Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 13. Oktober 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde ab (Verfahren E-3689/2006), womit diese rechtskräftig wurde. Auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 21. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2010 nicht ein (Verfahren D-416/2010). B. Am 28. September 2010 reichte der Gesuchsteller erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 nicht eintrat. Das BFM wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Urteil E-7757/2010 vom 31. Mai 2012 (Versanddatum: 4. Juni 2012) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 erhobene Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte die Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Gleichzeitig wies das Gericht das BFM an, den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau B._______(N [...]) zu sistieren. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 31. Mai 2012. Er beantragte, Ziffer 1 des Dispositivs (Abweisung der Beschwerde) sei aufzuheben, das Asylgesuch aufgrund von "Art. 121 Abs. 'd' nochmals zu prüfen" und ihm Asyl oder allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung des Gesuchs. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das (sinngemässe) Gesuch um Aussetzung des Vollzugs während des Verfahrens ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- , den der Gesuchsteller innert Frist leistete.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht offenbar - ohne allerdings das entsprechende Gesetz zu nennen - den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG geltend und bringt vor, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Mit Revisionsgesuch vom 4. Juli 2012 wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt. Auf das auch im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
E. 2 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 erfahren, wer die elf im Juli 2010 Festgenommenen seien, die er in seinem zweiten Asylgesuch erwähnt habe. Mit einer der festgenommenen Personen, C._______, sei er wie vorgebracht im Jahr 2002 während der Wahlen aktiv gewesen. Er wisse unterdessen auch, wer der Verräter gewesen sei, aufgrund dessen Aussagen die elf Personen verhaftet worden seien, und er erinnere sich, dass er ihn 2002 einmal gesehen habe. Damit sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass dieser auch seinen Namen bekannt gegeben habe und er deshalb gesucht werde. Zudem habe eine Person, die ihm zu fliehen geholfen habe, unterdessen auch untertauchen müssen. Schliesslich seien am 26. Mai 2012 in Elbistan weitere Personen aus dem Umfeld der Partei des Friedens und der Demokratie (Bari ve Demokrasi Partisi; BDP) festgenommen worden, die er teilweise gekannt habe. Ein Freund von ihm, mit dem er ebenfalls 2002 für die Wahlen in Elbistan zusammen gearbeitet habe, sei am 2. Mai 2012 als Guerilla von Sicherheitskräften getötet worden, weshalb er sehr traurig sei. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass er mit allen jetzt Festgenommenen und/oder Getöteten sehr gut bekannt gewesen sei. Er nehme immer noch sehr Anteil an dem schlimmen Geschehen in seiner Heimat, weshalb es doch sehr wahrscheinlich sei, dass er dort gesucht werde. Als Beweismittel werden eine Kopie einer Anklageschrift des Gerichts für Schwere Straftaten (...) (mit teilweiser, nicht-amtlicher Übersetzung) sowie Internetausdrucke bezüglich der Festnahme von BDP-Politikern in Elbistan (teilweise mit nicht-amtlicher Übersetzung) eingereicht.
E. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich ausdrücklich auf Art. 121 Bst. d BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich i.S. von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Der Gesuchsteller zeigt in keiner Art und Weise auf, welche Akten oder Aktenstellen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2012 übersehen habe soll. Er verweist lediglich auf Sachverhalte, die er bereits im zweiten Asylverfahren vorbrachte und die vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angemessen gewürdigt wurden. Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor.
E. 3.2 Implizit beruft sich der Gesuchsteller zudem auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach die Revision eines Entscheides verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Dabei ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.47; Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur beachtlich, wenn sie die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48).
E. 3.4 Die Kopie der Anklageschrift des Gerichts für Schwere Straftaten (...) gegen C._______ und weitere Personen datiert vom 7. September 2010. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, ob und wieso er erst jetzt in der Lage sein soll, dieses Dokument einzureichen. Es ist damit davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen wäre, dieses Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen. Das Beweismittel ist damit revisionsrechtlich nicht beachtlich. Offensichtlich revisionsrechtlich nicht von Bedeutung sind die Vorbringen, in Elbistan seien weitere Funktionäre der BDP verhaftetet worden, die er kenne oder 2002 zumindest gesehen habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2012 ausführte, genügt die blosse (angebliche) Bekanntschaft des Gesuchstellers mit diesen Personen nicht, um seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller konkretisiert auch im Revisionsgesuch in keiner Weise, inwiefern aus diesen (angeblichen) Bekanntschaften eine Gefährdung für ihn resultiere. Die blosse pauschale Behauptung, er sei mit diesen Personen 2002 politisch tätig gewesen, bleibt unsubstantiiert und ist auch insofern unbeachtlich, als die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen politischen Tätigkeiten im Jahr 2002 bereits in ersten Asylverfahren des Gesuchstellers als nicht glaubhaft eingestuft wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2006 vom 15. Dezember 2009). Das gleiche gilt für die geltend gemachte Tötung eines angeblichen Bekannten des Gesuchstellers und Kämpfers der PKK. Der Gesuchsteller unterlässt es auch auszuführen, inwiefern aus dessen Tod eine Gefährdung für ihn resultiere; er beschränkt sich auf den Hinweis, er habe auch mit diesem bei den Wahlen im Jahr 2002 zusammengearbeitet. Somit liegt auch kein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist demzufolge abzuweisen. Das Dispositiv des Urteils E-7757/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 bleibt rechtskräftig. Entsprechend prüft das Bundesverwaltungsgericht auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht erneut. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs bleibt bestehen, und der Gesuchsteller hat die Schweiz zu verlassen. Der Vollzug bleibt allerdings bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Ehefrau des Gesuchstellers sistiert.
E. 5 Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3542/2012 Urteil vom 17. August 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Partei A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 E-7757/2010 (N [...]). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 13. Oktober 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde ab (Verfahren E-3689/2006), womit diese rechtskräftig wurde. Auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 21. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2010 nicht ein (Verfahren D-416/2010). B. Am 28. September 2010 reichte der Gesuchsteller erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 nicht eintrat. Das BFM wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Urteil E-7757/2010 vom 31. Mai 2012 (Versanddatum: 4. Juni 2012) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 erhobene Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte die Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Gleichzeitig wies das Gericht das BFM an, den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau B._______(N [...]) zu sistieren. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 31. Mai 2012. Er beantragte, Ziffer 1 des Dispositivs (Abweisung der Beschwerde) sei aufzuheben, das Asylgesuch aufgrund von "Art. 121 Abs. 'd' nochmals zu prüfen" und ihm Asyl oder allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung des Gesuchs. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das (sinngemässe) Gesuch um Aussetzung des Vollzugs während des Verfahrens ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- , den der Gesuchsteller innert Frist leistete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht offenbar - ohne allerdings das entsprechende Gesetz zu nennen - den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG geltend und bringt vor, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Mit Revisionsgesuch vom 4. Juli 2012 wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt. Auf das auch im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
2. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 erfahren, wer die elf im Juli 2010 Festgenommenen seien, die er in seinem zweiten Asylgesuch erwähnt habe. Mit einer der festgenommenen Personen, C._______, sei er wie vorgebracht im Jahr 2002 während der Wahlen aktiv gewesen. Er wisse unterdessen auch, wer der Verräter gewesen sei, aufgrund dessen Aussagen die elf Personen verhaftet worden seien, und er erinnere sich, dass er ihn 2002 einmal gesehen habe. Damit sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass dieser auch seinen Namen bekannt gegeben habe und er deshalb gesucht werde. Zudem habe eine Person, die ihm zu fliehen geholfen habe, unterdessen auch untertauchen müssen. Schliesslich seien am 26. Mai 2012 in Elbistan weitere Personen aus dem Umfeld der Partei des Friedens und der Demokratie (Bari ve Demokrasi Partisi; BDP) festgenommen worden, die er teilweise gekannt habe. Ein Freund von ihm, mit dem er ebenfalls 2002 für die Wahlen in Elbistan zusammen gearbeitet habe, sei am 2. Mai 2012 als Guerilla von Sicherheitskräften getötet worden, weshalb er sehr traurig sei. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass er mit allen jetzt Festgenommenen und/oder Getöteten sehr gut bekannt gewesen sei. Er nehme immer noch sehr Anteil an dem schlimmen Geschehen in seiner Heimat, weshalb es doch sehr wahrscheinlich sei, dass er dort gesucht werde. Als Beweismittel werden eine Kopie einer Anklageschrift des Gerichts für Schwere Straftaten (...) (mit teilweiser, nicht-amtlicher Übersetzung) sowie Internetausdrucke bezüglich der Festnahme von BDP-Politikern in Elbistan (teilweise mit nicht-amtlicher Übersetzung) eingereicht. 3. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich ausdrücklich auf Art. 121 Bst. d BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich i.S. von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Der Gesuchsteller zeigt in keiner Art und Weise auf, welche Akten oder Aktenstellen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2012 übersehen habe soll. Er verweist lediglich auf Sachverhalte, die er bereits im zweiten Asylverfahren vorbrachte und die vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angemessen gewürdigt wurden. Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor. 3.2 Implizit beruft sich der Gesuchsteller zudem auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach die Revision eines Entscheides verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Dabei ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.47; Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur beachtlich, wenn sie die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48). 3.4 Die Kopie der Anklageschrift des Gerichts für Schwere Straftaten (...) gegen C._______ und weitere Personen datiert vom 7. September 2010. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, ob und wieso er erst jetzt in der Lage sein soll, dieses Dokument einzureichen. Es ist damit davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen wäre, dieses Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen. Das Beweismittel ist damit revisionsrechtlich nicht beachtlich. Offensichtlich revisionsrechtlich nicht von Bedeutung sind die Vorbringen, in Elbistan seien weitere Funktionäre der BDP verhaftetet worden, die er kenne oder 2002 zumindest gesehen habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2012 ausführte, genügt die blosse (angebliche) Bekanntschaft des Gesuchstellers mit diesen Personen nicht, um seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller konkretisiert auch im Revisionsgesuch in keiner Weise, inwiefern aus diesen (angeblichen) Bekanntschaften eine Gefährdung für ihn resultiere. Die blosse pauschale Behauptung, er sei mit diesen Personen 2002 politisch tätig gewesen, bleibt unsubstantiiert und ist auch insofern unbeachtlich, als die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen politischen Tätigkeiten im Jahr 2002 bereits in ersten Asylverfahren des Gesuchstellers als nicht glaubhaft eingestuft wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2006 vom 15. Dezember 2009). Das gleiche gilt für die geltend gemachte Tötung eines angeblichen Bekannten des Gesuchstellers und Kämpfers der PKK. Der Gesuchsteller unterlässt es auch auszuführen, inwiefern aus dessen Tod eine Gefährdung für ihn resultiere; er beschränkt sich auf den Hinweis, er habe auch mit diesem bei den Wahlen im Jahr 2002 zusammengearbeitet. Somit liegt auch kein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist demzufolge abzuweisen. Das Dispositiv des Urteils E-7757/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 bleibt rechtskräftig. Entsprechend prüft das Bundesverwaltungsgericht auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht erneut. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs bleibt bestehen, und der Gesuchsteller hat die Schweiz zu verlassen. Der Vollzug bleibt allerdings bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Ehefrau des Gesuchstellers sistiert.
5. Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: