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D-1068/2023

D-1068/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-27 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Am 29. August 2018 stellten die Beschwerdeführenden (der Beschwerde- führer unter den Personalien C._______) Asylgesuche in der Schweiz. Zu Begründung machten sie im Wesentlichen die Diskriminierung von Roma in Mazedonien geltend. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2018 wies das SEM die Asylgesuche ab. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Verfügungen vom 29. April 2021 lehnte das SEM den Antrag auf vor- läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden – wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – ab. C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilten die serbischen Behörden den schweizerischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und ihm ein biometrischer Reisepass unter dem Namen A._______ ausgestellt worden sei. Das SEM änderte daraufhin die Perso- nalien des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem (Zemis). D. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe gelangten die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer weiterhin unter dem Namen C._______) am 19. Oktober 2022 ans SEM. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verschlechtert. Wie dem Ver- laufsbericht der D._______ vom 21. September 2022 zu entnehmen sei, befinde er sich seit anfangs 2019 in Behandlung. Seither habe er wieder- holt stationär behandelt werden müssen. Es sei ihm im August 2020 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden. Seither befinde er sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Vor allem seit seinem letzten stationären Aufenthalt anfangs 2022 nehme er die entsprechenden Termine (1 x alle zwei Wochen) zuverlässig und pünktlich wahr und auch seine Medikamenten-Compliance habe sich verbessert. Seit der Einnahme von (Medikament) sei eine leichte Verbesserung der Symptomatik erreicht worden, aber die paranoiden Wahngedanken, das Derealisationserleben und Stimmenhören würden weiterhin anhalten. Die Beschwerdeführerin stelle für ihn eine essenziell wichtige Bezugsperson dar. Ein gleichbleiben- der Ansprechpartner wirke sich positiv auf seine Symptomatik aus. Sollte

D-1068/2023 Seite 3 er keinen Zugang mehr zur Behandlung haben, könnte es zu einer erneu- ten Exazerbation kommen und seine Reintegration in den Arbeitsmarkt er- scheine unwahrscheinlich. Die Existenzgefährdung könne zu Suizidalität oder sogar Fremdgefährdung führen. Der Vater und der Bruder des Be- schwerdeführers seien verstorben. Die Mutter sei krank und der andere Bruder behindert. Der Kontakt zu ihnen sei abgebrochen, ebenso zur Fa- milie der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Zugang zu ei- ner ausreichenden medizinischen Versorgung erhalten würde, zumal er bereits vor der Ausreise in prekären Verhältnissen gelebt habe und diskri- miniert worden sei. E. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine ausführliche Länderabklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Gesundheitsversorgung von Roma in Nordmazedonien sowie zur Verfügbarkeit von speziell benötigten Medikamenten vom 25. Novem- ber 2022 zu den Akten. Gleichzeitig erkundigte sich der Beschwerdeführer, weshalb seine Personalien angepasst worden seien. F. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit seinem serbischen Pass und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihr Wiedererwä- gungsgesuch zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 nahmen die Beschwerdeführenden ent- sprechend Stellung. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2014 in Serbien seine Cousine geheiratet, um endlich Ausweispapiere zu erlangen. Er habe sich nur zwei Monate in Serbien aufgehalten. Der Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Nordmazedonische Reise- papiere habe er nie besessen. Eine Heiratsurkunde könne er ebenfalls nicht einreichen. Die Eheschliessung sei zwischenzeitlich möglicherweise aufgrund des engen Verwandtschaftsgrades annulliert worden. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 – eröffnet am 27. Januar 2023 – lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und bestätigte die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Oktober 2018.

D-1068/2023 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Be- schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragten die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie ein Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses seien zu gewähren. J. Am 24. Februar 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung mittels superpro- visorischer Massnahme einstweilen ausgesetzt. K. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden ei- nen Arztbericht der D._______ vom 23. Februar 2023 den Beschwerdefüh- rer betreffend zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2023 wurde der Vollzug der Wegwei- sung ausgesetzt und festgestellt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf ei- nen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden aufge- fordert eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. M. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2023 hielt das SEM an seinen Er- wägungen fest. N. Mit Eingabe vom 14. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2023 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.

D-1068/2023 Seite 5 P. Mit Replik vom 27. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine

D-1068/2023 Seite 6 nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall blieben die vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Ok- tober 2018 unangefochten. Das Wiedererwägungsgesuch betrifft bezüglich des Wegweisungsvollzugs veränderte Sachumstände. Die Entgegen- nahme des Gesuches durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch ist demnach zu bestätigen, nachdem die Eingabe auch frist- und formgerecht eingereicht worden war.

E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe mehrfach widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie gemacht. Während er in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 die Heirat mit seiner Cousine und den Besitz eines serbischen Rei- sepasses zugegeben habe, habe er anlässlich der Befragung im ordentli- chen Verfahren einen anderen Namen sowie Nordmazedonien als Staats- angehörigkeit angegeben und seine serbische Nationalität mit keinem Wort erwähnt. Seine Aussage in der Stellungnahme, der Schlepper haben ihm den Pass abgenommen, widerspreche zudem seiner Aussage im ordentli- chen Verfahren, wonach er nie einen Pass oder eine Identitätskarte beses- sen habe und nie im Ausland gewesen sei, was wiederum einer Heirat in Serbien widerspreche. Die Beschwerdeführenden hätten bis anhin trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsdokumente eingereicht und könn- ten dies nicht nachvollziehbar und widerspruchslos begründen. Sie hätten somit beide ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG mehrfach verletzt und nicht an der Erstellung des Sachverhaltes mitgewirkt. Somit könne sich das SEM nicht in voller Kenntnis des tatsächlichen Sachverhal- tes zu allen Wegweisungsvollzugshindernissen äussern. Ihre Aussagen, wonach sie ihr ganzes Leben in Nordmazedonien verbracht hätten, dort aber nicht registriert gewesen seien und über keine Ausweispapiere verfügt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Schon nur für die geltend gemachte Hei- rat in Serbien hätte der Beschwerdeführer sicher Dokumente vorweisen müssen. Es sei deshalb anzunehmen, dass sie, wenn nicht über die Staatsangehörigkeit Nordmazedoniens, so doch über eine Aufenthaltser- laubnis dort verfügen würden und deshalb dorthin zurückkehren könnten.

D-1068/2023 Seite 7 Die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse würden damit im Hinblick auf Nordmazedonien geprüft. Vorab sei zu erwähnen, dass der Bundesrat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet habe, in welchen der Vollzug der Wegwei- sung in der Regel zumutbar sei. Gemäss allgemeinen Berichten von ver- schiedenen Organisationen verfüge Nordmazedonien über ein dreistufiges Gesundheitssystem, wobei die medizinischen Leistungen im Wesentlichen von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht und für Krankenversi- cherte von der Krankenkasse (HIF) übernommen würden. Die Versicherten seien aber verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Ge- wisse Bevölkerungsgruppen, abhängig vom sozialen oder gesundheitli- chen Status, seien von einer Kostenbeteiligung vollständig befreit. Hin- sichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen habe die Regierung der Republik Nordmazedonien eine nationale Gesundheits- strategie vorgestellt. Diese habe unter anderem zum Ziel, die psychische Gesundheit zu verbessern. Nordmazedonien verfüge über verschiedene psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Nebst einer solchen an der Uni- versitätsklinik in der Hauptstadt Skopje gebe es mehrere Tageskliniken und ambulante psychiatrische Gesundheitszentren, wo eine Medikamententhe- rapie und stützende Gespräche durchgeführt werden könnten (Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen und auch Urteile des BVGer E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2.2; E-2518/2020 vom 30. April 2021 E.6.2.4.3). Insgesamt spreche somit nichts dagegen, dass der Beschwer- deführer für die Behandlung seiner psychischen Beschwerden die in Nord- mazedonien vorhandene Versorgung in Anspruch nehmen könne. Dass dies möglicherweise nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz möglich sein könnte, sei für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unerheblich. Damit sei die notwendige medizinische Versorgung in Nord- mazedonien gesichert und es könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge- schlossen werden. Sofern die Beschwerdeführenden auf eine fehlende Un- terstützung durch Angehörige und Bekannte hinweisen würden, seien sie auf die Möglichkeit der staatlichen Sozialhilfe zu verweisen, welche in Nordmazedonien durch die Zentren für Sozialarbeit und andere öffentliche Einrichtungen sowie Nichtregierungsorganisationen gewährleistet werde. Einer allfälligen Suizidalität sei bei der Vorbereitung des Wegweisungsvoll- zugs Rechnung zu tragen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdefüh- renden hätten glaubhaft dargelegt, dass sie in ihrer Heimat niemals

D-1068/2023 Seite 8 etwaige Identitäts- oder Aufenthaltsdokumente besessen hätten. Vor der Heirat in Serbien habe der Beschwerdeführer ein Papier ausstellen lassen können, mit welchem er schliesslich die Eheschliessung habe vollziehen können. Von seinem Heimatland habe er jedoch nie Papiere besessen und könne sich auch keine solchen beschaffen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er nicht volle Transparenz während des Verfahrens ausgeübt habe, dies stelle jedoch kein Hinderungsgrund dar, um sein Verfahren um- fassend beurteilen zu können. Zudem dürfe ihm auch nicht zum Nachteil geraten, dass er seinen serbischen Reisepass nicht eingereicht habe, da ihm dieser, wie schon erwähnt, auf der Flucht in die Schweiz abgenommen worden sei. Aus der eingereichten Länderanalyse der SFH sei ersichtlich, dass die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung nur gegen Vorweisen eines gültigen Ausweises möglich sei. Die SFH weise auch auf die beträchtliche Kostenbeteiligung bei Behandlungen und Medikamenten hin, was den Zugang von benachteiligten Gruppen zu den Gesundheits- diensten einschränken könne. Die Diskriminierung der Roma im Gesund- heitssystem sei leider immer noch weit verbreitet und es gebe grosse Un- gerechtigkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem. Der Beschwerde- führer leide an einer paranoiden Schizophrenie und sei auf regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Von ärztlicher Seite werde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ohne adä- quate Behandlung weiterhin ein grosses Risiko für eine Exazerbation der Psychose bestehe und eine Integration in den Arbeitsmarkt unwahrschein- lich sei. Dadurch könne die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet werden. Auch eine akute Fremdgefährdung sei nicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin, welche nachweislich einen stabilisierenden Einfluss habe und eine grosse Stütze bei seiner Alltagsbewältigung sei, könnte in Gefahr sein und würde sich allenfalls von ihm abwenden. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen ak- tuellen ärztlichen Bericht nach. Darin wird weiterhin die Diagnose der pa- ranoiden Schizophrenie gestellt. Durch die Medikation mit (Medikament) habe aufgrund des guten Wirkungs- und Nebenwirkungsprofiles eine gute medikamentöse Adhärenz des Beschwerdeführers erreicht werden kön- nen, was bei den vorherigen Medikamenten aufgrund der Nebenwirkungen nicht der Fall gewesen sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, auch in der eingereich- ten Beschwerde werde nicht nachvollziehbar und widerspruchslos begrün- det, weshalb die Beschwerdeführenden keine Identitätsdokumente oder Aufenthaltsbewilligungen vorlegen könnten. Sie würden sich auch kaum

D-1068/2023 Seite 9 mit den Erwägungen in der Verfügung auseinandersetzen. Bezeichnender- weise würden sie nicht begründen, wie sie ihr ganzes Leben in Nordmaze- donien hätten verbringen können, ohne dort registriert gewesen zu sein. Auch würden sie nicht erklären, wie dem Beschwerdeführer ohne Regist- ration die Aufnahme einer Arbeit möglich gewesen sein solle. Der Be- schwerdeführer würde weiter zwar geltend machen, dass er sich für die Heirat in Serbien dort habe ein Papier ausstellen lassen können, mit wel- chem er schliesslich die Eheschliessung habe vollziehen können, weiter- gehende Ausführungen mache er diesbezüglich aber nicht. So sei nicht er- stellt, dass die Beschwerdeführerenden über keine Identitätsausweise ver- fügen würden und ihnen damit eine Anmeldung bei der gesetzlichen Kran- kenversicherung in Nordmazedonien verwehrt würde. Die serbischen Be- hörden hätten dem SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und über einen serbischen Reisepass verfüge. Es sei davon auszugehen, dass er sich zumindest serbische Identitätspapiere beschaffen könnte.

E. 4.4 In der Replik betonen die Beschwerdeführenden noch einmal, dass sie in ihrem Heimatland über keinerlei Identitätsdokumente oder Aufenthalts- bewilligungen verfügen würden. Dies sei auch der Grund, wieso der Be- schwerdeführer via Heirat mit seiner Cousine versuchte habe, endlich ein Ausweispapier zu erhalten. Erneut werde er versuchen, dafür etwaige Be- weismittel (insbesondere Annullierung seiner Eheschliessung in Serbien) zu beschaffen, was bis anhin trotz entsprechender Bemühungen nicht ge- lungen sei.

E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung zu Recht damit, dass die Be- schwerdeführenden über ihre Biografie getäuscht haben. Auch das Gericht hat Zweifel daran, dass sie ihr Leben lang in Nordmazedonien gelebt ha- ben, ohne registriert gewesen zu sein, zumal der Beschwerdeführer auch arbeitstätig gewesen sein will. Insbesondere hält es das Gericht aber nicht für nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Serbien ohne Vorwei- sen von Papieren hat heiraten können. Dass ihm in Serbien dafür eigens ein Papier ausgestellt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, hätte er doch für die Ausstellung dieses Papiers wiederum sicherlich ein gültiges Ausweisdokument vorlegen müssen. Dass ihm dies ohne Kenntnis seiner Identität ausgestellt worden sei und er so die serbische Staatsbürgerschaft erlangen konnte, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM ging deshalb zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zumindest serbische Identitätspapiere beschaffen könnte. Wenn in der Beschwerde

D-1068/2023 Seite 10 festgehalten wird, es dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ge- raten, dass er den serbischen Pass nicht abgegeben habe, da ihm der Schlepper diesen abgenommen habe, ist dem zu widersprechen, da er den Pass im ordentlichen Verfahren zumindest hätte erwähnen müssen. Dass die Ehe inzwischen aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses zu seiner Cousine annulliert wurde, bleibt eine unbelegte Parteibehauptung, zumal der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Annullierungsbestä- tigung nicht zu den Akten reichte. Das entsprechende Argument vermag denn auch in keiner Weise zu überzeugen.

E. 5.2 Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das SEM den Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien prüfte, da die Beschwer- deführenden, wenn nicht über die Staatsangehörigkeit Nordmazedoniens, so doch über eine Aufenthaltserlaubnis dort verfügen würden und deshalb dorthin zurückkehren könnten. Dem wird in der Beschwerde nichts entge- gengehalten. Das SEM erwähnt vorab zu Recht, dass der Bundesrat Nord- mazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet habe, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei. Auch die fundierten Erwägungen der Vorinstanz zum Gesundheitssystem Nordmazedoniens vermögen zu überzeugen und stützen sich auf allgemeine Berichte ver- schiedener Organisationen (unter anderem auch auf den durch die Be- schwerdeführenden eingereichten Bericht der SFH) sowie auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gehen die Argumente in der Beschwerde zur Notwendigkeit eines Ausweises zur Erlangung einer Krankenversicherung in Nordmaze- donien ins Leere. Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Vernehmlassung deshalb zu Recht fest, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführeren- den über keine Identitätsausweise verfügen würden und ihnen damit eine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Nordmazedonien verwehrt würde. Dem Vorbringen in der Beschwerde zur hohen Kostenbe- teiligung bei Behandlungen und Medikamenten in Nordmazedonien und der damit einhergehenden Einschränkung des Zugangs von benachteilig- ten Gruppen zu den Gesundheitsdiensten gilt es die weiteren, in der Be- schwerde nicht erwähnten Erwägungen im Bericht der SFH hervorzuhe- ben, dass gewisse Bevölkerungsgruppen, abhängig vom sozialen oder ge- sundheitlichen Status, von einer Kostenbeteiligung vollständig befreit sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zu diesen Grup- pen gehören. Zudem verweist das SEM richtigerweise auf die Möglichkeit zur Beantragung von Sozialhilfe. Dem wird in der Beschwerde nichts ent- gegnet. Im Bericht der SFH wird zwar weiter von gewissen Diskriminierun- gen der Roma beim Zugang zum Gesundheitssystem berichtet. Dass

D-1068/2023 Seite 11 diesen aber grundlegende Leistungen systematisch verweigert würden, geht daraus nicht hervor. Zudem setzen sich gemäss dem Bericht offenbar verschiedene NGO gegen die Diskriminierung der Roma und Papierlosen in Nordmazedonien ein. Schliesslich ging das SEM unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser allgemei- ner Berichte auch zu Recht von der Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in Nordmazedonien aus (vgl. auch E-4956/2022 vom 9. No- vember 2022). Dem wurde in der Beschwerde wiederum nichts Wesentli- ches entgegengehalten. Bezüglich der Erhältlichkeit von Medikamenten in Nordmazedonien wird zwar im eingereichten Bericht der SFH festgehalten, die dem Beschwerdeführer zurzeit verschriebenen Medikamente seien teil- weise nicht erhältlich. Es wird aber nicht auf die Frage der Erhältlichkeit von gleichwertigen Ersatzprodukten eingegangen. Das Gericht geht davon aus, dass Antipsychotika zur Behandlung von Schizophrenie gängig und in Nordmazedonien erhältlich sind, zumal in der Beschwerde diesbezüglich auch gar keine weiteren Einwände vorgebracht werden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführenden nach Nordmazedonien weiterhin als zumutbar.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je- doch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. März 2023 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1068/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1068/2023 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, B._______, geboren am (...), Nordmazedonien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023. Sachverhalt: A. Am 29. August 2018 stellten die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer unter den Personalien C._______) Asylgesuche in der Schweiz. Zu Begründung machten sie im Wesentlichen die Diskriminierung von Roma in Mazedonien geltend. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2018 wies das SEM die Asylgesuche ab. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Verfügungen vom 29. April 2021 lehnte das SEM den Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden - wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - ab. C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilten die serbischen Behörden den schweizerischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und ihm ein biometrischer Reisepass unter dem Namen A._______ ausgestellt worden sei. Das SEM änderte daraufhin die Personalien des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem (Zemis). D. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe gelangten die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer weiterhin unter dem Namen C._______) am 19. Oktober 2022 ans SEM. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verschlechtert. Wie dem Verlaufsbericht der D._______ vom 21. September 2022 zu entnehmen sei, befinde er sich seit anfangs 2019 in Behandlung. Seither habe er wiederholt stationär behandelt werden müssen. Es sei ihm im August 2020 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden. Seither befinde er sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Vor allem seit seinem letzten stationären Aufenthalt anfangs 2022 nehme er die entsprechenden Termine (1 x alle zwei Wochen) zuverlässig und pünktlich wahr und auch seine Medikamenten-Compliance habe sich verbessert. Seit der Einnahme von (Medikament) sei eine leichte Verbesserung der Symptomatik erreicht worden, aber die paranoiden Wahngedanken, das Derealisationserleben und Stimmenhören würden weiterhin anhalten. Die Beschwerdeführerin stelle für ihn eine essenziell wichtige Bezugsperson dar. Ein gleichbleibender Ansprechpartner wirke sich positiv auf seine Symptomatik aus. Sollte er keinen Zugang mehr zur Behandlung haben, könnte es zu einer erneuten Exazerbation kommen und seine Reintegration in den Arbeitsmarkt erscheine unwahrscheinlich. Die Existenzgefährdung könne zu Suizidalität oder sogar Fremdgefährdung führen. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien verstorben. Die Mutter sei krank und der andere Bruder behindert. Der Kontakt zu ihnen sei abgebrochen, ebenso zur Familie der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung erhalten würde, zumal er bereits vor der Ausreise in prekären Verhältnissen gelebt habe und diskriminiert worden sei. E. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine ausführliche Länderabklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Gesundheitsversorgung von Roma in Nordmazedonien sowie zur Verfügbarkeit von speziell benötigten Medikamenten vom 25. November 2022 zu den Akten. Gleichzeitig erkundigte sich der Beschwerdeführer, weshalb seine Personalien angepasst worden seien. F. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit seinem serbischen Pass und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihr Wiedererwägungsgesuch zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend Stellung. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2014 in Serbien seine Cousine geheiratet, um endlich Ausweispapiere zu erlangen. Er habe sich nur zwei Monate in Serbien aufgehalten. Der Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Nordmazedonische Reisepapiere habe er nie besessen. Eine Heiratsurkunde könne er ebenfalls nicht einreichen. Die Eheschliessung sei zwischenzeitlich möglicherweise aufgrund des engen Verwandtschaftsgrades annulliert worden. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 - eröffnet am 27. Januar 2023 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und bestätigte die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Oktober 2018. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses seien zu gewähren. J. Am 24. Februar 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen ausgesetzt. K. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der D._______ vom 23. Februar 2023 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2023 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und festgestellt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden aufgefordert eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. M. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. N. Mit Eingabe vom 14. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. P. Mit Replik vom 27. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall blieben die vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Oktober 2018 unangefochten. Das Wiedererwägungsgesuch betrifft bezüglich des Wegweisungsvollzugs veränderte Sachumstände. Die Entgegennahme des Gesuches durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch ist demnach zu bestätigen, nachdem die Eingabe auch frist- und formgerecht eingereicht worden war. 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe mehrfach widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie gemacht. Während er in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 die Heirat mit seiner Cousine und den Besitz eines serbischen Reisepasses zugegeben habe, habe er anlässlich der Befragung im ordentlichen Verfahren einen anderen Namen sowie Nordmazedonien als Staatsangehörigkeit angegeben und seine serbische Nationalität mit keinem Wort erwähnt. Seine Aussage in der Stellungnahme, der Schlepper haben ihm den Pass abgenommen, widerspreche zudem seiner Aussage im ordentlichen Verfahren, wonach er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe und nie im Ausland gewesen sei, was wiederum einer Heirat in Serbien widerspreche. Die Beschwerdeführenden hätten bis anhin trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsdokumente eingereicht und könnten dies nicht nachvollziehbar und widerspruchslos begründen. Sie hätten somit beide ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG mehrfach verletzt und nicht an der Erstellung des Sachverhaltes mitgewirkt. Somit könne sich das SEM nicht in voller Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes zu allen Wegweisungsvollzugshindernissen äussern. Ihre Aussagen, wonach sie ihr ganzes Leben in Nordmazedonien verbracht hätten, dort aber nicht registriert gewesen seien und über keine Ausweispapiere verfügt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Schon nur für die geltend gemachte Heirat in Serbien hätte der Beschwerdeführer sicher Dokumente vorweisen müssen. Es sei deshalb anzunehmen, dass sie, wenn nicht über die Staatsangehörigkeit Nordmazedoniens, so doch über eine Aufenthaltserlaubnis dort verfügen würden und deshalb dorthin zurückkehren könnten. Die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse würden damit im Hinblick auf Nordmazedonien geprüft. Vorab sei zu erwähnen, dass der Bundesrat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet habe, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei. Gemäss allgemeinen Berichten von verschiedenen Organisationen verfüge Nordmazedonien über ein dreistufiges Gesundheitssystem, wobei die medizinischen Leistungen im Wesentlichen von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht und für Krankenversicherte von der Krankenkasse (HIF) übernommen würden. Die Versicherten seien aber verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Gewisse Bevölkerungsgruppen, abhängig vom sozialen oder gesundheitlichen Status, seien von einer Kostenbeteiligung vollständig befreit. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen habe die Regierung der Republik Nordmazedonien eine nationale Gesundheitsstrategie vorgestellt. Diese habe unter anderem zum Ziel, die psychische Gesundheit zu verbessern. Nordmazedonien verfüge über verschiedene psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Nebst einer solchen an der Universitätsklinik in der Hauptstadt Skopje gebe es mehrere Tageskliniken und ambulante psychiatrische Gesundheitszentren, wo eine Medikamententherapie und stützende Gespräche durchgeführt werden könnten (Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen und auch Urteile des BVGer E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2.2; E-2518/2020 vom 30. April 2021 E.6.2.4.3). Insgesamt spreche somit nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer für die Behandlung seiner psychischen Beschwerden die in Nordmazedonien vorhandene Versorgung in Anspruch nehmen könne. Dass dies möglicherweise nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz möglich sein könnte, sei für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unerheblich. Damit sei die notwendige medizinische Versorgung in Nordmazedonien gesichert und es könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Sofern die Beschwerdeführenden auf eine fehlende Unterstützung durch Angehörige und Bekannte hinweisen würden, seien sie auf die Möglichkeit der staatlichen Sozialhilfe zu verweisen, welche in Nordmazedonien durch die Zentren für Sozialarbeit und andere öffentliche Einrichtungen sowie Nichtregierungsorganisationen gewährleistet werde. Einer allfälligen Suizidalität sei bei der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft dargelegt, dass sie in ihrer Heimat niemals etwaige Identitäts- oder Aufenthaltsdokumente besessen hätten. Vor der Heirat in Serbien habe der Beschwerdeführer ein Papier ausstellen lassen können, mit welchem er schliesslich die Eheschliessung habe vollziehen können. Von seinem Heimatland habe er jedoch nie Papiere besessen und könne sich auch keine solchen beschaffen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er nicht volle Transparenz während des Verfahrens ausgeübt habe, dies stelle jedoch kein Hinderungsgrund dar, um sein Verfahren umfassend beurteilen zu können. Zudem dürfe ihm auch nicht zum Nachteil geraten, dass er seinen serbischen Reisepass nicht eingereicht habe, da ihm dieser, wie schon erwähnt, auf der Flucht in die Schweiz abgenommen worden sei. Aus der eingereichten Länderanalyse der SFH sei ersichtlich, dass die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung nur gegen Vorweisen eines gültigen Ausweises möglich sei. Die SFH weise auch auf die beträchtliche Kostenbeteiligung bei Behandlungen und Medikamenten hin, was den Zugang von benachteiligten Gruppen zu den Gesundheitsdiensten einschränken könne. Die Diskriminierung der Roma im Gesundheitssystem sei leider immer noch weit verbreitet und es gebe grosse Ungerechtigkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem. Der Beschwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie und sei auf regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Von ärztlicher Seite werde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ohne adäquate Behandlung weiterhin ein grosses Risiko für eine Exazerbation der Psychose bestehe und eine Integration in den Arbeitsmarkt unwahrscheinlich sei. Dadurch könne die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet werden. Auch eine akute Fremdgefährdung sei nicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin, welche nachweislich einen stabilisierenden Einfluss habe und eine grosse Stütze bei seiner Alltagsbewältigung sei, könnte in Gefahr sein und würde sich allenfalls von ihm abwenden. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen ärztlichen Bericht nach. Darin wird weiterhin die Diagnose der paranoiden Schizophrenie gestellt. Durch die Medikation mit (Medikament) habe aufgrund des guten Wirkungs- und Nebenwirkungsprofiles eine gute medikamentöse Adhärenz des Beschwerdeführers erreicht werden können, was bei den vorherigen Medikamenten aufgrund der Nebenwirkungen nicht der Fall gewesen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, auch in der eingereichten Beschwerde werde nicht nachvollziehbar und widerspruchslos begründet, weshalb die Beschwerdeführenden keine Identitätsdokumente oder Aufenthaltsbewilligungen vorlegen könnten. Sie würden sich auch kaum mit den Erwägungen in der Verfügung auseinandersetzen. Bezeichnenderweise würden sie nicht begründen, wie sie ihr ganzes Leben in Nordmazedonien hätten verbringen können, ohne dort registriert gewesen zu sein. Auch würden sie nicht erklären, wie dem Beschwerdeführer ohne Registration die Aufnahme einer Arbeit möglich gewesen sein solle. Der Beschwerdeführer würde weiter zwar geltend machen, dass er sich für die Heirat in Serbien dort habe ein Papier ausstellen lassen können, mit welchem er schliesslich die Eheschliessung habe vollziehen können, weitergehende Ausführungen mache er diesbezüglich aber nicht. So sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerenden über keine Identitätsausweise verfügen würden und ihnen damit eine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Nordmazedonien verwehrt würde. Die serbischen Behörden hätten dem SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und über einen serbischen Reisepass verfüge. Es sei davon auszugehen, dass er sich zumindest serbische Identitätspapiere beschaffen könnte. 4.4 In der Replik betonen die Beschwerdeführenden noch einmal, dass sie in ihrem Heimatland über keinerlei Identitätsdokumente oder Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. Dies sei auch der Grund, wieso der Beschwerdeführer via Heirat mit seiner Cousine versuchte habe, endlich ein Ausweispapier zu erhalten. Erneut werde er versuchen, dafür etwaige Beweismittel (insbesondere Annullierung seiner Eheschliessung in Serbien) zu beschaffen, was bis anhin trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen sei. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung zu Recht damit, dass die Beschwerdeführenden über ihre Biografie getäuscht haben. Auch das Gericht hat Zweifel daran, dass sie ihr Leben lang in Nordmazedonien gelebt haben, ohne registriert gewesen zu sein, zumal der Beschwerdeführer auch arbeitstätig gewesen sein will. Insbesondere hält es das Gericht aber nicht für nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Serbien ohne Vorweisen von Papieren hat heiraten können. Dass ihm in Serbien dafür eigens ein Papier ausgestellt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, hätte er doch für die Ausstellung dieses Papiers wiederum sicherlich ein gültiges Ausweisdokument vorlegen müssen. Dass ihm dies ohne Kenntnis seiner Identität ausgestellt worden sei und er so die serbische Staatsbürgerschaft erlangen konnte, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM ging deshalb zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zumindest serbische Identitätspapiere beschaffen könnte. Wenn in der Beschwerde festgehalten wird, es dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil geraten, dass er den serbischen Pass nicht abgegeben habe, da ihm der Schlepper diesen abgenommen habe, ist dem zu widersprechen, da er den Pass im ordentlichen Verfahren zumindest hätte erwähnen müssen. Dass die Ehe inzwischen aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses zu seiner Cousine annulliert wurde, bleibt eine unbelegte Parteibehauptung, zumal der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Annullierungsbestätigung nicht zu den Akten reichte. Das entsprechende Argument vermag denn auch in keiner Weise zu überzeugen. 5.2 Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das SEM den Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien prüfte, da die Beschwerdeführenden, wenn nicht über die Staatsangehörigkeit Nordmazedoniens, so doch über eine Aufenthaltserlaubnis dort verfügen würden und deshalb dorthin zurückkehren könnten. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Das SEM erwähnt vorab zu Recht, dass der Bundesrat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet habe, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei. Auch die fundierten Erwägungen der Vorinstanz zum Gesundheitssystem Nordmazedoniens vermögen zu überzeugen und stützen sich auf allgemeine Berichte verschiedener Organisationen (unter anderem auch auf den durch die Beschwerdeführenden eingereichten Bericht der SFH) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gehen die Argumente in der Beschwerde zur Notwendigkeit eines Ausweises zur Erlangung einer Krankenversicherung in Nordmazedonien ins Leere. Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Vernehmlassung deshalb zu Recht fest, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerenden über keine Identitätsausweise verfügen würden und ihnen damit eine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Nordmazedonien verwehrt würde. Dem Vorbringen in der Beschwerde zur hohen Kostenbeteiligung bei Behandlungen und Medikamenten in Nordmazedonien und der damit einhergehenden Einschränkung des Zugangs von benachteiligten Gruppen zu den Gesundheitsdiensten gilt es die weiteren, in der Beschwerde nicht erwähnten Erwägungen im Bericht der SFH hervorzuheben, dass gewisse Bevölkerungsgruppen, abhängig vom sozialen oder gesundheitlichen Status, von einer Kostenbeteiligung vollständig befreit sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zu diesen Gruppen gehören. Zudem verweist das SEM richtigerweise auf die Möglichkeit zur Beantragung von Sozialhilfe. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegnet. Im Bericht der SFH wird zwar weiter von gewissen Diskriminierungen der Roma beim Zugang zum Gesundheitssystem berichtet. Dass diesen aber grundlegende Leistungen systematisch verweigert würden, geht daraus nicht hervor. Zudem setzen sich gemäss dem Bericht offenbar verschiedene NGO gegen die Diskriminierung der Roma und Papierlosen in Nordmazedonien ein. Schliesslich ging das SEM unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser allgemeiner Berichte auch zu Recht von der Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in Nordmazedonien aus (vgl. auch E-4956/2022 vom 9. November 2022). Dem wurde in der Beschwerde wiederum nichts Wesentliches entgegengehalten. Bezüglich der Erhältlichkeit von Medikamenten in Nordmazedonien wird zwar im eingereichten Bericht der SFH festgehalten, die dem Beschwerdeführer zurzeit verschriebenen Medikamente seien teilweise nicht erhältlich. Es wird aber nicht auf die Frage der Erhältlichkeit von gleichwertigen Ersatzprodukten eingegangen. Das Gericht geht davon aus, dass Antipsychotika zur Behandlung von Schizophrenie gängig und in Nordmazedonien erhältlich sind, zumal in der Beschwerde diesbezüglich auch gar keine weiteren Einwände vorgebracht werden. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Nordmazedonien weiterhin als zumutbar.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. März 2023 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: