Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (BF1 - BF2), begleitet vom ältesten Sohn (BF3), ersuchten am 28. April 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich und Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten. Anlässlich der Befragungen vom 15. Mai 2017 zur Person (BzP) im EVZ M._______ wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör unter anderem zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, sie könnten nicht nach Deutschland zurückkehren, unter anderem weil das Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen sei (vgl. A6/12 Ziff. 8.01 S. 7, A7/11 Ziff. 8.01 S. 7). B. B.a. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer (BF1), begleitet von seiner Ehefrau (vgl. A7/11 Ziff. 2.06 S. 5), am 23. März 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B.b. Am 1. Juni 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden (BF1, BF2, BF3) gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesen Gesuchen wurde am 8. Juni 2017 entsprochen. B.c. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Mai 2017 sowie am 8., 13. und 17. Juli 2017 beim SEM Beweismittel ein, welche die geltend gemachte Rückkehr nach Georgien untermauern sollen. B.d. Am 5. Juli 2017 trafen zwei weitere minderjährige Kinder der Beschwerdeführenden, D._______ und E._______ (BF4, BF5), im EVZ M._______ ein. B.e. Das SEM ersuchte am 12. Juli 2017 die deutschen Behörden um Übernahme der obgenannten Minderjährigen (BF4 und BF5) im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO. B.f. Die deutschen Behörden lehnten das Ersuchen am 17. Juli 2017 zunächst mit der Begründung ab, D._______ und E._______ könnten aufgrund der angegebenen Geburtsdaten keine Geschwister sein, B.g. Nach einem Remonstrationsverfahren hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen am 16. August 2017 gut. C. Mit Verfügung vom 25. August 2017 (eröffnet am 4. September 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a. Mit Beschwerde vom 11. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen. Die Akten des SEM seien von Amtes wegen beizuziehen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die zuständigen deutschen Behörden mit den Unterlagen zu beliefern, die den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Georgien ab August 2016 bis April 2017 belegten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu treffen, welche es den Beschwerdeführenden ermöglichten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Darüber hinaus sei den Beschwerdeführenden der Kostenerlass für die Kosten der Vorinstanz zu gewähren. D.b. In ihrer Beschwerdebegründung lassen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein weiteres Mal geltend machen, sie seien am 1. August 2016 aus dem Schengen-Raum ausgereist und erst am 11. April 2017 wieder von Georgien aus in den Schengen-Raum eingereist, hätten sich somit mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. D.c. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2017, die Eingaben vom 13. und 17. Juli 2017 je mit Beilagen, die Nichteintretensentscheide vom 9. Juni und 25. August 2017 sowie eine E-Mail vom 7. September 2017. E. Am 13. September 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aus. F. F.a. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.b. In ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten nun die (neuen) Originalpässe von A._______, B._______ und C._______ zu den Akten reichen. Die Pässe der Kinder D._______ und E._______ befänden sich noch bei den baselstädtischen Behörden. Was die Eintragungen in den vorerwähnten neuen Reisepässen angehe, so befänden sich die Ausreisestempel aus Georgien vom 11. April 2017 jeweils auf Seite 48 des Passes und die Einreisestempel am Flughafen Wien Schwechat auf Seite 5. Diese Pässe seien im Februar und März 2017 ausgestellt worden. Die alten Pässe der Beschwerdeführenden mit den Ausreisestempeln von Georgien befänden sich in Tiflis bei der Schwester von Frau B._______. Diese werde die Pässe in den nächsten Tagen direkt an den Rechtsvertreter senden, und dieser werde sie zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts reichen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden für ihre Reise von Frankreich nach Georgien E-Tickets verwendet. Dafür gebe es keine Originale. Den kleinen Abschnitt der Einsteigekarte besässen sie leider nicht mehr. F.c. In ihrer Replik vom 9. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, der Sohn E._______ sei am 17. Oktober 2016 in Tiflis zur Welt gekommen. Demnach sei davon auszugehen, dass mindestens die Mutter das Ticket vom 1. August 2016 für den Flug von Paris nach Istanbul und Tiflis benutzt habe. Zudem sei es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Geburt des jüngsten Sohnes bis zur Ausreise am 11. April 2017 in Tiflis aufgehalten habe. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen des Weiteren zusätzliche Indizien, nämlich ein Dokument betreffend die Behandlung von C._______ am 7. Juli 2016 im 14. Arrondissement von Paris sowie die Vollmachterteilung an F._______ betreffend die Söhne D._______ und E._______. Die Vollmacht sei am 8. April 2017 in Tiflis vor dem Notar beglaubigt worden. Die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) seien vor Ort gewesen und hätten notariell beglaubigt unterzeichnet. Die alten Reisepässe der Beschwerdeführenden mit den Einreisestempeln von Georgien seien am 5. Oktober 2017 in Tiflis versendet worden. Sie seien bislang noch nicht beim Rechtsvertreter eingetroffen. F.d. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden den alten Reisepass von B._______ einreichen und auf den auf Seite 4 angebrachten französischen Ausreisestempel vom 1. August 2016 verweisen. Es gebe keinen plausiblen Grund zur Annahme, der Ehemann und die beiden kleinen Söhne seien nicht mitgereist, zumal nachgewiesen sei, dass sie (BF1 - BF3) Georgien am 11. April 2017 verlassen hätten. F.e. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 - eröffnet am folgenden Tag - forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten, bislang aber nicht eingereichten alten Reisepässe innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen. F.f. In einer weiteren Vernehmlassung vom 23. November 2017 verwies das SEM nochmals auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, es werde an diesen Erwägungen vollumfänglich festgehalten. F.g. In ihrer Duplik vom 5. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden den Sachverhalt rekapitulieren und den Antrag stellen, es sei den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, bis am 16. Februar 2018 Belege für ein ungefähr sechsmonatiges Praktikum des Beschwerdeführers in Georgien beim Veterinäramt beizubringen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.Wie sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung ergibt, sind die Kosten der Vorinstanz nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den in Ziff. 1.4 der Beschwerdebegründung aufgeführten Antrag nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2.1 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 3.2.2 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.2.3 Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden (BF1, BF2) mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 4. April 2014 in Frankreich und der Beschwerdeführer (BF1), begleitet von der Ehefrau (BF2), am 23. März 2015 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die französischen wie auch die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Dabei stellte sich heraus, dass die französischen Behörden bereits am 29. April 2015 ein von den deutschen Behörden gestelltes Wiederaufnahmegesuch abgelehnt hatten (vgl. A18/1). Wie bereits erwähnt, hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen der schweizerischen Behörden in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1-3 am 8. Juni 2017 gut. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 4 und 5 hiessen sie das Gesuch des SEM am 16. August 2017 nach einem Remonstrationsverfahren gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.1.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.2 Strittig ist vorliegendenfalls lediglich, ob die Beschwerdeführenden nach der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland nachgewiesenermassen mindestens drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums zugebracht haben.
E. 4.2.1.1 In diesem Zusammenhang berufen sich die Beschwerdeführenden zunächst auf einen Ausreisestempel vom 1. August 2016 im (alten) Reisepass (vgl. A7/11 Ziff. 4.02 S. 6) der Beschwerdeführerin (BF2), der im Übrigen eine Gültigkeitsdauer vom 19. August 2013 bis 19. August 2023 aufweist. Dieser Ausreisestempel beweist indessen lediglich die Ausreise aus Frankreich, mangels passendem Einreisestempel jedoch keine Einreise in die Türkei, Georgien oder einen sonstigen Staat ausserhalb des Schengen-Raums. Zu diesem an sich schon merkwürdigen Umstand findet sich im Begleitschreiben des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 (Beschwerdeakte 10) insoweit eine erhellende Erklärung, als er darauf hinweist, der französische Ausreisestempel vom 1. August 2016 "stimme mit dem Datum des Flugtickets Paris-Istanbul-Zürich überein". Eine solche, alternative Routenwahl wäre anders als ein Anschlussflug nach Tiflis mit dem Phänomen vereinbar, dass die Einreise nach Georgien mit diesem Reisepass nicht nachweisbar ist.
E. 4.2.1.2 Was den Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführenden 1 und 3 in Georgien anbelangt, so hatte der Rechtsvertreter in einem früheren Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Beschwerdeakte 8) noch in Aussicht gestellt, die alten Reisepässe, welche die Einreisestempel von Georgien enthielten, würden demnächst eingereicht. Tatsächlich traf danach nur derjenige der Beschwerdeführerin (BF2) beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher indessen, wie bereits erwähnt, keinen Einreisestempel von Georgien enthält. Die alten Reisedokumente der Beschwerdeführenden 1 und 3 wurden, trotz zusätzlicher Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 1. November 2017 (vgl. Beschwerdeakte 11), weder innert der 30-tägigen Frist noch danach zu den Akten gereicht. Dementsprechend drängt sich der Schluss auf, die Pässe enthielten Einträge, die mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu vereinbaren sind.
E. 4.2.1.3 Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Schengen-Raum für die vier älteren Beschwerdeführenden (BF1 - BF4) nicht nachgewiesen.
E. 4.2.1.4 Endet die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wie vorliegend ohne Schutzgewährung, so bleibt gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen zuständig, bis er diesen in sein Herkunftsland oder in einen Drittstaat gebracht hat. Zudem trifft den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtung, das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nachzuweisen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K12 zu Art. 19 Abs. 3 S. 180/1). Diesen Nachweis kann Deutschland, der in diesem Zusammenhang beweispflichtige Staat, nicht erbringen, steht doch aufgrund eines Formularschreibens vom 27. November 2017 der französischen Behörden fest, dass die geltend gemachte Rückreise nicht kontrolliert wurde.
E. 4.2.2 Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zutreffend ausführt, ist die Mutter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der Geburt ihres Kindes zugegen. Da das jüngste Kind der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 in Tiflis geboren wurde, liesse dies nach dem Gesagten auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Georgien schliessen. Indessen ist der tatsächliche Lauf der Dinge nach dem aktuellen Stand der Medizin nicht immer gewöhnlich, zumal Georgien als Mekka der Leihmutterschaft gilt und diese de iure zulässt. Dementsprechend ist der Nachweis der Geburt ihres Kindes in Tiflis nicht identisch mit dem Nachweis des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin (BF2) zum Zeitpunkt der Geburt. Es wird in diesem Zusammenhang im Sinne eines obiter dictum daran erinnert, dass die deutschen Behörden zunächst die Ansicht vertraten, angesichts der angegebenen Geburtsdaten der Kinder könnten diese keine Geschwister sein (vgl. A43/1), dies im Hinblick auf den geringen zeitlichen Abstand zwischen den Geburtsdaten der beiden jüngsten Kinder (BF4, BF5). Des Weiteren gilt es nochmals daran zu erinnern, dass der Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin - wie auch der Beschwerdeführenden 1 und 3 - in Georgien nicht nachgewiesen ist.
E. 4.2.3 Im Übrigen erforderte die Ausstellung der neuen Reisepässe, gültig ab 21. Februar 2017 (BF2), 23. Februar 2017 (BF3, BF5), 1. März 2017 (BF4) und 13. März 2017 (BF1), nicht die Anwesenheit der Antragsteller beziehungsweise Eltern in Georgien (vgl. die Dokumentation Georgien: Identitätsdokumente vom Juni 2011 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, des Bundesasylamts sowie des SEM, Ziff. 3.7.1. S. 8), weshalb die Reisepässe auch kein Indiz für deren Anwesenheit in Georgien ab einem bestimmten Zeitpunkt liefern. Sicher ist somit nur, dass die Beschwerdeführerin, begleitet vom Ehemann und dem ältesten Sohn, mit ihren neuen Reisepässen am 11. April 2017 aus Georgien ausreisten.
E. 4.2.4 Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen unter E. 4.2 ergibt, können die Beschwerdeführenden 1 - 3 die Dauer ihres Aufenthalts in Georgien nicht nachweisen, obwohl dies unter den geltend gemachten Gegebenheiten grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre. Georgische Reisepässe werden nämlich bei der Ausreise aus Frankreich und bei der Einreise in den Heimatstaat, später bei der Wiederausreise aus Georgien und der Wiedereinreise in den Schengen-Raum jeweils am Flughafen abgestempelt und sind somit - im Unterschied zu anderweitigem Papier georgischer Provenienz - Beweismittel mit Beweiskraft, wenn sie im Original vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin (BF2) beispielsweise hätte die vorgängig angeführte Prozedur mit ihrem alten, bis 19. August 2023 gültigen und ersten Angaben zufolge vernichteten, später jedoch eingereichten Reisepass (A6/11 Ziff. 4.02 S. 6) absolvieren können. Trotzdem enthält dieser keinen zum französischen Ausreisestempel passenden Einreisestempel. Eine weitere Unstimmigkeit liegt darin begründet, dass der sogenannte alte Reisepass der Beschwerdeführerin nicht gelocht wurde, obwohl sich die Beschwerdeführerin einen neuen Reisepass, gültig vom 21. Februar 2017 bis zum 21. Februar 2027, ausstellen liess und es auch in Georgien nicht üblich ist, gleichzeitig mehrere Reisepässe zu besitzen (vgl. die Dokumentation Georgien, a.a.O., Ziff. 3.7.3. [Erneuerung] S. 8). Ebenso wenig vermag die Behauptung im Schreiben vom 5. Januar 2018 zu überzeugen, die Beschwerdeführenden hätten sich neue Reisepässe ausstellen lassen, um über biometrische Pässe zu verfügen, welche eine visafreie Einreise in den Schengen-Raum zuliessen. Denn auch der alte Reisepass der Beschwerdeführerin ist ein biometrischer Pass (weinroter Einband, 48 Seiten), wie sich aus der Darstellung in der oben erwähnten Dokumentation ergibt (vgl. a.a.O. Ziff. 3.8. [Verschiedene Versionen von Reisepässen] S. 8/9). In Anbetracht der bereits aufgezeigten Unstimmigkeiten, tatsachenwidrigen und wirklichkeitsfremden Behauptungen sowie der oben aufgezeigten Tragweite der eingereichten Beweismittel erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel weiter einzugehen. Insbesondere erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus erübrigt es sich, weitere Beweise im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers zu erheben, er habe vom September 2016 an ein ungefähr sechsmonatiges Praktikum bei einem Veterinäramt in Georgien absolviert, zumal im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung und im Hinblick auf das Ausmass der Korruption in Georgien darauf verzichtet werden kann, den Eingang einer entsprechenden Bestätigung abzuwarten, von der anzunehmen ist, sie könne in jedem Fall mit dem gerade gewünschten Inhalt beschafft werden. Dadurch wird der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Vernehmlassungen verwiesen werden.
E. 4.3 Dementsprechend ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführenden noch Deutschland, der in diesem Zusammenhang beweispflichtige Staat, den Beweis für einen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums erbracht haben oder erbringen können. Da es keine Belege gibt, die einen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums beweisen, sind die schweizerischen Behörden nicht gehalten, die deutschen Behörden über alle Vorbringen und Dokumente der Beschwerdeführenden zu informieren; der unter Ziffer 3 der Rechtsbegehren aufgeführte Eventualantrag ist demnach abzuweisen. Deutschland ist nach dem Gesagten weiterhin für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen des Weiteren keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers (BF1) mangelhaft gewesen sein könnte und die Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 4.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 4.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.5 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG - die Bestimmung von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist vorliegend nicht anwendbar (Art. 110a Abs. 2 AsylG) - wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Erwägungen Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). In Dublin-Verfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Vorliegend liegt eine Ausnahme von dieser Regel umso weniger vor, als die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) ihre Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG insoweit erheblich verletzten, als beide zu ihren Reisepässen tatsachenwidrige Angaben machten, zunächst von zerstörten Reisepässen sprachen, von denen immerhin einer, nämlich derjenige der Beschwerdeführerin (BF2) nachträglich noch eingereicht wurde, während derjenige des Beschwerdeführers (BF1), obwohl er am 5. Oktober 2017 in Tiflis versendet wurde, entgegen anwaltlichen Ankündigungen nicht mehr eingereicht wurde. Nach dem Gesagten erscheint das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besonders komplex, zumal die Beschwerdeführenden aus der aus ihrer vorsätzlichen Verletzung der Mitwirkungspflichten resultierenden Komplexität nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5095/2017 Urteil vom 6. März 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...; BF1), dessen Ehefrau B._______, geboren (...; BF2), und deren Kinder C._______, geboren (...; BF3), D._______, geboren (...; BF4), E._______, geboren (...; BF5), Georgien, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (BF1 - BF2), begleitet vom ältesten Sohn (BF3), ersuchten am 28. April 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich und Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten. Anlässlich der Befragungen vom 15. Mai 2017 zur Person (BzP) im EVZ M._______ wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör unter anderem zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, sie könnten nicht nach Deutschland zurückkehren, unter anderem weil das Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen sei (vgl. A6/12 Ziff. 8.01 S. 7, A7/11 Ziff. 8.01 S. 7). B. B.a. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer (BF1), begleitet von seiner Ehefrau (vgl. A7/11 Ziff. 2.06 S. 5), am 23. März 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B.b. Am 1. Juni 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden (BF1, BF2, BF3) gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesen Gesuchen wurde am 8. Juni 2017 entsprochen. B.c. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Mai 2017 sowie am 8., 13. und 17. Juli 2017 beim SEM Beweismittel ein, welche die geltend gemachte Rückkehr nach Georgien untermauern sollen. B.d. Am 5. Juli 2017 trafen zwei weitere minderjährige Kinder der Beschwerdeführenden, D._______ und E._______ (BF4, BF5), im EVZ M._______ ein. B.e. Das SEM ersuchte am 12. Juli 2017 die deutschen Behörden um Übernahme der obgenannten Minderjährigen (BF4 und BF5) im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO. B.f. Die deutschen Behörden lehnten das Ersuchen am 17. Juli 2017 zunächst mit der Begründung ab, D._______ und E._______ könnten aufgrund der angegebenen Geburtsdaten keine Geschwister sein, B.g. Nach einem Remonstrationsverfahren hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen am 16. August 2017 gut. C. Mit Verfügung vom 25. August 2017 (eröffnet am 4. September 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a. Mit Beschwerde vom 11. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen. Die Akten des SEM seien von Amtes wegen beizuziehen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die zuständigen deutschen Behörden mit den Unterlagen zu beliefern, die den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Georgien ab August 2016 bis April 2017 belegten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu treffen, welche es den Beschwerdeführenden ermöglichten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Darüber hinaus sei den Beschwerdeführenden der Kostenerlass für die Kosten der Vorinstanz zu gewähren. D.b. In ihrer Beschwerdebegründung lassen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein weiteres Mal geltend machen, sie seien am 1. August 2016 aus dem Schengen-Raum ausgereist und erst am 11. April 2017 wieder von Georgien aus in den Schengen-Raum eingereist, hätten sich somit mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. D.c. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2017, die Eingaben vom 13. und 17. Juli 2017 je mit Beilagen, die Nichteintretensentscheide vom 9. Juni und 25. August 2017 sowie eine E-Mail vom 7. September 2017. E. Am 13. September 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aus. F. F.a. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.b. In ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten nun die (neuen) Originalpässe von A._______, B._______ und C._______ zu den Akten reichen. Die Pässe der Kinder D._______ und E._______ befänden sich noch bei den baselstädtischen Behörden. Was die Eintragungen in den vorerwähnten neuen Reisepässen angehe, so befänden sich die Ausreisestempel aus Georgien vom 11. April 2017 jeweils auf Seite 48 des Passes und die Einreisestempel am Flughafen Wien Schwechat auf Seite 5. Diese Pässe seien im Februar und März 2017 ausgestellt worden. Die alten Pässe der Beschwerdeführenden mit den Ausreisestempeln von Georgien befänden sich in Tiflis bei der Schwester von Frau B._______. Diese werde die Pässe in den nächsten Tagen direkt an den Rechtsvertreter senden, und dieser werde sie zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts reichen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden für ihre Reise von Frankreich nach Georgien E-Tickets verwendet. Dafür gebe es keine Originale. Den kleinen Abschnitt der Einsteigekarte besässen sie leider nicht mehr. F.c. In ihrer Replik vom 9. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, der Sohn E._______ sei am 17. Oktober 2016 in Tiflis zur Welt gekommen. Demnach sei davon auszugehen, dass mindestens die Mutter das Ticket vom 1. August 2016 für den Flug von Paris nach Istanbul und Tiflis benutzt habe. Zudem sei es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Geburt des jüngsten Sohnes bis zur Ausreise am 11. April 2017 in Tiflis aufgehalten habe. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen des Weiteren zusätzliche Indizien, nämlich ein Dokument betreffend die Behandlung von C._______ am 7. Juli 2016 im 14. Arrondissement von Paris sowie die Vollmachterteilung an F._______ betreffend die Söhne D._______ und E._______. Die Vollmacht sei am 8. April 2017 in Tiflis vor dem Notar beglaubigt worden. Die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) seien vor Ort gewesen und hätten notariell beglaubigt unterzeichnet. Die alten Reisepässe der Beschwerdeführenden mit den Einreisestempeln von Georgien seien am 5. Oktober 2017 in Tiflis versendet worden. Sie seien bislang noch nicht beim Rechtsvertreter eingetroffen. F.d. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden den alten Reisepass von B._______ einreichen und auf den auf Seite 4 angebrachten französischen Ausreisestempel vom 1. August 2016 verweisen. Es gebe keinen plausiblen Grund zur Annahme, der Ehemann und die beiden kleinen Söhne seien nicht mitgereist, zumal nachgewiesen sei, dass sie (BF1 - BF3) Georgien am 11. April 2017 verlassen hätten. F.e. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 - eröffnet am folgenden Tag - forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten, bislang aber nicht eingereichten alten Reisepässe innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen. F.f. In einer weiteren Vernehmlassung vom 23. November 2017 verwies das SEM nochmals auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, es werde an diesen Erwägungen vollumfänglich festgehalten. F.g. In ihrer Duplik vom 5. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden den Sachverhalt rekapitulieren und den Antrag stellen, es sei den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, bis am 16. Februar 2018 Belege für ein ungefähr sechsmonatiges Praktikum des Beschwerdeführers in Georgien beim Veterinäramt beizubringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.Wie sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung ergibt, sind die Kosten der Vorinstanz nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den in Ziff. 1.4 der Beschwerdebegründung aufgeführten Antrag nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2.1. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.2.2. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.2.3. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden (BF1, BF2) mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 4. April 2014 in Frankreich und der Beschwerdeführer (BF1), begleitet von der Ehefrau (BF2), am 23. März 2015 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die französischen wie auch die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Dabei stellte sich heraus, dass die französischen Behörden bereits am 29. April 2015 ein von den deutschen Behörden gestelltes Wiederaufnahmegesuch abgelehnt hatten (vgl. A18/1). Wie bereits erwähnt, hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen der schweizerischen Behörden in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1-3 am 8. Juni 2017 gut. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 4 und 5 hiessen sie das Gesuch des SEM am 16. August 2017 nach einem Remonstrationsverfahren gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 4.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.1.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.1.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.2. Strittig ist vorliegendenfalls lediglich, ob die Beschwerdeführenden nach der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland nachgewiesenermassen mindestens drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums zugebracht haben. 4.2.1. 4.2.1.1 In diesem Zusammenhang berufen sich die Beschwerdeführenden zunächst auf einen Ausreisestempel vom 1. August 2016 im (alten) Reisepass (vgl. A7/11 Ziff. 4.02 S. 6) der Beschwerdeführerin (BF2), der im Übrigen eine Gültigkeitsdauer vom 19. August 2013 bis 19. August 2023 aufweist. Dieser Ausreisestempel beweist indessen lediglich die Ausreise aus Frankreich, mangels passendem Einreisestempel jedoch keine Einreise in die Türkei, Georgien oder einen sonstigen Staat ausserhalb des Schengen-Raums. Zu diesem an sich schon merkwürdigen Umstand findet sich im Begleitschreiben des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 (Beschwerdeakte 10) insoweit eine erhellende Erklärung, als er darauf hinweist, der französische Ausreisestempel vom 1. August 2016 "stimme mit dem Datum des Flugtickets Paris-Istanbul-Zürich überein". Eine solche, alternative Routenwahl wäre anders als ein Anschlussflug nach Tiflis mit dem Phänomen vereinbar, dass die Einreise nach Georgien mit diesem Reisepass nicht nachweisbar ist. 4.2.1.2 Was den Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführenden 1 und 3 in Georgien anbelangt, so hatte der Rechtsvertreter in einem früheren Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Beschwerdeakte 8) noch in Aussicht gestellt, die alten Reisepässe, welche die Einreisestempel von Georgien enthielten, würden demnächst eingereicht. Tatsächlich traf danach nur derjenige der Beschwerdeführerin (BF2) beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher indessen, wie bereits erwähnt, keinen Einreisestempel von Georgien enthält. Die alten Reisedokumente der Beschwerdeführenden 1 und 3 wurden, trotz zusätzlicher Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 1. November 2017 (vgl. Beschwerdeakte 11), weder innert der 30-tägigen Frist noch danach zu den Akten gereicht. Dementsprechend drängt sich der Schluss auf, die Pässe enthielten Einträge, die mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu vereinbaren sind. 4.2.1.3 Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Schengen-Raum für die vier älteren Beschwerdeführenden (BF1 - BF4) nicht nachgewiesen. 4.2.1.4 Endet die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wie vorliegend ohne Schutzgewährung, so bleibt gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen zuständig, bis er diesen in sein Herkunftsland oder in einen Drittstaat gebracht hat. Zudem trifft den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtung, das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nachzuweisen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K12 zu Art. 19 Abs. 3 S. 180/1). Diesen Nachweis kann Deutschland, der in diesem Zusammenhang beweispflichtige Staat, nicht erbringen, steht doch aufgrund eines Formularschreibens vom 27. November 2017 der französischen Behörden fest, dass die geltend gemachte Rückreise nicht kontrolliert wurde. 4.2.2. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zutreffend ausführt, ist die Mutter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der Geburt ihres Kindes zugegen. Da das jüngste Kind der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 in Tiflis geboren wurde, liesse dies nach dem Gesagten auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Georgien schliessen. Indessen ist der tatsächliche Lauf der Dinge nach dem aktuellen Stand der Medizin nicht immer gewöhnlich, zumal Georgien als Mekka der Leihmutterschaft gilt und diese de iure zulässt. Dementsprechend ist der Nachweis der Geburt ihres Kindes in Tiflis nicht identisch mit dem Nachweis des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin (BF2) zum Zeitpunkt der Geburt. Es wird in diesem Zusammenhang im Sinne eines obiter dictum daran erinnert, dass die deutschen Behörden zunächst die Ansicht vertraten, angesichts der angegebenen Geburtsdaten der Kinder könnten diese keine Geschwister sein (vgl. A43/1), dies im Hinblick auf den geringen zeitlichen Abstand zwischen den Geburtsdaten der beiden jüngsten Kinder (BF4, BF5). Des Weiteren gilt es nochmals daran zu erinnern, dass der Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin - wie auch der Beschwerdeführenden 1 und 3 - in Georgien nicht nachgewiesen ist. 4.2.3. Im Übrigen erforderte die Ausstellung der neuen Reisepässe, gültig ab 21. Februar 2017 (BF2), 23. Februar 2017 (BF3, BF5), 1. März 2017 (BF4) und 13. März 2017 (BF1), nicht die Anwesenheit der Antragsteller beziehungsweise Eltern in Georgien (vgl. die Dokumentation Georgien: Identitätsdokumente vom Juni 2011 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, des Bundesasylamts sowie des SEM, Ziff. 3.7.1. S. 8), weshalb die Reisepässe auch kein Indiz für deren Anwesenheit in Georgien ab einem bestimmten Zeitpunkt liefern. Sicher ist somit nur, dass die Beschwerdeführerin, begleitet vom Ehemann und dem ältesten Sohn, mit ihren neuen Reisepässen am 11. April 2017 aus Georgien ausreisten. 4.2.4. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen unter E. 4.2 ergibt, können die Beschwerdeführenden 1 - 3 die Dauer ihres Aufenthalts in Georgien nicht nachweisen, obwohl dies unter den geltend gemachten Gegebenheiten grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre. Georgische Reisepässe werden nämlich bei der Ausreise aus Frankreich und bei der Einreise in den Heimatstaat, später bei der Wiederausreise aus Georgien und der Wiedereinreise in den Schengen-Raum jeweils am Flughafen abgestempelt und sind somit - im Unterschied zu anderweitigem Papier georgischer Provenienz - Beweismittel mit Beweiskraft, wenn sie im Original vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin (BF2) beispielsweise hätte die vorgängig angeführte Prozedur mit ihrem alten, bis 19. August 2023 gültigen und ersten Angaben zufolge vernichteten, später jedoch eingereichten Reisepass (A6/11 Ziff. 4.02 S. 6) absolvieren können. Trotzdem enthält dieser keinen zum französischen Ausreisestempel passenden Einreisestempel. Eine weitere Unstimmigkeit liegt darin begründet, dass der sogenannte alte Reisepass der Beschwerdeführerin nicht gelocht wurde, obwohl sich die Beschwerdeführerin einen neuen Reisepass, gültig vom 21. Februar 2017 bis zum 21. Februar 2027, ausstellen liess und es auch in Georgien nicht üblich ist, gleichzeitig mehrere Reisepässe zu besitzen (vgl. die Dokumentation Georgien, a.a.O., Ziff. 3.7.3. [Erneuerung] S. 8). Ebenso wenig vermag die Behauptung im Schreiben vom 5. Januar 2018 zu überzeugen, die Beschwerdeführenden hätten sich neue Reisepässe ausstellen lassen, um über biometrische Pässe zu verfügen, welche eine visafreie Einreise in den Schengen-Raum zuliessen. Denn auch der alte Reisepass der Beschwerdeführerin ist ein biometrischer Pass (weinroter Einband, 48 Seiten), wie sich aus der Darstellung in der oben erwähnten Dokumentation ergibt (vgl. a.a.O. Ziff. 3.8. [Verschiedene Versionen von Reisepässen] S. 8/9). In Anbetracht der bereits aufgezeigten Unstimmigkeiten, tatsachenwidrigen und wirklichkeitsfremden Behauptungen sowie der oben aufgezeigten Tragweite der eingereichten Beweismittel erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel weiter einzugehen. Insbesondere erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus erübrigt es sich, weitere Beweise im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers zu erheben, er habe vom September 2016 an ein ungefähr sechsmonatiges Praktikum bei einem Veterinäramt in Georgien absolviert, zumal im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung und im Hinblick auf das Ausmass der Korruption in Georgien darauf verzichtet werden kann, den Eingang einer entsprechenden Bestätigung abzuwarten, von der anzunehmen ist, sie könne in jedem Fall mit dem gerade gewünschten Inhalt beschafft werden. Dadurch wird der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Vernehmlassungen verwiesen werden. 4.3. Dementsprechend ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführenden noch Deutschland, der in diesem Zusammenhang beweispflichtige Staat, den Beweis für einen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums erbracht haben oder erbringen können. Da es keine Belege gibt, die einen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums beweisen, sind die schweizerischen Behörden nicht gehalten, die deutschen Behörden über alle Vorbringen und Dokumente der Beschwerdeführenden zu informieren; der unter Ziffer 3 der Rechtsbegehren aufgeführte Eventualantrag ist demnach abzuweisen. Deutschland ist nach dem Gesagten weiterhin für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. 4.4. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen des Weiteren keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers (BF1) mangelhaft gewesen sein könnte und die Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.4.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.4.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG - die Bestimmung von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist vorliegend nicht anwendbar (Art. 110a Abs. 2 AsylG) - wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Erwägungen Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). In Dublin-Verfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Vorliegend liegt eine Ausnahme von dieser Regel umso weniger vor, als die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) ihre Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG insoweit erheblich verletzten, als beide zu ihren Reisepässen tatsachenwidrige Angaben machten, zunächst von zerstörten Reisepässen sprachen, von denen immerhin einer, nämlich derjenige der Beschwerdeführerin (BF2) nachträglich noch eingereicht wurde, während derjenige des Beschwerdeführers (BF1), obwohl er am 5. Oktober 2017 in Tiflis versendet wurde, entgegen anwaltlichen Ankündigungen nicht mehr eingereicht wurde. Nach dem Gesagten erscheint das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besonders komplex, zumal die Beschwerdeführenden aus der aus ihrer vorsätzlichen Verletzung der Mitwirkungspflichten resultierenden Komplexität nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: