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D-4212/2018

D-4212/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1-3 suchten am 28. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer 1, begleitet von der Beschwerdeführerin 2, am 23. März 2015 bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 1. Juni 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-3 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten am 8. Juni 2017 zu. Am 5. Juli 2017 trafen auch die Beschwerdeführenden 4 und 5 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein. Das Ersuchen des SEM vom 12. Juli 2017 um Übernahme derselben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO hiessen die deutschen Behörden am 16. August 2017 gut. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. August 2017. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien am 1. August 2016 aus dem Schengen-Raum ausgereist und erst am 11. April 2017 wieder von Georgien aus in diesen eingereist. Sie hätten sich somit mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. D. Mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden vermöchten einen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums nicht nachzuweisen. Weder sei der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden 1-4 aus dem Schengen-Raum noch das Datum ihrer Einreise in Georgien erstellt. Entgegen der Ankündigung, ihre (alten) Reisepässe einzureichen, welche Einreisestempel von Georgien enthalten würden, sei einzig der (alte) Reisepass der Beschwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Aus diesem gehe jedoch nur die Ausreise der Beschwerdeführerin 2 aus G._______ am 1. August 2016 hervor, mangels passendem Einreisestempel indes keine Einreise nach Georgien oder einen sonstigen Staat ausserhalb des Schengen-Raums. Die (neuen) Reisepässe würden wiederum lediglich aufzeigen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 am 11. April 2017 aus Georgien ausgereist seien. Die Dauer ihres dortigen Aufenthalts sei damit nicht erstellt. Der Nachweis der Geburt des Beschwerdeführers 5 in H._______ am (...) sei nicht identisch mit dem Nachweis des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin 2 zu diesem Zeitpunkt, zumal in Georgien auch die Möglichkeit der Leihmutterschaft bestehe. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung könne darauf verzichtet werden, den Eingang einer Bestätigung für die Behauptung des Beschwerdeführers 1, von September 2016 an ein etwa sechsmonatiges Praktikum bei einem (...) in Georgien absolviert zu haben, abzuwarten. Mangels eines bewiesenen dreimonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden ausserhalb des Schengen-Raums bleibe Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche zuständig. E. Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein und ersuchten um Berücksichtigung derselben im (dannzumal bereits abgeschlossenen) Beschwerdeverfahren. F. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie ersuchten um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2017 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung brachten sie vor, sie würden über neue Beweismittel zum Beleg ihres Aufenthalts in Georgien von August 2016 bis April 2017 verfügen. Es handle sich dabei um ein Abstammungsgutachten vom 13. April 2018, das belege, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um die leibliche Mutter des am (...) in H._______ geborenen Beschwerdeführers 5 handle, sowie eine Bestätigung der Fluggesellschaft "(...)" für die Flüge der Beschwerdeführenden 1-3 von I._______ nach J._______ und weiter nach H._______ am 1. August 2016. Sie hätten diese Bestätigung über die Fluggesellschaft am Flughafen F._______ am 19. April 2018 erhältlich machen können. Zudem seien die Beweismittel, welche sie am 12. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hätten, seitens des Gerichts im Beschwerdeurteil aber nicht mehr berücksichtigt worden seien, nunmehr im Wiedererwägungsverfahren zu behandeln. Es handle sich dabei um eine Bestätigung vom 8. Januar 2018 bezüglich der Absolvierung eines Praktikums des Beschwerdeführers 1 beim (...) in H._______ vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 und eine Bescheinigung vom 13. Februar 2018 über Arztbesuche des Beschwerdeführers 1 in H._______ im Zeitraum vom 19. August 2016 bis 23. März 2017. Im Übrigen stehe die Beschwerdeführerin 2 kurz vor der Geburt ihres vierten Kindes. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 stellte das SEM fest, dass das Wiedererwägungsgesuch aussichtslos erscheine, und es forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. Juni 2018 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Gebührenvorschuss wurde innert Frist geleistet. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM Dokumente bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 und der Kindergarteneinschulung des Beschwerdeführers 3 ein. I. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 - eröffnet am 21. Juni 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte die Verfügung vom 25. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Gebührenvorschuss. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit den Dokumenten, die einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Georgien nachweisen sollten, werde kein neuer Sachverhalt geltend gemacht. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens könnten indes keine Revisionsgründe geprüft werden. Im Übrigen sei die vom 8. Januar 2018 datierende Praktikumsbestätigung erst nach Ablauf der gemäss Art. 111b AsylG geltenden Frist von 30 Tagen seit Entdecken des Wiedererwägungsgrunds beim SEM eingereicht worden. Die Bestätigung der Fluggesellschaft vermöge keine Wiedererwägung des bereits im Beschwerdeurteil behandelten Faktums, dass die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nicht geendet habe, zu bewirken. Das Abstammungsgutachten sei nicht relevant, da die Familie bei der Überstellung nach Deutschland nicht getrennt werde. Über die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise die Geburt des Kindes werde das SEM die deutschen Behörden im Rahmen des Vollzugs informieren. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2, die sich laut ärztlichem Bericht vom 17. Mai 2018 in ambulant-psychiatrischer Behandlung befinde, werde darauf hingewiesen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorlägen, wonach den Beschwerdeführenden dort eine benötigte Behandlung verweigert würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die deutschen Behörden darüber und über die notwendige medizinische Behandlung vorgängig informiere. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. August 2017 zu beseitigen vermöchten. J. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2018 respektive um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2017 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Anweisung an das SEM, die deutschen Behörden mit den Unterlagen, welche ihren Aufenthalt in Georgien von August 2016 bis April 2017 belegen würden, zu beliefern, damit diese gestützt auf den tatsächlichen Sachverhalt einen Entscheid gemäss Art. 18 Dublin-III-VO fällen könnten, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde oder - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - zumindest um vorsorgliche Aussetzung des Überstellungsvollzugs, so dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Zudem beantragten sie die Beurteilung der Beschwerde durch eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder zumindest eine andere Kammer der Abteilung VI als jene, welche das Beschwerdeurteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 gefällt habe. Weiter ersuchten sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. K. Am 23. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. L. Am 25. Juli 2018 trafen die von Amtes wegen beigezogenen vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt. Der Antrag der Beschwerdeführenden um Beurteilung ihrer Beschwerde vom 20. Juli 2018 durch eine andere Abteilung als jene, welche das Beschwerdeurteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 gefällt hat (Abteilung VI), ist insofern obsolet. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Beschwerdeverfahren, die sich auf die Dublin-III-VO beziehen, von den Abteilungen IV bis VI des Bundesverwaltungsgericht behandelt werden und sich die Spruchgremien in diesen Verfahren aus Mitgliedern aller dieser drei Abteilungen zusammensetzen können. Dies ist auch im vorliegenden Verfahren der Fall, in dem der zustimmende Richter der Abteilung VI angehört. Da es sich indessen nicht um einen der am Verfahren F-5095/2017 beteiligten Richter handelt, und weder ersichtlich ist noch von den Beschwerdeführenden dargelegt wird, dass und weshalb kein Mitglied der Abteilung VI im Spruchgremium vertreten sein dürfe, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch somit die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Deutschland gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 geltend, sie könnten mittels neuer Beweismittel belegen, dass sie sich von August 2016 bis April 2017 in Georgien und somit ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten hätten.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlischt die Verpflichtung des nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden hatten bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemacht, sie hätten nach der Asylgesuchstellung in Deutschland über drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums zugebracht, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten. Im Beschwerdeurteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 wurde festgestellt, dass der Beweis dafür nicht erbracht worden war. Soweit sich die Beschwerdeführenden nun diesbezüglich im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 auf vor dem Beschwerdeurteil vom 6. März 2018 entstandene Beweismittel berufen (Praktikumsbestätigung vom 8. Januar 2018 und Bescheinigung bezüglich Arztbesuchen des Beschwerdeführers 1 vom 13. Februar 2018), ist das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Die besagten Beweismittel sollen vorbestehende Tatsachen belegen und wären somit im vorangegangenen Beschwerdeverfahren respektive gegebenenfalls mittels eines Revisionsgesuchs gegen das Beschwerdeurteil vom 6. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Der Einwand der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2018, sie hätten diese Dokumente am 12. März 2018 zuhanden des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und es sei ihnen nicht mitgeteilt worden, die Eingabe sei zu spät respektive werde nicht zu den Beschwerdeakten genommen, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Das Beschwerdeurteil datiert vom 6. März 2018 und es wäre an den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführenden gelegen, nach der im Zeitpunkt der Urteilseröffnung klar erkennbaren Verspätung ihrer Eingabe vom 12. März 2018 ein entsprechendes Revisionsgesuch zu stellen. Ein solches Versäumnis kann nicht durch die Anhebung eines Wiedererwägungsverfahrens behoben werden.

E. 6.2.3 Mit den nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 6. März 2018 datierenden neuen Beweismitteln - Abstammungsgutachten vom 13. April 2018 und Flugbestätigung (angeblich) vom 19. April 2018 (lesbar nur "19 APR") - vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass sie sich in der fraglichen Zeitspanne mehr als drei Monate in Georgien aufgehalten hätten. Das Abstammungsgutachten lässt lediglich auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in H._______ am (...) (Datum der dortigen Geburt des Beschwerdeführers 5) schliessen, sagt indes nichts zur Dauer ihres Aufenthalts in Georgien aus. Gleiches gilt für die Bestätigung für Flüge der Beschwerdeführenden 1-3 vom 1. August 2016. Ein dreimonatiger Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums wird dadurch nicht belegt.

E. 6.2.4 Damit ist auch der Beschwerdeantrag um Anweisung an das SEM, die deutschen Behörden mit den Vorbringen und Dokumenten zum behaupteten, indes eben gerade nicht belegten dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Georgien zu beliefern, abzuweisen.

E. 6.3 Weiter brachten die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 vor, die Beschwerdeführerin 2 sei gegenwärtig schwanger und leide darüber hinaus an psychischen Problemen. Sie machten damit implizit geltend, die Überstellung nach Deutschland würde die Beschwerdeführerin 2 einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen.

E. 6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien).

E. 6.3.2 Vorliegend ergibt sich aus den aktenkundigen Arztberichten, dass die Beschwerdeführerin 2 (...) ein weiteres Kind erwartet und sie sich seit Juli 2017 wegen einer Anpassungsstörung in Folge instabiler psychosozialer Situation mit depressiven und Angst-besetzten Symptomen in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung befindet. Laut dem aktuellen Bericht der (...) vom 28. Juni 2018 sei im Verlauf der Therapie (antidepressive Medikation und psychotherapeutische Gespräche) ein deutlicher Rückgang der Symptome festzustellen gewesen. Nach eigenständiger Absetzung der medikamentösen Behandlung aufgrund der Schwangerschaft habe sich die Beschwerdeführerin 2 ab Mai 2018 wieder vermehrt durch die Angst vor einer drohenden Ausschaffung belastet gezeigt, so dass eine pflanzliche Medikation etabliert worden sei. Aktuell leide sie an Gedankenkreisen, Grübelneigung und labiler Emotionalität. Die Schwangerschaft respektive die bevorstehende Geburt begründen keine Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutschland. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2018 ausgeführt hat, wird es dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 in Kürze gebären und es sich bei den Beschwerdeführenden dannzumal um eine Familie mit einem Neugeborenen handeln wird, bei der Organisation des Vollzugs der Überstellung in das nahe gelegene Nachbarland Deutschland gebührend Rechnung tragen. Auch die diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 (Anpassungsstörung) vermag keine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu begründen. Die Erkrankung ist nicht von einer derartigen Schwere, die ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, oder derentwegen aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin 2 wird in der Schweiz seit rund einem Jahr ambulant-psychiatrisch behandelt und es darf davon ausgegangen werden, dass sie in Deutschland, das über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung findet. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin 2 oder ihren Angehörigen im Bedarfsfall adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde. Das SEM hat zudem in der Verfügung vom 15. Juni 2018 bereits aufgezeigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehren zu treffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit nicht ersichtlich. Ihr gesundheitlichen Probleme und die Schwangerschaft respektive die in Kürze bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes vermögen somit einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegenzustehen.

E. 6.4 Schliesslich steht auch das Kindeswohl einer Überstellung der Familie nach Deutschland nicht entgegen, zumal aufgrund der erst rund einjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung der Kleinkinder (Beschwerdeführer 3-5) hierzulande gesprochen werden kann, die zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen müsste. Im Übrigen erfolgt die Überstellung innerhalb des gleichen Sprachraums, womit die Beschwerdeführenden von den hierzulande erworbenen Deutschkenntnissen (Sprachkurse, Spielgruppe) profitieren können.

E. 6.5 Es liegt damit keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch - soweit darauf einzutreten war - zu Recht abgewiesen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4212/2018 Urteil vom 7. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren am (...), die Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), und die Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-3 suchten am 28. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer 1, begleitet von der Beschwerdeführerin 2, am 23. März 2015 bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 1. Juni 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-3 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten am 8. Juni 2017 zu. Am 5. Juli 2017 trafen auch die Beschwerdeführenden 4 und 5 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein. Das Ersuchen des SEM vom 12. Juli 2017 um Übernahme derselben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO hiessen die deutschen Behörden am 16. August 2017 gut. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. August 2017. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien am 1. August 2016 aus dem Schengen-Raum ausgereist und erst am 11. April 2017 wieder von Georgien aus in diesen eingereist. Sie hätten sich somit mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. D. Mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden vermöchten einen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums nicht nachzuweisen. Weder sei der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden 1-4 aus dem Schengen-Raum noch das Datum ihrer Einreise in Georgien erstellt. Entgegen der Ankündigung, ihre (alten) Reisepässe einzureichen, welche Einreisestempel von Georgien enthalten würden, sei einzig der (alte) Reisepass der Beschwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Aus diesem gehe jedoch nur die Ausreise der Beschwerdeführerin 2 aus G._______ am 1. August 2016 hervor, mangels passendem Einreisestempel indes keine Einreise nach Georgien oder einen sonstigen Staat ausserhalb des Schengen-Raums. Die (neuen) Reisepässe würden wiederum lediglich aufzeigen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 am 11. April 2017 aus Georgien ausgereist seien. Die Dauer ihres dortigen Aufenthalts sei damit nicht erstellt. Der Nachweis der Geburt des Beschwerdeführers 5 in H._______ am (...) sei nicht identisch mit dem Nachweis des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin 2 zu diesem Zeitpunkt, zumal in Georgien auch die Möglichkeit der Leihmutterschaft bestehe. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung könne darauf verzichtet werden, den Eingang einer Bestätigung für die Behauptung des Beschwerdeführers 1, von September 2016 an ein etwa sechsmonatiges Praktikum bei einem (...) in Georgien absolviert zu haben, abzuwarten. Mangels eines bewiesenen dreimonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden ausserhalb des Schengen-Raums bleibe Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche zuständig. E. Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein und ersuchten um Berücksichtigung derselben im (dannzumal bereits abgeschlossenen) Beschwerdeverfahren. F. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie ersuchten um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2017 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung brachten sie vor, sie würden über neue Beweismittel zum Beleg ihres Aufenthalts in Georgien von August 2016 bis April 2017 verfügen. Es handle sich dabei um ein Abstammungsgutachten vom 13. April 2018, das belege, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um die leibliche Mutter des am (...) in H._______ geborenen Beschwerdeführers 5 handle, sowie eine Bestätigung der Fluggesellschaft "(...)" für die Flüge der Beschwerdeführenden 1-3 von I._______ nach J._______ und weiter nach H._______ am 1. August 2016. Sie hätten diese Bestätigung über die Fluggesellschaft am Flughafen F._______ am 19. April 2018 erhältlich machen können. Zudem seien die Beweismittel, welche sie am 12. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hätten, seitens des Gerichts im Beschwerdeurteil aber nicht mehr berücksichtigt worden seien, nunmehr im Wiedererwägungsverfahren zu behandeln. Es handle sich dabei um eine Bestätigung vom 8. Januar 2018 bezüglich der Absolvierung eines Praktikums des Beschwerdeführers 1 beim (...) in H._______ vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 und eine Bescheinigung vom 13. Februar 2018 über Arztbesuche des Beschwerdeführers 1 in H._______ im Zeitraum vom 19. August 2016 bis 23. März 2017. Im Übrigen stehe die Beschwerdeführerin 2 kurz vor der Geburt ihres vierten Kindes. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 stellte das SEM fest, dass das Wiedererwägungsgesuch aussichtslos erscheine, und es forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. Juni 2018 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Gebührenvorschuss wurde innert Frist geleistet. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM Dokumente bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 und der Kindergarteneinschulung des Beschwerdeführers 3 ein. I. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 - eröffnet am 21. Juni 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte die Verfügung vom 25. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Gebührenvorschuss. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit den Dokumenten, die einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Georgien nachweisen sollten, werde kein neuer Sachverhalt geltend gemacht. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens könnten indes keine Revisionsgründe geprüft werden. Im Übrigen sei die vom 8. Januar 2018 datierende Praktikumsbestätigung erst nach Ablauf der gemäss Art. 111b AsylG geltenden Frist von 30 Tagen seit Entdecken des Wiedererwägungsgrunds beim SEM eingereicht worden. Die Bestätigung der Fluggesellschaft vermöge keine Wiedererwägung des bereits im Beschwerdeurteil behandelten Faktums, dass die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nicht geendet habe, zu bewirken. Das Abstammungsgutachten sei nicht relevant, da die Familie bei der Überstellung nach Deutschland nicht getrennt werde. Über die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise die Geburt des Kindes werde das SEM die deutschen Behörden im Rahmen des Vollzugs informieren. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2, die sich laut ärztlichem Bericht vom 17. Mai 2018 in ambulant-psychiatrischer Behandlung befinde, werde darauf hingewiesen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorlägen, wonach den Beschwerdeführenden dort eine benötigte Behandlung verweigert würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die deutschen Behörden darüber und über die notwendige medizinische Behandlung vorgängig informiere. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. August 2017 zu beseitigen vermöchten. J. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2018 respektive um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2017 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Anweisung an das SEM, die deutschen Behörden mit den Unterlagen, welche ihren Aufenthalt in Georgien von August 2016 bis April 2017 belegen würden, zu beliefern, damit diese gestützt auf den tatsächlichen Sachverhalt einen Entscheid gemäss Art. 18 Dublin-III-VO fällen könnten, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde oder - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - zumindest um vorsorgliche Aussetzung des Überstellungsvollzugs, so dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Zudem beantragten sie die Beurteilung der Beschwerde durch eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder zumindest eine andere Kammer der Abteilung VI als jene, welche das Beschwerdeurteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 gefällt habe. Weiter ersuchten sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. K. Am 23. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. L. Am 25. Juli 2018 trafen die von Amtes wegen beigezogenen vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt. Der Antrag der Beschwerdeführenden um Beurteilung ihrer Beschwerde vom 20. Juli 2018 durch eine andere Abteilung als jene, welche das Beschwerdeurteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 gefällt hat (Abteilung VI), ist insofern obsolet. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Beschwerdeverfahren, die sich auf die Dublin-III-VO beziehen, von den Abteilungen IV bis VI des Bundesverwaltungsgericht behandelt werden und sich die Spruchgremien in diesen Verfahren aus Mitgliedern aller dieser drei Abteilungen zusammensetzen können. Dies ist auch im vorliegenden Verfahren der Fall, in dem der zustimmende Richter der Abteilung VI angehört. Da es sich indessen nicht um einen der am Verfahren F-5095/2017 beteiligten Richter handelt, und weder ersichtlich ist noch von den Beschwerdeführenden dargelegt wird, dass und weshalb kein Mitglied der Abteilung VI im Spruchgremium vertreten sein dürfe, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch somit die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 6. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Deutschland gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 geltend, sie könnten mittels neuer Beweismittel belegen, dass sie sich von August 2016 bis April 2017 in Georgien und somit ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten hätten. 6.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlischt die Verpflichtung des nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden hatten bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemacht, sie hätten nach der Asylgesuchstellung in Deutschland über drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums zugebracht, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten. Im Beschwerdeurteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 wurde festgestellt, dass der Beweis dafür nicht erbracht worden war. Soweit sich die Beschwerdeführenden nun diesbezüglich im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 auf vor dem Beschwerdeurteil vom 6. März 2018 entstandene Beweismittel berufen (Praktikumsbestätigung vom 8. Januar 2018 und Bescheinigung bezüglich Arztbesuchen des Beschwerdeführers 1 vom 13. Februar 2018), ist das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Die besagten Beweismittel sollen vorbestehende Tatsachen belegen und wären somit im vorangegangenen Beschwerdeverfahren respektive gegebenenfalls mittels eines Revisionsgesuchs gegen das Beschwerdeurteil vom 6. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Der Einwand der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2018, sie hätten diese Dokumente am 12. März 2018 zuhanden des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und es sei ihnen nicht mitgeteilt worden, die Eingabe sei zu spät respektive werde nicht zu den Beschwerdeakten genommen, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Das Beschwerdeurteil datiert vom 6. März 2018 und es wäre an den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführenden gelegen, nach der im Zeitpunkt der Urteilseröffnung klar erkennbaren Verspätung ihrer Eingabe vom 12. März 2018 ein entsprechendes Revisionsgesuch zu stellen. Ein solches Versäumnis kann nicht durch die Anhebung eines Wiedererwägungsverfahrens behoben werden. 6.2.3 Mit den nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 6. März 2018 datierenden neuen Beweismitteln - Abstammungsgutachten vom 13. April 2018 und Flugbestätigung (angeblich) vom 19. April 2018 (lesbar nur "19 APR") - vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass sie sich in der fraglichen Zeitspanne mehr als drei Monate in Georgien aufgehalten hätten. Das Abstammungsgutachten lässt lediglich auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in H._______ am (...) (Datum der dortigen Geburt des Beschwerdeführers 5) schliessen, sagt indes nichts zur Dauer ihres Aufenthalts in Georgien aus. Gleiches gilt für die Bestätigung für Flüge der Beschwerdeführenden 1-3 vom 1. August 2016. Ein dreimonatiger Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums wird dadurch nicht belegt. 6.2.4 Damit ist auch der Beschwerdeantrag um Anweisung an das SEM, die deutschen Behörden mit den Vorbringen und Dokumenten zum behaupteten, indes eben gerade nicht belegten dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Georgien zu beliefern, abzuweisen. 6.3 Weiter brachten die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 vor, die Beschwerdeführerin 2 sei gegenwärtig schwanger und leide darüber hinaus an psychischen Problemen. Sie machten damit implizit geltend, die Überstellung nach Deutschland würde die Beschwerdeführerin 2 einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen. 6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien). 6.3.2 Vorliegend ergibt sich aus den aktenkundigen Arztberichten, dass die Beschwerdeführerin 2 (...) ein weiteres Kind erwartet und sie sich seit Juli 2017 wegen einer Anpassungsstörung in Folge instabiler psychosozialer Situation mit depressiven und Angst-besetzten Symptomen in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung befindet. Laut dem aktuellen Bericht der (...) vom 28. Juni 2018 sei im Verlauf der Therapie (antidepressive Medikation und psychotherapeutische Gespräche) ein deutlicher Rückgang der Symptome festzustellen gewesen. Nach eigenständiger Absetzung der medikamentösen Behandlung aufgrund der Schwangerschaft habe sich die Beschwerdeführerin 2 ab Mai 2018 wieder vermehrt durch die Angst vor einer drohenden Ausschaffung belastet gezeigt, so dass eine pflanzliche Medikation etabliert worden sei. Aktuell leide sie an Gedankenkreisen, Grübelneigung und labiler Emotionalität. Die Schwangerschaft respektive die bevorstehende Geburt begründen keine Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutschland. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2018 ausgeführt hat, wird es dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 in Kürze gebären und es sich bei den Beschwerdeführenden dannzumal um eine Familie mit einem Neugeborenen handeln wird, bei der Organisation des Vollzugs der Überstellung in das nahe gelegene Nachbarland Deutschland gebührend Rechnung tragen. Auch die diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 (Anpassungsstörung) vermag keine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu begründen. Die Erkrankung ist nicht von einer derartigen Schwere, die ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, oder derentwegen aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin 2 wird in der Schweiz seit rund einem Jahr ambulant-psychiatrisch behandelt und es darf davon ausgegangen werden, dass sie in Deutschland, das über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung findet. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin 2 oder ihren Angehörigen im Bedarfsfall adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde. Das SEM hat zudem in der Verfügung vom 15. Juni 2018 bereits aufgezeigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehren zu treffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit nicht ersichtlich. Ihr gesundheitlichen Probleme und die Schwangerschaft respektive die in Kürze bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes vermögen somit einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegenzustehen. 6.4 Schliesslich steht auch das Kindeswohl einer Überstellung der Familie nach Deutschland nicht entgegen, zumal aufgrund der erst rund einjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung der Kleinkinder (Beschwerdeführer 3-5) hierzulande gesprochen werden kann, die zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen müsste. Im Übrigen erfolgt die Überstellung innerhalb des gleichen Sprachraums, womit die Beschwerdeführenden von den hierzulande erworbenen Deutschkenntnissen (Sprachkurse, Spielgruppe) profitieren können. 6.5 Es liegt damit keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch - soweit darauf einzutreten war - zu Recht abgewiesen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: