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D-3733/2019

D-3733/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von A._______ (Beschwerdeführer), seiner Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) und der gemeinsamen Kinder vom 28. April 2017 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 ab. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 wies das SEM ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat und erklärte die Verfügung vom 25. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4212/2018 vom 7. August 2018 ab. C. Die Beschwerdeführenden wurden am 7. Februar 2019 nach Deutschland überstellt. D. D.a Bereits am 8. Februar 2019 gelangten die Beschwerdeführenden wieder in die Schweiz, wo sie sich bei der Migrationsbehörde des Kantons G._______ meldeten. D.b Mit E-Mail vom 22. Februar 2019 machte die kantonale Migrationsbehörde die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass ein Folgeasylgesuch schriftlich und begründet an das SEM zu richten sei. D.c Der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte dem SEM mit Eingabe vom 26. Februar 2019 die (erneute) Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht. D.d Mit E-Mail vom 12. März 2019 hielt er fest, dass seines Erachtens eine Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zielführend sei, und ersuchte das SEM um Kontaktaufnahme zur Besprechung des weiteren Vorgehens. Als Beweismittel reichte er einen Kurzbericht vom 4. März 2019 betreffend die Kinder sowie einen Bericht vom 14. Februar 2019 betreffend die Überstellung nach Deutschland vom 7. Februar 2019 zu den Akten. D.e Gleichentags stellten die Beschwerdeführenden dem SEM eine Abklärung vom 28. Februar 2019 sowie einen medizinischen Bericht vom 15. Februar 2019 betreffend den Sohn D._______ zu. D.f Das SEM stellte mit Schreiben vom 18. März 2019 an die Beschwerdeführenden fest, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten würden und weiterhin Deutschland für das Asylverfahren zuständig sei. Ein Wiederaufnahmeersuchen an die deutschen Behörden nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sei noch nicht gestellt worden. Hinsichtlich des Ersuchens um Akteneinsicht sei festzustellen, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2018 noch keine entscheidrelevanten Aktenstücke entstanden seien. D.g Mit E-Mail vom 1. April 2019 erkundigte sich die kantonale Migrationsbehörde beim Rechtsvertreter nach dessen Vorhaben betreffend die Beschwerdeführenden. Es machte darauf aufmerksam, dass sich diese illegal in der Schweiz aufhalten würden, dies indes durch Einreichung eines erneuten Asylgesuchs vorerst verhindert werden könnte. Der Rechtsvertreter antwortete gleichentags, er werde das kantonale Migrationsamt auf dem Laufenden halten. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2019 (eingehend beim SEM am 16. Mai 2019) ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Durchführung eines Asylverfahrens gemäss Art. 18 ff. AsylG und um Vorladung zu einer Befragung zu ihren Asylgründen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die kantonalen Behörden anzuweisen, keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 11. Juni 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer, begleitet von seiner Ehefrau (vgl. A7/11 Ziff. 2.06 S. 5), am 23. März 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. G. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 12. Juni 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die deutschen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 21. Juni 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. H. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmasslich fortbestehenden Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährt, wobei ihnen die Gelegenheit eingeräumt wurde, bis 5. Juli 2019 schriftlich Stellung zu nehmen. I. Die Beschwerdeführenden nahmen mit E-Mails vom 1. Juli 2019 sowie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2019 Stellung. Sie bestritten die Zuständigkeit Deutschlands, da sie - wie bereits in den früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt (vgl. zum Sachverhalt Bst. A und B hiervor) - den Schengenraum am (...) verlassen und damit die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei. Eine Rückführung nach Deutschland gestützt auf Art. 24 Dublin-III-VO komme nur dann in Frage, wenn im Aufenthaltsstaat kein Gesuch um internationalen Schutz gestellt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Sie hätten mit zahlreichen Eingaben kundgetan, dass sie die Schweiz um Schutz ersuchen würden. Die Wegweisung nach Deutschland sei überdies mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Ihr Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln. Als Beweismittel reichten sie unter anderem einen entwicklungspsychologischen Abklärungsbericht vom 11. Juni 2019, einen ambulanten Abschlussbericht vom 8. Mai 2019, ein Bestätigungsschreiben heilpädagogische Früherziehung vom 26. Juli 2019, je den Sohn D._______ betreffend, einen weiteren ambulanten Abschlussbericht vom 14. Mai 2019, eine Anmeldebestätigung für die Einschulung vom 24. Mai 2019, je den Sohn C._______ betreffend, sowie einen Austrittsbericht der (...) vom 24. Januar 2019 und eine Deutschkursbestätigung, je die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 - eröffnet am 17. Juli 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien am Tag nach ihrer Rückführung nach Deutschland wieder in die Schweiz eingereist. Der zuständige Kanton habe keine Durchführung eines Dublin-Verfahrens gemäss Art. 24 Dublin-III-VO veranlasst. Ein Folgeasylgesuch sei nach Art. 111c AsylG zu behandeln. Deutschland sei aufgrund der Gutheissung zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es seien keine neuen Beweise eingereicht worden, dass die Beschwerdeführenden den Schengenraum am (...) verlassen hätten. Das neue Asylgesuch sei erst am 16. Mai 2019 gestellt worden. Bis zu diesem Datum habe kein Anlass zur Unterbreitung eines Wiederaufnahmegesuchs bestanden. Nach Art. 24 Dublin-III-VO könne ein solches nur unterbreitet werden, wenn kein neuer Antrag gestellt worden sei. Vorliegend gelange deshalb Art. 23 Dublin-III-VO zur Anwendung, womit das Wiederaufnahmegesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Überdies hätten die deutschen Behörden dem Gesuch explizit zugestimmt. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Deutschland vor. Auch lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Wegweisung nach Deutschland sei unzumutbar, da sie nach der traumatisierenden Überstellung auf eine geordnete Struktur angewiesen seien, für den Sohn D._______ eine (...) bewilligt worden sei, das Kindesinteresse vorrangig zu berücksichtigen sei und aufgrund (...) von einer Gefährdung der Kinder auszugehen sei, sei anzumerken, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es sei davon auszugehen, dass Deutschland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Allfällig benötigte medizinische, psychologische sowie heilpädagogische Behandlungen oder Betreuung im Zusammenhang mit (...), (...) oder infolge eines (...) könne auch in Deutschland in Anspruch genommen werden. Eine geordnete Struktur bestehe auch in Deutschland, wobei dem Kindeswohl Rechnung getragen werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Dem Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung durch Information der deutschen Behörden Rechnung getragen. Auch das Kindeswohl werde berücksichtigt. Renitentes Verhalten sei kein Vollzugshindernis. Es sei nicht Sache der betroffenen Person, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. K. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Juli 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner seien die Akten des SEM und des zuständigen kantonalen Migrationsamtes beizuziehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, beziehungsweise sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen oder vorsorgliche Anordnungen zu treffen, so dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen Bericht vom 14. Februar 2019 betreffend ihre Überstellung nach Deutschland, eine Kopie des Eurodac-Treffers vom 11. Juni 2019 den Beschwerdeführer betreffend, eine Kopie des Schreibens des SEM an den Rechtsvertreter vom 18. März 2019, Kopien des Wiederaufnahmegesuches vom 12. Juni 2019 sowie der entsprechenden Gutheissung der deutschen Behörden vom 21. Juni 2019 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Juli 2019 inkl. Medikamentenrezept betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. L. Am 23. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2019 teilweise in elektronischer Form vor. N. Am 24. Juli 2019 gingen weitere vorinstanzliche Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Am 24. Juli 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss die Akten der kantonalen Migrationsbehörde bei. Diese gingen gleichentags elektronisch beim Gericht ein. P. Am 26. Juli 2019 ging ein E-Mail der Beschwerdeführenden beim Gericht ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde-führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages oder nach der Ablehnung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank vom 11. Juni 2019 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 23. März 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. SEM act. A2; A3, A4, A5). Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 12. Juni 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO (vgl. SEM act. A6; A7). Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 21. Juni 2019 zu (vgl. SEM act. A11).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Sie wenden jedoch ein, die deutschen Behörden hätten sie anlässlich der Überstellung vom 7. Februar 2019 nicht registriert. Damit sei jenes Dublin-Verfahren nicht abgeschlossen worden und die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Dublin-III-VO abgelaufen und die Schweiz zuständig geworden. Dem Bericht der Migrationsbehörde des Kantons G._______ vom 8. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2019 um (...) Uhr an die deutschen Behörden übergeben wurden. Mit dieser - von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen - Überstellung an die deutschen Behörden ist das frühere, mit dem Übernahmeersuchen des SEM an die deutschen Behörden vom 1. Juni 2017 eingeleitete Dublin-Verfahren (vgl. SEM act. A20 ff.) als abgeschlossen zu betrachten. An dieser Schlussfolgerung vermag der nicht substanziierte Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien durch die deutschen Behörden bis zu ihrer umgehenden Wiederausreise aus Deutschland nicht registriert worden, nichts zu ändern.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden haben das SEM mit schriftlich begründeter Eingabe vom 15. Mai 2019 um Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz ersucht. Vor dem Hintergrund des Gesagten (E. 5.2 vorstehend) und des dieser Eingabe vorausgegangenen mehrfachen Kontaktes zwischen den Beschwerdeführenden und dem SEM sowie der kantonalen Migrationsbehörde, namentlich dem E-Mail vom 1. April 2019, in welchem die kantonale Migrationsbehörde die Beschwerdeführenden ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz aufmerksam gemacht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. D sowie überdies Bst. I), hat das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Mai 2019 zutreffend als neues Asylgesuch entgegengenommen. Dies wird von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift sodann auch nicht ausdrücklich bestritten.

E. 5.4 Das SEM hat am 12. Juni 2019 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland gerichtet. Die deutschen Behörden haben diesem Gesuch am 21. Juni 2019 explizit zugestimmt. Die Beschwerdeführenden wenden ein, das SEM habe zu Unrecht ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO an Deutschland gerichtet. Nachdem sie sich seit dem 8. Februar 2019 wieder in der Schweiz befänden, sei am 8. April 2019 die zweimonatige Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO abgelaufen. Ihnen sei damit gemäss Art. 24 Abs. 3 Dublin-III-VO Gelegenheit zu geben, in der Schweiz ein neues Gesuch einzureichen. Die Beschwerdeführenden übersehen mit ihrer Argumentation, dass das hier zu beurteilende Asylverfahren in der Schweiz erst mit Einreichung des Asylgesuchs am 15. Mai 2019 eingeleitet wurde. Da dem SEM zwischen der illegalen Einreise am 8. Februar 2019 und der Asylgesuchstellung am 15. Mai 2019 noch kein Asylgesuch vorlag, bestand während dieses Zeitraums auch kein Anlass, den deutschen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch zu unterbreiten. Erst nachdem die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch eingereicht hatten, galt es für die Vorinstanz mittels Abgleich mit der Eurodac-Datenbank abzuklären, ob die Schweiz selbst oder allenfalls ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage kommt. Als dann der entsprechende Eurodac-Treffer am 11. Juni 2019 vorlag, war es ihr möglich, mit einem Wiederaufnahmegesuch an Deutschland zu gelangen (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3, 1. Abschnitt). Ein Wiederaufnahmegesuch kann gestützt auf die in der Beschwerde erwähnte Bestimmung von Art. 24 Dublin-III-VO unterbreitet werden, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden wie ausgeführt am 15. Mai 2019 in der Schweiz, dem ersuchenden Mitgliedstaat, einen neuen Antrag gestellt, weshalb vielmehr Art. 23 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Die vorliegende Eurodac-Treffermeldung datiert vom 11. Juni 2019, womit die Frist von zwei Monaten zur Unterbreitung des Wiederaufnahmegesuchs erst am 11. August 2019 ablaufen wird. Da die Vorinstanz das Wiederaufnahmegesuch bereits am 12. Juni 2019 an die deutschen Behörden gerichtet hat, ist die Frist gewahrt (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO e contrario; Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3, 2. Abschnitt). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.

E. 6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden begründen könnten.

E. 6.3 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) zu Recht verneint.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, nach der für sie traumatischen Überstellung vom 7. Februar 2019 auf eine geordnete Struktur angewiesen zu sein, welche es ihnen erlaube, mit dem Erlebten umzugehen, beziehungsweise dass es zu lange dauere, benötigte medizinische Behandlungen in Deutschland zu organisieren, vermögen sie nicht zu überzeugen. Insofern, als gesundheitliche Probleme (insbesondere [...] sowie vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin; [...] des Beschwerdeführers; [...] des Sohnes D._______; [...]) zur Disposition stehen, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde-führenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, zumal der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift bestätigen, Abstand von (...) genommen zu haben (vgl. Rechtsmittelschrift, S. 7). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland den Beschwerde-führenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-renden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.3.3 Auch aus dem Vorbringen, es sei aufgrund der (..) von einer erheblichen Gefährdung des Wohls der Kinder auszugehen, vermögen die Beschwerdeführenden nichts für sich abzuleiten, zumal Deutschland über die zur Wahrung des Kindeswohls nötigen Strukturen verfügt.

E. 6.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.3.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden; die am 23. Juli 2019 verfügte Aussetzung des Vollzuges fällt dahin.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3733/2019 Urteil vom 31. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von A._______ (Beschwerdeführer), seiner Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) und der gemeinsamen Kinder vom 28. April 2017 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 ab. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 wies das SEM ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat und erklärte die Verfügung vom 25. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4212/2018 vom 7. August 2018 ab. C. Die Beschwerdeführenden wurden am 7. Februar 2019 nach Deutschland überstellt. D. D.a Bereits am 8. Februar 2019 gelangten die Beschwerdeführenden wieder in die Schweiz, wo sie sich bei der Migrationsbehörde des Kantons G._______ meldeten. D.b Mit E-Mail vom 22. Februar 2019 machte die kantonale Migrationsbehörde die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass ein Folgeasylgesuch schriftlich und begründet an das SEM zu richten sei. D.c Der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte dem SEM mit Eingabe vom 26. Februar 2019 die (erneute) Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht. D.d Mit E-Mail vom 12. März 2019 hielt er fest, dass seines Erachtens eine Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zielführend sei, und ersuchte das SEM um Kontaktaufnahme zur Besprechung des weiteren Vorgehens. Als Beweismittel reichte er einen Kurzbericht vom 4. März 2019 betreffend die Kinder sowie einen Bericht vom 14. Februar 2019 betreffend die Überstellung nach Deutschland vom 7. Februar 2019 zu den Akten. D.e Gleichentags stellten die Beschwerdeführenden dem SEM eine Abklärung vom 28. Februar 2019 sowie einen medizinischen Bericht vom 15. Februar 2019 betreffend den Sohn D._______ zu. D.f Das SEM stellte mit Schreiben vom 18. März 2019 an die Beschwerdeführenden fest, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten würden und weiterhin Deutschland für das Asylverfahren zuständig sei. Ein Wiederaufnahmeersuchen an die deutschen Behörden nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sei noch nicht gestellt worden. Hinsichtlich des Ersuchens um Akteneinsicht sei festzustellen, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2018 noch keine entscheidrelevanten Aktenstücke entstanden seien. D.g Mit E-Mail vom 1. April 2019 erkundigte sich die kantonale Migrationsbehörde beim Rechtsvertreter nach dessen Vorhaben betreffend die Beschwerdeführenden. Es machte darauf aufmerksam, dass sich diese illegal in der Schweiz aufhalten würden, dies indes durch Einreichung eines erneuten Asylgesuchs vorerst verhindert werden könnte. Der Rechtsvertreter antwortete gleichentags, er werde das kantonale Migrationsamt auf dem Laufenden halten. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2019 (eingehend beim SEM am 16. Mai 2019) ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Durchführung eines Asylverfahrens gemäss Art. 18 ff. AsylG und um Vorladung zu einer Befragung zu ihren Asylgründen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die kantonalen Behörden anzuweisen, keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 11. Juni 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer, begleitet von seiner Ehefrau (vgl. A7/11 Ziff. 2.06 S. 5), am 23. März 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. G. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 12. Juni 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die deutschen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 21. Juni 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. H. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmasslich fortbestehenden Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährt, wobei ihnen die Gelegenheit eingeräumt wurde, bis 5. Juli 2019 schriftlich Stellung zu nehmen. I. Die Beschwerdeführenden nahmen mit E-Mails vom 1. Juli 2019 sowie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2019 Stellung. Sie bestritten die Zuständigkeit Deutschlands, da sie - wie bereits in den früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt (vgl. zum Sachverhalt Bst. A und B hiervor) - den Schengenraum am (...) verlassen und damit die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei. Eine Rückführung nach Deutschland gestützt auf Art. 24 Dublin-III-VO komme nur dann in Frage, wenn im Aufenthaltsstaat kein Gesuch um internationalen Schutz gestellt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Sie hätten mit zahlreichen Eingaben kundgetan, dass sie die Schweiz um Schutz ersuchen würden. Die Wegweisung nach Deutschland sei überdies mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Ihr Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln. Als Beweismittel reichten sie unter anderem einen entwicklungspsychologischen Abklärungsbericht vom 11. Juni 2019, einen ambulanten Abschlussbericht vom 8. Mai 2019, ein Bestätigungsschreiben heilpädagogische Früherziehung vom 26. Juli 2019, je den Sohn D._______ betreffend, einen weiteren ambulanten Abschlussbericht vom 14. Mai 2019, eine Anmeldebestätigung für die Einschulung vom 24. Mai 2019, je den Sohn C._______ betreffend, sowie einen Austrittsbericht der (...) vom 24. Januar 2019 und eine Deutschkursbestätigung, je die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 - eröffnet am 17. Juli 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien am Tag nach ihrer Rückführung nach Deutschland wieder in die Schweiz eingereist. Der zuständige Kanton habe keine Durchführung eines Dublin-Verfahrens gemäss Art. 24 Dublin-III-VO veranlasst. Ein Folgeasylgesuch sei nach Art. 111c AsylG zu behandeln. Deutschland sei aufgrund der Gutheissung zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es seien keine neuen Beweise eingereicht worden, dass die Beschwerdeführenden den Schengenraum am (...) verlassen hätten. Das neue Asylgesuch sei erst am 16. Mai 2019 gestellt worden. Bis zu diesem Datum habe kein Anlass zur Unterbreitung eines Wiederaufnahmegesuchs bestanden. Nach Art. 24 Dublin-III-VO könne ein solches nur unterbreitet werden, wenn kein neuer Antrag gestellt worden sei. Vorliegend gelange deshalb Art. 23 Dublin-III-VO zur Anwendung, womit das Wiederaufnahmegesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Überdies hätten die deutschen Behörden dem Gesuch explizit zugestimmt. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Deutschland vor. Auch lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Wegweisung nach Deutschland sei unzumutbar, da sie nach der traumatisierenden Überstellung auf eine geordnete Struktur angewiesen seien, für den Sohn D._______ eine (...) bewilligt worden sei, das Kindesinteresse vorrangig zu berücksichtigen sei und aufgrund (...) von einer Gefährdung der Kinder auszugehen sei, sei anzumerken, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es sei davon auszugehen, dass Deutschland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Allfällig benötigte medizinische, psychologische sowie heilpädagogische Behandlungen oder Betreuung im Zusammenhang mit (...), (...) oder infolge eines (...) könne auch in Deutschland in Anspruch genommen werden. Eine geordnete Struktur bestehe auch in Deutschland, wobei dem Kindeswohl Rechnung getragen werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Dem Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung durch Information der deutschen Behörden Rechnung getragen. Auch das Kindeswohl werde berücksichtigt. Renitentes Verhalten sei kein Vollzugshindernis. Es sei nicht Sache der betroffenen Person, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. K. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Juli 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner seien die Akten des SEM und des zuständigen kantonalen Migrationsamtes beizuziehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, beziehungsweise sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen oder vorsorgliche Anordnungen zu treffen, so dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen Bericht vom 14. Februar 2019 betreffend ihre Überstellung nach Deutschland, eine Kopie des Eurodac-Treffers vom 11. Juni 2019 den Beschwerdeführer betreffend, eine Kopie des Schreibens des SEM an den Rechtsvertreter vom 18. März 2019, Kopien des Wiederaufnahmegesuches vom 12. Juni 2019 sowie der entsprechenden Gutheissung der deutschen Behörden vom 21. Juni 2019 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Juli 2019 inkl. Medikamentenrezept betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. L. Am 23. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2019 teilweise in elektronischer Form vor. N. Am 24. Juli 2019 gingen weitere vorinstanzliche Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Am 24. Juli 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss die Akten der kantonalen Migrationsbehörde bei. Diese gingen gleichentags elektronisch beim Gericht ein. P. Am 26. Juli 2019 ging ein E-Mail der Beschwerdeführenden beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde-führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages oder nach der Ablehnung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank vom 11. Juni 2019 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 23. März 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. SEM act. A2; A3, A4, A5). Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 12. Juni 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO (vgl. SEM act. A6; A7). Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 21. Juni 2019 zu (vgl. SEM act. A11). 5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Sie wenden jedoch ein, die deutschen Behörden hätten sie anlässlich der Überstellung vom 7. Februar 2019 nicht registriert. Damit sei jenes Dublin-Verfahren nicht abgeschlossen worden und die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Dublin-III-VO abgelaufen und die Schweiz zuständig geworden. Dem Bericht der Migrationsbehörde des Kantons G._______ vom 8. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2019 um (...) Uhr an die deutschen Behörden übergeben wurden. Mit dieser - von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen - Überstellung an die deutschen Behörden ist das frühere, mit dem Übernahmeersuchen des SEM an die deutschen Behörden vom 1. Juni 2017 eingeleitete Dublin-Verfahren (vgl. SEM act. A20 ff.) als abgeschlossen zu betrachten. An dieser Schlussfolgerung vermag der nicht substanziierte Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien durch die deutschen Behörden bis zu ihrer umgehenden Wiederausreise aus Deutschland nicht registriert worden, nichts zu ändern. 5.3 Die Beschwerdeführenden haben das SEM mit schriftlich begründeter Eingabe vom 15. Mai 2019 um Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz ersucht. Vor dem Hintergrund des Gesagten (E. 5.2 vorstehend) und des dieser Eingabe vorausgegangenen mehrfachen Kontaktes zwischen den Beschwerdeführenden und dem SEM sowie der kantonalen Migrationsbehörde, namentlich dem E-Mail vom 1. April 2019, in welchem die kantonale Migrationsbehörde die Beschwerdeführenden ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz aufmerksam gemacht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. D sowie überdies Bst. I), hat das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Mai 2019 zutreffend als neues Asylgesuch entgegengenommen. Dies wird von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift sodann auch nicht ausdrücklich bestritten. 5.4 Das SEM hat am 12. Juni 2019 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland gerichtet. Die deutschen Behörden haben diesem Gesuch am 21. Juni 2019 explizit zugestimmt. Die Beschwerdeführenden wenden ein, das SEM habe zu Unrecht ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO an Deutschland gerichtet. Nachdem sie sich seit dem 8. Februar 2019 wieder in der Schweiz befänden, sei am 8. April 2019 die zweimonatige Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO abgelaufen. Ihnen sei damit gemäss Art. 24 Abs. 3 Dublin-III-VO Gelegenheit zu geben, in der Schweiz ein neues Gesuch einzureichen. Die Beschwerdeführenden übersehen mit ihrer Argumentation, dass das hier zu beurteilende Asylverfahren in der Schweiz erst mit Einreichung des Asylgesuchs am 15. Mai 2019 eingeleitet wurde. Da dem SEM zwischen der illegalen Einreise am 8. Februar 2019 und der Asylgesuchstellung am 15. Mai 2019 noch kein Asylgesuch vorlag, bestand während dieses Zeitraums auch kein Anlass, den deutschen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch zu unterbreiten. Erst nachdem die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch eingereicht hatten, galt es für die Vorinstanz mittels Abgleich mit der Eurodac-Datenbank abzuklären, ob die Schweiz selbst oder allenfalls ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage kommt. Als dann der entsprechende Eurodac-Treffer am 11. Juni 2019 vorlag, war es ihr möglich, mit einem Wiederaufnahmegesuch an Deutschland zu gelangen (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3, 1. Abschnitt). Ein Wiederaufnahmegesuch kann gestützt auf die in der Beschwerde erwähnte Bestimmung von Art. 24 Dublin-III-VO unterbreitet werden, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden wie ausgeführt am 15. Mai 2019 in der Schweiz, dem ersuchenden Mitgliedstaat, einen neuen Antrag gestellt, weshalb vielmehr Art. 23 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Die vorliegende Eurodac-Treffermeldung datiert vom 11. Juni 2019, womit die Frist von zwei Monaten zur Unterbreitung des Wiederaufnahmegesuchs erst am 11. August 2019 ablaufen wird. Da die Vorinstanz das Wiederaufnahmegesuch bereits am 12. Juni 2019 an die deutschen Behörden gerichtet hat, ist die Frist gewahrt (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO e contrario; Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3, 2. Abschnitt). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 6. 6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden begründen könnten. 6.3 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) zu Recht verneint. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, nach der für sie traumatischen Überstellung vom 7. Februar 2019 auf eine geordnete Struktur angewiesen zu sein, welche es ihnen erlaube, mit dem Erlebten umzugehen, beziehungsweise dass es zu lange dauere, benötigte medizinische Behandlungen in Deutschland zu organisieren, vermögen sie nicht zu überzeugen. Insofern, als gesundheitliche Probleme (insbesondere [...] sowie vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin; [...] des Beschwerdeführers; [...] des Sohnes D._______; [...]) zur Disposition stehen, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde-führenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, zumal der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift bestätigen, Abstand von (...) genommen zu haben (vgl. Rechtsmittelschrift, S. 7). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland den Beschwerde-führenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-renden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.3.3 Auch aus dem Vorbringen, es sei aufgrund der (..) von einer erheblichen Gefährdung des Wohls der Kinder auszugehen, vermögen die Beschwerdeführenden nichts für sich abzuleiten, zumal Deutschland über die zur Wahrung des Kindeswohls nötigen Strukturen verfügt. 6.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.3.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden; die am 23. Juli 2019 verfügte Aussetzung des Vollzuges fällt dahin. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: