Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Mai 2021 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren und am 19. Mai 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 8. Juni 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch, und am 29. Juli 2021 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei eine ethnische Roma christlichen Glaubens, geboren und aufgewachsen in C._______. Im Alter von (...) Jahren sei sie von D._______ entjungfert worden, worauf sie ihn nach Brauch habe heiraten müssen. Im Jahr (...) sei die gemeinsame Tochter E._______ geboren worden. D._______ habe einer mafiösen Bande angehört, sei alkohol- und drogensüchtig gewesen und habe sie misshandelt. Zudem habe er sie an fremde Männer verkauft, welche sie vergewaltigt hätten. Ihre Anzeigen beim lokalen Polizeikommandanten seien erfolglos geblieben, da dieser D._______ gekannt habe. Im Jahr (...) habe sie D._______ verlassen und in (...) um Asyl nachgesucht, aber D._______ habe sie dort gefunden und tätlich angegriffen. Nach ungefähr zweieinhalb Jahren seien sie ins Heimatland abgeschoben worden. Daraufhin habe sie erneut mit D._______ zusammengelebt, welcher sie weiterhin gequält habe. Ab Oktober (...) habe sie bei der Arbeit ihren aktuellen Partner F._______, geb. (...) (dieselbe N-Nummer; vgl. D-3691/2021) kennengelernt. Als D._______ davon erfahren habe, habe er sie geschlagen, bedroht und zwei Tage lang eingesperrt. Als sie dann von F._______ schwanger geworden sei, seien sie aus Angst vor D._______ am (...) nach (...) gegangen und hätten dort um Asyl nachgesucht. Die gemeinsame Tochter G._______ sei im (...) in (...) geboren worden. Nachdem ihre Asylgesuche abgewiesen worden seien, seien sie am (...) ins Heimatland zurückgekehrt. Aus Angst vor erneuten Übergriffen durch D._______ hätten sie sich zunächst in H._______ bei Verwandten von F._______ versteckt und seien dann am (...) erneut - zusammen mit der gemeinsamen Tochter G._______ sowie den beiden Kindern von F._______, jedoch ohne ihre Tochter E._______, welche sich bei D._______ befinde - aus Nordmazedonien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchte sie eine erneute Verfolgung durch D._______; er werde möglicherweise gar ihre Tochter G. umbringen. Die Beschwerdeführerin fügte hinzu, sie werde in Nordmazedonien aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens diskriminiert. Insbesondere erhalte sie keine Sozialhilfe, und der Zugang zu medizinischer Versorgung sei erschwert. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Reisepass zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 6. August 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 9. August 2021. C. Mit Verfügung vom 10. August 2021- gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die vormalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 10. August 2021 nieder. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten (am 12. August 2021 mandatierten) Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Asylentscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen betreffend den Lebenspartner und die gemeinsame Tochter (vgl. D-3691/2021) zu koordinieren, und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie) sowie eine Vollmacht vom 12. August 2021 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. August 2021 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Antragsgemäss werden die Beschwerdeverfahren D-3694/2021 (betreffend die Beschwerdeführerin) und D-3691/2021 (betreffend F._______ und die gemeinsame Tochter sowie die beiden Kinder von F._______) zeitlich koordiniert geführt.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, Nordmazedonien sei ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Daher sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Behörden den von nichtstaatlicher Verfolgung betroffenen Personen Schutz gewährten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Die nordmazedonischen Polizeibehörden seien als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten, zudem bestehe gegebenenfalls die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg gegen allfällige fehlbare Beamten oder Behördenwillkür vorzugehen. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht gemacht, obwohl in Nordmazedonien kostenlose Rechtsbeistände für vulnerable Personen existierten und es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich entsprechend zu informieren. Es gebe in Nordmazedonien überdies auch Schutzeinrichtungen für Opfer familiärer Gewalt. Falls die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Bedrohung durch Drittpersonen ausgesetzt wäre, sei es ihr möglich und zumutbar, die genannten Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen und die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die Vorbringen betreffend häusliche Gewalt seien daher nicht asylrelevant. Die übrigen Vorbringen (Diskriminierung als Roma und Christin, wirtschaftliche Benachteiligung, Probleme mit D._______ in Deutschland) seien ebenfalls nicht asylrelevant. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs erwog das SEM, der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien sei vermutungsweise zumutbar, und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. In Nordmazedonien bestehe insbesondere die Möglichkeit, staatliche Sozialhilfe zu beziehen, ferner würden sich Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich engagieren. Das SEM verwies an dieser Stelle ausserdem auf die bestehenden Hilfsangebote für Opfer häuslicher Gewalt und stellte abschliessend fest, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin könnten auch in Nordmazedonien in zureichender Weise behandelt werden.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Gewalterlebnisse im Heimatland an einer (...) und benötige eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung. Sie und ihre Töchter befänden sich nach wie vor in Gefahr. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Vorbringen und Handlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen zu treffen und konkrete Angaben zu Anwälten und Hilfsorganisationen sowie zu den gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich der angebliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Heimatland stütze, zu machen. Dadurch, dass es dies unterlassen habe, habe es die Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Polizei gewandt, aber diese sei ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen. Es könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, die Polizei zu verklagen und gegen den Staat vorzugehen, zumal in ihrem Fall davon auszugehen sei, dass auch Beamte zum Täterkreis gehören würden. Entgegen der Annahme des SEM sei es der Beschwerdeführerin ferner nicht möglich gewesen, sich an einem anderen Ort in Mazedonien niederzulassen; ohnehin wäre sie im kleinräumigen Mazedonien nirgends in Sicherheit gewesen; denn D._______ habe sie ja sogar in (...) aufgespürt. Das SEM wäre weiter verpflichtet gewesen, Abklärungen zur Person von D._______ und den Personen, mit welchen er zusammenarbeite, zu treffen, um herauszufinden, ob es sich dabei allenfalls um bekannte Persönlichkeiten, Behördenvertreter oder ähnliches handle. Aus den Erwägungen des SEM gehe ferner nicht hervor, wie die mazedonischen Behörden verhindern könnten, dass D._______ das Kind G._______ umbringe. Auch habe das SEM keine weiteren Abklärungen betreffend die von der Beschwerdeführerin erlittene häusliche Gewalt durch D._______ und das Bestehen von konkrete Schutzinfrastrukturen getätigt. Es habe nicht versucht festzustellen, wo sich die Tochter E._______ befinde, und sei den Vorbringen betreffend Gewaltakte durch F._______ und eine Gefährdung der Kinder ungenügend nachgegangen. Die Auffassung des SEM, der nordmazedonische Staat sei schutzfähig, sei praxisfremd. Die vorhandene Schutzinfrastruktur (wie beispielsweise Frauenhäuser) sei unterentwickelt und unterfinanziert, und insbesondere Roma-Frauen würden keine oder nicht ausreichende Unterstützung erhalten Es fehle an einer adäquaten Gesetzgebung, ausreichenden Schutzgarantien und Ressourcen sowie an einer Strategie zur Verhinderung geschlechtsspezifischer Gewalt (Verweis auf mehrere einschlägige Berichte und Studien aus den Jahren 2017 und 2018). Insbesondere armutsbetroffene Frauen mit geringem Bildungsstand hätten kaum Zugang zu wirksamem Schutz, unentgeltlicher Rechtshilfe und medizinischer Hilfe; diese Situation treffe auch auf die Beschwerdeführerin zu. Die Rückkehr nach Nordmazedonien, den Ort der Verfolgung, sei für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Im Falle der Rückkehr müsse mit einer Retraumatisierung, Todesangst und Suizidalität gerechnet werden.
E. 6 Vorab sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht) zu prüfen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Angaben des SEM zu vorhandenen Schutzeinrichtungen und Hilfsangeboten in der angefochtenen Verfügung ausreichend konkret ausgefallen; das SEM hat dabei namentlich das Macedonian Women's Rights Centre (inkl. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) erwähnt - wenn auch nicht in den Erwägungen betreffend den Asylpunkt, sondern in denjenigen betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - und daneben für weitergehende, konkrete Angaben auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juli 2016 sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2020 verwiesen (vgl. Ziff. 2.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Da das SEM die nordmazedonischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig erachtete, bestand ferner keine Veranlassung, weitere Abklärungen zur erlittenen häuslichen Gewalt oder zu D._______ vorzunehmen, da dies an der erwähnten Schlussfolgerung nichts geändert hätte. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Aufenthalt der Tochter E._______ relevant ist für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin; es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM dazu keine Abklärungen vorgenommen hat. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin selber aus, die Beziehung zu F._______ sei aktuell gut (vgl. A39 F133), weshalb das SEM auch in diesem Punkt auf weitere Abklärungen verzichten konnte. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe sich nicht zur Frage der Gefährdung der Kinder respektive des Kindeswohls geäussert, ist schliesslich festzustellen, dass sich die vorliegend zu überprüfende Verfügung nicht auf die Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Partners bezieht, sondern lediglich auf die Beschwerdeführerin; das SEM hat darin daher zu Recht auf entsprechende Ausführungen verzichtet. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war der Beschwerdeführerin offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und das (eventuelle) Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, hat der Bundesrat Nordmazedonien (früher: Mazedonien) mit Beschluss vom 1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in Nordmazedonien keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
E. 8.2.1 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass häusliche Gewalt, namentlich an Frauen, in Nordmazedonien ein weit verbreitetes Problem ist. Nordmazedonien hat jedoch in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um Gewaltdelikte zu verhindern und Gewaltopfern Schutz, Hilfe und Beratung zu bieten. Im Jahr 2008 wurde eine Nationale Strategie zum Schutz vor häuslicher Gewalt ausgearbeitet und im Herbst 2014 ein Gesetz zu häuslicher Gewalt erlassen. Nachdem Nordmazedonien im Dezember 2017 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ratifiziert hatte, verabschiedete das Land einen diesbezüglichen Aktionsplan für die Jahre 2018-2023 sowie mehrere neue Gesetze, darunter das Gesetz betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (in Kraft seit Oktober 2019) sowie ein neues Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, welches im Januar 2021 in Kraft getreten ist und internationalen Standards entspricht. In diesem Gesetz wird insbesondere auch die Reintegration von gewaltbetroffenen Frauen geregelt, wobei als Instrumente namentlich psychologische und finanzielle Unterstützung, temporäre Unterbringung sowie Ausbildungs- und Arbeitsmarktmassnahmen vorgesehen sind. Im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention eröffnete die Regierung zudem mehrere Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt in öffentlichen Spitälern, welche den Betroffenen Sicherheit, psychologische Unterstützung und Rechtsberatung bieten. Daneben wurden für Mitarbeitende im Gesundheitswesen und in den sozialen Diensten Weiterbildungskurse im Bereich häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt durchgeführt. Inzwischen gibt es in Nordmazedonien mehrere Schutzeinrichtungen und (Rechts-)Beratungsstellen für Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, namentlich in Skopje, Kumanovo und Tetovo, welche kostenlose, spezialisierte psychosoziale Beratung und Unterstützung für Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anbieten. Zudem existieren drei nationale SOS-Nummern sowie eine App namens «BeSafe», welche den Zugang zu relevanten Informationen und das Melden von Gewaltvorfällen erleichtern. Eine einlässliche Liste von entsprechenden Angeboten findet sich beispielsweise im Dokument «Baseline research: existing rehabilitation and integration services provided at the local level in the Republic of North Macedonia, März 2020, S. 12 ff. (vgl. http://www.glasprotivnasilstvo.org.mk/wp-content/uploads/2021/01/Baseline-research-design-eng-1.pdf; vgl. zum Ganzen den Aufsatz «Women's Safety and Gender-Based Violence in the Republic of North Macedonia, in: Front Public Health, online publiziert am 21. Februar 2020, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7047429/; Mitteilung der UN Women Europe and Central Asia: Ending Violence against Women, https://eca.unwomen.org/en/where-we-are/north-macedonia/ending-violence-against-women; National Network to End Violence Against Women and Domestic Violence, What is next!? Following the adoption of the Law on prevention and protection from violence against women and domestic violence, November 2020, http://www.glasprotivnasilstvo.org.mk/wp-content/uploads/2021/03/Policy-brief-Reintegration-of-women-victims-of-violence_WEB.pdf; National Network to End Violence Against Women and Domestic Violence, Baseline Research: existing rehabilitation and integration services provided at the local level in the Republic of North Macedonia, März 2020, http://www.glasprotivnasilstvo.org.mk/wp-content/uploads/2021/01/Baseline-research-design-eng-1.pdf; alle zuletzt besucht am 31. August 2021).
E. 8.2.2 Auch wenn die bestehenden Gesetze durch Polizeibeamte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Mitarbeitende an Gerichten teilweise nach wie vor nur ungenügend umgesetzt werden und die vorhandenen Angebote noch nicht genügen, um den hohen effektiven Schutzbedarf zu decken, so ist nach dem Gesagten der grundsätzliche Schutzwille und die weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt dennoch zu bejahen, zumal zu berücksichtigen ist, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner lässt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre zweifachen Anzeigen bei der lokalen Polizei seien vom zuständigen Beamten, einem Bekannten von D._______, ignoriert worden (vgl. A39 F96 f.), und mutmasslich hätten auch Beamte zum Kreis der Täter gehört (vgl. Beschwerde S. 6 oben), nicht auf einen generell fehlenden Schutzwillen des Heimatstaates schliessen. Demnach wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich spätestens nach der Rückkehr aus (...) im (...), als sie sich offenbar über zwei Monate lang unbehelligt bei Verwandten ihres Partners in H._______ aufgehalten hat, mit Nachdruck an die zuständigen (respektive im Falle deren Untätigkeit an die diesen übergeordneten) Behörden zu wenden und gegebenenfalls die erwähnten Angebote der in H._______ oder C._______ vorhandenen kostenlosen Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen ist ihr auch zuzumuten für den Fall, dass sie bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien erneut von D._______ oder anderen Personen bedroht oder misshandelt werden sollte. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland ausreichenden Schutz vor häuslicher und /oder geschlechtsspezifischer Verfolgung finden kann. Es ist ihr damit nicht gelungen, die vorstehend in E. 8.1 dargelegte Regelvermutung zu widerlegen.
E. 8.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde in Nordmazedonien aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens diskriminiert, wobei ihr insbesondere Sozialhilfe und medizinische Versorgung vorenthalten worden sei, ist festzustellen, dass diese Nachteile ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit mangels genügender Intensität keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordmazedonien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
E. 10.3.2 In Nordmazedonien herrschen weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von individuellen Gründen zu entnehmen, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Lebenspartner und der (gemeinsamen) Tochter sowie den Stiefkindern ins Heimatland zurückkehren, da deren Beschwerde mit datumsgleich ergangenem Urteil ebenfalls abgewiesen wurde (vgl. das Verfahren D-3691/2021). Sie ist bei einer Rückkehr somit nicht auf sich alleine gestellt und hat insbesondere die Möglichkeit, zumindest vorübergehend zusammen mit ihrem Partner bei dessen Verwandten in H._______ unterzukommen, wo sie sich bereits vor der Ausreise im (...) aufgehalten haben. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem namentlich in C._______ über mehrere Verwandte (Vater und Geschwister, Onkel und Tanten, Grosseltern), welche ihr bei der Reintegration behilflich sein könnten. Im Weiteren ist es ihr bei Bedarf zuzumuten, sich beim lokal zuständigen Zentrum für Soziale Arbeit zu registrieren, um Sozialhilfe zu erhalten, oder sich an eine der in Nordmazedonien tätigen Nichtregierungsorganisationen zu wenden (vgl. dazu beispielsweise auch das Urteil des BVGer E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2.1, m.w.H., sowie die Auflistung von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen im Länderinformationsblatt der Internationalen Organisation für Migration [IOM] zur Republik Nordmazedonien, 2019, S. 13 f.). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - den Akten zufolge leidet sie an (...) - lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, bestehen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin adäquate Behandlungsangebote (vgl. dazu beispielsweise auch a.a.O., E. 8.4.2.2, m.w.H.). Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin denn auch bereits in der Vergangenheit eine medizinische Behandlung ihrer psychischen Probleme in Anspruch genommen (vgl. A32 S. 2 sowie A39 F52 f.), was im Übrigen darauf schliessen lässt, dass sie dort krankenversichert ist. Sollte sie eine Behandlungslücke befürchten, so steht es ihr frei, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde.
E. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführerin über einen bis am 6. Februar 2024 gültigen Reisepass verfügt (vgl. A21 Ziff. 4.01). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist.
E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3694/2021 Urteil vom 9. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Nordmazedonien, vertreten durch Jonas Perrin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);Verfügung des SEM vom 10. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Mai 2021 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren und am 19. Mai 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 8. Juni 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch, und am 29. Juli 2021 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei eine ethnische Roma christlichen Glaubens, geboren und aufgewachsen in C._______. Im Alter von (...) Jahren sei sie von D._______ entjungfert worden, worauf sie ihn nach Brauch habe heiraten müssen. Im Jahr (...) sei die gemeinsame Tochter E._______ geboren worden. D._______ habe einer mafiösen Bande angehört, sei alkohol- und drogensüchtig gewesen und habe sie misshandelt. Zudem habe er sie an fremde Männer verkauft, welche sie vergewaltigt hätten. Ihre Anzeigen beim lokalen Polizeikommandanten seien erfolglos geblieben, da dieser D._______ gekannt habe. Im Jahr (...) habe sie D._______ verlassen und in (...) um Asyl nachgesucht, aber D._______ habe sie dort gefunden und tätlich angegriffen. Nach ungefähr zweieinhalb Jahren seien sie ins Heimatland abgeschoben worden. Daraufhin habe sie erneut mit D._______ zusammengelebt, welcher sie weiterhin gequält habe. Ab Oktober (...) habe sie bei der Arbeit ihren aktuellen Partner F._______, geb. (...) (dieselbe N-Nummer; vgl. D-3691/2021) kennengelernt. Als D._______ davon erfahren habe, habe er sie geschlagen, bedroht und zwei Tage lang eingesperrt. Als sie dann von F._______ schwanger geworden sei, seien sie aus Angst vor D._______ am (...) nach (...) gegangen und hätten dort um Asyl nachgesucht. Die gemeinsame Tochter G._______ sei im (...) in (...) geboren worden. Nachdem ihre Asylgesuche abgewiesen worden seien, seien sie am (...) ins Heimatland zurückgekehrt. Aus Angst vor erneuten Übergriffen durch D._______ hätten sie sich zunächst in H._______ bei Verwandten von F._______ versteckt und seien dann am (...) erneut - zusammen mit der gemeinsamen Tochter G._______ sowie den beiden Kindern von F._______, jedoch ohne ihre Tochter E._______, welche sich bei D._______ befinde - aus Nordmazedonien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchte sie eine erneute Verfolgung durch D._______; er werde möglicherweise gar ihre Tochter G. umbringen. Die Beschwerdeführerin fügte hinzu, sie werde in Nordmazedonien aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens diskriminiert. Insbesondere erhalte sie keine Sozialhilfe, und der Zugang zu medizinischer Versorgung sei erschwert. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Reisepass zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 6. August 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 9. August 2021. C. Mit Verfügung vom 10. August 2021- gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die vormalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 10. August 2021 nieder. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten (am 12. August 2021 mandatierten) Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Asylentscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen betreffend den Lebenspartner und die gemeinsame Tochter (vgl. D-3691/2021) zu koordinieren, und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie) sowie eine Vollmacht vom 12. August 2021 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. August 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Antragsgemäss werden die Beschwerdeverfahren D-3694/2021 (betreffend die Beschwerdeführerin) und D-3691/2021 (betreffend F._______ und die gemeinsame Tochter sowie die beiden Kinder von F._______) zeitlich koordiniert geführt. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, Nordmazedonien sei ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Daher sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Behörden den von nichtstaatlicher Verfolgung betroffenen Personen Schutz gewährten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Die nordmazedonischen Polizeibehörden seien als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten, zudem bestehe gegebenenfalls die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg gegen allfällige fehlbare Beamten oder Behördenwillkür vorzugehen. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht gemacht, obwohl in Nordmazedonien kostenlose Rechtsbeistände für vulnerable Personen existierten und es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich entsprechend zu informieren. Es gebe in Nordmazedonien überdies auch Schutzeinrichtungen für Opfer familiärer Gewalt. Falls die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Bedrohung durch Drittpersonen ausgesetzt wäre, sei es ihr möglich und zumutbar, die genannten Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen und die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die Vorbringen betreffend häusliche Gewalt seien daher nicht asylrelevant. Die übrigen Vorbringen (Diskriminierung als Roma und Christin, wirtschaftliche Benachteiligung, Probleme mit D._______ in Deutschland) seien ebenfalls nicht asylrelevant. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs erwog das SEM, der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien sei vermutungsweise zumutbar, und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. In Nordmazedonien bestehe insbesondere die Möglichkeit, staatliche Sozialhilfe zu beziehen, ferner würden sich Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich engagieren. Das SEM verwies an dieser Stelle ausserdem auf die bestehenden Hilfsangebote für Opfer häuslicher Gewalt und stellte abschliessend fest, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin könnten auch in Nordmazedonien in zureichender Weise behandelt werden. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Gewalterlebnisse im Heimatland an einer (...) und benötige eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung. Sie und ihre Töchter befänden sich nach wie vor in Gefahr. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Vorbringen und Handlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen zu treffen und konkrete Angaben zu Anwälten und Hilfsorganisationen sowie zu den gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich der angebliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Heimatland stütze, zu machen. Dadurch, dass es dies unterlassen habe, habe es die Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Polizei gewandt, aber diese sei ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen. Es könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, die Polizei zu verklagen und gegen den Staat vorzugehen, zumal in ihrem Fall davon auszugehen sei, dass auch Beamte zum Täterkreis gehören würden. Entgegen der Annahme des SEM sei es der Beschwerdeführerin ferner nicht möglich gewesen, sich an einem anderen Ort in Mazedonien niederzulassen; ohnehin wäre sie im kleinräumigen Mazedonien nirgends in Sicherheit gewesen; denn D._______ habe sie ja sogar in (...) aufgespürt. Das SEM wäre weiter verpflichtet gewesen, Abklärungen zur Person von D._______ und den Personen, mit welchen er zusammenarbeite, zu treffen, um herauszufinden, ob es sich dabei allenfalls um bekannte Persönlichkeiten, Behördenvertreter oder ähnliches handle. Aus den Erwägungen des SEM gehe ferner nicht hervor, wie die mazedonischen Behörden verhindern könnten, dass D._______ das Kind G._______ umbringe. Auch habe das SEM keine weiteren Abklärungen betreffend die von der Beschwerdeführerin erlittene häusliche Gewalt durch D._______ und das Bestehen von konkrete Schutzinfrastrukturen getätigt. Es habe nicht versucht festzustellen, wo sich die Tochter E._______ befinde, und sei den Vorbringen betreffend Gewaltakte durch F._______ und eine Gefährdung der Kinder ungenügend nachgegangen. Die Auffassung des SEM, der nordmazedonische Staat sei schutzfähig, sei praxisfremd. Die vorhandene Schutzinfrastruktur (wie beispielsweise Frauenhäuser) sei unterentwickelt und unterfinanziert, und insbesondere Roma-Frauen würden keine oder nicht ausreichende Unterstützung erhalten Es fehle an einer adäquaten Gesetzgebung, ausreichenden Schutzgarantien und Ressourcen sowie an einer Strategie zur Verhinderung geschlechtsspezifischer Gewalt (Verweis auf mehrere einschlägige Berichte und Studien aus den Jahren 2017 und 2018). Insbesondere armutsbetroffene Frauen mit geringem Bildungsstand hätten kaum Zugang zu wirksamem Schutz, unentgeltlicher Rechtshilfe und medizinischer Hilfe; diese Situation treffe auch auf die Beschwerdeführerin zu. Die Rückkehr nach Nordmazedonien, den Ort der Verfolgung, sei für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Im Falle der Rückkehr müsse mit einer Retraumatisierung, Todesangst und Suizidalität gerechnet werden. 6. Vorab sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht) zu prüfen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Angaben des SEM zu vorhandenen Schutzeinrichtungen und Hilfsangeboten in der angefochtenen Verfügung ausreichend konkret ausgefallen; das SEM hat dabei namentlich das Macedonian Women's Rights Centre (inkl. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) erwähnt - wenn auch nicht in den Erwägungen betreffend den Asylpunkt, sondern in denjenigen betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - und daneben für weitergehende, konkrete Angaben auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juli 2016 sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2020 verwiesen (vgl. Ziff. 2.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Da das SEM die nordmazedonischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig erachtete, bestand ferner keine Veranlassung, weitere Abklärungen zur erlittenen häuslichen Gewalt oder zu D._______ vorzunehmen, da dies an der erwähnten Schlussfolgerung nichts geändert hätte. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Aufenthalt der Tochter E._______ relevant ist für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin; es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM dazu keine Abklärungen vorgenommen hat. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin selber aus, die Beziehung zu F._______ sei aktuell gut (vgl. A39 F133), weshalb das SEM auch in diesem Punkt auf weitere Abklärungen verzichten konnte. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe sich nicht zur Frage der Gefährdung der Kinder respektive des Kindeswohls geäussert, ist schliesslich festzustellen, dass sich die vorliegend zu überprüfende Verfügung nicht auf die Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Partners bezieht, sondern lediglich auf die Beschwerdeführerin; das SEM hat darin daher zu Recht auf entsprechende Ausführungen verzichtet. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war der Beschwerdeführerin offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und das (eventuelle) Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, hat der Bundesrat Nordmazedonien (früher: Mazedonien) mit Beschluss vom 1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in Nordmazedonien keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 8.2 8.2.1 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass häusliche Gewalt, namentlich an Frauen, in Nordmazedonien ein weit verbreitetes Problem ist. Nordmazedonien hat jedoch in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um Gewaltdelikte zu verhindern und Gewaltopfern Schutz, Hilfe und Beratung zu bieten. Im Jahr 2008 wurde eine Nationale Strategie zum Schutz vor häuslicher Gewalt ausgearbeitet und im Herbst 2014 ein Gesetz zu häuslicher Gewalt erlassen. Nachdem Nordmazedonien im Dezember 2017 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ratifiziert hatte, verabschiedete das Land einen diesbezüglichen Aktionsplan für die Jahre 2018-2023 sowie mehrere neue Gesetze, darunter das Gesetz betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (in Kraft seit Oktober 2019) sowie ein neues Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, welches im Januar 2021 in Kraft getreten ist und internationalen Standards entspricht. In diesem Gesetz wird insbesondere auch die Reintegration von gewaltbetroffenen Frauen geregelt, wobei als Instrumente namentlich psychologische und finanzielle Unterstützung, temporäre Unterbringung sowie Ausbildungs- und Arbeitsmarktmassnahmen vorgesehen sind. Im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention eröffnete die Regierung zudem mehrere Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt in öffentlichen Spitälern, welche den Betroffenen Sicherheit, psychologische Unterstützung und Rechtsberatung bieten. Daneben wurden für Mitarbeitende im Gesundheitswesen und in den sozialen Diensten Weiterbildungskurse im Bereich häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt durchgeführt. Inzwischen gibt es in Nordmazedonien mehrere Schutzeinrichtungen und (Rechts-)Beratungsstellen für Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, namentlich in Skopje, Kumanovo und Tetovo, welche kostenlose, spezialisierte psychosoziale Beratung und Unterstützung für Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anbieten. Zudem existieren drei nationale SOS-Nummern sowie eine App namens «BeSafe», welche den Zugang zu relevanten Informationen und das Melden von Gewaltvorfällen erleichtern. Eine einlässliche Liste von entsprechenden Angeboten findet sich beispielsweise im Dokument «Baseline research: existing rehabilitation and integration services provided at the local level in the Republic of North Macedonia, März 2020, S. 12 ff. (vgl. http://www.glasprotivnasilstvo.org.mk/wp-content/uploads/2021/01/Baseline-research-design-eng-1.pdf; vgl. zum Ganzen den Aufsatz «Women's Safety and Gender-Based Violence in the Republic of North Macedonia, in: Front Public Health, online publiziert am 21. Februar 2020, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7047429/; Mitteilung der UN Women Europe and Central Asia: Ending Violence against Women, https://eca.unwomen.org/en/where-we-are/north-macedonia/ending-violence-against-women; National Network to End Violence Against Women and Domestic Violence, What is next!? Following the adoption of the Law on prevention and protection from violence against women and domestic violence, November 2020, http://www.glasprotivnasilstvo.org.mk/wp-content/uploads/2021/03/Policy-brief-Reintegration-of-women-victims-of-violence_WEB.pdf; National Network to End Violence Against Women and Domestic Violence, Baseline Research: existing rehabilitation and integration services provided at the local level in the Republic of North Macedonia, März 2020, http://www.glasprotivnasilstvo.org.mk/wp-content/uploads/2021/01/Baseline-research-design-eng-1.pdf; alle zuletzt besucht am 31. August 2021). 8.2.2 Auch wenn die bestehenden Gesetze durch Polizeibeamte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Mitarbeitende an Gerichten teilweise nach wie vor nur ungenügend umgesetzt werden und die vorhandenen Angebote noch nicht genügen, um den hohen effektiven Schutzbedarf zu decken, so ist nach dem Gesagten der grundsätzliche Schutzwille und die weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt dennoch zu bejahen, zumal zu berücksichtigen ist, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner lässt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre zweifachen Anzeigen bei der lokalen Polizei seien vom zuständigen Beamten, einem Bekannten von D._______, ignoriert worden (vgl. A39 F96 f.), und mutmasslich hätten auch Beamte zum Kreis der Täter gehört (vgl. Beschwerde S. 6 oben), nicht auf einen generell fehlenden Schutzwillen des Heimatstaates schliessen. Demnach wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich spätestens nach der Rückkehr aus (...) im (...), als sie sich offenbar über zwei Monate lang unbehelligt bei Verwandten ihres Partners in H._______ aufgehalten hat, mit Nachdruck an die zuständigen (respektive im Falle deren Untätigkeit an die diesen übergeordneten) Behörden zu wenden und gegebenenfalls die erwähnten Angebote der in H._______ oder C._______ vorhandenen kostenlosen Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen ist ihr auch zuzumuten für den Fall, dass sie bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien erneut von D._______ oder anderen Personen bedroht oder misshandelt werden sollte. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland ausreichenden Schutz vor häuslicher und /oder geschlechtsspezifischer Verfolgung finden kann. Es ist ihr damit nicht gelungen, die vorstehend in E. 8.1 dargelegte Regelvermutung zu widerlegen. 8.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde in Nordmazedonien aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens diskriminiert, wobei ihr insbesondere Sozialhilfe und medizinische Versorgung vorenthalten worden sei, ist festzustellen, dass diese Nachteile ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit mangels genügender Intensität keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordmazedonien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 10.3.2 In Nordmazedonien herrschen weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von individuellen Gründen zu entnehmen, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Lebenspartner und der (gemeinsamen) Tochter sowie den Stiefkindern ins Heimatland zurückkehren, da deren Beschwerde mit datumsgleich ergangenem Urteil ebenfalls abgewiesen wurde (vgl. das Verfahren D-3691/2021). Sie ist bei einer Rückkehr somit nicht auf sich alleine gestellt und hat insbesondere die Möglichkeit, zumindest vorübergehend zusammen mit ihrem Partner bei dessen Verwandten in H._______ unterzukommen, wo sie sich bereits vor der Ausreise im (...) aufgehalten haben. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem namentlich in C._______ über mehrere Verwandte (Vater und Geschwister, Onkel und Tanten, Grosseltern), welche ihr bei der Reintegration behilflich sein könnten. Im Weiteren ist es ihr bei Bedarf zuzumuten, sich beim lokal zuständigen Zentrum für Soziale Arbeit zu registrieren, um Sozialhilfe zu erhalten, oder sich an eine der in Nordmazedonien tätigen Nichtregierungsorganisationen zu wenden (vgl. dazu beispielsweise auch das Urteil des BVGer E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2.1, m.w.H., sowie die Auflistung von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen im Länderinformationsblatt der Internationalen Organisation für Migration [IOM] zur Republik Nordmazedonien, 2019, S. 13 f.). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - den Akten zufolge leidet sie an (...) - lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, bestehen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin adäquate Behandlungsangebote (vgl. dazu beispielsweise auch a.a.O., E. 8.4.2.2, m.w.H.). Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin denn auch bereits in der Vergangenheit eine medizinische Behandlung ihrer psychischen Probleme in Anspruch genommen (vgl. A32 S. 2 sowie A39 F52 f.), was im Übrigen darauf schliessen lässt, dass sie dort krankenversichert ist. Sollte sie eine Behandlungslücke befürchten, so steht es ihr frei, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführerin über einen bis am 6. Februar 2024 gültigen Reisepass verfügt (vgl. A21 Ziff. 4.01). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: