Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Mai 2021 fand die Aufnahme der Personalien (PA) des Beschwerdeführers 1 statt, und am 18. Mai 2021 beauftragte dieser die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region E._______ mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 8. Juni 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer 1 eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch, und am 28. Juli 2021 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. A.b Zur Begründung der Asylgesuche brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Roma christlichen Glaubens, geboren und aufgewachsen in F._______. Im Jahr (...) habe er seine erste Ehefrau G._______ geheiratet, er habe zwei Kinder aus dieser Beziehung (die Beschwerdeführer 2 und 3). Seit (...) sei er mit H._______ (geb. [...], dieselbe N-Nummer, vgl. D-3694/2021) liiert, welche er bei der Arbeit kennengelernt habe. Als H._______s gewalttätiger Ehemann I._______ von ihrer Beziehung erfahren habe, habe er ihn geschlagen und massiv bedroht. In der Folge sei H._______ schwanger geworden, und sie hätten befürchtet, dass I._______ das Kind umbringen würde. Deshalb seien sie am (...) nach (...) gegangen und hätten dort um Asyl nachgesucht. Die gemeinsame Tochter K._______ sei im (...) in (...) geboren worden. Nachdem ihre Asylgesuche abgewiesen worden seien, seien sie am (...) ins Heimatland zurückgekehrt. Aus Angst vor Übergriffen durch I._______ seien sie nach L._______ zu Verwandten gegangen, wo sie sich versteckt hätten. Dort hätten sie jedoch nicht ewig bleiben können, weshalb sie am (...) erneut aus Nordmazedonien ausgereist seien. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, seine kriminellen Cousins hätten während seines Aufenthalts in (...) das Haus seiner Mutter verkauft und ihn unter Androhung von Gewalt gezwungen, den Verkaufsvertrag zu unterzeichnen. Sie hätten auch seine Kinder bedroht. Als er deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet habe, hätten sich die Beamten geweigert, ihm zu helfen, mutmasslich, weil er Roma sei. Zudem sei er vom Ex-Mann seiner Schwester bedroht worden. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Reisepässe, die Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde, einen Verkaufsvertrag betreffend das Elternhaus des Beschwerdeführers 1, eine Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers 1 sowie eine Kopie der Einwilligungserklärung der Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete den Beschwerdeführenden am 6. August 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Schreiben vom 9. August 2021. C. Mit Verfügung vom 10. August 2021- gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die vormalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 10. August 2021 nieder. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten (am 12. August 2021 mandatierten) Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Asylentscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei (teilweise) aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie) sowie eine Vollmacht vom 12. August 2021 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. August 2021 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2021). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Aufgrund der Aktenlage werden die Beschwerdeverfahren D-3691/2021 (betreffend die Beschwerdeführenden) und D-3694/2021 (betreffend H._______) koordiniert geführt.
E. 6.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien sei zulässig, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und daher der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung komme. Zudem drohe ihnen im Heimatland keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien vermutungsweise zumutbar, und es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über Berufserfahrung sowie über soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland. Zudem könnten die Beschwerdeführenden bei Bedarf staatliche Sozialhilfe beantragen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu bejahen. Die Kinder seien noch sehr jung und würden sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten. Der Bezug zum Beschwerdeführer 1 und zu dessen Partnerin sowie zum angestammten Kulturkreis sei als gewichtiger zu erachten als der Bezug zur Schweiz. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten.
E. 6.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe dem Kindeswohl zu Unrecht lediglich als Teil der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen; richtigerweise müsse überdies im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) geprüft werden, ob dem Vollzug der Wegweisung infolge der anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstünden. Art. 3 Abs. 1 KRK, welcher die Berücksichtigung des Kindeswohls vorschreibe, sei gemäss Auffassung des Committee on the Rights of the Children unmittelbar anwendbar («self-executing»), weshalb diese Bestimmung eine völkerrechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG darstelle. Die bisherige Rechtsprechung, welche das Kindeswohl bloss im Rahmen einer Interessenabwägung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs prüfe, verkenne den materiell-rechtlichen Teilgehalt des Rechts auf Wahrung des Kindeswohls; dieser umfasse ein direkt anrufbares subjektives Recht, welches die Vertragsstaaten verpflichte, das Kindeswohl «vorrangig» zu berücksichtigen; das Kindeswohl sei demnach höher zu gewichten als andere Interessen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass die Kinder von verschiedenen Seiten (vom Mann seiner Schwester, von I._______ sowie von seinen Cousins) bedroht worden seien. Diese möglichen Verletzungen des Kindeswohls hätte das SEM im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung berücksichtigen müssen. Das Gericht werde ersucht, infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Soweit in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden der Auffassung sind, das SEM habe den Aspekt des Kindeswohls zu Unrecht lediglich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft, anstatt (auch) unter dem Aspekt der Zulässigkeit. Damit rügen die Beschwerdeführenden nicht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern eine falsche Rechtsanwendung; es handelt sich mithin um eine materielle Rüge. Da von den Beschwerdeführenden keine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und auch von Amtes wegen keine entsprechenden Mängel ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen indes nicht gelungen. Mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung - namentlich auch der Kinder - ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzustellen, dass bezüglich Nordmazedonien eine gesetzliche Regelvermutung dahingehend besteht, dass in diesem Land (unter anderem) der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Regelvermutung wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht widerlegt. Nordmazedonien hat in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um seine Bürgerinnen und Bürger vor häuslicher Gewalt zu schützen, indem entsprechende Gesetze erlassen, Strategien ausgearbeitet und Schutzeinrichtungen geschaffen wurden. Der grundsätzliche Schutzwille und weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf Personen, welche von häuslicher Gewalt betroffen sind, ist zu bejahen, zumal zu berücksichtigen ist, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Sollten sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien mit einer konkreten Gefährdung durch Drittpersonen konfrontiert sehen, wäre es ihnen möglich und zumutbar, sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu werden und um Schutz zu ersuchen respektive die vorhandenen - kostenlosen - Angebote von Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziff. 8.2 des datumsgleichen Urteils D-3694/2021 betreffend H._______, m.w.H.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland ausreichenden Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch Drittpersonen finden würden, weshalb das Vorliegen einer konkreten Gefahr vor menschenrechtswidriger Behandlung zu verneinen ist. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordmazedonien den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, Art. 3 Abs. 1 KRK stelle eine völkerrechtliche Verpflichtung dar, weshalb die Frage des Kindeswohls, namentlich auch die geltend gemachte Gefährdung der Kinder durch Drittpersonen, unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden müsse. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Art. 3 Abs. 1 KRK statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken, eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist (vgl. BGE 136 I 297 E. 8.2 m.W.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Asylbehörden die Auswirkung von Art. 3 Abs. 1 KRK auf den Wegweisungsvollzug im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das SEM die Frage des Kindeswohls (lediglich) unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft hat.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
E. 8.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien sei gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) vermutungsweise zumutbar, und es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über Berufserfahrung sowie soziale Anknüpfungspunkte, und auch die Berücksichtigung des Kindeswohl lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an, zumal in der Beschwerde keine konkreten Einwände gegen die erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht werden und nicht geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen (vgl. A20 Ziff. 4). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden ist.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten - allerdings bis heute nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3691/2021 Urteil vom 9. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Nordmazedonien, alle vertreten durch Jonas Perrin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);Verfügung des SEM vom 10. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Mai 2021 fand die Aufnahme der Personalien (PA) des Beschwerdeführers 1 statt, und am 18. Mai 2021 beauftragte dieser die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region E._______ mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 8. Juni 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer 1 eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch, und am 28. Juli 2021 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. A.b Zur Begründung der Asylgesuche brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Roma christlichen Glaubens, geboren und aufgewachsen in F._______. Im Jahr (...) habe er seine erste Ehefrau G._______ geheiratet, er habe zwei Kinder aus dieser Beziehung (die Beschwerdeführer 2 und 3). Seit (...) sei er mit H._______ (geb. [...], dieselbe N-Nummer, vgl. D-3694/2021) liiert, welche er bei der Arbeit kennengelernt habe. Als H._______s gewalttätiger Ehemann I._______ von ihrer Beziehung erfahren habe, habe er ihn geschlagen und massiv bedroht. In der Folge sei H._______ schwanger geworden, und sie hätten befürchtet, dass I._______ das Kind umbringen würde. Deshalb seien sie am (...) nach (...) gegangen und hätten dort um Asyl nachgesucht. Die gemeinsame Tochter K._______ sei im (...) in (...) geboren worden. Nachdem ihre Asylgesuche abgewiesen worden seien, seien sie am (...) ins Heimatland zurückgekehrt. Aus Angst vor Übergriffen durch I._______ seien sie nach L._______ zu Verwandten gegangen, wo sie sich versteckt hätten. Dort hätten sie jedoch nicht ewig bleiben können, weshalb sie am (...) erneut aus Nordmazedonien ausgereist seien. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, seine kriminellen Cousins hätten während seines Aufenthalts in (...) das Haus seiner Mutter verkauft und ihn unter Androhung von Gewalt gezwungen, den Verkaufsvertrag zu unterzeichnen. Sie hätten auch seine Kinder bedroht. Als er deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet habe, hätten sich die Beamten geweigert, ihm zu helfen, mutmasslich, weil er Roma sei. Zudem sei er vom Ex-Mann seiner Schwester bedroht worden. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Reisepässe, die Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde, einen Verkaufsvertrag betreffend das Elternhaus des Beschwerdeführers 1, eine Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers 1 sowie eine Kopie der Einwilligungserklärung der Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete den Beschwerdeführenden am 6. August 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Schreiben vom 9. August 2021. C. Mit Verfügung vom 10. August 2021- gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die vormalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 10. August 2021 nieder. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten (am 12. August 2021 mandatierten) Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Asylentscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei (teilweise) aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie) sowie eine Vollmacht vom 12. August 2021 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. August 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2021). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Aufgrund der Aktenlage werden die Beschwerdeverfahren D-3691/2021 (betreffend die Beschwerdeführenden) und D-3694/2021 (betreffend H._______) koordiniert geführt. 6. 6.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien sei zulässig, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und daher der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung komme. Zudem drohe ihnen im Heimatland keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien vermutungsweise zumutbar, und es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über Berufserfahrung sowie über soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland. Zudem könnten die Beschwerdeführenden bei Bedarf staatliche Sozialhilfe beantragen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu bejahen. Die Kinder seien noch sehr jung und würden sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten. Der Bezug zum Beschwerdeführer 1 und zu dessen Partnerin sowie zum angestammten Kulturkreis sei als gewichtiger zu erachten als der Bezug zur Schweiz. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten. 6.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe dem Kindeswohl zu Unrecht lediglich als Teil der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen; richtigerweise müsse überdies im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) geprüft werden, ob dem Vollzug der Wegweisung infolge der anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstünden. Art. 3 Abs. 1 KRK, welcher die Berücksichtigung des Kindeswohls vorschreibe, sei gemäss Auffassung des Committee on the Rights of the Children unmittelbar anwendbar («self-executing»), weshalb diese Bestimmung eine völkerrechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG darstelle. Die bisherige Rechtsprechung, welche das Kindeswohl bloss im Rahmen einer Interessenabwägung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs prüfe, verkenne den materiell-rechtlichen Teilgehalt des Rechts auf Wahrung des Kindeswohls; dieser umfasse ein direkt anrufbares subjektives Recht, welches die Vertragsstaaten verpflichte, das Kindeswohl «vorrangig» zu berücksichtigen; das Kindeswohl sei demnach höher zu gewichten als andere Interessen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass die Kinder von verschiedenen Seiten (vom Mann seiner Schwester, von I._______ sowie von seinen Cousins) bedroht worden seien. Diese möglichen Verletzungen des Kindeswohls hätte das SEM im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung berücksichtigen müssen. Das Gericht werde ersucht, infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Soweit in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden der Auffassung sind, das SEM habe den Aspekt des Kindeswohls zu Unrecht lediglich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft, anstatt (auch) unter dem Aspekt der Zulässigkeit. Damit rügen die Beschwerdeführenden nicht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern eine falsche Rechtsanwendung; es handelt sich mithin um eine materielle Rüge. Da von den Beschwerdeführenden keine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und auch von Amtes wegen keine entsprechenden Mängel ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen indes nicht gelungen. Mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung - namentlich auch der Kinder - ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzustellen, dass bezüglich Nordmazedonien eine gesetzliche Regelvermutung dahingehend besteht, dass in diesem Land (unter anderem) der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Regelvermutung wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht widerlegt. Nordmazedonien hat in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um seine Bürgerinnen und Bürger vor häuslicher Gewalt zu schützen, indem entsprechende Gesetze erlassen, Strategien ausgearbeitet und Schutzeinrichtungen geschaffen wurden. Der grundsätzliche Schutzwille und weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf Personen, welche von häuslicher Gewalt betroffen sind, ist zu bejahen, zumal zu berücksichtigen ist, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Sollten sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien mit einer konkreten Gefährdung durch Drittpersonen konfrontiert sehen, wäre es ihnen möglich und zumutbar, sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu werden und um Schutz zu ersuchen respektive die vorhandenen - kostenlosen - Angebote von Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziff. 8.2 des datumsgleichen Urteils D-3694/2021 betreffend H._______, m.w.H.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland ausreichenden Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch Drittpersonen finden würden, weshalb das Vorliegen einer konkreten Gefahr vor menschenrechtswidriger Behandlung zu verneinen ist. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordmazedonien den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, Art. 3 Abs. 1 KRK stelle eine völkerrechtliche Verpflichtung dar, weshalb die Frage des Kindeswohls, namentlich auch die geltend gemachte Gefährdung der Kinder durch Drittpersonen, unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden müsse. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Art. 3 Abs. 1 KRK statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken, eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist (vgl. BGE 136 I 297 E. 8.2 m.W.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Asylbehörden die Auswirkung von Art. 3 Abs. 1 KRK auf den Wegweisungsvollzug im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das SEM die Frage des Kindeswohls (lediglich) unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft hat. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 8.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien sei gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) vermutungsweise zumutbar, und es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über Berufserfahrung sowie soziale Anknüpfungspunkte, und auch die Berücksichtigung des Kindeswohl lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an, zumal in der Beschwerde keine konkreten Einwände gegen die erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht werden und nicht geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen (vgl. A20 Ziff. 4). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden ist. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten - allerdings bis heute nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: