Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 22. Mai 2022 in der Schweiz Asylgesuche und wurden für die Dauer des Verfahrens dem Bundes- asylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 3. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 16. Juni 2022 erfolgten die sogenannten Dublin-Gespräche mit den Beschwerdeführenden, und am
28. September 2022 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführenden führten aus, sie seien nordmazedonische Staatsangehörige und hätte in D._______, E._______, gewohnt. Sie seien in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Heimatstaat würden sie weder So- zialhilfe noch Leistungen einer Krankenversicherung erhalten. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs massgeblich geltend, er habe Nordmazedonien mit seiner Ehefrau verlas- sen, weil sie nunmehr älter seien. Sie hätten weder Kinder noch Familie und würden daher keinerlei Hilfe erhalten. Er habe zudem mit einem Nach- barn Probleme gehabt. Dieser habe ihn im Jahr 2021 als Zeugen gegen seinen Bruder aufgerufen. Vor Gericht habe er (Beschwerdeführer) dann jedoch zugunsten des besagten Bruders ausgesagt. Der Nachbar sei wütend auf ihn geworden und habe ihn in der Folge wiederholt bedroht. Sie hätten gestritten und es sei sogar zu einem Gerangel gekommen. Sein Blutdruck springe bei solchen Streitereien jeweils in die Höhe und er be- fürchte, dass ihn dies eines Tages umbringen könnte. Er habe die Behör- den erfolglos von der Problematik in Kenntnis gesetzt. Sodann sei zwei bis drei Monate vor der Ausreise bei ihm zu Hause eingebrochen worden; er vermute, der Nachbar stecke hinter dieser Aktion, wobei es auch jemand anderes gewesen sein könne. Beim Einbruch sei das Gold der Ehefrau sowie seine Motorsäge gestohlen worden. Die Polizei habe alles aufge- nommen, würde jedoch nichts weiter unternehmen, zumal Polizisten mit den Dieben zusammenarbeiten würden. Man habe es beim Ratschlag be- lassen, keine wichtigen und wertvollen Dinge im Haus aufzubewahren. A.d Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehe- mann seien krank und würden von niemandem Hilfe erhalten. Sie hätten keine Kinder, die ihnen helfen könnten. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, den Ehemann allein zum Arzt zu bringen. Weiter hätten sie und ihr Ehemann seit drei oder vier Jahren mit dem Nachbarn Probleme. Dieser werfe dem Ehe- mann vor, anlässlich eines Streits seinen Bruder unterstützt zu haben. Es stimme auch, dass ihr Ehemann vor Gericht zugunsten des Bruders
E-4956/2022 Seite 3 ausgesagt habe. Ihr Ehemann habe zwar die Behörden über die Schwie- rigkeiten mit dem Nachbarn informiert, diese würden aber nichts unterneh- men. Um diesen Problemen zu entgehen, hätten die Beschwerdeführenden sich gemeinsam zur Ausreise entschlossen, zumal sie beide alt und krank seien. Die Beschwerdeführerin führte verschiedene körperliche Gesund- heitsprobleme an. Der Beschwerdeführer gab namentlich an, nicht mehr gut zu hören und ein neues Hörgerät zu benötigen. Sie würden beide unter hohem Blutdruck leiden, der medikamentös noch nicht optimal eingestellt sei. Schliesslich leide der Beschwerdeführer gemäss einem mazedoni- schen Arztbericht unter psychischen Problemen, die gemäss Auskunft jenes Arztes nur im Ausland behandelbar seien. A.e Die Beschwerdeführenden reichten ihre mazedonischen Identitätskar- ten zu den Akten. B. B.a Am 5. Oktober 2022 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Verfü- gungsentwurf zur Stellungnahme zu. B.b In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 wurde dargelegt, die Be- schwerdeführenden hätten ihre gesundheitlichen Probleme geschildert und seien mit der Vorlage eines mazedonischen Arztberichts, wonach der Beschwerdeführer unter behandlungsbedürftigen, in Mazedonien nicht be- handelbaren, Konditionen leide, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es sei nun Aufgabe des SEM, den Behandlungsbedarf weiter abzuklären; aktuell sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Der Be- schwerdeführer habe zwischenzeitlich per Ambulanz in eine Klinik ge- bracht und dort behandelt werden müssen. Am 1. Oktober 2022 sei er wie- der entlassen worden. Die Ursache des die Einweisung verursachenden Schwindels sei bisher unklar. Auch dies unterstreiche, dass der medizini- sche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt sei. Soweit das SEM ausführe, in Nordmazedonien existiere eine obligatorische Krankenversicherung mit umfassender Gesundheitsfürsorge, würden sich dazu im Entscheidentwurf keine weiteren Belege finden, mithin sei auch diese Frage nicht abschlies- send geklärt. Der Entscheidentwurf sei daher zurückzuziehen und der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführenden sowie die in ihrer Heimat be- stehende Krankenversicherung seien weiter abzuklären.
E-4956/2022 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststel- lung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2022 stellte der Instruktionsrich- ter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona- virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 4.1.1 Nordmazedonien sei ein sogenanntes "Safe Country" im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei den Asylvorbringen seien keinerlei objek- tive Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Verfolgung gemäss der asyl- rechtlichen Praxis erkennen lassen würden. Was die angegebene Verfol- gung durch Drittpersonen betreffe, hätten die Beschwerdeführenden nicht stichhaltig erklären können, wieso ihr Nachbar langfristig ein Interesse da- ran gehabt haben sollte, sie zu verfolgen. Ferner bestehe in Nordmaze- donien die Möglichkeit, sich an eine höhere polizeiliche Instanz zu wenden, sollten die Dorfbehörden eine Anzeige nicht ernsthaft bearbeiten. Schliess-
E-4956/2022 Seite 6 lich handle es sich bei den angeblichen Alltagsschwierigkeiten offensicht- lich nicht um gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden oder Dritter.
E. 4.1.2 Zusammenfassend vermöchten die Aussagen die erwähnte Regel- vermutung nicht umzustossen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten und die Asylgesuche seien entsprechend abzulehnen.
E. 4.1.3 In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 werde die fehlende Re- levanz der Asylgründe nicht in Frage gestellt. Damit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden würden in Nordmazedoniern aufgrund ei- nes Gerichtsverfahrens von einem Nachbarn bedroht. Die Behörden ein- schliesslich die Polizei würden sie nicht schützen können oder wollen.
E. 4.2.2 Entgegen den Ausführungen des SEM hätten sie bereits an der Dublin-Befragung gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie diese medizinisch abklären und entspre- chende Berichte einreichen sollten. Allerdings seien die notwendigen Ter- mine in der Folge für sie nicht vereinbart worden. Damit sei der medizini- sche Sachverhalt weiterhin unklar Der einzige bestehende Bericht aus der Schweiz bestätige, dass aufgrund der Sprachbarriere eine Diagnose nicht vollständig möglich gewesen sei und weitere Abklärungen mit dem Haus- arzt empfohlen würden. Dem Arztbericht sei auch zu entnehmen, dass für eine notfallmässige Einlieferung des Beschwerdeführers möglicherweise psychische Ursachen eine grosse Rolle gespielt hätten und verschiedene Diagnosen im Raum stehen würden. Aufgrund der Sprachbarriere und auch vor ihrem persönlichen Hintergrund sei es für sie kaum möglich, ihre Leiden korrekt zu benennen, weshalb sie darauf angewiesen gewesen wären, dass der medizinische Sachverhalt korrekt und mit einem Dolmet- scher abgeklärt worden wäre. Die Vorinstanz habe diesen von Amtes we- gen abzuklären. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem sie bereits an der Dublin-Befragung ihre Leiden beschrieben und sich da- nach um Termine bemüht hätten. Dass diese Abklärungen noch nicht ge- troffen worden seien, hätten nicht sie zu verantworten, zumal es schwierig sei, als Asylsuchende Arzttermine zu organisieren.
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E. 4.2.3 Des Weiteren würden sie in Nordmazedonien keine Unterstützung erhalten. Sie hätten dort bis anhin ihre Behandlungen und Medikamente selber bezahlen müssen und müssten dies auch künftig tun. Dies könnten sie sich nicht leisten, insbesondere da sie ausgeraubt und ihre Wertgegen- stände gestohlen worden seien. Da sie beide alt und gesundheitlich in ei- nem schlechten Zustand seien, würden sie folglich in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der medizinische Sach- verhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 5.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurden sie während des erstinstanzlichen Verfahrens medizinisch hinreichend abge- klärt. Die im Rahmen der Dublin-Gespräche festgehaltenen Angaben, na- mentlich der vom Beschwerdeführer abgegebene Arztbericht aus Mazedo- nien vom 15. Mai 2022, wurden vom SEM bei der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Die Beschwerdeführenden wurden verschiedene Male medi- zinisch abgeklärt (vgl. Bericht […] vom 4. Juli 2022, Austrittsbericht vom
1. Oktober 2022 betreffend Beschwerdeführer, Berichte […] vom 14. Juni 2022, 12. August 2022 und 15. August 2022 betreffend Beschwerdeführe- rin).
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E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat Hörprobleme sowie einen Ausschlag am Fussrist und an der Handinnenfläche, für die er eine Salbe erhalten hat. Er hat zudem Probleme mit dem Blutdruck. Vom 28. September 2022 (abends) bis zum 1. Oktober 2022 war er hospitalisiert. Im provisorischen Austrittsbericht des Spitals F._______ vom 1. Oktober 2022 werden die ge- nannten Gesundheitsprobleme angeführt. Namentlich wurde festgehalten, die Kopfschmerzen seien psychisch bedingt. Die Schwindelattacke, die zur Hospitalisation vom 28. September 2022 führte, erlitt er nach der einge- henden gut dreieinhalb Stunden dauernden Anhörung zu seinen Asylgrün- den). Im Austrittsbericht wurden die Hautprobleme sowie eine Bindehaut- entzündung aufgeführt und er wurde mit angepasster Medikation und Procedere-Empfehlungen entlassen (Kompressionsstrümpfe, genügende Hydrierung, Kontrolle von Blutdruck und Puls und Kontrolle durch Haus- arzt).
E. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit wegen Gallen- steinen (im Jahr 1997 in Mazedonien) sowie an den Eierstöcken (Tumor, im Jahr 2016 in Deutschland) operiert. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 20. Juni 2022 machte sie physische Gesundheitsprobleme geltend, wobei namentlich das Thema Blutdruck als medizinisch zentral abgeklärt und dabei eine Überweisung zu einer spezialärztlichen Untersuchung als nicht notwendig beurteilt wurde. Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom
12. August 2022 wurde sie namentlich gynäkologisch untersucht und eine normale Verlaufskontrolle wurde in sechs Monaten empfohlen. Am 15. Au- gust 2022 wurde eine Bindehautentzündung diagnostiziert und es wurden Probleme mit dem Blutdruck festgestellt und vom ärztlichen Dienst ent- sprechend beurteilt, wobei die bestehende Medikation bestätigt wurde.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat diese medizinischen Unterlagen und den einge- reichten Arztbericht sowie die Aussagen der Beschwerdeführenden an- lässlich ihrer Anhörungen in ihre Sachverhaltsermittlung aufgenommen, mithin den Sachverhalt insgesamt rechtsgenügend abgeklärt. Sie sah sich zu Recht nicht veranlasst, weitere Abklärungen wie die am 28. September 2022 durch die vormalige Rechtsvertretung beantragte psychiatrische Un- tersuchung, vorzunehmen. Allein der Umstand, dass das SEM zu einer an- deren Würdigung der Vorbringen und erkannten medizinischen Probleme gelangte, als von den Beschwerdeführenden verlangt, stellt keine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung dar.
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E. 5.5 Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus for- mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019, Ziff. II) kann verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Nordmaze- donien als verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrecht- lich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da- bei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte
E-4956/2022 Seite 10 Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsu- chenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen die vorge- nannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleis- tung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Nordmazedonien) offen- sichtlich nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv be- gründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführenden asyl- beachtlichen Ausmasses im Sinn von Art. 3 AsylG durch Behörden- vertreter liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es einer Nachbarschaftsfehde ohnehin am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation ge- mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen würde.
E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, die Behörden hätten von den Nachbarschaftsstreitigkeiten und dem Einbruch Kenntnis gehabt, je- doch nichts unternommen, ist festzuhalten, dass allein eine solche Unter- lassung einer einzelnen Polizeistation nicht auf einen fehlenden Schutzwil- len des nordmazedonischen Staates schliessen lässt und es den Be- schwerdeführenden offen gestanden wäre, sich in dieser Sache an eine höhere polizeiliche Instanz zu wenden.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-4956/2022 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Erwägungen weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
E-4956/2022 Seite 12 führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Nordmazedonien herrscht weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt.
E. 9.3.2 Die Beschwerdeführenden sind (…)- und (…)-jährig. In ihrer Heimat besitzen sie gemäss ihren Angaben ein eigenes Haus und kleinere Acker- landparzellen und haben (…)handel sowie Landwirtschaft betrieben. Wei- ter machen sie geltend, weder Rente noch Sozialhilfe erhalten zu haben. Mit dem Bruder des Beschwerdeführers würden sie keinen Kontakt pfle- gen. Die Beschwerdeführerin habe (…) Geschwister, die sie ab und zu se- hen würde; diese würden auch in der Landwirtschaft arbeiten. Alle ihre An- gehörigen hätte Kinder, nur sie selber hätten keine Kinder, die sie im Alltag und im Alter hätten unterstützen können. Dies sei auch der Grund, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien.
E. 9.3.3 Ohne die geschilderten Lebensumstände zu relativieren, ist festzu- halten, dass diese eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist aus diesen Schilderungen nicht auf Gründe in Bezug auf eine kon- krete Gefährdung im Fall einer Rückkehr zu schliessen. Die Beschwerde- führenden können in ihr eigenes Haus zurückkehren und notfalls mindes- tens anfänglich bei Bedarf verschiedene Familienangehörige um Unterstüt- zung angehen.
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E. 9.3.4 Was die finanziellen Mittel respektive allfällige Sozialhilfen betrifft ist festzuhalten, dass für den Fall fehlender Unterstützung durch die Angehö- rigen und eventuelle Bekannte auf die Möglichkeit der staatlichen Sozial- hilfe zu verweisen ist. Diese kann es den Beschwerdeführenden, wenn auch in bescheidenem Umfang, ermöglichen, für sich zu sorgen (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil BVGer E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2 ff. mit Hinweisen auf die länderspezifischen Quellen). Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterhält zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit – die in jeder grösseren Gemeinde zu finden sind – und anderen öffentlichen Einrichtungen zahlreiche Unterstützungs- programme für besonders vulnerable Gruppen. Verschiedene Nichtregie- rungsorganisationen (NGO) engagieren sich ebenfalls zugunsten der Be- völkerung etwa in den Bereichen kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Be- ratung sowie kostenfreie medizinische Grundversorgung für vulnerable Personen.
E. 9.3.5 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden. Gemäss den ärztlichen Berichten lei- den sie an physischen Gesundheitsproblemen, die bereits im Heimatland behandelt worden sind und weiterhin behandelbar sind.
E. 9.3.6 Soweit im Arztbericht aus Nordmazedonien pauschal psychische Probleme des Beschwerdeführers angesprochen werden, die angeblich nur im Ausland behandelbar seien, vermag dieses Dokument nicht zu über- zeugen, zumal sich bei den verschiedenen Untersuchungen in der Schweiz diesbezüglich keine weiteren konkreteren Hinweise erhärtet haben. Abge- sehen davon könnte namentlich der Beschwerdeführer für die Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden die in Nordmazedonien vorhandene Infrastruktur in Anspruch nehmen (vgl. wiederum Urteil E-7115/2018 E. 8.4.2.2 m.w.H.)
E. 9.3.7 Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht auf eine konkrete Gefähr- dung in Form einer medizinischen Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Für eine medizinische Weiterbehandlung der Be- schwerdeführenden ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medi- zinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
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E. 9.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Beschwerdeführenden haben um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos und es ist darüber nicht mehr zu be- finden. Nach den vorstehenden Ausführungen erweisen sich die Rechts- begehren als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von insgesamt Fr. 750.– den Beschwerdeführenden auf- zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4956/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4956/2022 Urteil vom 9. November 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Nordmazedonien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 22. Mai 2022 in der Schweiz Asylgesuche und wurden für die Dauer des Verfahrens dem Bundes-asylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 3. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 16. Juni 2022 erfolgten die sogenannten Dublin-Gespräche mit den Beschwerdeführenden, und am 28. September 2022 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführenden führten aus, sie seien nordmazedonische Staatsangehörige und hätte in D._______, E._______, gewohnt. Sie seien in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Heimatstaat würden sie weder Sozialhilfe noch Leistungen einer Krankenversicherung erhalten. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs massgeblich geltend, er habe Nordmazedonien mit seiner Ehefrau verlassen, weil sie nunmehr älter seien. Sie hätten weder Kinder noch Familie und würden daher keinerlei Hilfe erhalten. Er habe zudem mit einem Nachbarn Probleme gehabt. Dieser habe ihn im Jahr 2021 als Zeugen gegen seinen Bruder aufgerufen. Vor Gericht habe er (Beschwerdeführer) dann jedoch zugunsten des besagten Bruders ausgesagt. Der Nachbar sei wütend auf ihn geworden und habe ihn in der Folge wiederholt bedroht. Sie hätten gestritten und es sei sogar zu einem Gerangel gekommen. Sein Blutdruck springe bei solchen Streitereien jeweils in die Höhe und er befürchte, dass ihn dies eines Tages umbringen könnte. Er habe die Behörden erfolglos von der Problematik in Kenntnis gesetzt. Sodann sei zwei bis drei Monate vor der Ausreise bei ihm zu Hause eingebrochen worden; er vermute, der Nachbar stecke hinter dieser Aktion, wobei es auch jemand anderes gewesen sein könne. Beim Einbruch sei das Gold der Ehefrau sowie seine Motorsäge gestohlen worden. Die Polizei habe alles aufgenommen, würde jedoch nichts weiter unternehmen, zumal Polizisten mit den Dieben zusammenarbeiten würden. Man habe es beim Ratschlag belassen, keine wichtigen und wertvollen Dinge im Haus aufzubewahren. A.d Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann seien krank und würden von niemandem Hilfe erhalten. Sie hätten keine Kinder, die ihnen helfen könnten. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, den Ehemann allein zum Arzt zu bringen. Weiter hätten sie und ihr Ehemann seit drei oder vier Jahren mit dem Nachbarn Probleme. Dieser werfe dem Ehemann vor, anlässlich eines Streits seinen Bruder unterstützt zu haben. Es stimme auch, dass ihr Ehemann vor Gericht zugunsten des Bruders ausgesagt habe. Ihr Ehemann habe zwar die Behörden über die Schwierigkeiten mit dem Nachbarn informiert, diese würden aber nichts unternehmen. Um diesen Problemen zu entgehen, hätten die Beschwerdeführenden sich gemeinsam zur Ausreise entschlossen, zumal sie beide alt und krank seien. Die Beschwerdeführerin führte verschiedene körperliche Gesundheitsprobleme an. Der Beschwerdeführer gab namentlich an, nicht mehr gut zu hören und ein neues Hörgerät zu benötigen. Sie würden beide unter hohem Blutdruck leiden, der medikamentös noch nicht optimal eingestellt sei. Schliesslich leide der Beschwerdeführer gemäss einem mazedonischen Arztbericht unter psychischen Problemen, die gemäss Auskunft jenes Arztes nur im Ausland behandelbar seien. A.e Die Beschwerdeführenden reichten ihre mazedonischen Identitätskarten zu den Akten. B. B.a Am 5. Oktober 2022 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zu. B.b In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 wurde dargelegt, die Beschwerdeführenden hätten ihre gesundheitlichen Probleme geschildert und seien mit der Vorlage eines mazedonischen Arztberichts, wonach der Beschwerdeführer unter behandlungsbedürftigen, in Mazedonien nicht behandelbaren, Konditionen leide, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es sei nun Aufgabe des SEM, den Behandlungsbedarf weiter abzuklären; aktuell sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich per Ambulanz in eine Klinik gebracht und dort behandelt werden müssen. Am 1. Oktober 2022 sei er wieder entlassen worden. Die Ursache des die Einweisung verursachenden Schwindels sei bisher unklar. Auch dies unterstreiche, dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt sei. Soweit das SEM ausführe, in Nordmazedonien existiere eine obligatorische Krankenversicherung mit umfassender Gesundheitsfürsorge, würden sich dazu im Entscheidentwurf keine weiteren Belege finden, mithin sei auch diese Frage nicht abschliessend geklärt. Der Entscheidentwurf sei daher zurückzuziehen und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sowie die in ihrer Heimat bestehende Krankenversicherung seien weiter abzuklären. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Nordmazedonien sei ein sogenanntes "Safe Country" im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei den Asylvorbringen seien keinerlei objektive Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Verfolgung gemäss der asylrechtlichen Praxis erkennen lassen würden. Was die angegebene Verfolgung durch Drittpersonen betreffe, hätten die Beschwerdeführenden nicht stichhaltig erklären können, wieso ihr Nachbar langfristig ein Interesse daran gehabt haben sollte, sie zu verfolgen. Ferner bestehe in Nordmaze-donien die Möglichkeit, sich an eine höhere polizeiliche Instanz zu wenden, sollten die Dorfbehörden eine Anzeige nicht ernsthaft bearbeiten. Schliesslich handle es sich bei den angeblichen Alltagsschwierigkeiten offensichtlich nicht um gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden oder Dritter. 4.1.2 Zusammenfassend vermöchten die Aussagen die erwähnte Regelvermutung nicht umzustossen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten und die Asylgesuche seien entsprechend abzulehnen. 4.1.3 In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 werde die fehlende Relevanz der Asylgründe nicht in Frage gestellt. Damit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten: 4.2.1 Die Beschwerdeführenden würden in Nordmazedoniern aufgrund eines Gerichtsverfahrens von einem Nachbarn bedroht. Die Behörden einschliesslich die Polizei würden sie nicht schützen können oder wollen. 4.2.2 Entgegen den Ausführungen des SEM hätten sie bereits an der Dublin-Befragung gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie diese medizinisch abklären und entsprechende Berichte einreichen sollten. Allerdings seien die notwendigen Termine in der Folge für sie nicht vereinbart worden. Damit sei der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar Der einzige bestehende Bericht aus der Schweiz bestätige, dass aufgrund der Sprachbarriere eine Diagnose nicht vollständig möglich gewesen sei und weitere Abklärungen mit dem Hausarzt empfohlen würden. Dem Arztbericht sei auch zu entnehmen, dass für eine notfallmässige Einlieferung des Beschwerdeführers möglicherweise psychische Ursachen eine grosse Rolle gespielt hätten und verschiedene Diagnosen im Raum stehen würden. Aufgrund der Sprachbarriere und auch vor ihrem persönlichen Hintergrund sei es für sie kaum möglich, ihre Leiden korrekt zu benennen, weshalb sie darauf angewiesen gewesen wären, dass der medizinische Sachverhalt korrekt und mit einem Dolmetscher abgeklärt worden wäre. Die Vorinstanz habe diesen von Amtes wegen abzuklären. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem sie bereits an der Dublin-Befragung ihre Leiden beschrieben und sich danach um Termine bemüht hätten. Dass diese Abklärungen noch nicht getroffen worden seien, hätten nicht sie zu verantworten, zumal es schwierig sei, als Asylsuchende Arzttermine zu organisieren. 4.2.3 Des Weiteren würden sie in Nordmazedonien keine Unterstützung erhalten. Sie hätten dort bis anhin ihre Behandlungen und Medikamente selber bezahlen müssen und müssten dies auch künftig tun. Dies könnten sie sich nicht leisten, insbesondere da sie ausgeraubt und ihre Wertgegenstände gestohlen worden seien. Da sie beide alt und gesundheitlich in einem schlechten Zustand seien, würden sie folglich in eine existenzielle Notlage geraten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurden sie während des erstinstanzlichen Verfahrens medizinisch hinreichend abgeklärt. Die im Rahmen der Dublin-Gespräche festgehaltenen Angaben, namentlich der vom Beschwerdeführer abgegebene Arztbericht aus Mazedonien vom 15. Mai 2022, wurden vom SEM bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden wurden verschiedene Male medizinisch abgeklärt (vgl. Bericht [...] vom 4. Juli 2022, Austrittsbericht vom 1. Oktober 2022 betreffend Beschwerdeführer, Berichte [...] vom 14. Juni 2022, 12. August 2022 und 15. August 2022 betreffend Beschwerdeführerin). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat Hörprobleme sowie einen Ausschlag am Fussrist und an der Handinnenfläche, für die er eine Salbe erhalten hat. Er hat zudem Probleme mit dem Blutdruck. Vom 28. September 2022 (abends) bis zum 1. Oktober 2022 war er hospitalisiert. Im provisorischen Austrittsbericht des Spitals F._______ vom 1. Oktober 2022 werden die genannten Gesundheitsprobleme angeführt. Namentlich wurde festgehalten, die Kopfschmerzen seien psychisch bedingt. Die Schwindelattacke, die zur Hospitalisation vom 28. September 2022 führte, erlitt er nach der eingehenden gut dreieinhalb Stunden dauernden Anhörung zu seinen Asylgründen). Im Austrittsbericht wurden die Hautprobleme sowie eine Bindehautentzündung aufgeführt und er wurde mit angepasster Medikation und Procedere-Empfehlungen entlassen (Kompressionsstrümpfe, genügende Hydrierung, Kontrolle von Blutdruck und Puls und Kontrolle durch Hausarzt). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit wegen Gallen-steinen (im Jahr 1997 in Mazedonien) sowie an den Eierstöcken (Tumor, im Jahr 2016 in Deutschland) operiert. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 20. Juni 2022 machte sie physische Gesundheitsprobleme geltend, wobei namentlich das Thema Blutdruck als medizinisch zentral abgeklärt und dabei eine Überweisung zu einer spezialärztlichen Untersuchung als nicht notwendig beurteilt wurde. Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom 12. August 2022 wurde sie namentlich gynäkologisch untersucht und eine normale Verlaufskontrolle wurde in sechs Monaten empfohlen. Am 15. August 2022 wurde eine Bindehautentzündung diagnostiziert und es wurden Probleme mit dem Blutdruck festgestellt und vom ärztlichen Dienst ent-sprechend beurteilt, wobei die bestehende Medikation bestätigt wurde. 5.4 Die Vorinstanz hat diese medizinischen Unterlagen und den eingereichten Arztbericht sowie die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen in ihre Sachverhaltsermittlung aufgenommen, mithin den Sachverhalt insgesamt rechtsgenügend abgeklärt. Sie sah sich zu Recht nicht veranlasst, weitere Abklärungen wie die am 28. September 2022 durch die vormalige Rechtsvertretung beantragte psychiatrische Untersuchung, vorzunehmen. Allein der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und erkannten medizinischen Probleme gelangte, als von den Beschwerdeführenden verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. 5.5 Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019, Ziff. II) kann verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Nordmazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Nordmazedonien) offensichtlich nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführenden asyl-beachtlichen Ausmasses im Sinn von Art. 3 AsylG durch Behörden-vertreter liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es einer Nachbarschaftsfehde ohnehin am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen würde. 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, die Behörden hätten von den Nachbarschaftsstreitigkeiten und dem Einbruch Kenntnis gehabt, jedoch nichts unternommen, ist festzuhalten, dass allein eine solche Unterlassung einer einzelnen Polizeistation nicht auf einen fehlenden Schutzwillen des nordmazedonischen Staates schliessen lässt und es den Beschwerdeführenden offen gestanden wäre, sich in dieser Sache an eine höhere polizeiliche Instanz zu wenden. 7.5 Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Erwägungen weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Nordmazedonien herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. 9.3.2 Die Beschwerdeführenden sind (...)- und (...)-jährig. In ihrer Heimat besitzen sie gemäss ihren Angaben ein eigenes Haus und kleinere Ackerlandparzellen und haben (...)handel sowie Landwirtschaft betrieben. Weiter machen sie geltend, weder Rente noch Sozialhilfe erhalten zu haben. Mit dem Bruder des Beschwerdeführers würden sie keinen Kontakt pflegen. Die Beschwerdeführerin habe (...) Geschwister, die sie ab und zu sehen würde; diese würden auch in der Landwirtschaft arbeiten. Alle ihre Angehörigen hätte Kinder, nur sie selber hätten keine Kinder, die sie im Alltag und im Alter hätten unterstützen können. Dies sei auch der Grund, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien. 9.3.3 Ohne die geschilderten Lebensumstände zu relativieren, ist festzuhalten, dass diese eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist aus diesen Schilderungen nicht auf Gründe in Bezug auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr zu schliessen. Die Beschwerdeführenden können in ihr eigenes Haus zurückkehren und notfalls mindestens anfänglich bei Bedarf verschiedene Familienangehörige um Unterstützung angehen. 9.3.4 Was die finanziellen Mittel respektive allfällige Sozialhilfen betrifft ist festzuhalten, dass für den Fall fehlender Unterstützung durch die Angehörigen und eventuelle Bekannte auf die Möglichkeit der staatlichen Sozialhilfe zu verweisen ist. Diese kann es den Beschwerdeführenden, wenn auch in bescheidenem Umfang, ermöglichen, für sich zu sorgen (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil BVGer E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2 ff. mit Hinweisen auf die länderspezifischen Quellen). Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterhält zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit - die in jeder grösseren Gemeinde zu finden sind - und anderen öffentlichen Einrichtungen zahlreiche Unterstützungsprogramme für besonders vulnerable Gruppen. Verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGO) engagieren sich ebenfalls zugunsten der Bevölkerung etwa in den Bereichen kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung sowie kostenfreie medizinische Grundversorgung für vulnerable Personen. 9.3.5 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden. Gemäss den ärztlichen Berichten leiden sie an physischen Gesundheitsproblemen, die bereits im Heimatland behandelt worden sind und weiterhin behandelbar sind. 9.3.6 Soweit im Arztbericht aus Nordmazedonien pauschal psychische Probleme des Beschwerdeführers angesprochen werden, die angeblich nur im Ausland behandelbar seien, vermag dieses Dokument nicht zu überzeugen, zumal sich bei den verschiedenen Untersuchungen in der Schweiz diesbezüglich keine weiteren konkreteren Hinweise erhärtet haben. Abgesehen davon könnte namentlich der Beschwerdeführer für die Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden die in Nordmazedonien vorhandene Infrastruktur in Anspruch nehmen (vgl. wiederum Urteil E-7115/2018 E. 8.4.2.2 m.w.H.) 9.3.7 Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Für eine medizinische Weiterbehandlung der Beschwerdeführenden ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Beschwerdeführenden haben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos und es ist darüber nicht mehr zu befinden. Nach den vorstehenden Ausführungen erweisen sich die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von insgesamt Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay