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D-6397/2025

D-6397/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. Juli 2025 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zu- gewiesene Rechtsvertretung. C. Am 5. August 2025 hörte das SEM A._______ (nachfolgend Beschwerde- führer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu ihren Asyl- gründen angehört. Am 6. August 2025 erfolgte die Anhörung von C._______ (nachfolgend C._______). C.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie seien nordmazedonische Staatsangehörige, würden den Roma angehören und aus D._______ stammen. Dort hätten sie in einem Haus respektive einer Baracke mit zwei Zimmern gelebt. Er sei acht Jahre zur Schule gegangen und habe danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor etwa (…) Jahren habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. C._______ sei ihr gemeinsa- mer Sohn. Aus einer früheren Ehe habe er einen weiteren Sohn (E._______) und die Beschwerdeführerin habe zwei Töchter in die Ehe mit- gebracht. Im Jahr 2018 habe er aus finanziellen Gründen in F._______ ein Asylgesuch gestellt, sei aber nach drei Monaten nach Nordmazedonien zu- rückgekehrt, weil seine Mutter damals gestorben sei. Als sein Sohn E._______ im Sommer 2023 eine G._______ geheiratet habe, sei es mit deren Familie, die gegen die Hochzeit gewesen sei, noch am selben Tag zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sie seien von den Angehörigen tätlich angegangen worden, dabei seien der Beschwerdeführerin die (…) und er sei mit einem Messer verletzt worden. E._______ habe sich mit ei- nem Schlagstock gewehrt und sei in der Folge inhaftiert worden. Seit der Hochzeit sei es zu keinen weiteren Angriffen gekommen, aber sie hätten seither dennoch Angst vor der besagten Familie gehabt. Vielleicht sei es diese gewesen, die erwirkt habe, dass die Behörden ihr Haus zerstört hät- ten. Vor etwa zwei Monaten habe er sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen. Sie seien mit einem Bus von Skopje in die Schweiz gefahren. Nachbarn und Freunde hätten ihnen die Ausreise finanziert. Er habe auf- grund einer (…) im (…) Kopfschmerzen. Die (…) sei vor zwei Jahren in Nordmazedonien diagnostiziert und seither jedes Jahr geröntgt worden. Er nehme Medikamente, damit sich die (…) nicht in einen (…) verwandle.

D-6397/2025 Seite 3 Zudem leide er unter (…). Er habe vom Sozialdienst monatlich 1’000 Dinar bekommen, dies entspreche etwa 150 Euro. C.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei nicht zur Schule gegangen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Ihre beiden Töchter seien mittlerweile verheiratet. Zwei Monate vor ihrer Ausreise aus Nordmazedonien seien sie von Familienangehörigen der Ehefrau von E._______ verprügelt worden. Ihr seien dabei die (…) und der Beschwer- deführer sei mit einem Messer verletzt worden. Als E._______ auf die An- greifer eingeschlagen habe, sei er angeschossen worden. Die besagte Fa- milie habe Anzeige erstattet, damit E._______ inhaftiert und ihr Haus de- moliert werde. Sie leide an Depressionen, Schwindelanfällen, Schlafstö- rungen und Herzproblemen. Sie sei deswegen in D._______ in psychiatri- scher Behandlung gewesen. Die verschriebenen Medikamente hätten ihr geholfen. Während des dreimonatigen Aufenthalts in F._______ sei sie sta- tionär psychiatrisch betreut worden. Die (…), die aufgrund der Frakturen in ihren (…) befestigt worden seien, müssten noch entfernt werden. C.c C._______ gab im Wesentlichen an, er sei bis zur zweiten Klasse zur Schule gegangen und habe danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe er einen Streit beobachtet, bei dem sein Vater mit einem Messer verletzt und auf E._______ geschossen worden sei. Die Polizei habe den Vater und E._______ noch am selben Tag zu einem Verhör mitgenommen und nur der Vater sei danach wieder nach Hause gekommen. Es habe seither zwar keinen weiteren Vorfall gegeben, aber sein Vater sei telefonisch bedroht worden und sie hätten Angst ge- habt, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Die Nachbarn hätten ihnen bei der Finanzierung geholfen. Sein Vater habe ihm einmal von einem früheren Haus erzählt, das wegen fehlender Papiere vom Grundbuchamt von den Behörden abgerissen worden sei. Die Baracke, in der sie in D._______ gelebt hätten, habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise aber gestanden. Mit seinen Freunden in Nordmazedonien stehe er weiterhin in Kontakt. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, ihm fehle nichts. C.d Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten […]-36, 37, 38). Zum Nachweis der Identität reichten die Beschwerdeführenden nordmaze- donische Reisepässe und Identitätskarten ein. Zudem finden sich in den Akten medizinische Dokumente aus Nordmazedonien sowie ärztliche

D-6397/2025 Seite 4 Berichte des (…) vom 16., 18. und 21. und ein Sprechstundenbericht des (…) vom 28. Juli 2025. D. D.a Am 13. August 2025 stellte das SEM den Beschwerdeführenden res- pektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylent- scheids zur Stellungnahme zu. D.b Die Beschwerdeführenden erklärten sich in ihrer Stellungnahme vom

14. August 2025 mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Insbesondere monierten sie, der medizinische Sachverhalt sei noch nicht hinreichend erstellt. Es seien fachärztliche Berichte abzuwarten. E. Mit Verfügung vom 15. August 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Es wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersucht. Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung und der Voll- machten der Rechtsvertretung folgende Dokumente bei: ärztliche Berichte des (…) betreffend die Beschwerdeführerin vom 14. August 2025, betref- fend C._______ vom 15. August 2025 und betreffend den Beschwerdefüh- rer vom 7. August 2025 sowie Überweisung betreffend den Beschwerde- führer vom 7. August 2025 zu konsiliarischer fachärztlicher Untersuchung der (…)-Beschwerden.

D-6397/2025 Seite 5 Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweis- mittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdeanträgen und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ableh- nung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge der Beschwerdeführenden (ungenügende Erstellung des medizinischen Sachverhalts) zu prüfen.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah- rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden monierten, das SEM habe den medizini- schen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und sei damit seiner Un- tersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Fachärztliche Unter- suchungen der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers und der Beschwerdeführerin seien eingeleitet worden, hätten bis zum Erlass der Verfügung vom 15. August 2025 aber nicht abgeschlossen werden können. Das Vorgehen des SEM, in antizipierter Beweiswürdigung auf diesbezügliche weiterführende Abklärungen zu verzichten, sei nicht ge- rechtfertigt gewesen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, die weiteren Arzttermine und entsprechenden Berichte abzuwarten. Abschliessende Behandlungspläne würden noch nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer

D-6397/2025 Seite 7 habe am 22. und 27. August 2025 Termine im Spital (MRI und […]). Die Beschwerdeführerin werde aktuell von Medic-Help in der Asylunterkunft engmaschig betreut und täglich zu ihren Suizidgedanken und Schlafstö- rungen befragt. Eine Zuweisung in eine Psychiatrie stehe im Raum. Am

13. September 2025 sei ein erstes psychiatrisches Konsil anberaumt. Die für den 21. August 2025 vorgesehene chirurgische Entfernung der (…) in den (…) sei nicht erfolgt.

E. 5.4 Die besagte Rüge der ungenügenden Erstellung des medizinischen Sachverhalts vermag keine Kassation zu bewirken. Es ist nicht zu bean- standen, dass das SEM im Zeitpunkt des Entscheiderlasses vom 15. Au- gust 2025 den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erach- tete, um die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beur- teilen zu können. Es hat sich mit gesundheitlichen Problemen des Be- schwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie der Frage der ent- sprechenden medizinischen Versorgung in Nordmazedonien auseinander- gesetzt und in genügender Weise begründet, aufgrund welcher Überlegun- gen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Auf eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM kann nicht geschlossen werden und es ist in Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführenden auch keine Ge- hörsverletzung zu erblicken.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Der Sachverhalt ist für die Beurteilung der Durchführ- barkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden hinrei- chend erstellt. Es ist nicht erforderlich, weitere Arztberichte respektive ab- schliessende Behandlungspläne abzuwarten (vgl. hierzu auch die nachfol- genden Ausführungen unter E. 6.3.2.2). Es besteht folglich keine Veranlas- sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-6397/2025 Seite 8 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 Von den Beschwerdeführenden wird keine Unzulässigkeit behauptet. Aus den Akten ergeben sich auch keine entsprechenden Hinweise.

E. 6.2.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 15. August 2025 rechtskräftig fest- gestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) sind folglich nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Nordmazedonien drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 VG und von Art. 3 FK des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die dortige allgemeine Menschen- rechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erschei- nen. Der Vollzug ist somit zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversor- gung gewährleistet ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999, Stand 15. Juni 2025 [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2).

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen die besagte Regelvermutung nicht zu widerlegen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür

D-6397/2025 Seite 9 ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

E. 6.3.2.1 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Alltagsbewältigung in Nordmazedonien für die Beschwerdeführenden nicht einfach ist, es darf aber davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer langjährigen Arbeits- erfahrung in der Landwirtschaft in der Lage sein werden, wieder ein Aus- kommen zu finden. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrations- schwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzu- stehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Das SEM hat zudem auf die Möglichkeit finanzieller Rückkehrhilfe hingewiesen. Die Angabe des Beschwerdeführers, Unter- stützungsleistungen erhalten zu haben, zeigt zudem, dass die Beschwer- deführenden Zugang zu den heimatlichen Sozialbehörden haben. Es liegt an ihnen, bei Bedarf wieder Unterstützung bei den heimatlichen Behörden zu beantragen. Soziale Anknüpfungspunkte sind auch vorhanden, wie die wiederholte Unterstützung durch Nachbarn und Freunde und die weiterhin bestehenden Kontakte von C._______ zu seinen Freunden vor Ort zeigen.

E. 6.3.2.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Die aktenkundigen Arztberichte zeigen bei C._______ eine (…) ([…]), die me- dikamentös behandelt wird (vgl. Bericht des […] vom 15. August 2025). Das Gesundheitsbild der Beschwerdeführerin zeigt (…), eine posttrauma- tische Belastungsstörung (PTBS) und Schmerzen in den (…) (vgl. u.a.

D-6397/2025 Seite 10 Bericht des […] vom 14. August 2025). Beim Beschwerdeführer wurden psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hyp- notika (Abhängigkeitssyndrom) sowie der Verdacht auf eine (…) der (…) und auf (…) diagnostiziert (vgl. u.a. Bericht des […] vom 7. August 2025 und gleichentags erfolgte Überweisung zu konsiliarischer fachärztlicher Untersuchung der […]-Beschwerden). Weiter gab er an, die (…) würden schmerzen. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist der medizi- nische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Der EGMR aner- kennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventions- staat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kom- men (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf eine Behandlung angewiesen wären, die zwingend nur in der Schweiz gewähr- leistet werden könnte. Nordmazedonien verfügt über ein gut qualifiziertes Gesundheitssystem. Auch psychische Erkrankungen wie PTBS sind dort adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4186/2024 vom

17. Juli 2024 E. 10.2.3, D-3979/2023 vom 10. April 2024 E. 8.3). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort im Bedarfsfall adäquate medizinische (Weiter-)Versorgung finden. Ihren Angaben und den eingereichten mazedonischen medizinischen Unterla- gen zufolge waren sie dort auch bereits mehrfach in Behandlung (Opera- tion der […] bei der Beschwerdeführerin, psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin, Diagnostizierung und regelmässige Röntgenkontrol- len der […] beim Beschwerdeführer). Dies zeigt, dass sie Zugang zum Ge- sundheitssystem hatten, und es bestehen keine Hinweise darauf, dass weitere notwendige Behandlungen und Nachkontrollen für sie – auch unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu den Roma (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-6250/2023 vom 19. September 2024 E. 8.3.3 und D- 1068/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 5.2) – nicht mehr möglich und zu- gänglich wären. Der Wunsch auf eine (bessere) medizinische Betreuung in der Schweiz ist nicht entscheidend. Auch wenn im Heimatland allenfalls gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz in Kauf zu nehmen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Bezüglich des Einwands fehlender respektive ungenügender Mittel zur Finanzierung notwendiger Behandlun- gen hat das SEM zudem ausführlich dargelegt, dass in Nordmazedonien eine gesetzliche Pflichtversicherung besteht, welche die medizinische Grundversorgung (i.d.R. kostenlos) abdeckt, und staatliche Unterstüt- zungsangebote für Armutsbetroffene vorhanden sind (vgl. Verfügung vom

15. August 2025 III/2. [S. 10 Abschnitte 2 und 3]). Des Weiteren hat es auch bereits die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe

D-6397/2025 Seite 11 erwähnt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behand- lung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ge- währt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bezüglich der in der Beschwerde angetönten Gefahr vor wiederkehrenden Lebensüberdrussgedanken bei der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Ten- denzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – wie auch des Beschwerdeführers und von C._______ – ist bei der Vollzugsor- ganisation mit angemessener Vorbereitung Rechnung zu tragen.

E. 6.3.2.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichti- gung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) nicht unzumutbar. C._______, der in wenigen Monaten volljäh- rig wird, befindet sich erst seit kurzer Zeit hierzulande, womit nicht von ei- ner prägenden Bindung zur Schweiz gesprochen werden. Im Übrigen kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.).

E. 6.3.2.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist so- mit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführen- den würden in Nordmazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige nordmazedonische Reisepässe und es obliegt ihnen, bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen (weiteren) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

D-6397/2025 Seite 12

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der geltend gemachten Be- dürftigkeit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6397/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6397/2025 Urteil vom 1. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Nordmazedonien, vertreten durch Urs Jehle, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 15. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. Juli 2025 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 5. August 2025 hörte das SEM A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen angehört. Am 6. August 2025 erfolgte die Anhörung von C._______ (nachfolgend C._______). C.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie seien nordmazedonische Staatsangehörige, würden den Roma angehören und aus D._______ stammen. Dort hätten sie in einem Haus respektive einer Baracke mit zwei Zimmern gelebt. Er sei acht Jahre zur Schule gegangen und habe danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor etwa (...) Jahren habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. C._______ sei ihr gemeinsamer Sohn. Aus einer früheren Ehe habe er einen weiteren Sohn (E._______) und die Beschwerdeführerin habe zwei Töchter in die Ehe mitgebracht. Im Jahr 2018 habe er aus finanziellen Gründen in F._______ ein Asylgesuch gestellt, sei aber nach drei Monaten nach Nordmazedonien zurückgekehrt, weil seine Mutter damals gestorben sei. Als sein Sohn E._______ im Sommer 2023 eine G._______ geheiratet habe, sei es mit deren Familie, die gegen die Hochzeit gewesen sei, noch am selben Tag zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sie seien von den Angehörigen tätlich angegangen worden, dabei seien der Beschwerdeführerin die (...) und er sei mit einem Messer verletzt worden. E._______ habe sich mit einem Schlagstock gewehrt und sei in der Folge inhaftiert worden. Seit der Hochzeit sei es zu keinen weiteren Angriffen gekommen, aber sie hätten seither dennoch Angst vor der besagten Familie gehabt. Vielleicht sei es diese gewesen, die erwirkt habe, dass die Behörden ihr Haus zerstört hätten. Vor etwa zwei Monaten habe er sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen. Sie seien mit einem Bus von Skopje in die Schweiz gefahren. Nachbarn und Freunde hätten ihnen die Ausreise finanziert. Er habe aufgrund einer (...) im (...) Kopfschmerzen. Die (...) sei vor zwei Jahren in Nordmazedonien diagnostiziert und seither jedes Jahr geröntgt worden. Er nehme Medikamente, damit sich die (...) nicht in einen (...) verwandle. Zudem leide er unter (...). Er habe vom Sozialdienst monatlich 1'000 Dinar bekommen, dies entspreche etwa 150 Euro. C.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei nicht zur Schule gegangen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Ihre beiden Töchter seien mittlerweile verheiratet. Zwei Monate vor ihrer Ausreise aus Nordmazedonien seien sie von Familienangehörigen der Ehefrau von E._______ verprügelt worden. Ihr seien dabei die (...) und der Beschwerdeführer sei mit einem Messer verletzt worden. Als E._______ auf die Angreifer eingeschlagen habe, sei er angeschossen worden. Die besagte Familie habe Anzeige erstattet, damit E._______ inhaftiert und ihr Haus demoliert werde. Sie leide an Depressionen, Schwindelanfällen, Schlafstörungen und Herzproblemen. Sie sei deswegen in D._______ in psychiatrischer Behandlung gewesen. Die verschriebenen Medikamente hätten ihr geholfen. Während des dreimonatigen Aufenthalts in F._______ sei sie stationär psychiatrisch betreut worden. Die (...), die aufgrund der Frakturen in ihren (...) befestigt worden seien, müssten noch entfernt werden. C.c C._______ gab im Wesentlichen an, er sei bis zur zweiten Klasse zur Schule gegangen und habe danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, habe er einen Streit beobachtet, bei dem sein Vater mit einem Messer verletzt und auf E._______ geschossen worden sei. Die Polizei habe den Vater und E._______ noch am selben Tag zu einem Verhör mitgenommen und nur der Vater sei danach wieder nach Hause gekommen. Es habe seither zwar keinen weiteren Vorfall gegeben, aber sein Vater sei telefonisch bedroht worden und sie hätten Angst gehabt, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Die Nachbarn hätten ihnen bei der Finanzierung geholfen. Sein Vater habe ihm einmal von einem früheren Haus erzählt, das wegen fehlender Papiere vom Grundbuchamt von den Behörden abgerissen worden sei. Die Baracke, in der sie in D._______ gelebt hätten, habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise aber gestanden. Mit seinen Freunden in Nordmazedonien stehe er weiterhin in Kontakt. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, ihm fehle nichts. C.d Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten [...]-36, 37, 38). Zum Nachweis der Identität reichten die Beschwerdeführenden nordmazedonische Reisepässe und Identitätskarten ein. Zudem finden sich in den Akten medizinische Dokumente aus Nordmazedonien sowie ärztliche Berichte des (...) vom 16., 18. und 21. und ein Sprechstundenbericht des (...) vom 28. Juli 2025. D. D.a Am 13. August 2025 stellte das SEM den Beschwerdeführenden respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. D.b Die Beschwerdeführenden erklärten sich in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2025 mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Insbesondere monierten sie, der medizinische Sachverhalt sei noch nicht hinreichend erstellt. Es seien fachärztliche Berichte abzuwarten. E. Mit Verfügung vom 15. August 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung und der Vollmachten der Rechtsvertretung folgende Dokumente bei: ärztliche Berichte des (...) betreffend die Beschwerdeführerin vom 14. August 2025, betreffend C._______ vom 15. August 2025 und betreffend den Beschwerdeführer vom 7. August 2025 sowie Überweisung betreffend den Beschwerdeführer vom 7. August 2025 zu konsiliarischer fachärztlicher Untersuchung der (...)-Beschwerden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdeanträgen und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge der Beschwerdeführenden (ungenügende Erstellung des medizinischen Sachverhalts) zu prüfen. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.3 Die Beschwerdeführenden monierten, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und sei damit seiner Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Fachärztliche Untersuchungen der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin seien eingeleitet worden, hätten bis zum Erlass der Verfügung vom 15. August 2025 aber nicht abgeschlossen werden können. Das Vorgehen des SEM, in antizipierter Beweiswürdigung auf diesbezügliche weiterführende Abklärungen zu verzichten, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, die weiteren Arzttermine und entsprechenden Berichte abzuwarten. Abschliessende Behandlungspläne würden noch nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe am 22. und 27. August 2025 Termine im Spital (MRI und [...]). Die Beschwerdeführerin werde aktuell von Medic-Help in der Asylunterkunft engmaschig betreut und täglich zu ihren Suizidgedanken und Schlafstörungen befragt. Eine Zuweisung in eine Psychiatrie stehe im Raum. Am 13. September 2025 sei ein erstes psychiatrisches Konsil anberaumt. Die für den 21. August 2025 vorgesehene chirurgische Entfernung der (...) in den (...) sei nicht erfolgt. 5.4 Die besagte Rüge der ungenügenden Erstellung des medizinischen Sachverhalts vermag keine Kassation zu bewirken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Zeitpunkt des Entscheiderlasses vom 15. August 2025 den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtete, um die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. Es hat sich mit gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie der Frage der entsprechenden medizinischen Versorgung in Nordmazedonien auseinandergesetzt und in genügender Weise begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Auf eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM kann nicht geschlossen werden und es ist in Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführenden auch keine Gehörsverletzung zu erblicken. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Der Sachverhalt ist für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden hinreichend erstellt. Es ist nicht erforderlich, weitere Arztberichte respektive abschliessende Behandlungspläne abzuwarten (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.3.2.2). Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Von den Beschwerdeführenden wird keine Unzulässigkeit behauptet. Aus den Akten ergeben sich auch keine entsprechenden Hinweise. 6.2.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 15. August 2025 rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) sind folglich nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Nordmazedonien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 VG und von Art. 3 FK des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug ist somit zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999, Stand 15. Juni 2025 [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). 6.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen die besagte Regelvermutung nicht zu widerlegen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 6.3.2.1 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Alltagsbewältigung in Nordmazedonien für die Beschwerdeführenden nicht einfach ist, es darf aber davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer langjährigen Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft in der Lage sein werden, wieder ein Auskommen zu finden. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Das SEM hat zudem auf die Möglichkeit finanzieller Rückkehrhilfe hingewiesen. Die Angabe des Beschwerdeführers, Unterstützungsleistungen erhalten zu haben, zeigt zudem, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu den heimatlichen Sozialbehörden haben. Es liegt an ihnen, bei Bedarf wieder Unterstützung bei den heimatlichen Behörden zu beantragen. Soziale Anknüpfungspunkte sind auch vorhanden, wie die wiederholte Unterstützung durch Nachbarn und Freunde und die weiterhin bestehenden Kontakte von C._______ zu seinen Freunden vor Ort zeigen. 6.3.2.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Die aktenkundigen Arztberichte zeigen bei C._______ eine (...) ([...]), die medikamentös behandelt wird (vgl. Bericht des [...] vom 15. August 2025). Das Gesundheitsbild der Beschwerdeführerin zeigt (...), eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Schmerzen in den (...) (vgl. u.a. Bericht des [...] vom 14. August 2025). Beim Beschwerdeführer wurden psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom) sowie der Verdacht auf eine (...) der (...) und auf (...) diagnostiziert (vgl. u.a. Bericht des [...] vom 7. August 2025 und gleichentags erfolgte Überweisung zu konsiliarischer fachärztlicher Untersuchung der [...]-Beschwerden). Weiter gab er an, die (...) würden schmerzen. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf eine Behandlung angewiesen wären, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Nordmazedonien verfügt über ein gut qualifiziertes Gesundheitssystem. Auch psychische Erkrankungen wie PTBS sind dort adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4186/2024 vom 17. Juli 2024 E. 10.2.3, D-3979/2023 vom 10. April 2024 E. 8.3). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort im Bedarfsfall adäquate medizinische (Weiter-)Versorgung finden. Ihren Angaben und den eingereichten mazedonischen medizinischen Unterlagen zufolge waren sie dort auch bereits mehrfach in Behandlung (Operation der [...] bei der Beschwerdeführerin, psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin, Diagnostizierung und regelmässige Röntgenkontrollen der [...] beim Beschwerdeführer). Dies zeigt, dass sie Zugang zum Gesundheitssystem hatten, und es bestehen keine Hinweise darauf, dass weitere notwendige Behandlungen und Nachkontrollen für sie - auch unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu den Roma (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-6250/2023 vom 19. September 2024 E. 8.3.3 und D-1068/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 5.2) - nicht mehr möglich und zugänglich wären. Der Wunsch auf eine (bessere) medizinische Betreuung in der Schweiz ist nicht entscheidend. Auch wenn im Heimatland allenfalls gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz in Kauf zu nehmen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Bezüglich des Einwands fehlender respektive ungenügender Mittel zur Finanzierung notwendiger Behandlungen hat das SEM zudem ausführlich dargelegt, dass in Nordmazedonien eine gesetzliche Pflichtversicherung besteht, welche die medizinische Grundversorgung (i.d.R. kostenlos) abdeckt, und staatliche Unterstützungsangebote für Armutsbetroffene vorhanden sind (vgl. Verfügung vom 15. August 2025 III/2. [S. 10 Abschnitte 2 und 3]). Des Weiteren hat es auch bereits die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe erwähnt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bezüglich der in der Beschwerde angetönten Gefahr vor wiederkehrenden Lebensüberdrussgedanken bei der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - wie auch des Beschwerdeführers und von C._______ - ist bei der Vollzugsorganisation mit angemessener Vorbereitung Rechnung zu tragen. 6.3.2.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) nicht unzumutbar. C._______, der in wenigen Monaten volljährig wird, befindet sich erst seit kurzer Zeit hierzulande, womit nicht von einer prägenden Bindung zur Schweiz gesprochen werden. Im Übrigen kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). 6.3.2.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Nordmazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige nordmazedonische Reisepässe und es obliegt ihnen, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen (weiteren) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: