opencaselaw.ch

E-4032/2022

E-4032/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 26. April 2017 zusammen mit ihrem da- maligen Ehemann F._______ (N […]) und ihrem ältesten Sohn B._______ illegal in die Schweiz ein und suchte am 28. April 2017 um Asyl nach. Am 5. Juli 2017 wurden die nachgereisten Söhne C._______ und D._______ in das Verfahren ihrer Eltern miteinbezogen. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM in Anwendung der Dub- lin-III-VO (nach Zustimmung der deutschen Behörden) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht ein und ordnete die Weg- weisung nach Deutschland an. Eine gegen die Verfügung vom 25. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 ab. C. Am 14. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Familie ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom

15. Juni 2018 abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4212/2018 vom 7. August 2018 abgewiesen. D. Nach zwangsweiser Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Fami- lie nach Deutschland gelangten diese am 8. Februar 2019 wieder in die Schweiz und ersuchten das SEM am 15. Mai 2019 um Durchführung eines Asylverfahrens gemäss Art. 18 ff. AsylG und um Vorladung zu einer Befra- gung zu den Asylgründen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin und ihrer Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, welches der Wiederaufnahme gestützt auf die Dub- lin-III-VO am 21. Juni 2019 erneut zugestimmt hatte. Die gegen diese Ver- fügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil D-3733/2019 vom 31. Juli 2019 ab.

E-4032/2022 Seite 3 E. Nach erneuter Überstellung nach Deutschland kehrten die Beschwerde- führerin und ihre Familie wiederum umgehend in die Schweiz zurück und suchten am 9. September 2019 abermals um Asyl nach. F. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht ein und ordnete die Weg- weisung nach Deutschland an, welches der Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-VO am 21. Juni 2019 erneut zugestimmt hatte. Angesichts des Umstands, dass die Frist zur Überstellung nach Deutsch- land zwischenzeitlich abgelaufen war, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2020 ihre Verfügung vom 3. Dezember 2019 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. G. Am 13. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin aus, 2012 habe sie ihren Ehemann geheiratet, den sie zuvor nur wenige Monate gekannt habe. Im Gegensatz zu ihr habe die Familie ihres Ehemannes nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, weshalb es von Beginn weg zu Konflikten zwischen ihr und der Familie ihres Mannes gekommen sei (Geldforderungen der Familie, Untätigkeit ihres Mannes). Ihre Schwester Miriami habe eine Freundin, welche mit einem bekannten Kriminellen na- mens G._______ verheiratet gewesen sei. Dieses Ehepaar habe ihre Schwester unter Druck gesetzt und versucht, sich auf Kosten des Unter- nehmens zu bereichern. Aufgrund ihrer eigenen Probleme und der Prob- leme ihrer Schwester habe ihr letztere geraten, das Land zu verlassen. Nach erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Jahre 2013 und 2015 in Frankreich und Deutschland sei sie im August 2016 nach Georgien zurück- gekehrt, um ihrer Mutter ihre Kinder zu zeigen. Da ihre Schwester das Un- ternehmen bereits verkauft gehabt und G._______ sich in Haft befunden habe, habe sie die Rückkehr wagen können. Ihre Schwester habe für sie eine Wohnung gekauft, in welche sie mit ihrem Mann und ihren Kindern gezogen sei. Die Familie ihres Ehemannes habe weiter Druck auf sie aus- geübt und versucht, sich die Wohnung anzueignen. Auch mit ihrem Mann habe sie sich gestritten, wobei auch er ihr gedroht habe. An die Polizei

E-4032/2022 Seite 4 habe sie sich deswegen nicht gewandt. Nach ihrer Rückkehr habe der in- zwischen offenbar wieder freigekommene G._______ sie zu Hause aufge- sucht und ihre Kinder bedroht. In der Folge sei ihr Sohn C._______ für eine Weile nicht auffindbar gewesen, bevor ihr Schwager einen Anruf erhalten habe, wo das Kind zu finden sei. Dieser Kindesentzug sei eine Warnung gewesen, wie sie von Nachbarn, welche Verbündete von G._______ ge- wesen seien, erfahren habe. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, da diese in den Jahren zuvor, als ihre Familie mehrmals Anzeige gegen G._______ erstattet habe, untätig geblieben sei. Aufgrund der nicht endenden Streite- reien mit der Familie ihres Ehemannes sei es ihr psychisch schlecht ge- gangen. Da sie und ihre Kind zusätzlich den Bedrohungen durch G._______ ausgesetzt gewesen seien, habe ihre Schwester ihr abermals zur Ausreise geraten. Mit ihrem Ehemann und ihrem ältesten Sohn B._______ sei sie deshalb im April 2017 erneut ausgereist. Als sie bereits in der Schweiz angekommen seien, sei G._______ zu ihrer Mutter gegan- gen und habe erneut Drohungen gegen die Kinder ausgesprochen. Ihre Söhne C._______ und D._______ seien zu diesem Zeitpunkt noch in Ge- orgien bei ihren Schwestern gewesen, im Juli 2017 jedoch ebenfalls in die Schweiz transferiert worden. Momentan lasse sie sich von ihrem Ehemann scheiden, wobei die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolge. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte sie sich sowohl vor der Familie ihres Ehemannes als auch vor einer erneuten Bedrohung durch G._______. H. Am 22. Oktober 2020 eröffnete die Vorinstanz aufgrund der anstehenden Scheidung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes unter der Num- mer N (…) für letzteren ein eigenes Dossier. I. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asyl- gesuche ab. J. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Okto- ber 2020 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ge- schieden.

E-4032/2022 Seite 5 K. Mit auf den Vollzug der Wegweisung beschränkter Eingabe vom 25. No- vember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzli- che Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machten unter anderem geltend, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren unter Depressionen und habe wiederholt stationär be- handelt werden müssen. Sodann sei bei C._______ im Frühjahr 2019 eine Autismus-Spektrums-Störung (ASS) im Sinne eines frühkindlichen Autis- mus festgestellt worden. Schliesslich beriefen sich die Beschwerdeführen- den auf ein angeblich fehlendes soziales Netz in Georgien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem meh- rere Arztberichte der H._______ betreffend die Beschwerdeführerin, einen entwicklungspsychologischen Abklärungsbericht betreffend C._______ vom 6. Dezember 2019 und einen Entscheid des I._______ vom 27. Okto- ber 2020 betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren ein. L. Mit Urteil D-5903/2020 vom 22. Dezember 2020 wurde die auf den Weg- weisungsvollzug beschränkte Beschwerde abgewiesen, womit die Verfü- gung des SEM vom 23. Oktober 2020 in Rechtskraft erwuchs. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bundes- verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat schliessen liessen (Unterstützung durch die in Tiflis lebenden Mutter und Schwester, weitere Verwandte in anderen Regionen Georgiens, Abschluss eines Germanistik-Studiums und berufliche Tätigkeit im familieneigenen Unternehmen sowie als Lehrerin und als Reiseführerin [vgl. a.a.O., E. 5.3.2.]). Es führte im Weiteren aus, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Georgien behandelt werden könnten und bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich wäre. Schliesslich hielt es fest, dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kin- deswohles zumutbar sei (vgl. a.a.O. E.5.3.3 -5.3.4.). M. Nachdem die Beschwerdeführenden und deren Ex-Ehemann beziehungs-

E-4032/2022 Seite 6 weise Vater aufgrund der Weigerung, selbständig auszureisen (ein Einrei- severbot für die Schweiz und den gesamten Schengen-Raum war am

14. April 2021 erfolgt), am 20. April 2021 mit einem Sonderflug nach Ge- orgien ausgeschafft worden waren, richtete die Beschwerdeführerin per E- Mail Drohungen und Beleidigungen an zwei Mitarbeiter des bei der Rück- führung zuständigen Migrationsamtes. N. Am 29. September 2021 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern erneut illegal in die Schweiz ein und suchte abermals um Asyl nach. Am

14. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine als «Asylgesuch ge- mäss Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe ein. Die Beschwerdeführenden wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion Nordwestschweiz zugewiesen. O. Mit Strafbefehl der J._______ vom 4. November 2021 wurde die Beschwer- deführerin der rechtswidrigen Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt, Dro- hung und mehrfacher Beschimpfung für schuldig erklärt und zu einer Geld- strafe von 100 Tagessätzen verurteilt. P. Anlässlich der Anhörung vom 11. April 2022 erhielt die Beschwerdeführerin antragsgemäss Gelegenheit, allfällige weitere Asylgründe schriftlich einzu- reichen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben der Rechtsvertretung vom 17. Mai 2022 Gebrauch. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, wegen Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann Ge- orgien verlassen zu haben. So habe ihr Ex-Ehemann gegen ihren Willen mit ihr im Haus ihrer Eltern gewohnt und sei, wie bereits in der Schweiz, ihr und den Kindern gegenüber gewalttätig geworden. Ihre Aufforderung, das Haus zu verlassen, sei er nicht nachgekommen und habe sie bedroht und genötigt. Er habe auch ihre Schwester überfallen und sie alle bedroht. An die Behörden habe sie sich nicht wenden können, da «das System nicht dasselbe sei». Einmal habe sie mit einer Polizistin gesprochen, welche ihr mitgeteilt habe, dass «Georgien nicht die Schweiz sei». Im Weiteren sei das Leben für eine alleinerziehende Mutter in Georgien sehr schwierig und die Kinder hätten bei der Rückkehr nach Georgien Anpassungsschwierig- keiten gehabt. Da sie aufgrund Ihrer Ausschaffung registriert gewesen sei,

E-4032/2022 Seite 7 habe sie erneut geheiratet, um einen neuen Namen zu erhalten und das Land verlassen zu können. Zu diesem Mann habe sie keinen Kontakt. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin georgische Reisepässe von sich und ihrer Kinder, die Scheidungsurkunde ihrer ersten Ehe, die Heiratsurkunde ihrer zweiten Ehe, einen Bericht der (…) vom 4. April 2022, einen psychologischen Be- richt betreffend ihren Sohn Vasili in georgischer Sprache samt Überset- zung, verschiedene Berichte von Betreuungspersonen über ihre Kinder, und ein Urteil des EGMR sowie einen Zeitungsartikel der NZZ zum Thema häusliche Gewalt ein. Q. Mit Verfügung vom 11. August 2022 nahm das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen, wies dieses ab und ordnete den Wegweisung und deren Vollzug an. R. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. September 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte die Rechtsvertretung unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten- vorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der Unter- zeichnenden. Im Weiteren sei eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung und eingehenderen Erläuterung der Beschwerde zu gewähren.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-4032/2022 Seite 8 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.3 Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesse- rung beziehungsweise zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, da die Beschwerde rechtsgenüglich ist und die Voraussetzungen gemäss Art. 53 VwVG (aussergewöhnlicher Umfang oder besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache) vorliegend nicht erfüllt sind.

E. 2.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4032/2022 Seite 9

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die gel- tend gemachten Behelligungen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführe- rin teils in Zweifel gezogen und diese als nicht asylrelevant erachtet.

E. 3.2.1 Zunächst ist mit dem SEM festzuhalten, dass aufgrund der Tatsa- chen, dass die Beschwerdeführerin die im Rahmen des ersten Asylgesu- ches geltend gemachten Asylvorbringen (Bedrohungen und psychischer Druck durch den Ex-Ehemann) im aktuellen Asylgesuch nicht erwähnt hat, keinerlei spezifische Aussagen zu den aktuellen Vorbringen der erlittenen physischen und sexuellen Gewalt gemacht hat und weiterhin freiwillig in einer Beziehung mit ihrem Ex-Ehemann lebt, Zweifel an der geltend ge- machten Gefährdungssituation bestehen. In der Beschwerde wird die feh- lende Substantiierung damit erklärt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Leidensdruckes nicht sofort im Rahmen der Anhörung über die Übergriffe im Detail habe erzählen können. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung Gelegenheit ge- geben worden war, ergänzende schriftliche Angaben zu ihrem Asylgesuch zu machen. Im nachfolgenden Schreiben vom 17. Mai 2022 wies die Rechtsvertretung lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin noch keine weiteren Angaben hinsichtlich der Übergriffe habe machen können. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund bisher nichts gegen ihren Ehemann unternommen hat, lässt im Übrigen weitere Zweifel an den Vorbringen aufkommen. Ausserdem wäre es ihr problemlos möglich gewesen, bei den in verschiedenen Regionen Georgiens lebenden Verwandten vorübergehend Wohnsitz zu nehmen. Ferner wäre es ihr offen gestanden mit Hilfe der Polizei oder der Justiz entschieden gegen ihren Ehemann vorzugehen und diesen aus der Wohnung ihrer Mutter entfernen zu lassen. Ohnehin kann aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrele- vanz der Vorbringen eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unterbleiben.

E-4032/2022 Seite 10

E. 3.2.2 Geschlechtsspezifische Verfolgung kann nur dann flüchtlingsrechtli- che Relevanz entfalten, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Georgien wurde vom Bundesrat am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG er- klärt. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Regelvermutung besteht, wo- nach flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bestehe. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkre- ter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Aus ihren Angaben geht nicht hervor, dass sie jemals den staatlichen Schutz in Anspruch genommen hätte. Vielmehr verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 11. April 2022 sowohl bezüglich der Behörden als auch frauenspezifischer Schutz- einrichtungen und sonstiger Institutionen vorstellig geworden zu sein (vgl.a.a.O. F36, F37, F38). Es liegen entgegen der Auffassung in der Be- schwerde keine konkreten Gründe vor, aufgrund welcher es der Beschwer- deführerin nicht zuzumuten wäre, mit rechtlichen Mitteln und gegebenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die Anwesenheit ihres ehemaligen Eheman- nes in ihrem Zuhause behördlich vorzugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sie rechtlich von ihrem Ehemann geschieden ist und das Haus, in dem sich dieser zurzeit aufhält, sich im Eigentum der Mutter der Beschwerdeführerin befindet, ist mit der Vorinstanz von einem erfolgreichen Ausgang eines sol- chen Vorgehens auszugehen. Sollte sich die Polizei dennoch weigern, ent- sprechende Schritte in die Wege einzuleiten, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an eine höhere Instanz. Die allgemein gehaltenen Vorbehalte in der Beschwerde gegenüber der Möglichkeit einer Schutzgewährung in Georgien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehr- fachgesuch abgelehnt hat.

E. 4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch

E-4032/2022 Seite 11 auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführeren- den in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-4032/2022 Seite 12 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.5 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als „Safe Country“. In individueller Hinsicht verwies das SEM zutreffend auf die – sehr umfang- reichen und vertieften – Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-5903/2020 vom 22. Dezember 2020. In diesem Urteil wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und des Kindswohls bejaht. Seither haben sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde weder die allgemeine Lage in Georgien noch die individuelle Situation der Beschwerdeführenden entscheidend verändert. Auch aus der Rechtsmitteleingabe vom 13. Sep- tember 2022 erheben sich keine Hinweise auf eine wirklich rechtserhebli- che Veränderung. Bei dieser Sachlage erweisen sich die verfahrensrecht- lichen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Be- gründungspflicht als unbegründet. Das SEM war weder gehalten, weitere

E-4032/2022 Seite 13 Abklärungen vorzunehmen noch näher zu begründen, aus welchen Grün- den der Wegweisungsvollzug (auch im heutigen Zeitpunkt) zumutbar sei. Aus den genannten Gründen ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin zu- mutbar.

E. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vor- stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichts- los erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E-4032/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbei- ständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4032/2022 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. August 2022 / N (...), Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 26. April 2017 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann F._______ (N [...]) und ihrem ältesten Sohn B._______ illegal in die Schweiz ein und suchte am 28. April 2017 um Asyl nach. Am 5. Juli 2017 wurden die nachgereisten Söhne C._______ und D._______ in das Verfahren ihrer Eltern miteinbezogen. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM in Anwendung der Dublin-III-VO (nach Zustimmung der deutschen Behörden) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Eine gegen die Verfügung vom 25. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 ab. C. Am 14. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Familie ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2018 abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4212/2018 vom 7. August 2018 abgewiesen. D. Nach zwangsweiser Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach Deutschland gelangten diese am 8. Februar 2019 wieder in die Schweiz und ersuchten das SEM am 15. Mai 2019 um Durchführung eines Asylverfahrens gemäss Art. 18 ff. AsylG und um Vorladung zu einer Befragung zu den Asylgründen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, welches der Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-VO am 21. Juni 2019 erneut zugestimmt hatte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3733/2019 vom 31. Juli 2019 ab. E. Nach erneuter Überstellung nach Deutschland kehrten die Beschwerdeführerin und ihre Familie wiederum umgehend in die Schweiz zurück und suchten am 9. September 2019 abermals um Asyl nach. F. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, welches der Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-VO am 21. Juni 2019 erneut zugestimmt hatte. Angesichts des Umstands, dass die Frist zur Überstellung nach Deutschland zwischenzeitlich abgelaufen war, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2020 ihre Verfügung vom 3. Dezember 2019 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. G. Am 13. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin aus, 2012 habe sie ihren Ehemann geheiratet, den sie zuvor nur wenige Monate gekannt habe. Im Gegensatz zu ihr habe die Familie ihres Ehemannes nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, weshalb es von Beginn weg zu Konflikten zwischen ihr und der Familie ihres Mannes gekommen sei (Geldforderungen der Familie, Untätigkeit ihres Mannes). Ihre Schwester Miriami habe eine Freundin, welche mit einem bekannten Kriminellen namens G._______ verheiratet gewesen sei. Dieses Ehepaar habe ihre Schwester unter Druck gesetzt und versucht, sich auf Kosten des Unternehmens zu bereichern. Aufgrund ihrer eigenen Probleme und der Probleme ihrer Schwester habe ihr letztere geraten, das Land zu verlassen. Nach erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Jahre 2013 und 2015 in Frankreich und Deutschland sei sie im August 2016 nach Georgien zurückgekehrt, um ihrer Mutter ihre Kinder zu zeigen. Da ihre Schwester das Unternehmen bereits verkauft gehabt und G._______ sich in Haft befunden habe, habe sie die Rückkehr wagen können. Ihre Schwester habe für sie eine Wohnung gekauft, in welche sie mit ihrem Mann und ihren Kindern gezogen sei. Die Familie ihres Ehemannes habe weiter Druck auf sie ausgeübt und versucht, sich die Wohnung anzueignen. Auch mit ihrem Mann habe sie sich gestritten, wobei auch er ihr gedroht habe. An die Polizei habe sie sich deswegen nicht gewandt. Nach ihrer Rückkehr habe der inzwischen offenbar wieder freigekommene G._______ sie zu Hause aufgesucht und ihre Kinder bedroht. In der Folge sei ihr Sohn C._______ für eine Weile nicht auffindbar gewesen, bevor ihr Schwager einen Anruf erhalten habe, wo das Kind zu finden sei. Dieser Kindesentzug sei eine Warnung gewesen, wie sie von Nachbarn, welche Verbündete von G._______ gewesen seien, erfahren habe. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, da diese in den Jahren zuvor, als ihre Familie mehrmals Anzeige gegen G._______ erstattet habe, untätig geblieben sei. Aufgrund der nicht endenden Streitereien mit der Familie ihres Ehemannes sei es ihr psychisch schlecht gegangen. Da sie und ihre Kind zusätzlich den Bedrohungen durch G._______ ausgesetzt gewesen seien, habe ihre Schwester ihr abermals zur Ausreise geraten. Mit ihrem Ehemann und ihrem ältesten Sohn B._______ sei sie deshalb im April 2017 erneut ausgereist. Als sie bereits in der Schweiz angekommen seien, sei G._______ zu ihrer Mutter gegangen und habe erneut Drohungen gegen die Kinder ausgesprochen. Ihre Söhne C._______ und D._______ seien zu diesem Zeitpunkt noch in Georgien bei ihren Schwestern gewesen, im Juli 2017 jedoch ebenfalls in die Schweiz transferiert worden. Momentan lasse sie sich von ihrem Ehemann scheiden, wobei die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolge. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte sie sich sowohl vor der Familie ihres Ehemannes als auch vor einer erneuten Bedrohung durch G._______. H. Am 22. Oktober 2020 eröffnete die Vorinstanz aufgrund der anstehenden Scheidung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes unter der Nummer N (...) für letzteren ein eigenes Dossier. I. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. J. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2020 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geschieden. K. Mit auf den Vollzug der Wegweisung beschränkter Eingabe vom 25. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machten unter anderem geltend, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren unter Depressionen und habe wiederholt stationär behandelt werden müssen. Sodann sei bei C._______ im Frühjahr 2019 eine Autismus-Spektrums-Störung (ASS) im Sinne eines frühkindlichen Autismus festgestellt worden. Schliesslich beriefen sich die Beschwerdeführenden auf ein angeblich fehlendes soziales Netz in Georgien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem mehrere Arztberichte der H._______ betreffend die Beschwerdeführerin, einen entwicklungspsychologischen Abklärungsbericht betreffend C._______ vom 6. Dezember 2019 und einen Entscheid des I._______ vom 27. Oktober 2020 betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren ein. L. Mit Urteil D-5903/2020 vom 22. Dezember 2020 wurde die auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde abgewiesen, womit die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020 in Rechtskraft erwuchs. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat schliessen liessen (Unterstützung durch die in Tiflis lebenden Mutter und Schwester, weitere Verwandte in anderen Regionen Georgiens, Abschluss eines Germanistik-Studiums und berufliche Tätigkeit im familieneigenen Unternehmen sowie als Lehrerin und als Reiseführerin [vgl. a.a.O., E. 5.3.2.]). Es führte im Weiteren aus, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Georgien behandelt werden könnten und bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich wäre. Schliesslich hielt es fest, dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zumutbar sei (vgl. a.a.O. E.5.3.3 -5.3.4.). M. Nachdem die Beschwerdeführenden und deren Ex-Ehemann beziehungsweise Vater aufgrund der Weigerung, selbständig auszureisen (ein Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengen-Raum war am 14. April 2021 erfolgt), am 20. April 2021 mit einem Sonderflug nach Georgien ausgeschafft worden waren, richtete die Beschwerdeführerin per E-Mail Drohungen und Beleidigungen an zwei Mitarbeiter des bei der Rückführung zuständigen Migrationsamtes. N. Am 29. September 2021 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern erneut illegal in die Schweiz ein und suchte abermals um Asyl nach. Am 14. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine als «Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe ein. Die Beschwerdeführenden wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. O. Mit Strafbefehl der J._______ vom 4. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin der rechtswidrigen Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt, Drohung und mehrfacher Beschimpfung für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. P. Anlässlich der Anhörung vom 11. April 2022 erhielt die Beschwerdeführerin antragsgemäss Gelegenheit, allfällige weitere Asylgründe schriftlich einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 17. Mai 2022 Gebrauch. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, wegen Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann Georgien verlassen zu haben. So habe ihr Ex-Ehemann gegen ihren Willen mit ihr im Haus ihrer Eltern gewohnt und sei, wie bereits in der Schweiz, ihr und den Kindern gegenüber gewalttätig geworden. Ihre Aufforderung, das Haus zu verlassen, sei er nicht nachgekommen und habe sie bedroht und genötigt. Er habe auch ihre Schwester überfallen und sie alle bedroht. An die Behörden habe sie sich nicht wenden können, da «das System nicht dasselbe sei». Einmal habe sie mit einer Polizistin gesprochen, welche ihr mitgeteilt habe, dass «Georgien nicht die Schweiz sei». Im Weiteren sei das Leben für eine alleinerziehende Mutter in Georgien sehr schwierig und die Kinder hätten bei der Rückkehr nach Georgien Anpassungsschwierigkeiten gehabt. Da sie aufgrund Ihrer Ausschaffung registriert gewesen sei, habe sie erneut geheiratet, um einen neuen Namen zu erhalten und das Land verlassen zu können. Zu diesem Mann habe sie keinen Kontakt. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin georgische Reisepässe von sich und ihrer Kinder, die Scheidungsurkunde ihrer ersten Ehe, die Heiratsurkunde ihrer zweiten Ehe, einen Bericht der (...) vom 4. April 2022, einen psychologischen Bericht betreffend ihren Sohn Vasili in georgischer Sprache samt Übersetzung, verschiedene Berichte von Betreuungspersonen über ihre Kinder, und ein Urteil des EGMR sowie einen Zeitungsartikel der NZZ zum Thema häusliche Gewalt ein. Q. Mit Verfügung vom 11. August 2022 nahm das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen, wies dieses ab und ordnete den Wegweisung und deren Vollzug an. R. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. September 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der Unterzeichnenden. Im Weiteren sei eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung und eingehenderen Erläuterung der Beschwerde zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung beziehungsweise zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, da die Beschwerde rechtsgenüglich ist und die Voraussetzungen gemäss Art. 53 VwVG (aussergewöhnlicher Umfang oder besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache) vorliegend nicht erfüllt sind. 2.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Behelligungen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin teils in Zweifel gezogen und diese als nicht asylrelevant erachtet. 3.2.1 Zunächst ist mit dem SEM festzuhalten, dass aufgrund der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin die im Rahmen des ersten Asylgesuches geltend gemachten Asylvorbringen (Bedrohungen und psychischer Druck durch den Ex-Ehemann) im aktuellen Asylgesuch nicht erwähnt hat, keinerlei spezifische Aussagen zu den aktuellen Vorbringen der erlittenen physischen und sexuellen Gewalt gemacht hat und weiterhin freiwillig in einer Beziehung mit ihrem Ex-Ehemann lebt, Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungssituation bestehen. In der Beschwerde wird die fehlende Substantiierung damit erklärt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Leidensdruckes nicht sofort im Rahmen der Anhörung über die Übergriffe im Detail habe erzählen können. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben worden war, ergänzende schriftliche Angaben zu ihrem Asylgesuch zu machen. Im nachfolgenden Schreiben vom 17. Mai 2022 wies die Rechtsvertretung lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin noch keine weiteren Angaben hinsichtlich der Übergriffe habe machen können. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund bisher nichts gegen ihren Ehemann unternommen hat, lässt im Übrigen weitere Zweifel an den Vorbringen aufkommen. Ausserdem wäre es ihr problemlos möglich gewesen, bei den in verschiedenen Regionen Georgiens lebenden Verwandten vorübergehend Wohnsitz zu nehmen. Ferner wäre es ihr offen gestanden mit Hilfe der Polizei oder der Justiz entschieden gegen ihren Ehemann vorzugehen und diesen aus der Wohnung ihrer Mutter entfernen zu lassen. Ohnehin kann aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unterbleiben. 3.2.2 Geschlechtsspezifische Verfolgung kann nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Georgien wurde vom Bundesrat am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Regelvermutung besteht, wonach flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bestehe. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Aus ihren Angaben geht nicht hervor, dass sie jemals den staatlichen Schutz in Anspruch genommen hätte. Vielmehr verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 11. April 2022 sowohl bezüglich der Behörden als auch frauenspezifischer Schutzeinrichtungen und sonstiger Institutionen vorstellig geworden zu sein (vgl.a.a.O. F36, F37, F38). Es liegen entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine konkreten Gründe vor, aufgrund welcher es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, mit rechtlichen Mitteln und gegebenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die Anwesenheit ihres ehemaligen Ehemannes in ihrem Zuhause behördlich vorzugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sie rechtlich von ihrem Ehemann geschieden ist und das Haus, in dem sich dieser zurzeit aufhält, sich im Eigentum der Mutter der Beschwerdeführerin befindet, ist mit der Vorinstanz von einem erfolgreichen Ausgang eines solchen Vorgehens auszugehen. Sollte sich die Polizei dennoch weigern, entsprechende Schritte in die Wege einzuleiten, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an eine höhere Instanz. Die allgemein gehaltenen Vorbehalte in der Beschwerde gegenüber der Möglichkeit einer Schutzgewährung in Georgien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt hat.

4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als "Safe Country". In individueller Hinsicht verwies das SEM zutreffend auf die - sehr umfangreichen und vertieften - Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-5903/2020 vom 22. Dezember 2020. In diesem Urteil wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und des Kindswohls bejaht. Seither haben sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde weder die allgemeine Lage in Georgien noch die individuelle Situation der Beschwerdeführenden entscheidend verändert. Auch aus der Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2022 erheben sich keine Hinweise auf eine wirklich rechtserhebliche Veränderung. Bei dieser Sachlage erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht als unbegründet. Das SEM war weder gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen noch näher zu begründen, aus welchen Gründen der Wegweisungsvollzug (auch im heutigen Zeitpunkt) zumutbar sei. Aus den genannten Gründen ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: