen des- wegen Probleme gehabt. Er sei zudem im Heimatland nie politisch aktiv gewesen und habe sich auch nie öffentlich kritisch gegenüber der Regie- rung geäussert.

E. 6.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie befürchte wegen ihrer Tätowierung ([…]) von der Regierung mit der kriminellen Bande «(…)» in Verbindung gebracht zu werden. Da sie jedoch keine bisherigen Probleme deswegen geltend macht, handelt es sich um eine rein hypothetische, zu- künftige Verfolgung, welche nicht ausreicht, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.

E. 6.4 Die übrigen Ausführungen in den Beschwerden lassen ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme erkennen, zumal sie sich im Wesentlichen auf Wiederholungen der Vorbringen im erstinstanzli- chen Asylverfahren und die Betonung der allgemein schlechten wirtschaft- lichen, politischen, sozialen und gesundheitlichen Lage sowie die hohe Kri- minalität im Heimatland beschränken (vgl. Urteil des BVGer D-4038/2024 vom 5. September 2024 E. 7.3).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaften der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es sind keine

E-3908/2025, E-3911/2025 Seite 7 Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Voll- zug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist. Die Er- eignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer D-1958/2025 vom 7. Mai 2025 E. 8.4.1; E-5005/2024 vom 13. September 2024 S. 11).

E. 8.3.3 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten werden. Die Beschwerdeführenden sind jung, grundsätzlich ge- sund und verfügen beide über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie sich trotz der geltend

E-3908/2025, E-3911/2025 Seite 8 gemachten schwierigen finanziellen Umstände wirtschaftlich wieder ein- gliedern können. Im Weiteren verfügen beide Beschwerdeführenden ge- mäss eigenen Angaben über Verwandtschaft in Venezuela. Es ist daher, entgegen ihren Ausführungen, davon auszugehen, dass sie über ein sozi- ales Beziehungsnetz verfügen, welches sie zumindest emotional unterstüt- zen kann und wo sie auch vorübergehend unterkommen können. In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen an einem gutartigen Tumor am Bein leidet. Zu- dem hat sie im linken Handgelenk eine Metallplatte. Sie führte deswegen allerdings keine akuten Probleme an. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes in eine medizinische Not- lage geraten wird. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2) kann darauf ver- zichtet werden, weitere Beweismittel einzuholen oder abzuwarten, zumal die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene gar nicht mehr geltend macht, ihr Gesundheitszustand würde dem Wegweisungsvollzug entge- genstehen. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren kann zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vollumfänglich auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. Verfügungen des SEM vom 23. Mai 2025 Ziff. III), de- nen in der Beschwerde nichts Massgebliches entgegengesetzt wird.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen

E-3908/2025, E-3911/2025 Seite 9 Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3908/2025, E-3911/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Verfahren E-3908/2025 und E-3911/2025 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3908/2025, E-3911/2025 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, beide Venezuela, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügungen des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 21. April 2025 gemeinsam in die Schweiz ein und suchten am 22. April 2025 um Asyl nach. Am 12. Mai 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, sie seien aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage aus Venezuela in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr fürchteten sie auf der Strasse zu landen. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise zudem mit der allgemeinen Kriminalität sowie der prekären politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lage im Heimatland. Die Beschwerdeführerin ihrerseits befürchtete aufgrund ihrer Tätowierung von der Regierung mit der kriminellen Bande «(...)» in Verbindung gebracht zu werden und gab auch gesundheitliche Beschwerden an. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden jeweils ihren Reisepass und ihre Identitätskarten im Original ein. Die Beschwerdeführerin reichte überdies ihren Studentenausweis im Original ein. B.b Am 20. Mai 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung in zwei separaten Schreiben Stellung zu den Entscheidentwürfen des SEM und bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Anhörung. B.c Mit separaten Verfügungen vom 23. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. B.d Ebenfalls am 23. Mai 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. C. Mit spanischsprachigen Eingaben vom 27. Mai 2025 (Poststempel vom 28. Mai 2025) erhoben der Beschwerdeführer (E-3908/2025) und die Beschwerdeführerin (E-3911/2025) gegen die Verfügungen vom 23. Mai 2025 je einzeln Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sollten die zuständigen Behörden weder mit den Behörden des Herkunfts- oder des Ursprungslandes in Kontakt treten, noch ihnen Informationen zugänglich machen und auch keinerlei Daten übermitteln. Über bereits übermittelte Daten seien die Beschwerdeführenden mittels separater Verfügung zu informieren. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am 2. Juni 2025 bestätigte es den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerden. E. Mit Zwischenverfügungen vom 3. Juni 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Rechtsmitteleingaben in eine Amtssprache zu übersetzen. Die Übersetzungen gingen mit separaten Eingaben vom 17. Juni 2025 (Poststempel vom 16. Juni 2025) fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdefürenden sind zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist - unter den nachstehenden Vorbehalten - einzutreten. 1.3 Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 1.4 Auch auf die nicht weiter substantiierten Anträge, die Beschwerdeführenden seien über bereits übermittelte Daten von ihnen an die Behörden ihres Herkunfts- oder Ursprungslandes mittels Einzelverfügung zu informieren, ist nicht einzutreten, zumal aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervorgeht. Die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat von Asylsuchenden ist ausserdem in Art. 97 AsylG geregelt, sodass kein Handlungsbedarf ersichtlich ist. 1.5 Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung bestand auch keine Veranlassung, vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an denselben) zu erlassen. Die entsprechenden Anträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

2. Die Verfahren E-3908/2025 und E-3911/2025 verfügen aufgrund der Partnerschaft der Beschwerdeführenden über einen engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang. Angesichts dessen und aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es im vorliegenden Fall angebracht, die Verfahren zu verbinden und in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Verfahrensvereinigung).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachsteh-end aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, genügen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Die Beschwerdeführenden führten insbesondere ihre schlechte finanzielle Situation aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage in Venezuela als Grund für ihre Ausreise an. Sie hätten ihr (...) aufgeben und alle (...)geräte verkaufen müssen. Trotzdem habe es nicht mehr ausgereicht, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Ausserdem gaben sie eine hohe Kriminalitätsrate und fehlende Meinungsfreiheit als Fluchtgründe an. Sie machten aber nicht geltend, von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen zu sein. Insgesamt handelt es sich damit um flüchtlingsrechtlich unerhebliche Nachteile, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Meinungsfreiheit geltend macht, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Verfolgung zu rechnen. Er führte hierzu selbst aus, er habe bei politischen Meinungsäusserungen immer vorsichtig sein müssen, jedoch in Venezuela weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen deswegen Probleme gehabt. Er sei zudem im Heimatland nie politisch aktiv gewesen und habe sich auch nie öffentlich kritisch gegenüber der Regierung geäussert. 6.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie befürchte wegen ihrer Tätowierung ([...]) von der Regierung mit der kriminellen Bande «(...)» in Verbindung gebracht zu werden. Da sie jedoch keine bisherigen Probleme deswegen geltend macht, handelt es sich um eine rein hypothetische, zukünftige Verfolgung, welche nicht ausreicht, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. 6.4 Die übrigen Ausführungen in den Beschwerden lassen ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme erkennen, zumal sie sich im Wesentlichen auf Wiederholungen der Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren und die Betonung der allgemein schlechten wirtschaftlichen, politischen, sozialen und gesundheitlichen Lage sowie die hohe Kriminalität im Heimatland beschränken (vgl. Urteil des BVGer D-4038/2024 vom 5. September 2024 E. 7.3). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaften der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer D-1958/2025 vom 7. Mai 2025 E. 8.4.1; E-5005/2024 vom 13. September 2024 S. 11). 8.3.3 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten werden. Die Beschwerdeführenden sind jung, grundsätzlich gesund und verfügen beide über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie sich trotz der geltend gemachten schwierigen finanziellen Umstände wirtschaftlich wieder eingliedern können. Im Weiteren verfügen beide Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben über Verwandtschaft in Venezuela. Es ist daher, entgegen ihren Ausführungen, davon auszugehen, dass sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie zumindest emotional unterstützen kann und wo sie auch vorübergehend unterkommen können. In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen an einem gutartigen Tumor am Bein leidet. Zudem hat sie im linken Handgelenk eine Metallplatte. Sie führte deswegen allerdings keine akuten Probleme an. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes in eine medizinische Notlage geraten wird. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2) kann darauf verzichtet werden, weitere Beweismittel einzuholen oder abzuwarten, zumal die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene gar nicht mehr geltend macht, ihr Gesundheitszustand würde dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren kann zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügungen des SEM vom 23. Mai 2025 Ziff. III), denen in der Beschwerde nichts Massgebliches entgegengesetzt wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren E-3908/2025 und E-3911/2025 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: