Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, seinen Heimatstaat am 10. Oktober 2003 auf dem Landweg. Über C._______, D._______, E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 13. Oktober 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags in der JJ._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2003 wurde er mit Verfügung gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 21. November 2003 wurde der Beschwerdeführer vom G._______ zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach der Rückkehr aus dem Militärdienst im Jahre (...) bis im (...) als H._______ gearbeitet und für diese Tätigkeit den Minibus seines Bruders benutzt. Im Y._______ sei er in I._______ von den Sicherheitskräften abgeführt und zur Sicherheitsdirektion gebracht worden. Man habe ihn dort zum Aufenthaltsort seiner Brüder J._______ und K._______ sowie zu deren Freunden, die bei der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) seien, befragt. Da er die Fragen nicht habe beantworten können, sei er während fünf Tagen unter anderem mittels Elektroschocks gefoltert worden, worauf er zuweilen die Besinnung verloren habe. Man habe ihn wiederholt aufgefordert, den Aufenthaltsort seiner Brüder preiszugeben. Doch selbst wenn er diesen tatsächlich hätte nennen können, hätte er ihn den Sicherheitskräften nicht verraten. Noch im gleichen Monat (...) sei er erneut abgeführt worden. Man habe ihn aufgefordert, den Sicherheitskräften den Aufenthaltsort seiner Brüder sowie deren PKK-Kollegen zu zeigen. Da er wiederum keine Auskünfte gegeben habe, sei er gefoltert worden. Als er aus seiner Ohnmacht nach zwanzig Tagen wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in (...) von L._______ in M._______ befunden. Dort habe er festgestellt, dass die Kundenchecks, die er auf sich getragen habe, entwendet worden seien. Er sei sicher, dass ihm diese seitens der Polizei abgenommen worden seien. Er habe sich dann von (...) eine Bestätigung über den Verlust dieser Checks ausstellen lassen. Nach 22 Tagen habe man ihn (...) entlassen, worauf er sich nach B._______ begeben habe. Nach ein oder zwei Wochen habe er seine Arbeit wieder aufgenommen und sich danach im Jahre (...) bemüht, ausstehende Kundengelder einzutreiben. Während dieses Jahres respektive etwa im (...) beziehungsweise im Jahre [...]) habe er sich in der HADEP ("Halksi Demokrat Partisi", Demokratische Volkspartei der Kurden) respektive deren Nachfolgeorganisation DEHAP als Mitglied einschreiben lassen. Die Polizei müsse erfahren haben, dass er von B._______ nach I._______ zurückgekehrt sei, zumal man ihn am achten Tag seines dortigen Aufenthaltes festgenommen und den Sicherheitskräften übergeben habe. Von diesen sei er wiederum nach seinen Brüdern und deren PKK-Kollegen befragt und diversen Folterungen ausgesetzt worden. Als man ihm mit der Faust auf die Nase geschlagen habe, sei er ohnmächtig geworden und nach zehn Tagen in (...) von N._______ erwacht. Nach insgesamt 26 Tagen ärztlicher Behandlung sei er nach B._______ geflüchtet. Dort sei er zum Parteipräsidenten der HADEP gegangen und habe diesem erzählt, was ihm zugestossen sei, worauf ihm dieser Hilfe seitens der Partei zugesichert habe. Er sei weiterhin als H._______ tätig gewesen und habe in der Folge auf Anfrage des Parteipräsidenten der HADEP vom (...) das von ihm benutzte Fahrzeug für Wahltätigkeiten der Partei zur Verfügung gestellt. Eine Woche vor den Wahlen sei der seinem Bruder gehörende Minibus, der vor dem Parteilokal der HADEP parkiert gewesen sei, von der Polizei beschlagnahmt worden. Als er von der Beschlagnahme erfahren habe, habe er sofort die Flucht ergriffen, da das erwähnte Fahrzeug seinem Bruder K._______ gehört habe, der seinerseits von den Sicherheitskräften als Terrorist gesucht worden sei. Er habe sich daraufhin etwa sechs Monate bei einem Onkel in O._______ versteckt gehalten und sei danach im Mai 2003 nach M._______ gereist, von wo aus er die Türkei verlassen habe. Ferner sei er am (...) sowie am (...) im Parteigebäude in B._______ von der Polizei aufgefordert worden, für diese als Spitzel zu arbeiten. Am (...) habe er das Grab seines Vaters besucht, als der Dorfvorsteher das Militär von seiner Anwesenheit informiert habe und er in der Folge vom Militär abgeführt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). B. Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2004 einen Bericht (Nennung Bericht) ein. Ein weiterer Bericht (Nennung Bericht) ging beim BFF am folgenden Tag ein. C. Mit Verfügung vom 16. April 2004 - eröffnet am 19. April 2004 - lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 und Ergänzung vom 20. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zumindest sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 2. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. April 2006 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage (Nennung Beilage) - bei der ARK ein Gesuch um Wechsel des Wohnortes zu einem seiner im Kanton P._______ wohnenden Brüder aufgrund einer diagnostizierten (Nennung Diagnose) ein. H. Mit Eingabe vom 13. November 2006 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. Weiter wurde darin auf das mit Eingabe vom 5. April 2006 gestellte Gesuch um Wechsel des Wohnortes hingewiesen. I. Mit Schreiben vom 5. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Mitgliederausweises des (Nennung Beweismittel) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer zwei Referenzschreiben (Auflistung Beweismittel) ins Recht. K. Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Referenzschreiben zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 zeigte die neu mandatierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandates an und reichte weitere Beweismittel nach. Auf die Vorbringen und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Auf das mit Eingabe vom 5. April 2006 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel des Wohnortes zu einem seiner im Kanton P._______ wohnenden Brüder ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt, nämlich dass er bewusstlos mit schweren körperlichen Verletzungen (Auflistung der Verletzungen) in (...) in M._______ eingeliefert worden sei, werde in den eingereichten beiden Bestätigungen (...) bezeichnenderweise nicht bestätigt. Aus den Bestätigungen sei lediglich ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes vom (...) bis (...) von einem anderen Patienten Checks abgenommen worden seien. Falls es die vorgebrachten Verletzungen gegeben und sich die Polizei derart um das Wohlbefinden des Beschwerdeführers gekümmert hätte, wäre er in ein nahe gelegenes Spital und nicht in (...) in die über 1000 km entfernte Stadt M._______ transportiert worden. Das erwähnte Vorgehen der Polizei ergebe überhaupt keinen Sinn. Zudem nehme die Polizei den Inhaftierten jeweils die persönlichen Sachen und Wertgegenstände ab, weshalb es sich frage, wie unter diesen Umständen der Beschwerdeführer Bankschecks auf sich getragen habe, die ihm von einem Mitinsassen gestohlen worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich zwar angeführt, die Polizei habe ihm die Checks weggenommen. Dies decke sich jedoch mit keiner der beiden Bestätigungen (...). Darin werde nämlich festgehalten, dass es sich aufgrund der Untersuchungen herausgestellt habe, dass ein anderer Patient namens Q._______ die Bankchecks entwendet habe. Die Vorbringen zu einer politisch motivierten Verfolgung und schweren Misshandlungen im Jahr (...) könnten somit nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer mache eine weitere Inhaftierung im Jahre (...) in I._______ geltend, anlässlich welcher ihn die Polizei nach R._______ ins Gefängnis überführt habe, wo er wieder aufs Schlimmste und bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden sei. Als er nach zehn Tagen wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in der fast 1000 km entfernten (...) Stadt N._______ in (...) befunden. Bezeichnenderweise vermöge der Beschwerdeführer auch zu diesem sehr wirklichkeitsfremden Geschehen und Vorgehen der Polizei keine plausible Erklärung abzugeben. Die geltend gemachten Festnahmen und Misshandlungen in den Jahren (...) und (...) könnten somit nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, er sei damals aus (...) in N._______ geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, dass ihn die Polizei erwischen könnte. Seit diesen Vorfällen habe er in der Türkei keine Sicherheit mehr gehabt und um sein Leben fürchten müssen. Das weitere Verhalten des Beschwerdeführers entspreche jedoch nicht dieser angeblichen Gefährdungslage. Er habe nämlich erklärt, er sei im Jahre (...) DEHAP-Mitglied geworden und sei vor den Wahlen, welche im (...) stattgefunden hätten, nach B._______ in die Dörfer gegangen, um "seine Tätigkeiten" auszuführen. Er habe zudem "sein" Auto, beziehungsweise das Auto des Bruders K._______, für die Wahltätigkeiten zur Verfügung gestellt. Dieses Auto habe er vor dem Parteilokal parkiert. Nachdem die Polizei den Bus gesehen und beschlagnahmt gehabt habe, sei er untergetaucht. Jedoch fahre eine Person, die mehrmals schwer gefoltert worden sei und sich an Leib und Leben bedroht fühle, nicht mit dem Auto eines von der Polizei gesuchten Bruders ins Heimatgebiet, wo sie gefährdet sei, um Wahlpropaganda zu betreiben. Zudem verstecke sich eine gesuchte Person nicht bei nahen Verwandten, da das Risiko, dort aufgegriffen und verhaftet zu werden, viel zu hoch sei. Es würden auch keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen, dass die Polizei dem Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) in diversen Städten der Türkei nachgestellt habe, um den Aufenthaltsort seiner Brüder zu erfahren. Somit könnten auch diese unrealistischen Schilderungen zum Anlass der Ausreise des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer am (...) einen neuen Nüfus ausstellen lassen und es sei ihm für die Ausreise ein auf seinen Namen lautender, echter Reisepass ausgestellt worden. Mit diesem Pass habe er im (...) beim Schweizer Konsulat in M._______ einen Visumsantrag gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei. Auch dies spreche gegen die vorgebrachte Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe zwar Kenntnis der genauen Daten aller seiner angeblichen Mitnahmen. Er kenne jedoch erstaunlicherweise von keinem der Ereignisse den Wochentag. Überdies habe er eine "Wahlbeobachtungskarte" der DEHAP eingereicht, vermöge aber zu dieser angeblichen politischen Tätigkeit als Wahlbeobachter überhaupt nichts zu berichten und könne auch zu seiner angeblichen Unterstützung der DEHAP als Minibusfahrer keine näheren Angaben machen. Somit vermöchten auch die Vorbringen betreffend die politischen Aktivitäten vor den Wahlen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe zwei Fotos - mit "seinem" Bus und dem darauf angebrachten DEHAP-Wahlplakat - eingereicht, die seine Unterstützung der DEHAP belegen sollen. Im entsprechenden Bildkommentar heisse es, die Person, welche mit der Hand das Friedenszeichen mache, sei der Beschwerdeführer. Im Schreiben der Rechtsvertretung vom 18. November 2003 werde hingegen festgehalten, dass sein Bruder - das Friedenszeichen machend - abgebildet sei. Weiter habe der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Empfangsstelle - anlässlich der Kantonsbefragung nebst den beiden gravierenden Folterereignissen in den Jahren (...) und (...) zahlreiche weitere Inhaftierungen im Jahre (...) geltend gemacht. Er habe jedoch nicht mehr über eine zusätzliche Festnahme im (...) gesprochen, die er in der Empfangsstelle erwähnt habe. Hingegen habe er nun - im Gegensatz zur Erstbefragung - geltend gemacht, er sei am (...) und am (...) von der Polizei angehalten beziehungsweise in eine Zelle gebracht und aufgefordert worden, als Spitzel für sie zu arbeiten. Zudem habe ihn das Militär am (...) abgeführt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zur Dauer der Übergriffe und zur Art der Folter gemacht, weshalb seine Vorbringen auch aus diesen Gründen nicht geglaubt werden könnten. Da die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden.
E. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ein, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG unvollständig zitiert und unterlasse es in der Folge, den wesentlichsten Aspekt der Asylvorbringen umfassend zu prüfen: Die begründete Furcht vor Verfolgung, wie sie in Art. 3 AsylG explizit aufgeführt und in Lehre und Rechtsprechung konkretisiert worden sei. Ferner gebe es in der Türkei nur drei (...), die auf (...) Krankheiten spezialisiert seien: Eine in S._______, welche geschlossen worden sei, und je eine in M._______ sowie in N._______. Nach einer notärztlichen Versorgung habe man ihn aufgrund hochgradiger Verwirrung nach M._______ gebracht. Er könne bestätigen, dass ihm die Polizei alle Wertsachen abgenommen habe. Dass die Checks gefehlt hätten, habe er jedoch erst beim Aufwachen im Spital bemerkt. Die Untersuchung im Spital habe dann ergeben, dass ein anderer Patient die Checks entwendet habe. Es habe sich bei diesem Patienten um einen Polizeiagenten gehandelt und es sei mit einiger Sicherheit anzunehmen, dass die Klinikleitung sich nicht getraut habe, die Polizei zu beschuldigen. Weiter vermute er, dass er nach der zweiten Festnahme und Folter durch die Polizei im Jahre (...) bewusst nicht nach M._______, sondern (...) nach N._______ gebracht worden sei, weil man ihn dort noch nicht gekannt habe. Zudem habe er die Festnahme und Folter durch die staatlichen Sicherheitskräfte ausführlich und glaubhaft geschildert. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge würden sich diese Verhaltensmuster oftmals so abspielen, dass die Polizei durch Folter den Aufenthaltsort von Verwandten und Personen herauszufinden versuche, welche verdächtigt würden, Angehörige der PKK zu sein. Ebenso sei es üblich, dass PKK-Mitglieder sich von ihren Familien verabschiedeten und sich nicht mehr melden würden, weshalb er tatsächlich nicht gewusst habe, wo seine gesuchten Brüder sich aufhalten würden. Weiter sehe er sich durch die Tätigkeit seiner beiden Brüder im Rahmen der PKK einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er wäre deshalb bei einer Rückkehr wiederum gefährdet, ihretwegen festgenommen zu werden. Die Vorinstanz behaupte im angefochtenen Entscheid, dass eine schwer gefolterte Person nicht im Heimatgebiet Wahlpropaganda betreibe. Nach der Flucht aus dem Spital habe er sich an diejenige Gruppe gewendet, deren Gesinnung er sich nahe gefühlt habe und die bereit gewesen sei, ihn so gut als möglich zu schützen. Hinzu komme, dass er sich auch seiner Partei gegenüber verpflichtet gefühlt habe. Weiter habe nicht er den Reisepass beantragt, sondern der Schlepper, der ihm auch das Visum organisiert habe. Dass er versucht habe, mit einem Visum in die Schweiz zu reisen, zeige ebenfalls die für ihn nicht mehr zumutbare Situation in der Türkei, welche er nicht mehr ausgehalten habe. Weiter sei der Vorhalt, wonach er sich zwar an Daten, erstaunlicherweise nicht aber an die Wochentage erinnern könne, als realitätsfremd zu erachten. Würde man nämlich den Befrager des Bundesamtes fragen, an welchem Wochentag Weihnachten 2001 gewesen sei, vermöchte sich dieser wohl kaum daran zu erinnern. Überdies führt der Beschwerdeführer an, als Wahlbeobachter sei er anlässlich der gesamttürkischen Lokalwahlen im Wahllokal anwesend gewesen. Für diesen Wahlkampf im Jahre (...) seien der HADEP in der Tat noch sehr viele Hindernisse in den Weg gelegt worden, was natürlich auch die HADEP-Mitglieder zu spüren bekommen hätten. Er habe darüber anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. S. 16) berichtet und das beigelegte Foto zeige ihn nochmals auf Wahlkampftour. Die Vorinstanz halte ferner fest, dass unterschiedliche Angaben hinsichtlich der eingereichten Fotos gemacht worden seien. Auf den nun eingereichten zwei Kopien von Fotos sei er auf dem unteren - das Friedenszeichen machend - zu sehen und zudem sei er namentlich angeschrieben. Im beigelegten Brief, der seinen Bruder J._______ betreffe, sei tatsächlich geschrieben worden, dass die Fotos den Bus und seinen Bruder J._______ zeigen würden. Im Weiteren glaube die Vorinstanz - ausser den gravierenden Folterereignissen - die unterschiedlich angegebenen Inhaftierungen im Jahre (...) und (...) nicht. Es treffe zu, dass die Daten nicht übereinstimmten. Er stehe aber unter Medikamenteneinfluss und gebe im Arztbericht vom 16. Februar 2004 unter anderem an, er sei vergesslich und könne sich nicht konzentrieren. Immerhin werde ihm von ärztlicher Seite (Nennung Diagnose) attestiert. Es müsse festgehalten werden, dass er die Leiden der Verfolgung sowie der Folter noch lange nicht verarbeitet, geschweige denn überwunden habe. In Anbetracht, dass die gesamte Familie das Land aus politischen Gründen verlassen habe, sei es nachvollziehbar, dass er auch nicht mehr bereit sei, für die türkischen Sicherheitskräfte das "Opfer" zu spielen. Im Protokoll des Hilfswerks sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die abgegebenen Papiere nicht genau registriert worden seien und dass eher von der Erfüllung der Asyleigenschaft als von einer Wegweisung ausgegangen werde.
E. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst rügt, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG unvollständig zitiert und unterlasse es in der Folge, den wesentlichsten Aspekt der Asylvorbringen, nämlich die begründete Furcht vor Verfolgung umfassend zu prüfen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Da vorliegend die Vorinstanz in ihrer Begründung festhielt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen und somit letztlich auch die Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft machen können, war sie folglich zu Recht auch nicht verpflichtet, die ohnehin als nicht glaubhaft erachteteten Asylvorbringen auch noch auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Durch ihre Folgerungen am Schluss der Erwägungen verneinte die Vorinstanz, wenn auch nur implizit, gleichzeitig das Vorliegen einer begründeten Furcht. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.
E. 3.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es gebe in der Türkei nur drei (...), die auf (...) Krankheiten spezialisiert seien. Nach einer notärztlichen Versorgung habe man ihn aufgrund hochgradiger Verwirrung nach M._______ gebracht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aufgrund der erlittenen Folter (so insbesondere aufgrund von Schlägen mit Fäusten respektive einer Eisenstange) letztlich das Bewusstsein verloren habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4 f.; kant. Protokoll, S. 15 f.). Aus diesem Grund ist daher nicht einsichtig, wie die angeblichen Folterer eine hochgradige Verwirrung beim bewusstlosen Beschwerdeführer hätten feststellen können. Zudem ist es als realitätsfremd zu erachten, dass man den Beschwerdeführer, nachdem man ihn auf die von ihm geschilderte Art und in schwerwiegender Weise der Folter ausgesetzt gehabt habe, nun aus Sorge um seine Gesundheit ihn in eine 1000 km entfernte (...) gebracht haben soll. Zudem ist es als befremdlich zu erachten, dass man den Beschwerdeführer jeweils in (...) abgeliefert haben soll, zumal angesichts der dem Beschwerdeführer angeblich zugefügten Folter die Behandlung in einer medizinischen Spitalabteilung wesentlich naheliegender gewesen wäre. Abgesehen davon wäre ein Verletztentransport über eine derart lange Distanz mit zusätzlichen und unnötigen gesundheitlichen Risiken verbunden gewesen. Das Gleiche hat im Übrigen für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung zu gelten, gemäss welcher er nach der zweiten Festnahme und Folter durch die Polizei im Jahre (...) bewusst nicht nach M._______, sondern in die Klinik nach N._______ gebracht worden sei, weil man ihn dort noch nicht gekannt habe. Die in diesem Zusammenhang anlässlich der kantonalen Anhörung auf die Frage der Hilfswerkvertretung, warum er beide Male in (...) gelandet sei, vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers, der Staat habe ihn als Spinner darstellen wollen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen (vgl. kant. Protokoll, S. 28). In der Eingabe vom 17. Juli 2009 wird die Vermutung geäussert, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner Antworten auf die Frage, welches die Umstände seiner Verlegung in (...) gewesen seien, allenfalls in einer dissoziativen Amnesie befunden. Da den eingereichten ärztlichen Berichten keine diesbezügliche Diagnose zu entnehmen ist, ist nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen. Ebenfalls in der Eingabe vom 17. Juli 2009 wird aus dem Umstand, dass das Schreiben des (...) an die (...) vom 17. Januar 2005 mit der Bitte um Zustellung der ärztlichen Akten des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben sei, geschlossen, die (...) befürchte scheinbar auch nach Jahren, Antwort auf eine solche Anfrage zu geben, was auf einen politischen Hintergrund deute. Die Nichtbeantwortung dieser Anfrage sowie der angebliche Rat, der Beschwerdeführer solle sich entfernen (vgl. kant. Protokoll, S. 16), müssen jedoch nicht zwingend bedeuten, dass die Einweisung in (...) einen politischen Hintergrund gehabt haben muss. Weiter führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an, er könne bestätigen, dass ihm die Polizei alle Wertsachen abgenommen habe. Die Untersuchung im Spital habe dann ergeben, dass ein anderer Patient die Checks entwendet habe. Es habe sich bei diesem Patienten um einen Polizeiagenten gehandelt und es sei mit einiger Sicherheit anzunehmen, dass die Klinikleitung sich nicht getraut habe, die Polizei zu beschuldigen. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. So vermag der Beschwerdeführer dadurch nicht zu erklären, woher sein plötzliches Wissen stammt, wonach es sich beim erwähnten Patienten um einen Polizeispitzel gehandelt haben soll, und weshalb sich die Polizei eine solche Mühe machen sollte, um ihm die Checks doch noch abzunehmen, wenn sie diese bei der Wegnahme der anderen Wertsachen tatsächlich übersehen hätte. Zudem hätte die Polizei im Falle eines Übersehens gar nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer noch solche Checks auf sich getragen hätte. Angesichts des Umstandes, dass in den eingereichten (...) aufgeführt ist, dass ein anderer Patient die Bankchecks nachträglich gestohlen habe - und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet die Polizei -, sind obige Ausführungen in der Beschwerdeschrift als Versuch, seine Schilderungen an den Inhalt der (...) anzupassen, und somit als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zum vorinstanzlichen Einwand, wonach eine schwer gefolterte Person nicht im Heimatgebiet Wahlpropaganda betreibe, entgegnet der Beschwerdeführer, dass er sich nach der Flucht aus dem Spital an diejenige Gruppe gewendet habe, deren Gesinnung er sich nahe gefühlt habe und die bereit gewesen sei, ihn so gut als möglich zu schützen. Dieser Einwand vermag jedoch angesichts der von ihm angeführten Gefährdungslage (keine Lebenssicherheit; Angst vor erneuter behördlicher Repression) sein Verhalten in keiner Art und Weise zu erklären respektive plausibler zu machen, zumal er dadurch das Risiko einer Verhaftung und allfälliger Benachteiligungen geradezu herausgefordert hat. Auch der Einwand, wonach nicht er, sondern der Schlepper den Reisepass und das Visum beantragt und besorgt habe, und wonach der Umstand, dass er mit einem Visum versucht habe, in die Schweiz zu reisen, die für ihn nicht mehr zumutbare Situation in der Türkei zeige, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So kann es vorliegend für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Rolle spielen, ob der Schlepper für den Erhalt des Reisepasses die Formalitäten für ihn erledigte oder nicht, zumal der Beschwerdeführer letztlich selber zusammen mit dem Schlepper beim Schweizer Konsulat in M._______ vorgesprochen (vgl. kant. Protokoll, S. 6) und er auch einen echten, auf seinen eigenen Namen lautenden Pass erhalten habe. Weiter sei gemäss den Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe der Vorhalt, wonach er sich zwar an Daten, erstaunlicherweise nicht aber an die Wochentage erinnern könne, als realitätsfremd zu erachten. Würde man nämlich den Befrager des Bundesamtes fragen, an welchem Wochentag Weihnachten 2001 gewesen sei, vermöchte sich dieser wohl kaum daran zu erinnern. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch mit dieser Argumentation, dass von ihm nicht die Angabe des Wochentags eines jährlich wiederkehrenden Feiertags, sondern die Nennung der Wochentage von für ihn ganz persönlichen, wichtigen und für sein weiteres Leben einschneidenden Erlebnissen (behördliche Festnahmen teilweise mit anschliessender Folter während der Haft) verlangt wurde. Daher hätte vom Beschwerdeführer die Bezeichnung nicht nur der genauen Daten, sondern auch der Wochentage der vorgebrachten Ereignisse erwartet werden dürfen. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz glaube - ausser den gravierenden Folterereignissen - die unterschiedlich angegebenen Inhaftierungen im Jahre (...) und (...) nicht. Es treffe zu, dass die Daten nicht übereinstimmten. Er stehe aber unter Medikamenteneinfluss und gebe im Arztbericht vom 16. Februar 2004 unter anderem an, er sei vergesslich und könne sich nicht konzentrieren. Immerhin werde ihm von ärztlicher Seite (Nennung Diagnose) attestiert. Es müsse festgehalten werden, dass er die Leiden der Verfolgung sowie der Folter noch lange nicht verarbeitet, geschweige denn überwunden habe. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen obiger Ausführungen des Beschwerdeführers - auch die gravierenden Foltererlebnisse als nicht glaubhaft erachtete. Da das BFF von der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Inhaftierungen ausging, ist auch die mit diesen einhergehende Folter als unglaubhaft zu erachten. In diesem Sinne hat sich die Vorinstanz denn auch im angefochtenen Entscheid (Ziffer 1., S. 3) explizit geäussert, dass sich die eingereichten (...) eben gerade nicht über die vorgebrachte angebliche Folter auslassen würden. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 wurde ein Bericht von T._______, vom 13. Juli 2009 eingereicht, wonach eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers ergeben habe, dass dieser verschiedene Narben aufweise, die er mit glaubhaften Verletzungsmechanismen schildere. In der Eingabe vom 17. Juli 2009 wird indessen eingeräumt, der Bericht beruhe auf einem gravierenden Fehler, der scheinbar auf Verständigungsschwierigkeiten beruhe, da der Arzt fälschlicherweise davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei nach seinem Klinikaufenthalt in M._______ in die Schweiz geflohen. Dieser Eingabe vom 17. Juli 2009 liegen überdies spitalärztliche Unterlagen mit der Diagnose (Nennung Diagnose) bei. In der Eingabe wird darauf hingewiesen, es sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Schmerzen am oberen Sprunggelenk um eine Spätfolge der Schläge auf die Füsse, Sprunggelenke und Unterschenkel handle. Gemäss dem Bericht der AA._______ vom 2. Mai 2007 ist indessen unklar, ob die Beschwerden von der (...) oder von einer Insuffizienz des (...) herrühren würden. Von Spätfolgen von Schlägen auf das Fussgelenk wird in diesem Zusammenhang somit nicht gesprochen. Der Verweis im Bericht der AA._______ vom 9. Mai 2007, der Beschwerdeführer habe in der Konsultation seine langjährige Leidensgeschichte mit regelmässigen Foltermethoden vorgebracht, wird dadurch relativiert, dass auch in der auf dessen Wunsch aufgenommenen Aufzeichnung erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe offensichtlich barfuss über Scherben gehen müssen. Dies ist ein Umstand, den dieser im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, weshalb zusammenfassend die in den Arztberichten erwähnten Narben am Körper und die Schmerzen am oberen Sprunggelenk des Beschwerdeführers nicht ursächlich auf die vorgebrachten Folterungen zurückgeführt werden können, zumal sich die diesbezüglichen Aussagen - wie oben erwähnt - als unglaubhaft erweisen. Der Beschwerdeführer führt überdies an, es sei in Anbetracht, dass die gesamte Familie das Land aus politischen Gründen verlassen habe, nachvollziehbar, dass er auch nicht mehr bereit sei, für die türkischen Sicherheitskräfte das "Opfer" zu spielen. Diesem pauschal gehaltenen Vorbringen ist jedoch hinsichtlich des Aufenthaltsortes von Familienangehörigen in der Türkei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen ausführte, es befänden sich noch eine Schwester in M._______ und zwei Brüder mit unbekanntem Aufenthalt in der Türkei (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 3; kant. Protokoll, S. 7). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im zu den Akten gereichten Protokoll des Hilfswerks sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die abgegebenen Papiere nicht genau registriert worden seien und dass eher von der Erfüllung der Asyleigenschaft als von einer Wegweisung ausgegangen werde. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG beobachtet die Vertretung der Hilfswerke die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361). Vorliegend ist der zum Nachweis der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft respektive zum Beweis der Glaubhaftigkeit vorgelegte Bericht der Hilfswerksvertreterin in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt, da er nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung hat und eine Einschätzung beinhaltet, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. So dient der Kurzbericht den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 363). Der im erwähnten Kurzprotokoll der Hilfswerkvertreterin in Ziffer 4 enthaltene Einwand, dass der befragende Beamte von den vom Beschwerdeführer abgegebenen Papieren keine Aufstellung habe machen wollen, was aber für die Beurteilung des Falles wichtig sei, erweist sich vorliegend als unbegründet, da im Anschluss an die kantonale Anhörung seitens des Bundesamtes ein in den Akten liegendes separates Beweismittelkuvert mit genauer Auflistung aller darin befindlichen Beweismittel angefertigt wurde und dieselben denn auch im angefochtenen Entscheid mitberücksichtigt wurden (vgl. BFF-Verfügung vom 16. April 2004, S. 2 [Ziffer 2 der Feststellungen] und S. 4 f. der Erwägungen). Im Weiteren gesteht der Beschwerdeführer ein, dass die Daten der unterschiedlich angegebenen Inhaftierungen im Jahre (...) und (...) nicht übereinstimmten. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass er unter Medikamenteneinfluss stehe und im Arztbericht vom 16. Februar 2004 unter anderem auf seine Vergesslichkeit sowie auf seine Konzentrationsschwäche hingewiesen habe. Immerhin sei ihm von ärztlicher Seite (Nennung Diagnose) attestiert worden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Schluss der beiden durchgeführten Befragungen die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich grundsätzlich bei seinen dortigen Aussagen behaften lassen muss. Auf Nachfrage beim Kanton, ob seine Angaben in der Empfangsstelle zu 100% stimmen würden, führte der Beschwerdeführer an, er habe damals seine Medikamente nicht eingenommen, weshalb er glaublich ein Datum verwechselt habe. Anstatt des 8. oder 9. Monats (...) habe er 8. oder 9. Monat (...) gesagt (vgl. kant. Protokoll, S. 4). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die beim Kanton erwähnten Vorfälle in den Monaten August und September des Jahres (...) bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum mit keinem Wort erwähnte und solche Ereignisse auch nicht ins Jahr (...) legte, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht auf einen für den Sachverhalt wesentlichen Widerspruch in den Aussagen erkannte (vgl. BFF-Entscheid vom 16. April 2004, Ziffer 3, S. 5). Weiter lässt sich dem erwähnten Arztbericht vom 16. Februar 2004 in Ziffer 1.2 entnehmen, dass der Beschwerdeführer anführte, sich schlecht konzentrieren zu können und vergesslich sei, da er das Gleiche wiederholte Male frage. Demgegenüber wird in Ziffer 1.3 unter Psychostatus angeführt, (Darlegung Psychostatus) (vgl. A15/4). Der dementsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist daher in casu erheblich zu relativieren. Gestützt wird diese Einschätzung auch durch den Umstand, dass sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise entnehmen lassen, die die Einwände des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten und den Schluss zuliessen, die protokollierten Aussagen seien aus gesundheitlichen Gründen nur teilweise oder gar nicht verwertbar. Weiter führt der Beschwerdeführer an, als Wahlbeobachter sei er anlässlich der gesamttürkischen Lokalwahlen im Wahllokal anwesend gewesen. Für diesen Wahlkampf im Jahre (...) seien der HADEP sehr viele Hindernisse in den Weg gelegt worden, was natürlich auch die HADEP-Mitglieder zu spüren bekommen hätten. Er habe darüber anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. S. 16) berichtet und das beigelegte Foto zeige ihn nochmals auf Wahlkampftour. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur HADEP respektive DEHAP lassen jedoch keinen Schluss auf den Ort und den Zeitraum des von ihm angeblich unterstützten Wahlkampfes zu, zumal aus den Fotos weder Örtlichkeiten zu erkennen sind noch jene ein bestimmtes Datum enthalten. Auch vermag der Beschwerdeführer zu seiner angeführten Tätigkeit als Wahlbeobachter nichts Substanzielles zu berichten, weshalb am vorgebrachten Engagement desselben im Rahmen der DEHAP ernsthafte Zweifel anzubringen sind. Doch selbst wenn - trotz widersprüchlicher Angaben zum Beitrittsjahr (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 2; kant. Protokoll, S. 21) - von einer als glaubhaft zu erachtenden Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DEHAP ausgegangen würde, vermag er aus diesem Umstand alleine nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, zumal die angeblich daraus resultierenden behördlichen Benachteiligungen nicht glaubhaft gemacht werden konnten und die alleinige Mitgliedschaft bei der DEHAP für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen wegen Tätigkeiten für die Partei, soweit sie als glaubhaft erachtet werden können, behördliche Schwierigkeiten bekommen habe, wird aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. kant. Protokoll, S. 22). Unter diesen Umständen braucht auf den Vorhalt der Vorinstanz, wonach unterschiedliche Angaben hinsichtlich der eingereichten Fotos gemacht worden seien, und die dementsprechende Entgegnung des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermag.
E. 3.3.3 Weiter sieht sich der Beschwerdeführer durch die Tätigkeit seiner beiden Brüder J._______ und K._______ im Rahmen der PKK einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er wäre deshalb bei einer Rückkehr wiederum gefährdet, ihretwegen festgenommen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Bestehen einer Reflexverfolgung hinweist, ist vorliegend festzustellen, dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung in casu nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden kann. Hiezu ist festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17 S. 132 ff.; Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37 S. 263 ff.; Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. In EMARK 2005 Nr. 21 wird eine ausführliche Beurteilung der diesbezüglichen neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen. Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Insbesondere wird im erwähnten Urteil betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder in einer exponierten politischen Stellung steht noch ein politisches Engagement glaubhaft machen konnte und überdies auch keinen besonders engen Kontakt zu Familienangehörigen geltend macht, nach denen gefahndet werden soll. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des Asylverfahrens diesbezüglich lediglich an, sein Bruder J._______ befinde sich (...) als Asylbewerber in der Schweiz und - was er mit Eingabe vom 17. Juli 2009 entsprechend belegte - Bruder K._______ sei anerkannter Flüchtling in BB._______. Über deren Tätigkeiten innerhalb der PKK respektive den Umstand, dass diese sich für die PKK engagiert hätten, will der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Ahnung gehabt haben, was er den Sicherheitskräften auch mitgeteilt habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4; kant. Protokoll, S. 15). Ferner ist hinsichtlich des Bruders J._______ festzuhalten, dass dessen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom CC._______ (Geschäftsnummer DD._______) abgewiesen wurde. Im Urteil wurde ausgeführt, dass keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft gemacht werden können und auch nicht auf eine allfällige Reflexverfolgung geschlossen werden könne. Betreffend dieses Urteil wurde beim Bundesverwaltungsgericht indessen ein Revisionsgesuch eingereicht, über das zurzeit noch nicht entschieden ist (Geschäftsnummer EE._______). Weiter ist jedoch aus den Verfahrensakten eines anderen vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle genannten Bruders FF._______ (N_______) ersichtlich, dass dessen Beschwerde mit Urteil der ARK vom GG._______ abgewiesen und auf ein Revisionsgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom HH._______ (Geschäftsnummer II._______) nicht eingetreten wurde. Im erwähnten ARK-Urteil des Bruders FF._______ wird insbesondere festgehalten, dass weder die geltend gemachte Furcht vor einer politischen Verfolgung - aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen - noch die dargelegte Reflexverfolgung begründet seien. Damit liegen weder rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
E. 3.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 3.4.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner subjektiven Nachfluchtgründe auf exilpolitische Aktivitäten im Rahmen eines kurdischen Kulturvereins.
E. 3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Das blosse Engagement innerhalb eines kurdischen Kulturvereins gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei dessen Wegweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal vorliegend keine Hinweise ersichtlich werden, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde. Aus den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden, sondern allenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei im Allgemeinen und an der kurdischen Gemeinschaft im Speziellen. Somit liegt auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hat noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die in den Arztberichten vom 31. Oktober 2006 und 8. März 2006 diagnostizierten (...) Probleme des Beschwerdeführers anbelangt (Nennung Diagnose) - gemäss dem mit Eingabe vom 17. Juli 2009 eingereichten Bericht (...) vom 15. Mai 2009 besteht (Nennung Diagnose) - ist vorweg festzustellen, dass die Ursachen dieser psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen auf anderen als den vom Beschwerdeführer geschilderten Gründen beruhen müssen. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam , hinlänglich ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), ausgeschlossen werden. Auch vermag eine Suizidalität des Beschwerdeführers gemäss EGMR die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach insgesamt als zulässig zu erachten.
E. 5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.5.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
E. 5.5.3 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Er besuchte während fünf Jahren die Schule und verfügt über Kenntnisse der türkischen Sprache, langjährige Berufserfahrungen als H._______ sowie an verschiedenen Orten in der Türkei über Familienangehörige (vgl. kant. Protokoll, S. 7 f.). Ferner leben (Aufzählung der Familienangehörigen) des Beschwerdeführers in BB._______, welche ihm bei der Reintegration - zumindest in finanzieller Hinsicht - Hilfe leisten können. Es ist ihm daher möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen. Hinsichtlich der angeführten und durch diverse medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden medizinischen (...) Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33).
E. 5.5.4 Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren (vgl. ärztliches Zeugnis [...] vom 15. Mai 2009), wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass die konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden würde. Somit würden auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 Nr. E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes und familiäre Hilfe zurückzugreifen, was, wie oben unter E. 5.5.3 angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2, SR 142.312). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen Aspekten als zumutbar.
E. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist.
E. 5.7 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3689/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. Dezember 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. April 2004 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, seinen Heimatstaat am 10. Oktober 2003 auf dem Landweg. Über C._______, D._______, E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 13. Oktober 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags in der JJ._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2003 wurde er mit Verfügung gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 21. November 2003 wurde der Beschwerdeführer vom G._______ zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach der Rückkehr aus dem Militärdienst im Jahre (...) bis im (...) als H._______ gearbeitet und für diese Tätigkeit den Minibus seines Bruders benutzt. Im Y._______ sei er in I._______ von den Sicherheitskräften abgeführt und zur Sicherheitsdirektion gebracht worden. Man habe ihn dort zum Aufenthaltsort seiner Brüder J._______ und K._______ sowie zu deren Freunden, die bei der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) seien, befragt. Da er die Fragen nicht habe beantworten können, sei er während fünf Tagen unter anderem mittels Elektroschocks gefoltert worden, worauf er zuweilen die Besinnung verloren habe. Man habe ihn wiederholt aufgefordert, den Aufenthaltsort seiner Brüder preiszugeben. Doch selbst wenn er diesen tatsächlich hätte nennen können, hätte er ihn den Sicherheitskräften nicht verraten. Noch im gleichen Monat (...) sei er erneut abgeführt worden. Man habe ihn aufgefordert, den Sicherheitskräften den Aufenthaltsort seiner Brüder sowie deren PKK-Kollegen zu zeigen. Da er wiederum keine Auskünfte gegeben habe, sei er gefoltert worden. Als er aus seiner Ohnmacht nach zwanzig Tagen wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in (...) von L._______ in M._______ befunden. Dort habe er festgestellt, dass die Kundenchecks, die er auf sich getragen habe, entwendet worden seien. Er sei sicher, dass ihm diese seitens der Polizei abgenommen worden seien. Er habe sich dann von (...) eine Bestätigung über den Verlust dieser Checks ausstellen lassen. Nach 22 Tagen habe man ihn (...) entlassen, worauf er sich nach B._______ begeben habe. Nach ein oder zwei Wochen habe er seine Arbeit wieder aufgenommen und sich danach im Jahre (...) bemüht, ausstehende Kundengelder einzutreiben. Während dieses Jahres respektive etwa im (...) beziehungsweise im Jahre [...]) habe er sich in der HADEP ("Halksi Demokrat Partisi", Demokratische Volkspartei der Kurden) respektive deren Nachfolgeorganisation DEHAP als Mitglied einschreiben lassen. Die Polizei müsse erfahren haben, dass er von B._______ nach I._______ zurückgekehrt sei, zumal man ihn am achten Tag seines dortigen Aufenthaltes festgenommen und den Sicherheitskräften übergeben habe. Von diesen sei er wiederum nach seinen Brüdern und deren PKK-Kollegen befragt und diversen Folterungen ausgesetzt worden. Als man ihm mit der Faust auf die Nase geschlagen habe, sei er ohnmächtig geworden und nach zehn Tagen in (...) von N._______ erwacht. Nach insgesamt 26 Tagen ärztlicher Behandlung sei er nach B._______ geflüchtet. Dort sei er zum Parteipräsidenten der HADEP gegangen und habe diesem erzählt, was ihm zugestossen sei, worauf ihm dieser Hilfe seitens der Partei zugesichert habe. Er sei weiterhin als H._______ tätig gewesen und habe in der Folge auf Anfrage des Parteipräsidenten der HADEP vom (...) das von ihm benutzte Fahrzeug für Wahltätigkeiten der Partei zur Verfügung gestellt. Eine Woche vor den Wahlen sei der seinem Bruder gehörende Minibus, der vor dem Parteilokal der HADEP parkiert gewesen sei, von der Polizei beschlagnahmt worden. Als er von der Beschlagnahme erfahren habe, habe er sofort die Flucht ergriffen, da das erwähnte Fahrzeug seinem Bruder K._______ gehört habe, der seinerseits von den Sicherheitskräften als Terrorist gesucht worden sei. Er habe sich daraufhin etwa sechs Monate bei einem Onkel in O._______ versteckt gehalten und sei danach im Mai 2003 nach M._______ gereist, von wo aus er die Türkei verlassen habe. Ferner sei er am (...) sowie am (...) im Parteigebäude in B._______ von der Polizei aufgefordert worden, für diese als Spitzel zu arbeiten. Am (...) habe er das Grab seines Vaters besucht, als der Dorfvorsteher das Militär von seiner Anwesenheit informiert habe und er in der Folge vom Militär abgeführt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). B. Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2004 einen Bericht (Nennung Bericht) ein. Ein weiterer Bericht (Nennung Bericht) ging beim BFF am folgenden Tag ein. C. Mit Verfügung vom 16. April 2004 - eröffnet am 19. April 2004 - lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 und Ergänzung vom 20. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zumindest sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 2. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. April 2006 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage (Nennung Beilage) - bei der ARK ein Gesuch um Wechsel des Wohnortes zu einem seiner im Kanton P._______ wohnenden Brüder aufgrund einer diagnostizierten (Nennung Diagnose) ein. H. Mit Eingabe vom 13. November 2006 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. Weiter wurde darin auf das mit Eingabe vom 5. April 2006 gestellte Gesuch um Wechsel des Wohnortes hingewiesen. I. Mit Schreiben vom 5. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Mitgliederausweises des (Nennung Beweismittel) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer zwei Referenzschreiben (Auflistung Beweismittel) ins Recht. K. Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Referenzschreiben zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 zeigte die neu mandatierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandates an und reichte weitere Beweismittel nach. Auf die Vorbringen und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Auf das mit Eingabe vom 5. April 2006 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel des Wohnortes zu einem seiner im Kanton P._______ wohnenden Brüder ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt, nämlich dass er bewusstlos mit schweren körperlichen Verletzungen (Auflistung der Verletzungen) in (...) in M._______ eingeliefert worden sei, werde in den eingereichten beiden Bestätigungen (...) bezeichnenderweise nicht bestätigt. Aus den Bestätigungen sei lediglich ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes vom (...) bis (...) von einem anderen Patienten Checks abgenommen worden seien. Falls es die vorgebrachten Verletzungen gegeben und sich die Polizei derart um das Wohlbefinden des Beschwerdeführers gekümmert hätte, wäre er in ein nahe gelegenes Spital und nicht in (...) in die über 1000 km entfernte Stadt M._______ transportiert worden. Das erwähnte Vorgehen der Polizei ergebe überhaupt keinen Sinn. Zudem nehme die Polizei den Inhaftierten jeweils die persönlichen Sachen und Wertgegenstände ab, weshalb es sich frage, wie unter diesen Umständen der Beschwerdeführer Bankschecks auf sich getragen habe, die ihm von einem Mitinsassen gestohlen worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich zwar angeführt, die Polizei habe ihm die Checks weggenommen. Dies decke sich jedoch mit keiner der beiden Bestätigungen (...). Darin werde nämlich festgehalten, dass es sich aufgrund der Untersuchungen herausgestellt habe, dass ein anderer Patient namens Q._______ die Bankchecks entwendet habe. Die Vorbringen zu einer politisch motivierten Verfolgung und schweren Misshandlungen im Jahr (...) könnten somit nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer mache eine weitere Inhaftierung im Jahre (...) in I._______ geltend, anlässlich welcher ihn die Polizei nach R._______ ins Gefängnis überführt habe, wo er wieder aufs Schlimmste und bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden sei. Als er nach zehn Tagen wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in der fast 1000 km entfernten (...) Stadt N._______ in (...) befunden. Bezeichnenderweise vermöge der Beschwerdeführer auch zu diesem sehr wirklichkeitsfremden Geschehen und Vorgehen der Polizei keine plausible Erklärung abzugeben. Die geltend gemachten Festnahmen und Misshandlungen in den Jahren (...) und (...) könnten somit nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, er sei damals aus (...) in N._______ geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, dass ihn die Polizei erwischen könnte. Seit diesen Vorfällen habe er in der Türkei keine Sicherheit mehr gehabt und um sein Leben fürchten müssen. Das weitere Verhalten des Beschwerdeführers entspreche jedoch nicht dieser angeblichen Gefährdungslage. Er habe nämlich erklärt, er sei im Jahre (...) DEHAP-Mitglied geworden und sei vor den Wahlen, welche im (...) stattgefunden hätten, nach B._______ in die Dörfer gegangen, um "seine Tätigkeiten" auszuführen. Er habe zudem "sein" Auto, beziehungsweise das Auto des Bruders K._______, für die Wahltätigkeiten zur Verfügung gestellt. Dieses Auto habe er vor dem Parteilokal parkiert. Nachdem die Polizei den Bus gesehen und beschlagnahmt gehabt habe, sei er untergetaucht. Jedoch fahre eine Person, die mehrmals schwer gefoltert worden sei und sich an Leib und Leben bedroht fühle, nicht mit dem Auto eines von der Polizei gesuchten Bruders ins Heimatgebiet, wo sie gefährdet sei, um Wahlpropaganda zu betreiben. Zudem verstecke sich eine gesuchte Person nicht bei nahen Verwandten, da das Risiko, dort aufgegriffen und verhaftet zu werden, viel zu hoch sei. Es würden auch keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen, dass die Polizei dem Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) in diversen Städten der Türkei nachgestellt habe, um den Aufenthaltsort seiner Brüder zu erfahren. Somit könnten auch diese unrealistischen Schilderungen zum Anlass der Ausreise des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer am (...) einen neuen Nüfus ausstellen lassen und es sei ihm für die Ausreise ein auf seinen Namen lautender, echter Reisepass ausgestellt worden. Mit diesem Pass habe er im (...) beim Schweizer Konsulat in M._______ einen Visumsantrag gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei. Auch dies spreche gegen die vorgebrachte Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe zwar Kenntnis der genauen Daten aller seiner angeblichen Mitnahmen. Er kenne jedoch erstaunlicherweise von keinem der Ereignisse den Wochentag. Überdies habe er eine "Wahlbeobachtungskarte" der DEHAP eingereicht, vermöge aber zu dieser angeblichen politischen Tätigkeit als Wahlbeobachter überhaupt nichts zu berichten und könne auch zu seiner angeblichen Unterstützung der DEHAP als Minibusfahrer keine näheren Angaben machen. Somit vermöchten auch die Vorbringen betreffend die politischen Aktivitäten vor den Wahlen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe zwei Fotos - mit "seinem" Bus und dem darauf angebrachten DEHAP-Wahlplakat - eingereicht, die seine Unterstützung der DEHAP belegen sollen. Im entsprechenden Bildkommentar heisse es, die Person, welche mit der Hand das Friedenszeichen mache, sei der Beschwerdeführer. Im Schreiben der Rechtsvertretung vom 18. November 2003 werde hingegen festgehalten, dass sein Bruder - das Friedenszeichen machend - abgebildet sei. Weiter habe der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Empfangsstelle - anlässlich der Kantonsbefragung nebst den beiden gravierenden Folterereignissen in den Jahren (...) und (...) zahlreiche weitere Inhaftierungen im Jahre (...) geltend gemacht. Er habe jedoch nicht mehr über eine zusätzliche Festnahme im (...) gesprochen, die er in der Empfangsstelle erwähnt habe. Hingegen habe er nun - im Gegensatz zur Erstbefragung - geltend gemacht, er sei am (...) und am (...) von der Polizei angehalten beziehungsweise in eine Zelle gebracht und aufgefordert worden, als Spitzel für sie zu arbeiten. Zudem habe ihn das Militär am (...) abgeführt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zur Dauer der Übergriffe und zur Art der Folter gemacht, weshalb seine Vorbringen auch aus diesen Gründen nicht geglaubt werden könnten. Da die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ein, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG unvollständig zitiert und unterlasse es in der Folge, den wesentlichsten Aspekt der Asylvorbringen umfassend zu prüfen: Die begründete Furcht vor Verfolgung, wie sie in Art. 3 AsylG explizit aufgeführt und in Lehre und Rechtsprechung konkretisiert worden sei. Ferner gebe es in der Türkei nur drei (...), die auf (...) Krankheiten spezialisiert seien: Eine in S._______, welche geschlossen worden sei, und je eine in M._______ sowie in N._______. Nach einer notärztlichen Versorgung habe man ihn aufgrund hochgradiger Verwirrung nach M._______ gebracht. Er könne bestätigen, dass ihm die Polizei alle Wertsachen abgenommen habe. Dass die Checks gefehlt hätten, habe er jedoch erst beim Aufwachen im Spital bemerkt. Die Untersuchung im Spital habe dann ergeben, dass ein anderer Patient die Checks entwendet habe. Es habe sich bei diesem Patienten um einen Polizeiagenten gehandelt und es sei mit einiger Sicherheit anzunehmen, dass die Klinikleitung sich nicht getraut habe, die Polizei zu beschuldigen. Weiter vermute er, dass er nach der zweiten Festnahme und Folter durch die Polizei im Jahre (...) bewusst nicht nach M._______, sondern (...) nach N._______ gebracht worden sei, weil man ihn dort noch nicht gekannt habe. Zudem habe er die Festnahme und Folter durch die staatlichen Sicherheitskräfte ausführlich und glaubhaft geschildert. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge würden sich diese Verhaltensmuster oftmals so abspielen, dass die Polizei durch Folter den Aufenthaltsort von Verwandten und Personen herauszufinden versuche, welche verdächtigt würden, Angehörige der PKK zu sein. Ebenso sei es üblich, dass PKK-Mitglieder sich von ihren Familien verabschiedeten und sich nicht mehr melden würden, weshalb er tatsächlich nicht gewusst habe, wo seine gesuchten Brüder sich aufhalten würden. Weiter sehe er sich durch die Tätigkeit seiner beiden Brüder im Rahmen der PKK einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er wäre deshalb bei einer Rückkehr wiederum gefährdet, ihretwegen festgenommen zu werden. Die Vorinstanz behaupte im angefochtenen Entscheid, dass eine schwer gefolterte Person nicht im Heimatgebiet Wahlpropaganda betreibe. Nach der Flucht aus dem Spital habe er sich an diejenige Gruppe gewendet, deren Gesinnung er sich nahe gefühlt habe und die bereit gewesen sei, ihn so gut als möglich zu schützen. Hinzu komme, dass er sich auch seiner Partei gegenüber verpflichtet gefühlt habe. Weiter habe nicht er den Reisepass beantragt, sondern der Schlepper, der ihm auch das Visum organisiert habe. Dass er versucht habe, mit einem Visum in die Schweiz zu reisen, zeige ebenfalls die für ihn nicht mehr zumutbare Situation in der Türkei, welche er nicht mehr ausgehalten habe. Weiter sei der Vorhalt, wonach er sich zwar an Daten, erstaunlicherweise nicht aber an die Wochentage erinnern könne, als realitätsfremd zu erachten. Würde man nämlich den Befrager des Bundesamtes fragen, an welchem Wochentag Weihnachten 2001 gewesen sei, vermöchte sich dieser wohl kaum daran zu erinnern. Überdies führt der Beschwerdeführer an, als Wahlbeobachter sei er anlässlich der gesamttürkischen Lokalwahlen im Wahllokal anwesend gewesen. Für diesen Wahlkampf im Jahre (...) seien der HADEP in der Tat noch sehr viele Hindernisse in den Weg gelegt worden, was natürlich auch die HADEP-Mitglieder zu spüren bekommen hätten. Er habe darüber anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. S. 16) berichtet und das beigelegte Foto zeige ihn nochmals auf Wahlkampftour. Die Vorinstanz halte ferner fest, dass unterschiedliche Angaben hinsichtlich der eingereichten Fotos gemacht worden seien. Auf den nun eingereichten zwei Kopien von Fotos sei er auf dem unteren - das Friedenszeichen machend - zu sehen und zudem sei er namentlich angeschrieben. Im beigelegten Brief, der seinen Bruder J._______ betreffe, sei tatsächlich geschrieben worden, dass die Fotos den Bus und seinen Bruder J._______ zeigen würden. Im Weiteren glaube die Vorinstanz - ausser den gravierenden Folterereignissen - die unterschiedlich angegebenen Inhaftierungen im Jahre (...) und (...) nicht. Es treffe zu, dass die Daten nicht übereinstimmten. Er stehe aber unter Medikamenteneinfluss und gebe im Arztbericht vom 16. Februar 2004 unter anderem an, er sei vergesslich und könne sich nicht konzentrieren. Immerhin werde ihm von ärztlicher Seite (Nennung Diagnose) attestiert. Es müsse festgehalten werden, dass er die Leiden der Verfolgung sowie der Folter noch lange nicht verarbeitet, geschweige denn überwunden habe. In Anbetracht, dass die gesamte Familie das Land aus politischen Gründen verlassen habe, sei es nachvollziehbar, dass er auch nicht mehr bereit sei, für die türkischen Sicherheitskräfte das "Opfer" zu spielen. Im Protokoll des Hilfswerks sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die abgegebenen Papiere nicht genau registriert worden seien und dass eher von der Erfüllung der Asyleigenschaft als von einer Wegweisung ausgegangen werde. 3.3 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst rügt, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG unvollständig zitiert und unterlasse es in der Folge, den wesentlichsten Aspekt der Asylvorbringen, nämlich die begründete Furcht vor Verfolgung umfassend zu prüfen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Da vorliegend die Vorinstanz in ihrer Begründung festhielt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen und somit letztlich auch die Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft machen können, war sie folglich zu Recht auch nicht verpflichtet, die ohnehin als nicht glaubhaft erachteteten Asylvorbringen auch noch auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Durch ihre Folgerungen am Schluss der Erwägungen verneinte die Vorinstanz, wenn auch nur implizit, gleichzeitig das Vorliegen einer begründeten Furcht. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 3.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es gebe in der Türkei nur drei (...), die auf (...) Krankheiten spezialisiert seien. Nach einer notärztlichen Versorgung habe man ihn aufgrund hochgradiger Verwirrung nach M._______ gebracht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aufgrund der erlittenen Folter (so insbesondere aufgrund von Schlägen mit Fäusten respektive einer Eisenstange) letztlich das Bewusstsein verloren habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4 f.; kant. Protokoll, S. 15 f.). Aus diesem Grund ist daher nicht einsichtig, wie die angeblichen Folterer eine hochgradige Verwirrung beim bewusstlosen Beschwerdeführer hätten feststellen können. Zudem ist es als realitätsfremd zu erachten, dass man den Beschwerdeführer, nachdem man ihn auf die von ihm geschilderte Art und in schwerwiegender Weise der Folter ausgesetzt gehabt habe, nun aus Sorge um seine Gesundheit ihn in eine 1000 km entfernte (...) gebracht haben soll. Zudem ist es als befremdlich zu erachten, dass man den Beschwerdeführer jeweils in (...) abgeliefert haben soll, zumal angesichts der dem Beschwerdeführer angeblich zugefügten Folter die Behandlung in einer medizinischen Spitalabteilung wesentlich naheliegender gewesen wäre. Abgesehen davon wäre ein Verletztentransport über eine derart lange Distanz mit zusätzlichen und unnötigen gesundheitlichen Risiken verbunden gewesen. Das Gleiche hat im Übrigen für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung zu gelten, gemäss welcher er nach der zweiten Festnahme und Folter durch die Polizei im Jahre (...) bewusst nicht nach M._______, sondern in die Klinik nach N._______ gebracht worden sei, weil man ihn dort noch nicht gekannt habe. Die in diesem Zusammenhang anlässlich der kantonalen Anhörung auf die Frage der Hilfswerkvertretung, warum er beide Male in (...) gelandet sei, vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers, der Staat habe ihn als Spinner darstellen wollen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen (vgl. kant. Protokoll, S. 28). In der Eingabe vom 17. Juli 2009 wird die Vermutung geäussert, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner Antworten auf die Frage, welches die Umstände seiner Verlegung in (...) gewesen seien, allenfalls in einer dissoziativen Amnesie befunden. Da den eingereichten ärztlichen Berichten keine diesbezügliche Diagnose zu entnehmen ist, ist nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen. Ebenfalls in der Eingabe vom 17. Juli 2009 wird aus dem Umstand, dass das Schreiben des (...) an die (...) vom 17. Januar 2005 mit der Bitte um Zustellung der ärztlichen Akten des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben sei, geschlossen, die (...) befürchte scheinbar auch nach Jahren, Antwort auf eine solche Anfrage zu geben, was auf einen politischen Hintergrund deute. Die Nichtbeantwortung dieser Anfrage sowie der angebliche Rat, der Beschwerdeführer solle sich entfernen (vgl. kant. Protokoll, S. 16), müssen jedoch nicht zwingend bedeuten, dass die Einweisung in (...) einen politischen Hintergrund gehabt haben muss. Weiter führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an, er könne bestätigen, dass ihm die Polizei alle Wertsachen abgenommen habe. Die Untersuchung im Spital habe dann ergeben, dass ein anderer Patient die Checks entwendet habe. Es habe sich bei diesem Patienten um einen Polizeiagenten gehandelt und es sei mit einiger Sicherheit anzunehmen, dass die Klinikleitung sich nicht getraut habe, die Polizei zu beschuldigen. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. So vermag der Beschwerdeführer dadurch nicht zu erklären, woher sein plötzliches Wissen stammt, wonach es sich beim erwähnten Patienten um einen Polizeispitzel gehandelt haben soll, und weshalb sich die Polizei eine solche Mühe machen sollte, um ihm die Checks doch noch abzunehmen, wenn sie diese bei der Wegnahme der anderen Wertsachen tatsächlich übersehen hätte. Zudem hätte die Polizei im Falle eines Übersehens gar nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer noch solche Checks auf sich getragen hätte. Angesichts des Umstandes, dass in den eingereichten (...) aufgeführt ist, dass ein anderer Patient die Bankchecks nachträglich gestohlen habe - und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet die Polizei -, sind obige Ausführungen in der Beschwerdeschrift als Versuch, seine Schilderungen an den Inhalt der (...) anzupassen, und somit als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zum vorinstanzlichen Einwand, wonach eine schwer gefolterte Person nicht im Heimatgebiet Wahlpropaganda betreibe, entgegnet der Beschwerdeführer, dass er sich nach der Flucht aus dem Spital an diejenige Gruppe gewendet habe, deren Gesinnung er sich nahe gefühlt habe und die bereit gewesen sei, ihn so gut als möglich zu schützen. Dieser Einwand vermag jedoch angesichts der von ihm angeführten Gefährdungslage (keine Lebenssicherheit; Angst vor erneuter behördlicher Repression) sein Verhalten in keiner Art und Weise zu erklären respektive plausibler zu machen, zumal er dadurch das Risiko einer Verhaftung und allfälliger Benachteiligungen geradezu herausgefordert hat. Auch der Einwand, wonach nicht er, sondern der Schlepper den Reisepass und das Visum beantragt und besorgt habe, und wonach der Umstand, dass er mit einem Visum versucht habe, in die Schweiz zu reisen, die für ihn nicht mehr zumutbare Situation in der Türkei zeige, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So kann es vorliegend für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Rolle spielen, ob der Schlepper für den Erhalt des Reisepasses die Formalitäten für ihn erledigte oder nicht, zumal der Beschwerdeführer letztlich selber zusammen mit dem Schlepper beim Schweizer Konsulat in M._______ vorgesprochen (vgl. kant. Protokoll, S. 6) und er auch einen echten, auf seinen eigenen Namen lautenden Pass erhalten habe. Weiter sei gemäss den Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe der Vorhalt, wonach er sich zwar an Daten, erstaunlicherweise nicht aber an die Wochentage erinnern könne, als realitätsfremd zu erachten. Würde man nämlich den Befrager des Bundesamtes fragen, an welchem Wochentag Weihnachten 2001 gewesen sei, vermöchte sich dieser wohl kaum daran zu erinnern. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch mit dieser Argumentation, dass von ihm nicht die Angabe des Wochentags eines jährlich wiederkehrenden Feiertags, sondern die Nennung der Wochentage von für ihn ganz persönlichen, wichtigen und für sein weiteres Leben einschneidenden Erlebnissen (behördliche Festnahmen teilweise mit anschliessender Folter während der Haft) verlangt wurde. Daher hätte vom Beschwerdeführer die Bezeichnung nicht nur der genauen Daten, sondern auch der Wochentage der vorgebrachten Ereignisse erwartet werden dürfen. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz glaube - ausser den gravierenden Folterereignissen - die unterschiedlich angegebenen Inhaftierungen im Jahre (...) und (...) nicht. Es treffe zu, dass die Daten nicht übereinstimmten. Er stehe aber unter Medikamenteneinfluss und gebe im Arztbericht vom 16. Februar 2004 unter anderem an, er sei vergesslich und könne sich nicht konzentrieren. Immerhin werde ihm von ärztlicher Seite (Nennung Diagnose) attestiert. Es müsse festgehalten werden, dass er die Leiden der Verfolgung sowie der Folter noch lange nicht verarbeitet, geschweige denn überwunden habe. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen obiger Ausführungen des Beschwerdeführers - auch die gravierenden Foltererlebnisse als nicht glaubhaft erachtete. Da das BFF von der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Inhaftierungen ausging, ist auch die mit diesen einhergehende Folter als unglaubhaft zu erachten. In diesem Sinne hat sich die Vorinstanz denn auch im angefochtenen Entscheid (Ziffer 1., S. 3) explizit geäussert, dass sich die eingereichten (...) eben gerade nicht über die vorgebrachte angebliche Folter auslassen würden. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 wurde ein Bericht von T._______, vom 13. Juli 2009 eingereicht, wonach eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers ergeben habe, dass dieser verschiedene Narben aufweise, die er mit glaubhaften Verletzungsmechanismen schildere. In der Eingabe vom 17. Juli 2009 wird indessen eingeräumt, der Bericht beruhe auf einem gravierenden Fehler, der scheinbar auf Verständigungsschwierigkeiten beruhe, da der Arzt fälschlicherweise davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei nach seinem Klinikaufenthalt in M._______ in die Schweiz geflohen. Dieser Eingabe vom 17. Juli 2009 liegen überdies spitalärztliche Unterlagen mit der Diagnose (Nennung Diagnose) bei. In der Eingabe wird darauf hingewiesen, es sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Schmerzen am oberen Sprunggelenk um eine Spätfolge der Schläge auf die Füsse, Sprunggelenke und Unterschenkel handle. Gemäss dem Bericht der AA._______ vom 2. Mai 2007 ist indessen unklar, ob die Beschwerden von der (...) oder von einer Insuffizienz des (...) herrühren würden. Von Spätfolgen von Schlägen auf das Fussgelenk wird in diesem Zusammenhang somit nicht gesprochen. Der Verweis im Bericht der AA._______ vom 9. Mai 2007, der Beschwerdeführer habe in der Konsultation seine langjährige Leidensgeschichte mit regelmässigen Foltermethoden vorgebracht, wird dadurch relativiert, dass auch in der auf dessen Wunsch aufgenommenen Aufzeichnung erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe offensichtlich barfuss über Scherben gehen müssen. Dies ist ein Umstand, den dieser im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, weshalb zusammenfassend die in den Arztberichten erwähnten Narben am Körper und die Schmerzen am oberen Sprunggelenk des Beschwerdeführers nicht ursächlich auf die vorgebrachten Folterungen zurückgeführt werden können, zumal sich die diesbezüglichen Aussagen - wie oben erwähnt - als unglaubhaft erweisen. Der Beschwerdeführer führt überdies an, es sei in Anbetracht, dass die gesamte Familie das Land aus politischen Gründen verlassen habe, nachvollziehbar, dass er auch nicht mehr bereit sei, für die türkischen Sicherheitskräfte das "Opfer" zu spielen. Diesem pauschal gehaltenen Vorbringen ist jedoch hinsichtlich des Aufenthaltsortes von Familienangehörigen in der Türkei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen ausführte, es befänden sich noch eine Schwester in M._______ und zwei Brüder mit unbekanntem Aufenthalt in der Türkei (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 3; kant. Protokoll, S. 7). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im zu den Akten gereichten Protokoll des Hilfswerks sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die abgegebenen Papiere nicht genau registriert worden seien und dass eher von der Erfüllung der Asyleigenschaft als von einer Wegweisung ausgegangen werde. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG beobachtet die Vertretung der Hilfswerke die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361). Vorliegend ist der zum Nachweis der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft respektive zum Beweis der Glaubhaftigkeit vorgelegte Bericht der Hilfswerksvertreterin in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt, da er nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung hat und eine Einschätzung beinhaltet, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. So dient der Kurzbericht den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 363). Der im erwähnten Kurzprotokoll der Hilfswerkvertreterin in Ziffer 4 enthaltene Einwand, dass der befragende Beamte von den vom Beschwerdeführer abgegebenen Papieren keine Aufstellung habe machen wollen, was aber für die Beurteilung des Falles wichtig sei, erweist sich vorliegend als unbegründet, da im Anschluss an die kantonale Anhörung seitens des Bundesamtes ein in den Akten liegendes separates Beweismittelkuvert mit genauer Auflistung aller darin befindlichen Beweismittel angefertigt wurde und dieselben denn auch im angefochtenen Entscheid mitberücksichtigt wurden (vgl. BFF-Verfügung vom 16. April 2004, S. 2 [Ziffer 2 der Feststellungen] und S. 4 f. der Erwägungen). Im Weiteren gesteht der Beschwerdeführer ein, dass die Daten der unterschiedlich angegebenen Inhaftierungen im Jahre (...) und (...) nicht übereinstimmten. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass er unter Medikamenteneinfluss stehe und im Arztbericht vom 16. Februar 2004 unter anderem auf seine Vergesslichkeit sowie auf seine Konzentrationsschwäche hingewiesen habe. Immerhin sei ihm von ärztlicher Seite (Nennung Diagnose) attestiert worden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Schluss der beiden durchgeführten Befragungen die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich grundsätzlich bei seinen dortigen Aussagen behaften lassen muss. Auf Nachfrage beim Kanton, ob seine Angaben in der Empfangsstelle zu 100% stimmen würden, führte der Beschwerdeführer an, er habe damals seine Medikamente nicht eingenommen, weshalb er glaublich ein Datum verwechselt habe. Anstatt des 8. oder 9. Monats (...) habe er 8. oder 9. Monat (...) gesagt (vgl. kant. Protokoll, S. 4). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die beim Kanton erwähnten Vorfälle in den Monaten August und September des Jahres (...) bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum mit keinem Wort erwähnte und solche Ereignisse auch nicht ins Jahr (...) legte, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht auf einen für den Sachverhalt wesentlichen Widerspruch in den Aussagen erkannte (vgl. BFF-Entscheid vom 16. April 2004, Ziffer 3, S. 5). Weiter lässt sich dem erwähnten Arztbericht vom 16. Februar 2004 in Ziffer 1.2 entnehmen, dass der Beschwerdeführer anführte, sich schlecht konzentrieren zu können und vergesslich sei, da er das Gleiche wiederholte Male frage. Demgegenüber wird in Ziffer 1.3 unter Psychostatus angeführt, (Darlegung Psychostatus) (vgl. A15/4). Der dementsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist daher in casu erheblich zu relativieren. Gestützt wird diese Einschätzung auch durch den Umstand, dass sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise entnehmen lassen, die die Einwände des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten und den Schluss zuliessen, die protokollierten Aussagen seien aus gesundheitlichen Gründen nur teilweise oder gar nicht verwertbar. Weiter führt der Beschwerdeführer an, als Wahlbeobachter sei er anlässlich der gesamttürkischen Lokalwahlen im Wahllokal anwesend gewesen. Für diesen Wahlkampf im Jahre (...) seien der HADEP sehr viele Hindernisse in den Weg gelegt worden, was natürlich auch die HADEP-Mitglieder zu spüren bekommen hätten. Er habe darüber anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. S. 16) berichtet und das beigelegte Foto zeige ihn nochmals auf Wahlkampftour. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur HADEP respektive DEHAP lassen jedoch keinen Schluss auf den Ort und den Zeitraum des von ihm angeblich unterstützten Wahlkampfes zu, zumal aus den Fotos weder Örtlichkeiten zu erkennen sind noch jene ein bestimmtes Datum enthalten. Auch vermag der Beschwerdeführer zu seiner angeführten Tätigkeit als Wahlbeobachter nichts Substanzielles zu berichten, weshalb am vorgebrachten Engagement desselben im Rahmen der DEHAP ernsthafte Zweifel anzubringen sind. Doch selbst wenn - trotz widersprüchlicher Angaben zum Beitrittsjahr (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 2; kant. Protokoll, S. 21) - von einer als glaubhaft zu erachtenden Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DEHAP ausgegangen würde, vermag er aus diesem Umstand alleine nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, zumal die angeblich daraus resultierenden behördlichen Benachteiligungen nicht glaubhaft gemacht werden konnten und die alleinige Mitgliedschaft bei der DEHAP für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen wegen Tätigkeiten für die Partei, soweit sie als glaubhaft erachtet werden können, behördliche Schwierigkeiten bekommen habe, wird aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. kant. Protokoll, S. 22). Unter diesen Umständen braucht auf den Vorhalt der Vorinstanz, wonach unterschiedliche Angaben hinsichtlich der eingereichten Fotos gemacht worden seien, und die dementsprechende Entgegnung des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermag. 3.3.3 Weiter sieht sich der Beschwerdeführer durch die Tätigkeit seiner beiden Brüder J._______ und K._______ im Rahmen der PKK einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er wäre deshalb bei einer Rückkehr wiederum gefährdet, ihretwegen festgenommen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Bestehen einer Reflexverfolgung hinweist, ist vorliegend festzustellen, dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung in casu nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden kann. Hiezu ist festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17 S. 132 ff.; Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37 S. 263 ff.; Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. In EMARK 2005 Nr. 21 wird eine ausführliche Beurteilung der diesbezüglichen neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen. Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Insbesondere wird im erwähnten Urteil betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder in einer exponierten politischen Stellung steht noch ein politisches Engagement glaubhaft machen konnte und überdies auch keinen besonders engen Kontakt zu Familienangehörigen geltend macht, nach denen gefahndet werden soll. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des Asylverfahrens diesbezüglich lediglich an, sein Bruder J._______ befinde sich (...) als Asylbewerber in der Schweiz und - was er mit Eingabe vom 17. Juli 2009 entsprechend belegte - Bruder K._______ sei anerkannter Flüchtling in BB._______. Über deren Tätigkeiten innerhalb der PKK respektive den Umstand, dass diese sich für die PKK engagiert hätten, will der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Ahnung gehabt haben, was er den Sicherheitskräften auch mitgeteilt habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4; kant. Protokoll, S. 15). Ferner ist hinsichtlich des Bruders J._______ festzuhalten, dass dessen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom CC._______ (Geschäftsnummer DD._______) abgewiesen wurde. Im Urteil wurde ausgeführt, dass keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft gemacht werden können und auch nicht auf eine allfällige Reflexverfolgung geschlossen werden könne. Betreffend dieses Urteil wurde beim Bundesverwaltungsgericht indessen ein Revisionsgesuch eingereicht, über das zurzeit noch nicht entschieden ist (Geschäftsnummer EE._______). Weiter ist jedoch aus den Verfahrensakten eines anderen vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle genannten Bruders FF._______ (N_______) ersichtlich, dass dessen Beschwerde mit Urteil der ARK vom GG._______ abgewiesen und auf ein Revisionsgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom HH._______ (Geschäftsnummer II._______) nicht eingetreten wurde. Im erwähnten ARK-Urteil des Bruders FF._______ wird insbesondere festgehalten, dass weder die geltend gemachte Furcht vor einer politischen Verfolgung - aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen - noch die dargelegte Reflexverfolgung begründet seien. Damit liegen weder rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 3.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3.4.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.4.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner subjektiven Nachfluchtgründe auf exilpolitische Aktivitäten im Rahmen eines kurdischen Kulturvereins. 3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Das blosse Engagement innerhalb eines kurdischen Kulturvereins gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei dessen Wegweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal vorliegend keine Hinweise ersichtlich werden, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde. Aus den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden, sondern allenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei im Allgemeinen und an der kurdischen Gemeinschaft im Speziellen. Somit liegt auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hat noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die in den Arztberichten vom 31. Oktober 2006 und 8. März 2006 diagnostizierten (...) Probleme des Beschwerdeführers anbelangt (Nennung Diagnose) - gemäss dem mit Eingabe vom 17. Juli 2009 eingereichten Bericht (...) vom 15. Mai 2009 besteht (Nennung Diagnose) - ist vorweg festzustellen, dass die Ursachen dieser psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen auf anderen als den vom Beschwerdeführer geschilderten Gründen beruhen müssen. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam , hinlänglich ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), ausgeschlossen werden. Auch vermag eine Suizidalität des Beschwerdeführers gemäss EGMR die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach insgesamt als zulässig zu erachten. 5.5 5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 5.5.3 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Er besuchte während fünf Jahren die Schule und verfügt über Kenntnisse der türkischen Sprache, langjährige Berufserfahrungen als H._______ sowie an verschiedenen Orten in der Türkei über Familienangehörige (vgl. kant. Protokoll, S. 7 f.). Ferner leben (Aufzählung der Familienangehörigen) des Beschwerdeführers in BB._______, welche ihm bei der Reintegration - zumindest in finanzieller Hinsicht - Hilfe leisten können. Es ist ihm daher möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen. Hinsichtlich der angeführten und durch diverse medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden medizinischen (...) Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33). 5.5.4 Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren (vgl. ärztliches Zeugnis [...] vom 15. Mai 2009), wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass die konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden würde. Somit würden auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 Nr. E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes und familiäre Hilfe zurückzugreifen, was, wie oben unter E. 5.5.3 angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2, SR 142.312). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen Aspekten als zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist. 5.7 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: