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D-5756/2024

D-5756/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am (…) am Flughafen D._______ Asylgesuche ein. A.b Mit Verfügung vom 21. August 2024 verweigerte das SEM ihnen vor- läufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufent- haltsort zu. A.c Gleichentags mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zuge- wiesene Rechtsvertretung. A.d Am 27. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgrün- den angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei in E._______ im Bundestaat F._______ ge- boren. Seit (…) habe sie, zuletzt mit ihren beiden Kindern, in G._______ gelebt. Ihr Ehemann, der Vater ihrer Kinder, sei am (…) gestorben. Sie sei Rechtsanwältin und habe ungefähr (…) Jahre lang für das staatliche Insti- tuto Nacional (…) in der Rechtsabteilung gearbeitet. Sie sei an ihrem Ar- beitsplatz bedrängt und schikaniert sowie schliesslich zur Kündigung ge- zwungen worden, weil sie Missstände und Machenschaften der Regierung angesprochen habe. Sie habe anschliessend auf privater Basis Doku- mente und Registereinträge erstellt, aber auch bei dieser Arbeit habe es Hindernisse gegeben, weil alles mit der Regierung zu tun gehabt habe. Danach habe sie Transporte durchgeführt und in einem Telefondienst für die (…) gearbeitet. Sie sei seit (…) Mitglied der Oppositionspartei Vente Venezuela. Für diese habe sie freiwillig und unbezahlt gearbeitet. Sie sei Assistentin des Verant- wortlichen für Menschenrechtsfragen im Bundesstaat H._______ innerhalb der Partei gewesen. Sie habe ihm bei der Logistik, in der Organisation von Veranstaltungen und in der Unterstützung von politischen Gefangenen as- sistiert. Sie habe deswegen nie Probleme gehabt, vermute aber, dass ihre Tätigkeiten der Regierung bekannt seien. Nachdem die Regierung anläss- lich der Wahlen am 28. Juli 2024 die Demokratie und die nationale Verfas- sung übergangen hätten, habe sie an den darauffolgenden Demonstratio- nen teilgenommen. Während den friedlichen Demonstrationen seien die Nationalgarde und die Colectivos auf die Demonstranten losgegangen; sie hätten Tränengas geworfen, auf alle Demonstranten eingeschlagen und

D-5756/2024 Seite 3 diese zum Teil bis in ihre Häuser verfolgt. Zudem hätten sie den Demonst- ranten mit dem Tod gedroht und ihnen gesagt, dass sie unter jedem Stein nach ihnen suchen würden. Das habe bei ihr Panik ausgelöst. Ihr sei es gelungen zu fliehen. Die Nationalgarde und die Colectivos hätten aber ihr Gesicht gesehen und vielleicht seien auch Fotos aufgenommen worden. Sie habe in jenem Moment beschlossen, das Land zu verlassen. Am (…) sei sie mit ihren Kindern losgefahren und am (…) hätten sie Venezuela legal und ohne Probleme verlassen. Sie könne nicht nach Venezuela zu- rückkehren. Ihr Leben und das ihrer Kinder sei in Gefahr. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Venezuela wegen Landesverrats oder Terrorismus verfolgt und inhaftiert zu werden. Inzwischen würden sie sogar Kinder fest- nehmen. Alle Menschen in Venezuela seien in Gefahr. Sie würden einfach überall nach Oppositionellen suchen. Ferner hätte bereits die Tatsache, dass sie das Land verlassen habe und wieder zurückkehren würde, eine sofortige Haft zur Folge. Sie sei (…) und habe (…). Ausserdem leide sie an einer (…). Ihrer Tochter gehe es gut, aber ihr Sohn sei (…) und leide an einer (…). A.e Mit Eingabe vom 5. September 2024 nahmen die Beschwerdeführen- den Stellung zu dem ihnen vom SEM am 4. September 2024 unterbreiteten Entscheidentwurf. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien mit dem geplan- ten Entscheid nicht einverstanden. In Venezuela sei keine hohe Position in einer Partei erforderlich, um verfolgt zu werden; die Mitgliedschaft der Be- schwerdeführerin in der Partei Vente Venezuela würde ausreichen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die venezolanischen Behörden von der Beschwerdeführerin und ihren Aktivitäten für die Opposition Kennt- nis hätten und sie (und ihre Kinder) bei einer Rückkehr gezielt verfolgt und inhaftiert würden. A.f Im Verlaufe des Verfahrens wurden Reisepässe und Identitätskarten der Beschwerdeführenden, ein Führerausweis der Beschwerdeführerin, Reiseunterlagen sowie Unterlagen zu einem Visa-Antrag beim U.S. De- partment of State vom (…) zu den Akten gereicht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2024 – gleichentags er- öffnet – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus dem

D-5756/2024 Seite 4 Transitbereich des Flughafens D._______ und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. C. Am 9. September 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen die Verfügung des SEM vom

6. September 2024 mit spanischsprachiger Eingabe vom 13. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einset- zung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sollten die zuständigen Behörden weder mit den Behörden des Herkunfts- oder Ursprungslandes in Kontakt treten, noch ihnen Informationen zugänglich machen und auch keinerlei Daten übermitteln. Über bereits übermittelte Daten seien sie mit- tels Einzelverfügung zu informieren. Der Beschwerde lagen eine Vorladung der (…), eine Arbeitsbestätigung, ein Einschreibeformular für die Partei Vente Venezuela, eine Sterbeur- kunde und ärztliche Unterlagen zum Beschwerdeführer (alles in spanischer Sprache) sowie die angefochtene Verfügung und vorinstanzliche Akten (al- les in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 16. Septem- ber 2024 den Beschwerdeeingang. F. Am 16. September 2024 (Auftrag) respektive 19. September 2024 (Ein- gang Übersetzung) liess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Amtes wegen in eine Amtssprache (deutsch) übersetzen.

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Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter nachstehenden Vorbe- halten – einzutreten.

E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten.

E. 1.3 Auch auf den – nicht substanziierten – Antrag, die Beschwerdeführen- den seien über bereits übermittelte Daten von ihnen an die Behörden ihres Herkunfts- oder Ursprungslandes mittels Einzelverfügung zu informieren, ist ebenfalls nicht einzutreten, zumal aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervorgeht und die Be- kanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Art. 97 AsylG geregelt und daher kein Handlungsbedarf ersichtlich ist.

E. 1.4 Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung bestand auch keine Veranlassung, vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Be- hörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei- matstaats und Datenweitergabe an dieselben) zu erlassen. Der entspre- chende – pauschale – Antrag ist mit dem vorliegenden Direktentscheid ge- genstandslos geworden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie für die Oppositionspartei Vente Venezuela tätig gewesen sei. Jedoch sei weder aus ihren Aussagen noch den übrigen Ak- ten ersichtlich, dass sie innerhalb dieser Partei eine höhere Position inne- gehabt oder sich exponiert habe. lm Weiteren habe sie zwar an den De- monstrationen vom (…) teilgenommen, diese aber nicht mitorganisiert. Schliesslich sei sie anlässlich der Demonstrationen persönlich weder an- gegriffen oder festgenommen noch gesucht worden. Sie habe zudem das Land legal verlassen können. Insgesamt sei sie nicht von einer konkret ge- gen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen gewesen. Ausserdem

D-5756/2024 Seite 7 lägen keine konkreten und begründeten Hinweise auf eine zukünftige ge- gen sie persönlich gerichtete Verfolgung seitens der venezolanischen Be- hörden oder anderer Akteure vor. Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfol- gungsgefahr nicht aus. Ausserdem seien ihre Mitgliedschaft oder Tätigkei- ten bei der Partei Vente Venezuela nicht belegt.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die politische Lage in Venezuela habe ein beispielloses Ausmass an Repression und Gewalt erreicht, was zu einer humanitären und menschenrechtlichen Krise geführt habe. Mit- glieder der politischen Opposition und deren Familien sähen sich mit stän- digen Drohungen und Verfolgungen konfrontiert. In diesem Kontext wären die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung verwundbar. Die Rückkehr nach Venezuela würde nicht nur ihre Sicherheit und ihr Wohlbe- finden gefährden, sondern auch gegen Grundprinzipien der Menschen- rechte und des internationalen Schutzes verstossen. Im venezolanischen Kontext könnten Asylgesuche in der politischen Verfolgung seitens des Re- gimes von Nicolás Maduro begründet sein, wie Repression gegen Opposi- tionelle, Aktivisten oder regierungskritisch eingestellte Personen. Weiter könnten die politische und humanitäre Lage ein relevanter Faktor darstel- len. Die Verhältnisse in Venezuela hätten viele Menschen wegen der poli- tischen Verfolgung, den Menschenrechtsverstössen und der humanitären Krise dazu bewegt, internationalen Schutz zu suchen. Die Beschwerdefüh- rerin sei eine ehemalige öffentliche Beamtin mit einer offenen Gegner- schaft zum Castro-Chávez-Regime. Zudem beweise das beigelegte Be- weismittel, dass gegen sie eine Anzeige wegen des Straftatbestands der Anstiftung zu Hass als Guarimba und Faschistin erhoben worden sei. Fer- ner sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin sei mit der Flucht ihrem natürlichen menschlichen Überlebens- und ihrem Mutterinstinkt gefolgt, um das Leben ihrer Kinder und ihr eigenes zu schützen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden stützen sich im Asylpunkt auf eine begrün- dete Furcht vor Verfolgung. Demgegenüber machen sie nicht geltend, be- reits Verfolgungsmassnahmen respektive Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben (vgl. auch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, wonach sie ausgereist seien, weil sie nicht hät- ten zuwarten wollen, bis sie Probleme bekommen hätten; act. SEM 1352985-27/19 F72). Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Be- schwerdeführerin zwar anlässlich ihrer Arbeit (sie sei gezwungen worden,

D-5756/2024 Seite 8 an Märschen teilzunehmen, rote Kleider mit Aufschriften und Bilder der Re- gierung zu tragen sowie zu kündigen) und anlässlich der Demonstration (sie habe Tränengas abbekommen und sei zusammen mit den anderen Demonstranten bedroht worden) angeblich behelligt worden ist, diese Be- helligungen aber offensichtlich nicht asylrechtlich relevant sind, auch wenn sie angeblich ihr ungeborenes Kind verloren hat, weil sie während der Schwangerschaft zu einer Sitzung ausserhalb der Stadt geschickt worden ist (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F38).

E. 6.2.1 Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat als ausgebildete Rechtsanwältin in der Rechtsabteilung beim staatlichen Instituto Nacional (…) gearbeitet. Dort hat sie (…) verfasst, (…) geschrieben und Anzeigen wegen (…) entgegen- genommen (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F37). Selbst wenn sie im Rah- men dieser Arbeit Missstände und Machenschaften der Regierung ange- sprochen hat, kann nicht angenommen werden, dass sie dadurch in den Fokus der Regierung geraten wäre, zumal sie zumindest nach ihrer Kündi- gung im Jahr (…) – soweit ersichtlich – nicht weiter aktiv behelligt worden ist. Weiter ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mitgliedschaft für die Partei Vente Venezuela und den Tätigkeiten für diese Partei bei der Regierung ein erhöhtes Interesse an ihrer Person geweckt hat. So hatte sie während ihrer einjährigen Mitgliedschaft in der Partei nie Probleme mit der Regierung, dies im Unterschied zu ihrem Vorgesetzten und der Parteileitung (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F79 f.). Es soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass die venezolanische Regierung unter Umständen gegen Oppositionelle vorgeht (vgl. zur allgemeinen politischen Lage in Venezuela auch unten E. 8.4.3). Die Beschwerdeführerin, als regi- onal tätige Assistentin ohne Kontakte zur Parteileitung, die für die Partei vorwiegend logistisch und administrativ und nicht als Rechtsanwältin tätig war (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F82 ff.), dürfte sich mit ihren Tätigkeiten aber politisch nicht besonders exponiert haben. Es ist auch nicht anzuneh- men, dass sich dies mit einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstra- tion, sollte sie überhaupt erkannt worden sein, geändert hat, zumal dort viele Leute waren, sie sich lediglich friedlich beteiligt hat, nichts mit der Organisation zu tun hatte und nicht Teil der Parteiführung gewesen ist (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F72, F94 und F105 f.). Nach dem Gesagten ver- fügt sie insgesamt nur über ein niederschwelliges politisches Profil, das die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu rechtfertigen

D-5756/2024 Seite 9 vermag. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass die Beschwerdeführenden legal und ohne Probleme ausgereist sind, obwohl sie bei der venezolanischen Migrationsbehörde ihre Pässe stempeln lies- sen und zum Zwecke der Ausreise einen Inlandflug nahmen (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F60 und F66). Demgegenüber ändert die nicht näher aus- geführte Befürchtung der Beschwerdeführenden, bereits alleine aus ihrer Eigenschaft als Rückkehrer asylrelevante Nachteile zu erleiden, nichts an dieser Einschätzung (vgl. Urteil des BVGer D-4038/2024 vom 5. Septem- ber 2024 E. 7.2). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin in diesem Kon- text auch nichts aus den frauenspezifischen Fluchtgründen ableiten.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerde eine angeb- liche Vorladung der (…) ein, welche die Beschwerdeführerin angeblich am (…) per WhatsApp von ihrer Nachbarin erhalten hat (vgl. Beschwerdebei- lage 1). Diese Vorladung verfügt indes über keinerlei Sicherheitsmerkmale (etwa ein Stempel der ausstellenden Behörde, Name und Unterschrift der ausstellenden Person) und überdies liegt sie bloss in Form einer Fotokopie vor, weshalb ihr nur ein geringer Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Vorladung bestehen. Abge- sehen davon, dass die Beschwerdeführerin die Umstände rund um die Vor- ladung nicht näher erläutert hat, enthält die Vorladung mehrere Auffällig- keiten. So ist die Vorladung weder unterzeichnet noch datiert. Zudem er- scheint merkwürdig, dass in einem amtlichen, vorgedruckten Formular ein Tippfehler («Elnotificado» statt El notificado) vorkommt. Weiter fällt auf, dass das ganze Formular, das heisst sowohl der handschriftlich einge- setzte Name der Adressatin («El Ciudadano(a)» wie auch der handschrift- lich eingesetzte Name der Empfängerin beziehungsweise der Benachrich- tigten («ELNOTIFICADO») offenkundig mit demselben Schreibstift und mit derselben Handschrift, demnach von ein und derselben Person und zur gleichen Zeit, auf der Vorladung eingetragen worden sind. Der Umstand, dass die Vorladung nicht der Beschwerdeführerin persönlich ausgehändigt werden kann sondern ihrer Nachbarin, dürfte aber im Zeitpunkt der Erstel- lung der Vorladung noch nicht bekannt gewesen sein, zumal die Behörde diesfalls wohl nicht auf dem dargelegten Weg an die Beschwerdeführerin gelangt wäre. Dass die/der Mitarbeiter/in der (…), welche/r die Vorladung ausgestellt hat, die Vorladung auch persönlich hätte überreichen wollen und aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin erst bei der Über- gabe sowohl den Namen der Beschwerdeführerin als auch der benachrich- tigten Nachbarin eingesetzt hätte, erscheint ebenso wenig nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund bestehen gravierende Zweifel an der Echtheit der Vorladung, selbst wenn diese im Original vorläge, weshalb die

D-5756/2024 Seite 10 Beschwerdeführerin aus diesem Beweismittel nichts zu ihren Gunsten ab- zuleiten vermag.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht asylbeachtlich verfolgt wurden und ihre Furcht, auch vor künftiger Verfolgung, objektiv nicht begründet ist. Dem- nach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten

D-5756/2024 Seite 11 noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht der Beschwerdeführenden, in Venezuela ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 6.2).

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 8.4.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert worden sei. Die politische Lage in Venezuela habe bewirkt, dass sich das bereits fragile Gesundheitswe- sen des Landes weiter verschlechtert habe. Dies habe dazu geführt, dass es an grundlegenden medizinischen und therapeutischen Behandlungs- möglichkeiten für seine Erkrankung fehle. Weiter sei die wirtschaftliche Lage in Venezuela hoffnungslos. Die Lebensverhältnisse in Venezuela seien zusammengebrochen. Die verwitwete Beschwerdeführerin verfüge weder über die finanziellen Mittel noch über das erforderliche Unterstüt- zungsnetzwerk, um ihren minderjährigen Kindern ein sicheres und stabiles Leben zu ermöglichen. Zudem sei sie, seit sie ihr Amt im (…) habe nieder- legen müssen, in der Ausübung ihres Berufs eingeschränkt und in ihrem Grundrecht auf Arbeit beschnitten. Ferner würden in Venezuela die Men- schenrechte systematisch verletzt. In Venezuela gebe es keine Rechts- staatlichkeit.

E. 8.4.3 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land

D-5756/2024 Seite 12 regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Voll- zug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist. Die ak- tuellen Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-4038/2024 vom 5. September 2024 E. 9.3.2).

E. 8.4.4 Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Die Be- schwerdeführerin besitzt eine Wohnung in Venezuela und ist Rechtsanwäl- tin (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F32 und F34). Selbst als sie nicht mehr als Rechtsanwältin gearbeitet hat, konnte sie mit anderen Arbeiten für ihre Kinder sorgen und ihnen ein «normales Leben» ermöglichen (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F42). Bezeichnenderweise gingen die Kinder auf eine Pri- vatschule (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F44). Zudem verfügen die Be- schwerdeführenden mit der Mutter und den Geschwistern der Beschwer- deführerin über ein intaktes Beziehungsnetz in Venezuela (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F50 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung einer wirtschaftlichen Notlage unbegründet.

E. 8.4.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten aus Venezuela an einer (…) leidet (vgl. Beschwerdebeilagen 5-9). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er deswegen in eine medizinische Notlage geraten wird. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefor- derte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht erfüllt. Zudem dürfte die (…) in Venezuela behandelbar sein, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangen- heit in Venezuela behandelt worden ist. Ohnehin ist der Beschwerdeführer aktuell nicht in Behandlung und die ihm verschriebenen Medikamente wur- den von der Beschwerdeführerin eigenhändig abgesetzt, ohne dass es da- bei – soweit ersichtlich – zu einer Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes gekommen wäre (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F16 ff.). Es ist demnach nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre dringend auf eine entsprechende Behandlung angewiesen.

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E. 8.4.6 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend, ihr Gesundheitszustand würde dem Wegweisungsvollzug entge- genstehen. Dennoch sei erwähnt, dass auch ihre – nicht belegten – Be- schwerden ([…], […] und eine […]) die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte Schwelle nicht erreichen.

E. 8.4.7 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als zumutbar erweist (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Die beiden Kinder dürften sich – nach einem Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens D._______ für wenige Wochen – problemlos im Heimatstaat wiedereingliedern können.

E. 8.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige Reise- pässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvoll- zugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

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E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die Flughafen- polizei D._______ und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5756/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Venezuela, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am (...) am Flughafen D._______ Asylgesuche ein. A.b Mit Verfügung vom 21. August 2024 verweigerte das SEM ihnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Gleichentags mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 27. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei in E._______ im Bundestaat F._______ geboren. Seit (...) habe sie, zuletzt mit ihren beiden Kindern, in G._______ gelebt. Ihr Ehemann, der Vater ihrer Kinder, sei am (...) gestorben. Sie sei Rechtsanwältin und habe ungefähr (...) Jahre lang für das staatliche Instituto Nacional (...) in der Rechtsabteilung gearbeitet. Sie sei an ihrem Arbeitsplatz bedrängt und schikaniert sowie schliesslich zur Kündigung gezwungen worden, weil sie Missstände und Machenschaften der Regierung angesprochen habe. Sie habe anschliessend auf privater Basis Dokumente und Registereinträge erstellt, aber auch bei dieser Arbeit habe es Hindernisse gegeben, weil alles mit der Regierung zu tun gehabt habe. Danach habe sie Transporte durchgeführt und in einem Telefondienst für die (...) gearbeitet. Sie sei seit (...) Mitglied der Oppositionspartei Vente Venezuela. Für diese habe sie freiwillig und unbezahlt gearbeitet. Sie sei Assistentin des Verantwortlichen für Menschenrechtsfragen im Bundesstaat H._______ innerhalb der Partei gewesen. Sie habe ihm bei der Logistik, in der Organisation von Veranstaltungen und in der Unterstützung von politischen Gefangenen assistiert. Sie habe deswegen nie Probleme gehabt, vermute aber, dass ihre Tätigkeiten der Regierung bekannt seien. Nachdem die Regierung anlässlich der Wahlen am 28. Juli 2024 die Demokratie und die nationale Verfassung übergangen hätten, habe sie an den darauffolgenden Demonstrationen teilgenommen. Während den friedlichen Demonstrationen seien die Nationalgarde und die Colectivos auf die Demonstranten losgegangen; sie hätten Tränengas geworfen, auf alle Demonstranten eingeschlagen und diese zum Teil bis in ihre Häuser verfolgt. Zudem hätten sie den Demonstranten mit dem Tod gedroht und ihnen gesagt, dass sie unter jedem Stein nach ihnen suchen würden. Das habe bei ihr Panik ausgelöst. Ihr sei es gelungen zu fliehen. Die Nationalgarde und die Colectivos hätten aber ihr Gesicht gesehen und vielleicht seien auch Fotos aufgenommen worden. Sie habe in jenem Moment beschlossen, das Land zu verlassen. Am (...) sei sie mit ihren Kindern losgefahren und am (...) hätten sie Venezuela legal und ohne Probleme verlassen. Sie könne nicht nach Venezuela zurückkehren. Ihr Leben und das ihrer Kinder sei in Gefahr. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Venezuela wegen Landesverrats oder Terrorismus verfolgt und inhaftiert zu werden. Inzwischen würden sie sogar Kinder festnehmen. Alle Menschen in Venezuela seien in Gefahr. Sie würden einfach überall nach Oppositionellen suchen. Ferner hätte bereits die Tatsache, dass sie das Land verlassen habe und wieder zurückkehren würde, eine sofortige Haft zur Folge. Sie sei (...) und habe (...). Ausserdem leide sie an einer (...). Ihrer Tochter gehe es gut, aber ihr Sohn sei (...) und leide an einer (...). A.e Mit Eingabe vom 5. September 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu dem ihnen vom SEM am 4. September 2024 unterbreiteten Entscheidentwurf. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. In Venezuela sei keine hohe Position in einer Partei erforderlich, um verfolgt zu werden; die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Partei Vente Venezuela würde ausreichen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die venezolanischen Behörden von der Beschwerdeführerin und ihren Aktivitäten für die Opposition Kenntnis hätten und sie (und ihre Kinder) bei einer Rückkehr gezielt verfolgt und inhaftiert würden. A.f Im Verlaufe des Verfahrens wurden Reisepässe und Identitätskarten der Beschwerdeführenden, ein Führerausweis der Beschwerdeführerin, Reiseunterlagen sowie Unterlagen zu einem Visa-Antrag beim U.S. Department of State vom (...) zu den Akten gereicht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2024 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 9. September 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen die Verfügung des SEM vom 6. September 2024 mit spanischsprachiger Eingabe vom 13. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sollten die zuständigen Behörden weder mit den Behörden des Herkunfts- oder Ursprungslandes in Kontakt treten, noch ihnen Informationen zugänglich machen und auch keinerlei Daten übermitteln. Über bereits übermittelte Daten seien sie mittels Einzelverfügung zu informieren. Der Beschwerde lagen eine Vorladung der (...), eine Arbeitsbestätigung, ein Einschreibeformular für die Partei Vente Venezuela, eine Sterbeurkunde und ärztliche Unterlagen zum Beschwerdeführer (alles in spanischer Sprache) sowie die angefochtene Verfügung und vorinstanzliche Akten (alles in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 16. September 2024 den Beschwerdeeingang. F. Am 16. September 2024 (Auftrag) respektive 19. September 2024 (Eingang Übersetzung) liess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Amtes wegen in eine Amtssprache (deutsch) übersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten. 1.3 Auch auf den - nicht substanziierten - Antrag, die Beschwerdeführenden seien über bereits übermittelte Daten von ihnen an die Behörden ihres Herkunfts- oder Ursprungslandes mittels Einzelverfügung zu informieren, ist ebenfalls nicht einzutreten, zumal aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervorgeht und die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Art. 97 AsylG geregelt und daher kein Handlungsbedarf ersichtlich ist. 1.4 Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung bestand auch keine Veranlassung, vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben) zu erlassen. Der entsprechende - pauschale - Antrag ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie für die Oppositionspartei Vente Venezuela tätig gewesen sei. Jedoch sei weder aus ihren Aussagen noch den übrigen Akten ersichtlich, dass sie innerhalb dieser Partei eine höhere Position innegehabt oder sich exponiert habe. lm Weiteren habe sie zwar an den Demonstrationen vom (...) teilgenommen, diese aber nicht mitorganisiert. Schliesslich sei sie anlässlich der Demonstrationen persönlich weder angegriffen oder festgenommen noch gesucht worden. Sie habe zudem das Land legal verlassen können. Insgesamt sei sie nicht von einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen gewesen. Ausserdem lägen keine konkreten und begründeten Hinweise auf eine zukünftige gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung seitens der venezolanischen Behörden oder anderer Akteure vor. Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Ausserdem seien ihre Mitgliedschaft oder Tätigkeiten bei der Partei Vente Venezuela nicht belegt. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die politische Lage in Venezuela habe ein beispielloses Ausmass an Repression und Gewalt erreicht, was zu einer humanitären und menschenrechtlichen Krise geführt habe. Mitglieder der politischen Opposition und deren Familien sähen sich mit ständigen Drohungen und Verfolgungen konfrontiert. In diesem Kontext wären die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung verwundbar. Die Rückkehr nach Venezuela würde nicht nur ihre Sicherheit und ihr Wohlbefinden gefährden, sondern auch gegen Grundprinzipien der Menschenrechte und des internationalen Schutzes verstossen. Im venezolanischen Kontext könnten Asylgesuche in der politischen Verfolgung seitens des Regimes von Nicolás Maduro begründet sein, wie Repression gegen Oppositionelle, Aktivisten oder regierungskritisch eingestellte Personen. Weiter könnten die politische und humanitäre Lage ein relevanter Faktor darstellen. Die Verhältnisse in Venezuela hätten viele Menschen wegen der politischen Verfolgung, den Menschenrechtsverstössen und der humanitären Krise dazu bewegt, internationalen Schutz zu suchen. Die Beschwerdeführerin sei eine ehemalige öffentliche Beamtin mit einer offenen Gegnerschaft zum Castro-Chávez-Regime. Zudem beweise das beigelegte Beweismittel, dass gegen sie eine Anzeige wegen des Straftatbestands der Anstiftung zu Hass als Guarimba und Faschistin erhoben worden sei. Ferner sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin sei mit der Flucht ihrem natürlichen menschlichen Überlebens- und ihrem Mutterinstinkt gefolgt, um das Leben ihrer Kinder und ihr eigenes zu schützen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden stützen sich im Asylpunkt auf eine begründete Furcht vor Verfolgung. Demgegenüber machen sie nicht geltend, bereits Verfolgungsmassnahmen respektive Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben (vgl. auch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, wonach sie ausgereist seien, weil sie nicht hätten zuwarten wollen, bis sie Probleme bekommen hätten; act. SEM 1352985-27/19 F72). Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich ihrer Arbeit (sie sei gezwungen worden, an Märschen teilzunehmen, rote Kleider mit Aufschriften und Bilder der Regierung zu tragen sowie zu kündigen) und anlässlich der Demonstration (sie habe Tränengas abbekommen und sei zusammen mit den anderen Demonstranten bedroht worden) angeblich behelligt worden ist, diese Behelligungen aber offensichtlich nicht asylrechtlich relevant sind, auch wenn sie angeblich ihr ungeborenes Kind verloren hat, weil sie während der Schwangerschaft zu einer Sitzung ausserhalb der Stadt geschickt worden ist (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F38). 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat als ausgebildete Rechtsanwältin in der Rechtsabteilung beim staatlichen Instituto Nacional (...) gearbeitet. Dort hat sie (...) verfasst, (...) geschrieben und Anzeigen wegen (...) entgegengenommen (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F37). Selbst wenn sie im Rahmen dieser Arbeit Missstände und Machenschaften der Regierung angesprochen hat, kann nicht angenommen werden, dass sie dadurch in den Fokus der Regierung geraten wäre, zumal sie zumindest nach ihrer Kündigung im Jahr (...) - soweit ersichtlich - nicht weiter aktiv behelligt worden ist. Weiter ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mitgliedschaft für die Partei Vente Venezuela und den Tätigkeiten für diese Partei bei der Regierung ein erhöhtes Interesse an ihrer Person geweckt hat. So hatte sie während ihrer einjährigen Mitgliedschaft in der Partei nie Probleme mit der Regierung, dies im Unterschied zu ihrem Vorgesetzten und der Parteileitung (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F79 f.). Es soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass die venezolanische Regierung unter Umständen gegen Oppositionelle vorgeht (vgl. zur allgemeinen politischen Lage in Venezuela auch unten E. 8.4.3). Die Beschwerdeführerin, als regional tätige Assistentin ohne Kontakte zur Parteileitung, die für die Partei vorwiegend logistisch und administrativ und nicht als Rechtsanwältin tätig war (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F82 ff.), dürfte sich mit ihren Tätigkeiten aber politisch nicht besonders exponiert haben. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich dies mit einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration, sollte sie überhaupt erkannt worden sein, geändert hat, zumal dort viele Leute waren, sie sich lediglich friedlich beteiligt hat, nichts mit der Organisation zu tun hatte und nicht Teil der Parteiführung gewesen ist (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F72, F94 und F105 f.). Nach dem Gesagten verfügt sie insgesamt nur über ein niederschwelliges politisches Profil, das die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu rechtfertigen vermag. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass die Beschwerdeführenden legal und ohne Probleme ausgereist sind, obwohl sie bei der venezolanischen Migrationsbehörde ihre Pässe stempeln liessen und zum Zwecke der Ausreise einen Inlandflug nahmen (vgl. act. SEM 1352985-27/19 F60 und F66). Demgegenüber ändert die nicht näher ausgeführte Befürchtung der Beschwerdeführenden, bereits alleine aus ihrer Eigenschaft als Rückkehrer asylrelevante Nachteile zu erleiden, nichts an dieser Einschätzung (vgl. Urteil des BVGer D-4038/2024 vom 5. September 2024 E. 7.2). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin in diesem Kontext auch nichts aus den frauenspezifischen Fluchtgründen ableiten. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerde eine angebliche Vorladung der (...) ein, welche die Beschwerdeführerin angeblich am (...) per WhatsApp von ihrer Nachbarin erhalten hat (vgl. Beschwerdebeilage 1). Diese Vorladung verfügt indes über keinerlei Sicherheitsmerkmale (etwa ein Stempel der ausstellenden Behörde, Name und Unterschrift der ausstellenden Person) und überdies liegt sie bloss in Form einer Fotokopie vor, weshalb ihr nur ein geringer Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Vorladung bestehen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die Umstände rund um die Vorladung nicht näher erläutert hat, enthält die Vorladung mehrere Auffälligkeiten. So ist die Vorladung weder unterzeichnet noch datiert. Zudem erscheint merkwürdig, dass in einem amtlichen, vorgedruckten Formular ein Tippfehler («Elnotificado» statt El notificado) vorkommt. Weiter fällt auf, dass das ganze Formular, das heisst sowohl der handschriftlich eingesetzte Name der Adressatin («El Ciudadano(a)» wie auch der handschriftlich eingesetzte Name der Empfängerin beziehungsweise der Benachrichtigten («ELNOTIFICADO») offenkundig mit demselben Schreibstift und mit derselben Handschrift, demnach von ein und derselben Person und zur gleichen Zeit, auf der Vorladung eingetragen worden sind. Der Umstand, dass die Vorladung nicht der Beschwerdeführerin persönlich ausgehändigt werden kann sondern ihrer Nachbarin, dürfte aber im Zeitpunkt der Erstellung der Vorladung noch nicht bekannt gewesen sein, zumal die Behörde diesfalls wohl nicht auf dem dargelegten Weg an die Beschwerdeführerin gelangt wäre. Dass die/der Mitarbeiter/in der (...), welche/r die Vorladung ausgestellt hat, die Vorladung auch persönlich hätte überreichen wollen und aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin erst bei der Übergabe sowohl den Namen der Beschwerdeführerin als auch der benachrichtigten Nachbarin eingesetzt hätte, erscheint ebenso wenig nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund bestehen gravierende Zweifel an der Echtheit der Vorladung, selbst wenn diese im Original vorläge, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem Beweismittel nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht asylbeachtlich verfolgt wurden und ihre Furcht, auch vor künftiger Verfolgung, objektiv nicht begründet ist. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht der Beschwerdeführenden, in Venezuela ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 6.2). 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 8.4.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert worden sei. Die politische Lage in Venezuela habe bewirkt, dass sich das bereits fragile Gesundheitswesen des Landes weiter verschlechtert habe. Dies habe dazu geführt, dass es an grundlegenden medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkrankung fehle. Weiter sei die wirtschaftliche Lage in Venezuela hoffnungslos. Die Lebensverhältnisse in Venezuela seien zusammengebrochen. Die verwitwete Beschwerdeführerin verfüge weder über die finanziellen Mittel noch über das erforderliche Unterstützungsnetzwerk, um ihren minderjährigen Kindern ein sicheres und stabiles Leben zu ermöglichen. Zudem sei sie, seit sie ihr Amt im (...) habe niederlegen müssen, in der Ausübung ihres Berufs eingeschränkt und in ihrem Grundrecht auf Arbeit beschnitten. Ferner würden in Venezuela die Menschenrechte systematisch verletzt. In Venezuela gebe es keine Rechtsstaatlichkeit. 8.4.3 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist. Die aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-4038/2024 vom 5. September 2024 E. 9.3.2). 8.4.4 Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Die Beschwerdeführerin besitzt eine Wohnung in Venezuela und ist Rechtsanwältin (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F32 und F34). Selbst als sie nicht mehr als Rechtsanwältin gearbeitet hat, konnte sie mit anderen Arbeiten für ihre Kinder sorgen und ihnen ein «normales Leben» ermöglichen (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F42). Bezeichnenderweise gingen die Kinder auf eine Privatschule (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F44). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden mit der Mutter und den Geschwistern der Beschwerdeführerin über ein intaktes Beziehungsnetz in Venezuela (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F50 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung einer wirtschaftlichen Notlage unbegründet. 8.4.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten aus Venezuela an einer (...) leidet (vgl. Beschwerdebeilagen 5-9). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er deswegen in eine medizinische Notlage geraten wird. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht erfüllt. Zudem dürfte die (...) in Venezuela behandelbar sein, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in Venezuela behandelt worden ist. Ohnehin ist der Beschwerdeführer aktuell nicht in Behandlung und die ihm verschriebenen Medikamente wurden von der Beschwerdeführerin eigenhändig abgesetzt, ohne dass es dabei - soweit ersichtlich - zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen wäre (vgl. act. SEM 13529885-27/19 F16 ff.). Es ist demnach nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre dringend auf eine entsprechende Behandlung angewiesen. 8.4.6 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend, ihr Gesundheitszustand würde dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Dennoch sei erwähnt, dass auch ihre - nicht belegten - Beschwerden ([...], [...] und eine [...]) die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte Schwelle nicht erreichen. 8.4.7 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als zumutbar erweist (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Die beiden Kinder dürften sich - nach einem Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens D._______ für wenige Wochen - problemlos im Heimatstaat wiedereingliedern können. 8.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die Flughafenpolizei D._______ und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: