Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 17. März 2024 aus ihrem Heimatland aus und fuhr mit dem Bus in die Schweiz, wo sie am 17. April 2024 ein Asylgesuch einreichte. Am 24. April 2024 fand die Personalienaufnahme statt. Gleichentags bevollmächtigte sie die ihr zuge- wiesene Rechtsvertretung (die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende des Bundesasylzentrums Region B._______) mit der Inte- ressenwahrung. Am 19. Juni 2024 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgrün- den befragt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei Staatsangehörige von Nordmazedonien (vormals: Republik Maze- donien) und albanischer Ethnie. Sie habe seit ihrer Geburt bis zu ihrer Aus- reise im Dorf C._______ (Gemeinde D._______) mit ihrer Familie im glei- chen Haushalt gewohnt. Auch habe sie die Grundschule sowie während vier Jahren eine Mittelschule mit (…) Fachrichtung besucht. Im Mai 2021 sei ihr Vater, der zuletzt in der Schweiz gewohnt habe, gestorben. Seither sei sie unter ständigem Druck ihres Bruders und ihrer Onkel väterlicher- seits gestanden. Sie sei von ihnen geschlagen und zu Hause eingesperrt worden. Ihr Bruder und ihre Onkel hätten ihr insbesondere verboten, sich für die Universität einzuschreiben. Ausserdem hätten sie sie gezwungen, ihre im Jahr 2022 während drei Monaten ausgeübte Tätigkeit in einer (…) abzubrechen. Vor zwei Jahren habe sie aus dem Haus fliehen können und auf der Strasse zwei Männer der Patrouillen-Kontrollen gebeten, sie zur Polizei zu bringen. Stattdessen hätten sie sie jedoch in einen Wald ge- bracht und vergewaltigt. Am nächsten Tag sei sie auf die Polizeistation in D._______ gegangen, um dies zu melden. Die Polizei habe ihr aber nicht geglaubt und sie als verrückt («luce») bezeichnet. Ein Kollege ihres Bru- ders habe sie dort gesehen, woraufhin ihr Bruder sie bei der Polizeistation abgeholt und wieder eingesperrt habe. Dass sie vergewaltigt worden sei, habe sie nur ihrer Mutter erzählt. Diese habe ihr geraten, dies niemandem zu erzählen, da sie sonst umgebracht würde. Ende März 2023 sei sie er- neut geflohen und habe eine Freundin in der Schweiz besucht. Lediglich aufgrund des (leeren) Versprechens ihres Bruders, dass sie nach der Rückkehr wieder die Schule besuchen dürfe, sei sie anschliessend nach Hause gekehrt. In den drei Monaten vor ihrer Ausreise hätten der Druck und die Schläge stark zugenommen. Sie sei jeden Tag geschlagen worden und habe sich
E-4186/2024 Seite 3 lediglich in einem Zimmer sowie auf der Toilette aufhalten dürfen. Ihr Bru- der und ihre Onkel hätten ihr vorgeschrieben, was sie anzuziehen habe, und ihr aufgetragen zu kochen, um sie dann, wenn sie dafür keine Zeit gehabt habe, zu schlagen. Darüber hinaus hätten sie sie eingesperrt, ohne ihr Wasser oder Brot zu geben. Trotz der Schläge habe sie nicht ins Spital oder zur Polizei gehen dürfen. Ihre Familie habe sie zwingen wollen zu heiraten und bereits ihren künftigen Ehemann bestimmt. Aber sie wolle nicht in eine rückständige muslimische Familie heiraten. Bei einer Heirat müsste sie Jungfrau sein, was sie jedoch nicht mehr sei. Sie und ihre Cou- sine hätten oft vergebens die Polizei angerufen. Deshalb habe sie ihre Cousine gebeten, sie dort herauszuholen. Sie könne nicht zurückkehren, da sie sonst von ihrer Familie umgebracht würde. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identi- tätskarte im Original sowie eine Kopie ihres Passes ein. Zur Stützung ihrer Asylgründe reichte sie die Ausdrucke mehrerer Handy-Fotos mit Grossauf- nahmen von Hämatomen (auf Armen, Beinen und Hüfte) sowie einen USB- Stick mit einem Video eines Telefongesprächs ihrer Schwester mit ihrer Mutter zu den Akten. Zudem liess sie vier Kurzberichte des ärztlichen Dienstes der Stadt B._______ für das Bundesasylzentrum B._______ vom (…) Mai 2024, (…) Mai 2024, (…) Mai 2024 und (…) Juni 2024 sowie den Bericht zu einem (…) Konsilium des ärztlichen Dienstes der Stadt B._______ vom (…) Juni 2024, in welchem der Verdacht auf (…) geäussert wurde, einreichen. A.c Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme, zu welchem sich die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 äusserte. A.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. A.e Mit Schreiben ebenfalls vom 1. Juli 2024 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung, das Mandat sei beendet. B. B.a Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Zudem sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs die vor-
E-4186/2024 Seite 4 läufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter beantragte sie, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin eine Kopie der angefochtenen Verfügung, jedoch keine weiteren Beweismittel eingereicht. B.b Am 4. Juli 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun- desverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m Art. 55 Abs. 1 VwVG), wes- halb sich der in der Beschwerde eventualiter gestellte Antrag auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4186/2024 Seite 5
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin infolge mangelnder Asylrelevanz der Vorbringen abge- lehnt. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten häuslichen Gewalt handle es sich um Übergriffe durch Dritte, womit zu prüfen sei, ob der Heimatstaat schutzwillig und schutzfähig sei und ob der Beschwerde- führerin Zugang zu diesem Schutz möglich und zumutbar gewesen wäre. Zudem hat das SEM darauf hingewiesen, dass Nordmazedonien gemäss dem Beschluss des Bundesrats als verfolgungssicherer Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte, womit der nordmazedonische Staat grundsätz- lich sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig einzustufen sei.
E-4186/2024 Seite 6 Übergriffe durch Dritte würden von den zuständigen Strafverfolgungsbe- hörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei aber weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich ausserdem an eine nichtstaatliche Organisation, wie etwa an eine Menschenrechtsorganisation, wenden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin enthielten keine Hinweise, wel- che eine Inanspruchnahme des Schutzes durch die heimatlichen Behörden als unmöglich oder unzumutbar erscheinen liessen. Von einer Person mit ihrem schulischen Hintergrund sei zu erwarten, dass sie ausreichend kun- dig sei, um sich bei Untätigkeit der lokalen Polizei mit einem nächsthöheren Polizeiamt in Verbindung zu setzen und dort eine Anzeige zu erstatten, al- lenfalls mit Hilfe eines Anwalts. So wäre es ihr zum Beispiel möglich und zumutbar gewesen, sich in E._______, wo sie sich zum Besuch ihrer älte- ren Schwester bereits aufgehalten habe, an die Polizei oder eine höhere Instanz zu wenden. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei vor ihrer Ausreise nicht zu einer Polizeistelle gegangen, weil sie dort gefunden wor- den wäre und die Polizei nicht helfe, vermöge nicht ausreichend zu erklä- ren, weshalb sie angesichts der vorgebrachten Bedrohung nicht in ihrem Heimatland um Hilfe ersucht habe. Zudem habe sie vor ihrer Ausreise bei keiner staatlichen oder nichtstaatlichen Schutzinfrastruktur, wie etwa ei- nem Frauenhaus oder einem Zentrum zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, um Hilfe ersucht, obschon ihr das möglich und zumutbar gewesen wäre. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sollten Personen, welche in ihrem Heimatstaat wirksamen Schutz finden könnten, nicht den Schutz eines Drittstaats in Anspruch nehmen. Daher sei vorliegend nicht ersichtlich, weshalb sie auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen sein solle. Mangels Hinweise darauf, dass Nordmazedonien ihr den Schutz ver- weigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen hätte, werde die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht umgestossen.
E. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Leben, ihre Zukunft und ihre Freiheit sei in Gefahr. Nordmazedonien sei nicht in der Lage ist, seine Bürger zu schützen und diskriminiere Albaner. Die humanitären Organisationen seien «nichts als Gerede» und könnten keine Leben retten und ohne die Erlaubnis der Regierung nichts tun, weil der Staat diese Organisationen sonst schliesse.
E-4186/2024 Seite 7 Sie rügt zudem, die Dolmetscherin anlässlich der Anhörung habe einen an- deren Dialekt gesprochen als sie, weshalb sie diese weder gut verstehen noch die Worte und Gefühle so zum Ausdruck habe bringen können, wie sie gehofft habe. Selbst in den drei Monaten, in denen sie Probleme gehabt und Gewalt erlebt habe, habe sie zusammen mit ihrem Cousin (Anm.: ver- mutlich handelt es sich hierbei richtigerweise um die bereits erwähnte Cou- sine) die Polizei angerufen sowie Verbände und Organisationen um Hilfe gebeten. Ihr Cousin (vgl. auch hier die Anmerkung im Satz zuvor) habe auch einen Anwalt kontaktiert. Zudem hätten sie E-Mails verschickt und grosse Anstrengungen unternommen, ohne dass ihnen geholfen worden wäre. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie depressiv gestimmt und des Lebens überdrüssig sei sowie grosse Angst habe, nochmals das- selbe erleben zu müssen.
E. 7.1 Nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht zu be- anstanden ist.
E. 7.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien (heute: Nordmazedonien) mit Wirkung ab dem 1. August 2003 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten («safe countries») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen (vgl. Anhang II zu Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG überprüft er solche Beschlüsse periodisch. Zudem unterbreitet er den zu- ständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste sicherer Hei- mat- und Herkunftsstaaten mindestens einmal jährlich zur Konsultation (Art. 6a Abs. 4 AsylG). Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermu- tung, dass in Nordmazedonien keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte ge- genteilige Hinweise widerlegt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3694/2021 vom 9. September 2021 E. 8.1).
E. 7.3 Obschon Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Nordmazedo- nien allgemein erhebliche gesellschaftliche Probleme darstellen, dem häu- fig nicht mit der ausreichenden Intensität in Strafverfahren nachgegangen wird, hat Nordmazedonien, wie in der Verfügung der Vorinstanz dargelegt, in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um Gewalt
E-4186/2024 Seite 8 gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und Gewaltopfern Schutz, Hilfe und Beratung zu bieten. So hat die Vorinstanz insbesondere zutreffend auf mehrere Schutzeinrichtungen und (Rechts-) Beratungsstel- len für Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, nament- lich in Skopje, Kumanovo und Tetovo hingewiesen (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. II, S. 3 f.). Der grundsätzliche Schutzwille und die weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist daher zu bejahen (Urteil des BVGer D-3979/2023 vom 10. April 2024 E. 7.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3694/2021 vom 9. September 2021 E. 8.2.1 m.w.H.).
E. 7.4 Dieser grundsätzliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit der nordma- zedonischen Behörden vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit- teleingabe nicht zu widerlegen. Auch liegen keine objektiven Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Einzelfall der Schutz versagt worden wäre. In Bezug auf ihr Vorbringen, dass sich die Polizei in D._______ ge- weigert habe, ihre Anzeige der Vergewaltigung aufzunehmen, ist der Vor- instanz beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich hiergegen bei einer anderen Polizeistation zu wehren. So hat die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu den Asylgründen angegeben, zu ihrer in E._______ wohnhaften Schwester ein gutes Verhältnis zu haben und sie gelegentlich (zuletzt ein Jahr vor der Anhörung) besucht zu haben (act. 21 ad F. 56, 65–69). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht erklärt, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zu- mutbar gewesen wäre, sich anlässlich des Besuchs bei der Schwester an die örtliche Polizei oder eine höhere Instanz zu wenden. Weder die im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten diversen Anrufe durch sie und ihre Cousine bei der Polizei noch die in der Beschwerde aufgeführten zahlrei- chen Bemühungen mittels E-Mail-Anfragen hat die Beschwerdeführerin so- dann mit Unterlagen belegt. Ihre pauschale Behauptung in der Beschwer- de, ihr würde in Nordmazedonien nicht geholfen, da die staatliche Polizei und die höheren Behörden den Tod der Albaner wollten, ist nicht glaubhaft. Ebenfalls zielt ihre Behauptung, bei den humanitären Organisationen handle es sich um «blosses Gerede» ins Leere, nachdem in Nordmazedo- nien Opfern häuslicher Gewalt verschiedene Einrichtungen als effektive Zufluchtsorte offenstehen. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeit- punkt eine solche, Personen aller Ethnien offenstehende Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt aufgesucht, obschon sie gemäss ihren An- gaben in der Anhörung zu den Asylgründen mehrfach ihr Elternhaus ver- lassen hat, um zum Beispiel im Sommer 2023 ihre Schwester in E._______ oder im Dezember 2023 eine Freundin in der Schweiz zu besuchen.
E-4186/2024 Seite 9 Schliesslich wäre es ihr zumutbar und möglich gewesen, im März 2024 – statt aus ihrem Heimatland auszureisen – in Nordmazedonien in einem Frauenhaus oder in einem Zentrum zum Schutz von Opfern häuslicher Ge- walt Zuflucht zu suchen. Damit hat das SEM in der angefochtenen Verfü- gung zu Recht gefolgert, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Hilfsangebote nicht ausgeschöpft hat.
E. 7.5 Den in der Beschwerde enthaltenen Hinweis, dass sie und die Dolmet- scherin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen unterschiedliche Dia- lekte gesprochen hätten, hat ihre Rechtsvertretung bereits anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben (act. 21 S. 18, vor Frage 185). Die Be- schwerdeführerin hat jedoch am Anfang der Anhörung noch angegeben, dass sie diese gut verstehe (act. 21 ad F. 1). Zudem wurde sie vom SEM- Mitarbeiter gebeten, sich zu melden, wenn sie bei der Rückübersetzung des Protokolls etwas nicht verstehe (act. 21 F. 186). Dennoch hat die Be- schwerdeführerin während der Rückübersetzung zu keinem Zeitpunkt vor- gebracht, sie würde etwas nicht (gut) verstehen, sondern sich darauf be- schränkt, mehrere ergänzende Anmerkungen zu Protokoll zu geben (vgl. letzte Seite des Anhörungsprotokolls in act. 19). Ausserdem hat sie das Protokoll in der Folge vorbehaltlos unterzeichnet. Damit erweist sich der Einwand, sie habe die Dolmetscherin nicht gut verstanden, als unbehilflich, zumal sie in diesem Zusammenhang keine formellen Mängel der angefoch- tenen Verfügung gerügt hat. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern eine bessere Verständigung zwischen ihr und der Dolmetscherin etwas an der vorangehend festgestellten fehlenden Ausschöpfung der in Nordmazedo- nien existierenden Schutzmöglichkeiten bei häuslicher Gewalt hätte än- dern können.
E. 7.6 Soweit die Beschwerdeführerin allgemein geltend macht, Nordmaze- donien diskriminiere Personen albanischer Ethnie, ist festzustellen, dass diese Nachteile ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit mangels genü- gender Intensität keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.
E. 7.7 Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Ausschöp- fen der innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten sowie in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verneint hat. Sie hat damit zutreffend festgestellt, dass die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Unter diesen Umständen brauchte sie die Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin- gen nicht zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E-4186/2024 Seite 10
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4186/2024 Seite 11
E. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordmazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
E. 10.2 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversor- gung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
E. 10.2.1 In Nordmazedonien herrschen weder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt. Den Akten sind auch keine konkreten Anhalts- punkte für das Vorliegen von individuellen Gründen zu entnehmen, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Diskriminierung von Personen albanischer Ethnie in Mazedonien ist nicht ausreichend konkret, um die Regelvermutung des grundsätzlich zumutba- ren Vollzugs nach Mazedonien in ihrem konkreten Einzelfall zu widerlegen.
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe sodann
– neben ihren Asylgründen – keine eigentlichen Wegweisungsvollzugshin- dernisgründe geltend. Damit ist zu verweisen auf die zutreffenden Ausfüh-
E-4186/2024 Seite 12 rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwer- deführerin die Mittelschule mit (…) Fachrichtung abgeschlossen und mit diesem Diplom gemäss eigenen Angaben im (…) Bereich, wie etwa in (…) oder (…), arbeiten und so zukünftig ihren Lebensunterhalt sichern könne. Ausserdem hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeführerin als ledige und kinderlose Person nur für sich selbst sor- gen müsse und über ein gutes Verhältnis zu ihrer älteren, in E._______ wohnhaften Schwester verfüge. Schliesslich verwies es zutreffend auf die Möglichkeiten des Bezugs von Sozialhilfe und weitere (staatliche und nicht- staatliche) Schutzinfrastrukturen, die Angehörigen aller ethnischen Grup- pen offenstünden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2 Abs. 2).
E. 10.2.3 Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen wurden bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen (…), eine (…) sowie eine (…) diag- nostiziert sowie ein Verdacht auf (…) geäussert. Weiter habe die Be- schwerdeführerin (…) im Zusammenhang mit einer (…) vor drei Jahren und (…) beklagt. Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar er- scheinen. Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, bestehen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin adäquate Behandlungsangebote. Insbesondere ist rechtsprechungsgemäss auch eine allfällige (…) in Nord- mazedonien behandelbar (vgl. Urteil des BVGer E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte- leingabe schreibt, sie sei depressiv gestimmt und des Lebens überdrüssig (wörtlich: «lebensmüde»), ist in den vorliegenden Medizinalakten keine dem Vollzug entgegenstehende Suizidalität ausgewiesen. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, bei der Vorinstanz Antrag auf medizini- sche Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwer- deführerin nach Nordmazedonien zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei- stands. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begeh- ren aussichtlos waren. Damit ist vorliegend eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, wes- halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie in der Folge auch (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG e contrario) das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache als gegenstandslos.
E. 12.2 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4186/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4186/2024 Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Nordmazedonien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 17. März 2024 aus ihrem Heimatland aus und fuhr mit dem Bus in die Schweiz, wo sie am 17. April 2024 ein Asylgesuch einreichte. Am 24. April 2024 fand die Personalienaufnahme statt. Gleichentags bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende des Bundesasylzentrums Region B._______) mit der Interessenwahrung. Am 19. Juni 2024 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen befragt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei Staatsangehörige von Nordmazedonien (vormals: Republik Mazedonien) und albanischer Ethnie. Sie habe seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im Dorf C._______ (Gemeinde D._______) mit ihrer Familie im gleichen Haushalt gewohnt. Auch habe sie die Grundschule sowie während vier Jahren eine Mittelschule mit (...) Fachrichtung besucht. Im Mai 2021 sei ihr Vater, der zuletzt in der Schweiz gewohnt habe, gestorben. Seither sei sie unter ständigem Druck ihres Bruders und ihrer Onkel väterlicherseits gestanden. Sie sei von ihnen geschlagen und zu Hause eingesperrt worden. Ihr Bruder und ihre Onkel hätten ihr insbesondere verboten, sich für die Universität einzuschreiben. Ausserdem hätten sie sie gezwungen, ihre im Jahr 2022 während drei Monaten ausgeübte Tätigkeit in einer (...) abzubrechen. Vor zwei Jahren habe sie aus dem Haus fliehen können und auf der Strasse zwei Männer der Patrouillen-Kontrollen gebeten, sie zur Polizei zu bringen. Stattdessen hätten sie sie jedoch in einen Wald gebracht und vergewaltigt. Am nächsten Tag sei sie auf die Polizeistation in D._______ gegangen, um dies zu melden. Die Polizei habe ihr aber nicht geglaubt und sie als verrückt («luce») bezeichnet. Ein Kollege ihres Bruders habe sie dort gesehen, woraufhin ihr Bruder sie bei der Polizeistation abgeholt und wieder eingesperrt habe. Dass sie vergewaltigt worden sei, habe sie nur ihrer Mutter erzählt. Diese habe ihr geraten, dies niemandem zu erzählen, da sie sonst umgebracht würde. Ende März 2023 sei sie erneut geflohen und habe eine Freundin in der Schweiz besucht. Lediglich aufgrund des (leeren) Versprechens ihres Bruders, dass sie nach der Rückkehr wieder die Schule besuchen dürfe, sei sie anschliessend nach Hause gekehrt. In den drei Monaten vor ihrer Ausreise hätten der Druck und die Schläge stark zugenommen. Sie sei jeden Tag geschlagen worden und habe sich lediglich in einem Zimmer sowie auf der Toilette aufhalten dürfen. Ihr Bruder und ihre Onkel hätten ihr vorgeschrieben, was sie anzuziehen habe, und ihr aufgetragen zu kochen, um sie dann, wenn sie dafür keine Zeit gehabt habe, zu schlagen. Darüber hinaus hätten sie sie eingesperrt, ohne ihr Wasser oder Brot zu geben. Trotz der Schläge habe sie nicht ins Spital oder zur Polizei gehen dürfen. Ihre Familie habe sie zwingen wollen zu heiraten und bereits ihren künftigen Ehemann bestimmt. Aber sie wolle nicht in eine rückständige muslimische Familie heiraten. Bei einer Heirat müsste sie Jungfrau sein, was sie jedoch nicht mehr sei. Sie und ihre Cousine hätten oft vergebens die Polizei angerufen. Deshalb habe sie ihre Cousine gebeten, sie dort herauszuholen. Sie könne nicht zurückkehren, da sie sonst von ihrer Familie umgebracht würde. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte im Original sowie eine Kopie ihres Passes ein. Zur Stützung ihrer Asylgründe reichte sie die Ausdrucke mehrerer Handy-Fotos mit Grossaufnahmen von Hämatomen (auf Armen, Beinen und Hüfte) sowie einen USB-Stick mit einem Video eines Telefongesprächs ihrer Schwester mit ihrer Mutter zu den Akten. Zudem liess sie vier Kurzberichte des ärztlichen Dienstes der Stadt B._______ für das Bundesasylzentrum B._______ vom (...) Mai 2024, (...) Mai 2024, (...) Mai 2024 und (...) Juni 2024 sowie den Bericht zu einem (...) Konsilium des ärztlichen Dienstes der Stadt B._______ vom (...) Juni 2024, in welchem der Verdacht auf (...) geäussert wurde, einreichen. A.c Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme, zu welchem sich die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 äusserte. A.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. A.e Mit Schreiben ebenfalls vom 1. Juli 2024 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung, das Mandat sei beendet. B. B.a Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Zudem sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter beantragte sie, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin eine Kopie der angefochtenen Verfügung, jedoch keine weiteren Beweismittel eingereicht. B.b Am 4. Juli 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich der in der Beschwerde eventualiter gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge mangelnder Asylrelevanz der Vorbringen abgelehnt. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten häuslichen Gewalt handle es sich um Übergriffe durch Dritte, womit zu prüfen sei, ob der Heimatstaat schutzwillig und schutzfähig sei und ob der Beschwerdeführerin Zugang zu diesem Schutz möglich und zumutbar gewesen wäre. Zudem hat das SEM darauf hingewiesen, dass Nordmazedonien gemäss dem Beschluss des Bundesrats als verfolgungssicherer Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte, womit der nordmazedonische Staat grundsätzlich sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig einzustufen sei. Übergriffe durch Dritte würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei aber weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich ausserdem an eine nichtstaatliche Organisation, wie etwa an eine Menschenrechtsorganisation, wenden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin enthielten keine Hinweise, welche eine Inanspruchnahme des Schutzes durch die heimatlichen Behörden als unmöglich oder unzumutbar erscheinen liessen. Von einer Person mit ihrem schulischen Hintergrund sei zu erwarten, dass sie ausreichend kundig sei, um sich bei Untätigkeit der lokalen Polizei mit einem nächsthöheren Polizeiamt in Verbindung zu setzen und dort eine Anzeige zu erstatten, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts. So wäre es ihr zum Beispiel möglich und zumutbar gewesen, sich in E._______, wo sie sich zum Besuch ihrer älteren Schwester bereits aufgehalten habe, an die Polizei oder eine höhere Instanz zu wenden. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei vor ihrer Ausreise nicht zu einer Polizeistelle gegangen, weil sie dort gefunden worden wäre und die Polizei nicht helfe, vermöge nicht ausreichend zu erklären, weshalb sie angesichts der vorgebrachten Bedrohung nicht in ihrem Heimatland um Hilfe ersucht habe. Zudem habe sie vor ihrer Ausreise bei keiner staatlichen oder nichtstaatlichen Schutzinfrastruktur, wie etwa einem Frauenhaus oder einem Zentrum zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, um Hilfe ersucht, obschon ihr das möglich und zumutbar gewesen wäre. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sollten Personen, welche in ihrem Heimatstaat wirksamen Schutz finden könnten, nicht den Schutz eines Drittstaats in Anspruch nehmen. Daher sei vorliegend nicht ersichtlich, weshalb sie auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen sein solle. Mangels Hinweise darauf, dass Nordmazedonien ihr den Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen hätte, werde die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht umgestossen. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Leben, ihre Zukunft und ihre Freiheit sei in Gefahr. Nordmazedonien sei nicht in der Lage ist, seine Bürger zu schützen und diskriminiere Albaner. Die humanitären Organisationen seien «nichts als Gerede» und könnten keine Leben retten und ohne die Erlaubnis der Regierung nichts tun, weil der Staat diese Organisationen sonst schliesse. Sie rügt zudem, die Dolmetscherin anlässlich der Anhörung habe einen anderen Dialekt gesprochen als sie, weshalb sie diese weder gut verstehen noch die Worte und Gefühle so zum Ausdruck habe bringen können, wie sie gehofft habe. Selbst in den drei Monaten, in denen sie Probleme gehabt und Gewalt erlebt habe, habe sie zusammen mit ihrem Cousin (Anm.: vermutlich handelt es sich hierbei richtigerweise um die bereits erwähnte Cousine) die Polizei angerufen sowie Verbände und Organisationen um Hilfe gebeten. Ihr Cousin (vgl. auch hier die Anmerkung im Satz zuvor) habe auch einen Anwalt kontaktiert. Zudem hätten sie E-Mails verschickt und grosse Anstrengungen unternommen, ohne dass ihnen geholfen worden wäre. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie depressiv gestimmt und des Lebens überdrüssig sei sowie grosse Angst habe, nochmals dasselbe erleben zu müssen. 7. 7.1 Nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden ist. 7.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien (heute: Nordmazedonien) mit Wirkung ab dem 1. August 2003 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten («safe countries») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen (vgl. Anhang II zu Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG überprüft er solche Beschlüsse periodisch. Zudem unterbreitet er den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste sicherer Heimat- und Herkunftsstaaten mindestens einmal jährlich zur Konsultation (Art. 6a Abs. 4 AsylG). Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in Nordmazedonien keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3694/2021 vom 9. September 2021 E. 8.1). 7.3 Obschon Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Nordmazedonien allgemein erhebliche gesellschaftliche Probleme darstellen, dem häufig nicht mit der ausreichenden Intensität in Strafverfahren nachgegangen wird, hat Nordmazedonien, wie in der Verfügung der Vorinstanz dargelegt, in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und Gewaltopfern Schutz, Hilfe und Beratung zu bieten. So hat die Vorinstanz insbesondere zutreffend auf mehrere Schutzeinrichtungen und (Rechts-) Beratungsstellen für Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, namentlich in Skopje, Kumanovo und Tetovo hingewiesen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 3 f.). Der grundsätzliche Schutzwille und die weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist daher zu bejahen (Urteil des BVGer D-3979/2023 vom 10. April 2024 E. 7.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3694/2021 vom 9. September 2021 E. 8.2.1 m.w.H.). 7.4 Dieser grundsätzliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit der nordmazedonischen Behörden vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht zu widerlegen. Auch liegen keine objektiven Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Einzelfall der Schutz versagt worden wäre. In Bezug auf ihr Vorbringen, dass sich die Polizei in D._______ geweigert habe, ihre Anzeige der Vergewaltigung aufzunehmen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich hiergegen bei einer anderen Polizeistation zu wehren. So hat die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu den Asylgründen angegeben, zu ihrer in E._______ wohnhaften Schwester ein gutes Verhältnis zu haben und sie gelegentlich (zuletzt ein Jahr vor der Anhörung) besucht zu haben (act. 21 ad F. 56, 65-69). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht erklärt, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich anlässlich des Besuchs bei der Schwester an die örtliche Polizei oder eine höhere Instanz zu wenden. Weder die im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten diversen Anrufe durch sie und ihre Cousine bei der Polizei noch die in der Beschwerde aufgeführten zahlreichen Bemühungen mittels E-Mail-Anfragen hat die Beschwerdeführerin sodann mit Unterlagen belegt. Ihre pauschale Behauptung in der Beschwerde, ihr würde in Nordmazedonien nicht geholfen, da die staatliche Polizei und die höheren Behörden den Tod der Albaner wollten, ist nicht glaubhaft. Ebenfalls zielt ihre Behauptung, bei den humanitären Organisationen handle es sich um «blosses Gerede» ins Leere, nachdem in Nordmazedonien Opfern häuslicher Gewalt verschiedene Einrichtungen als effektive Zufluchtsorte offenstehen. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt eine solche, Personen aller Ethnien offenstehende Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt aufgesucht, obschon sie gemäss ihren Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen mehrfach ihr Elternhaus verlassen hat, um zum Beispiel im Sommer 2023 ihre Schwester in E._______ oder im Dezember 2023 eine Freundin in der Schweiz zu besuchen. Schliesslich wäre es ihr zumutbar und möglich gewesen, im März 2024 - statt aus ihrem Heimatland auszureisen - in Nordmazedonien in einem Frauenhaus oder in einem Zentrum zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt Zuflucht zu suchen. Damit hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht gefolgert, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Hilfsangebote nicht ausgeschöpft hat. 7.5 Den in der Beschwerde enthaltenen Hinweis, dass sie und die Dolmetscherin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen unterschiedliche Dialekte gesprochen hätten, hat ihre Rechtsvertretung bereits anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben (act. 21 S. 18, vor Frage 185). Die Beschwerdeführerin hat jedoch am Anfang der Anhörung noch angegeben, dass sie diese gut verstehe (act. 21 ad F. 1). Zudem wurde sie vom SEM-Mitarbeiter gebeten, sich zu melden, wenn sie bei der Rückübersetzung des Protokolls etwas nicht verstehe (act. 21 F. 186). Dennoch hat die Beschwerdeführerin während der Rückübersetzung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, sie würde etwas nicht (gut) verstehen, sondern sich darauf beschränkt, mehrere ergänzende Anmerkungen zu Protokoll zu geben (vgl. letzte Seite des Anhörungsprotokolls in act. 19). Ausserdem hat sie das Protokoll in der Folge vorbehaltlos unterzeichnet. Damit erweist sich der Einwand, sie habe die Dolmetscherin nicht gut verstanden, als unbehilflich, zumal sie in diesem Zusammenhang keine formellen Mängel der angefochtenen Verfügung gerügt hat. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern eine bessere Verständigung zwischen ihr und der Dolmetscherin etwas an der vorangehend festgestellten fehlenden Ausschöpfung der in Nordmazedonien existierenden Schutzmöglichkeiten bei häuslicher Gewalt hätte ändern können. 7.6 Soweit die Beschwerdeführerin allgemein geltend macht, Nordmazedonien diskriminiere Personen albanischer Ethnie, ist festzustellen, dass diese Nachteile ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit mangels genügender Intensität keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. 7.7 Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Ausschöpfen der innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten sowie in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verneint hat. Sie hat damit zutreffend festgestellt, dass die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Unter diesen Umständen brauchte sie die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordmazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10.2 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 10.2.1 In Nordmazedonien herrschen weder Bürgerkrieg noch eine Situa-tion allgemeiner Gewalt. Den Akten sind auch keine konkreten Anhalts-punkte für das Vorliegen von individuellen Gründen zu entnehmen, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Diskriminierung von Personen albanischer Ethnie in Mazedonien ist nicht ausreichend konkret, um die Regelvermutung des grundsätzlich zumutbaren Vollzugs nach Mazedonien in ihrem konkreten Einzelfall zu widerlegen. 10.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe sodann - neben ihren Asylgründen - keine eigentlichen Wegweisungsvollzugshindernisgründe geltend. Damit ist zu verweisen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin die Mittelschule mit (...) Fachrichtung abgeschlossen und mit diesem Diplom gemäss eigenen Angaben im (...) Bereich, wie etwa in (...) oder (...), arbeiten und so zukünftig ihren Lebensunterhalt sichern könne. Ausserdem hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin als ledige und kinderlose Person nur für sich selbst sorgen müsse und über ein gutes Verhältnis zu ihrer älteren, in E._______ wohnhaften Schwester verfüge. Schliesslich verwies es zutreffend auf die Möglichkeiten des Bezugs von Sozialhilfe und weitere (staatliche und nichtstaatliche) Schutzinfrastrukturen, die Angehörigen aller ethnischen Gruppen offenstünden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2 Abs. 2). 10.2.3 Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen wurden bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen (...), eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert sowie ein Verdacht auf (...) geäussert. Weiter habe die Beschwerdeführerin (...) im Zusammenhang mit einer (...) vor drei Jahren und (...) beklagt. Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, bestehen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin adäquate Behandlungsangebote. Insbesondere ist rechtsprechungsgemäss auch eine allfällige (...) in Nordmazedonien behandelbar (vgl. Urteil des BVGer E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe schreibt, sie sei depressiv gestimmt und des Lebens überdrüssig (wörtlich: «lebensmüde»), ist in den vorliegenden Medizinalakten keine dem Vollzug entgegenstehende Suizidalität ausgewiesen. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, bei der Vorinstanz Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde. 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren aussichtlos waren. Damit ist vorliegend eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie in der Folge auch (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG e contrario) das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 12.2 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: