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E-7757/2010

E-7757/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...), ersuchte am 13. Oktober 2003 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde ab (Verfahren E 3689/2006), womit diese rechtskräftig wurde. Auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2010 nicht ein (Verfahren D 416/2010). B. Am 28. September 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. C. Am 7. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt und am 21. Oktober 2010 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im März 2010 verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Am 27. März 2010 sei er zu seinem Bruder nach B._______ gegangen. Dort habe er sich zuerst zwei Wochen bei seinem Bruder und dessen Frau, danach drei Monate bei einem Freund seines Bruders und schliesslich eineinhalb Monaten bei verschiedenen Freunden aufgehalten. Er sei zwar während seines Aufenthaltes nicht politisch aktiv gewesen, ihm sei aber gesagt worden, die JITEM (Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele; Geheimdienst der Gendarmerie) suche ihn. Sie habe sich im Juli und im August in C._______ nach ihm erkundigt. Am 10. September 2010 sei er nach C._______ zu seinen Parteifreunden der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gegangen. Diese hätten ihm geraten, die Türkei wieder zu verlassen, weil er sonst sie und seine Familie in Gefahr bringe. Sie informierten ihn, dass (...) 2010 zwölf Kurden verhaftet worden seien, die der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) verdächtigt worden seien. Mit einer der verhafteten Frauen sei er früher gemeinsam politisch tätig gewesen. Deshalb habe er Angst bekommen, habe seine Heimatregion am 12. September 2010 wieder verlassen und sei nach Istanbul gegangen. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit dem 9. März 2010 rechtskräftig abgeschlossen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden zweiten Asylverfahren knüpften an seine Vorbringen im ersten Verfahren an und thematisierten die daraus resultierende noch immer bestehende Verfolgungsfurcht. Davon abgesehen würden keine neuen Ereignisse und auch keine neuen Asylgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer mache auch keine neuen Ereignisse geltend, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. E. Mit Eingabe vom 2. November 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) weder zulässig noch zumutbar sei und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten des Revisionsverfahrens seines Bruders D._______ (E 6965/2008), um Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Vertrauenspsychiater des Bundesverwaltungsgerichts, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Beschwerdeschrift bestätigt er grundsätzlich den vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Sachverhalt und präzisiert lediglich, er sei seit seiner Flucht vor sieben Jahren "immer wieder" bei seinem Bruder E._______ in B._______ und "an bestimmten Orten in C._______" durch die Zivilpolizei gesucht worden. Zur Begründung seiner Anträge bringt er im Wesentlichen vor, die türkische Regierung sei bereits seit einiger Zeit gegen kurdische Volksvertreter vorgegangen. Diese seien unter der Anschuldigung festgenommen worden, Verbindungen zur PKK zu unterhalten. Die Lage sei überhaupt nicht entspannt und er habe nicht gewagt, sich einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen. Deshalb habe er den Ausweis seines Zwillingsbruders E._______ verwendet. Am (...) 2010 hätten die Medien aufgrund des Verrats eines Guerilla die Verhaftung von elf Personen in C._______ gemeldet. Er meine, eine Frau am Fernsehen erkannt zu haben, die er von seiner früheren politischen Arbeit in C._______ kenne. Deshalb habe er befürchtet, er werde nun ebenfalls gesucht. Er sei schliesslich heimlich nach C._______ gereist, um Gewissheit zu bekommen. Der damalige Parteipräsident habe ihm gesagt, er werde gesucht und gefährde mit seiner Anwesenheit seine Familie und Freunde. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein Bruder F._______, der in Deutschland Asyl erhalten habe, sei im Jahr 2001 während eines Monats in einem E-Typ Gefängnis inhaftiert gewesen. Als ein anderer Bruder, D._______, sich im Jahr 2001 nach dem Bruder F._______ habe erkundigen wollen, sei er verhaftet und bedroht worden. Daraus gehe hervor, dass die Brüder (...) seit Mitte der 1990er Jahre verfolgt worden seien, weshalb es auch glaubhaft sei, dass er in die Suche nach seinen Brüdern einbezogen worden sei und deshalb auch eine erneute Verfolgung aufgezeigt sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. G. Mit Eingabe vom 15. November 2010 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2010 zur Kenntnis gebracht. H. Gemäss Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes (...) heiratete der Beschwerdeführer am (...) G._______ (N [...]), (...). G._______ ersuchte am 11. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist noch kein erstinstanzlicher Entscheid über das Asylgesuch ergangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesetz nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Asylgewährung ist deshalb nicht einzutreten. Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Auf die übrigen Anträge ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver­fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl­verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein­getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be­gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Der Prüfung, ob solche Ereignisse einge­treten sind, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen. Hinweise, die lediglich geeignet sind, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, sind für die Eintretensfrage nicht beachtlich. Auf das Asylgesuch ist daher nicht ein­zutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftma­chung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall steht fest und ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durch­laufen hat, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vor­liegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch wurde demnach vom BFM zu Recht als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG betrachtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift erstens mit der Verhaftung von elf (oder zwölf) kurdischen Aktivisten in seiner Heimatstadt C._______ im (...) 2010. Der Beschwerdeführer belegt mit zwei Berichten türkischer Internetseiten, dass im (...) 2010 elf kurdische Aktivisten in C._______ verhaftet wurden. Die Texte führen gemäss der eingereichten deutschen Übersetzung aus, dass im Bezirk C._______ aufgrund der Aussagen eines PKK-Mitglieds elf Personen mit der Anschuldigung festgenommen worden seien, sie hätten der PKK Hilfe und Unterkunft geboten. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er "meine, eine der festgenommenen Personen, Frau (...) habe er am Fernsehen erkannt". Er habe vor seiner Flucht 2002 in C._______ bei den Wahlen mit ihr zusammengearbeitet. Dieses Ereignis ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die beiden eingereichten Berichte erwähnen weder die Namen der Festgenommenen noch konkretisieren sie, was den Festgenommenen vorgeworfen wird. Damit sind sie untauglich, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind äusserst vage und unsubstantiiert. Weder kann er mit Sicherheit sagen, dass es sich bei der festgenommen Frau um diejenige Person handelt, mit der er im Jahr 2002 zusammengearbeitet hat, noch konkretisiert er in irgendeiner Weise, worin die damalige Zusammenarbeit bestanden habe. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, die (angebliche) Suche nach ihm habe sich seit diesem Ereignis intensiviert. Er bringt lediglich vor, die Polizei habe im Juli und August je einmal nach ihm gefragt. Mit etwa gleicher Regelmässigkeit wird aber gemäss seinen Aussagen seit sieben Jahren nach ihm gesucht. Berücksichtigt man schliesslich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines politischen Engagements und einer daraus resultierenden asylrelevanten Verfolgung im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3689/2006 vom 15. Dezember 2009, E. 3.3.2), kann die Verhaftung der elf Personen nicht als Hinweis auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art.32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewertet werden.

E. 4.2 Zweitens macht der Beschwerdeführer in allgemeinen Ausführungen implizit eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders F._______ geltend. Sein Bruder lebe als politischer Flüchtling in Deutschland und habe heute die deutsche Staatsbürgerschaft. Er sei im April 2001 während eines Monats in einem Gefängnis Typ-E inhaftiert gewesen. Diese Gefängnisse seien speziell für Angeklagte aus politischen Gründen. Die Aussagen einer Botschaftsauskunft, die das BFM bezüglich seines Bruders H._______ im Rahmen von dessen Asylgesuch in der Schweiz (N [...]; BFM-Akte A16/11 vom 4. Mai 2005) eingeholt habe, seien falsch. Darin sei ausgesagt worden, F._______ sei nicht aus politischen Gründen inhaftiert worden, sondern wegen Fälschungen von Checks und Pässen, was nicht stimme. Sein Bruder D._______ sei schliesslich ebenfalls aus der Türkei geflüchtet, nachdem er verhaftet worden sei, als er sich nach dem Aufenthalt von F._______ erkundigt habe.

E. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3689/2006 vom 15. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Als Hinweise, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, können deshalb nur Ereignisse berücksichtigt werden, die sich seither zugetragen haben. Alle früheren Ereignisse wurden im genannten Urteil und zuvor durch das BFM ausführlich gewürdigt. Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Reflexverfolgung in den Jahren 2001 bis 2005 zugetragen haben sollen - also vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2009 -, handelt es sich dabei nicht um Ereignisse, die sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen haben. Sie sind damit im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Damit ist auch das im vorliegenden Verfahren eingereichte Beweismittel betreffend F._______ aus dem Jahr 2001 als Beweismittel für Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, untauglich.

E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen zu untermauern versucht, ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3689/2006 vom 15. Dezember 2009 und in der darin bestätigten Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge ausführlich geprüft und verneint worden ist (E. 3.3.3 des erwähnten Urteils). Darauf kann hier verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift diesbezüglich keine neuen Ereignisse vor, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dies gilt sowohl für die angeblichen Tätigkeiten von F._______ zugunsten der PKK als auch für die angebliche Verhaftung von D._______. Die Aussagen seines Bruders D._______ bezüglich seiner Verhaftung im Winter 2001 wurden auch in dessen Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3220/2006 vom 9. September 2008 und in der darin bestätigten Verfügung des Bundesamte für Flüchtlinge), weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Daran ändert auch das Revisionsgesuch von D._______ gegen dieses Urteil nichts, da dieses mit Urteil von heute ebenfalls abgewiesen wird (E 6965/2008). Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers einer seiner Brüder (E._______) und seine Schwester in der Türkei wohnen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Familie keiner Reflexverfolgung ausgesetzt ist.

E. 4.3 Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gesundheit im Rahmen des Antrags, das BFM sei zum Eintreten zu verpflichten, nicht weiter zu prüfen, da diese bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt wurden und das neue Vorbringen im zweiten Asylverfahren - Arztbesuch in der Türkei - offensichtlich nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, da sich weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise auf Ereignisse entnehmen lassen, die sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens ereigneten und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 3. November 2011 ist er mit G._______ verheiratet, die am 11. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte. Ihr Asylverfahren ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils beim BFM hängig. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers damit in der Schweiz über kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verfügt (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, BGE 135 I 143, je m.w.H.), kann der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei als zumutbar zu erachten. Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Minderheit noch immer sehr angespannt sind und es in letzter Zeit wieder vermehrt zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen ist, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (EMARK 2005 Nr. 21). Auch die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Insbesondere stösst das Argument, der Beschwerdeführer habe in der Türkei keinen Zugang zu guten psychiatrischen Institutionen, da diese von den Behörden überwacht würden, aufgrund der vorgängigen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer keine politische Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte, ins Leere. Da in der Türkei eine angemessene Behandlung des Beschwerdeführers möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3689/2006 vom 15. Dezember 2009, E. 5.5.3), kann auch in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens verzichtet werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Schliesslich wohnen ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in der Türkei und er hat dort nach eigenen Angaben immer noch Freunde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 5.4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Voll­zugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beach­ten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht über die Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinaus und legt fest, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt. Der persönliche Geltungsbereich dieser Bestimmung umfasst unter anderen den Ehepartner. Solange das Asylverfahren des Ehegatten nicht abgeschlossen ist, beziehungsweise dieser über ein Anwesenheitsrecht verfügt, das mit dem Asylverfahren im Zusammenhang steht, folgt aus dem Anspruch auf Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG, dass der Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des Verfahrens des Ehepartners zu sistieren ist (EMARK 1995 Nr. 24, EMARK 2002 Nr. 7 E. 5a m.w.H.). Das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers, G._______, ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils vor dem BFM hängig. Entsprechend ist das BFM anzuweisen, den Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des Asylverfahrens von G._______ zu sistieren.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das BFM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau G._______ (N [...]) zu sistieren.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7757/2010 Urteil vom 31. Mai 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...), ersuchte am 13. Oktober 2003 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde ab (Verfahren E 3689/2006), womit diese rechtskräftig wurde. Auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2010 nicht ein (Verfahren D 416/2010). B. Am 28. September 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. C. Am 7. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt und am 21. Oktober 2010 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im März 2010 verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Am 27. März 2010 sei er zu seinem Bruder nach B._______ gegangen. Dort habe er sich zuerst zwei Wochen bei seinem Bruder und dessen Frau, danach drei Monate bei einem Freund seines Bruders und schliesslich eineinhalb Monaten bei verschiedenen Freunden aufgehalten. Er sei zwar während seines Aufenthaltes nicht politisch aktiv gewesen, ihm sei aber gesagt worden, die JITEM (Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele; Geheimdienst der Gendarmerie) suche ihn. Sie habe sich im Juli und im August in C._______ nach ihm erkundigt. Am 10. September 2010 sei er nach C._______ zu seinen Parteifreunden der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gegangen. Diese hätten ihm geraten, die Türkei wieder zu verlassen, weil er sonst sie und seine Familie in Gefahr bringe. Sie informierten ihn, dass (...) 2010 zwölf Kurden verhaftet worden seien, die der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) verdächtigt worden seien. Mit einer der verhafteten Frauen sei er früher gemeinsam politisch tätig gewesen. Deshalb habe er Angst bekommen, habe seine Heimatregion am 12. September 2010 wieder verlassen und sei nach Istanbul gegangen. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit dem 9. März 2010 rechtskräftig abgeschlossen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden zweiten Asylverfahren knüpften an seine Vorbringen im ersten Verfahren an und thematisierten die daraus resultierende noch immer bestehende Verfolgungsfurcht. Davon abgesehen würden keine neuen Ereignisse und auch keine neuen Asylgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer mache auch keine neuen Ereignisse geltend, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. E. Mit Eingabe vom 2. November 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) weder zulässig noch zumutbar sei und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten des Revisionsverfahrens seines Bruders D._______ (E 6965/2008), um Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Vertrauenspsychiater des Bundesverwaltungsgerichts, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Beschwerdeschrift bestätigt er grundsätzlich den vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Sachverhalt und präzisiert lediglich, er sei seit seiner Flucht vor sieben Jahren "immer wieder" bei seinem Bruder E._______ in B._______ und "an bestimmten Orten in C._______" durch die Zivilpolizei gesucht worden. Zur Begründung seiner Anträge bringt er im Wesentlichen vor, die türkische Regierung sei bereits seit einiger Zeit gegen kurdische Volksvertreter vorgegangen. Diese seien unter der Anschuldigung festgenommen worden, Verbindungen zur PKK zu unterhalten. Die Lage sei überhaupt nicht entspannt und er habe nicht gewagt, sich einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen. Deshalb habe er den Ausweis seines Zwillingsbruders E._______ verwendet. Am (...) 2010 hätten die Medien aufgrund des Verrats eines Guerilla die Verhaftung von elf Personen in C._______ gemeldet. Er meine, eine Frau am Fernsehen erkannt zu haben, die er von seiner früheren politischen Arbeit in C._______ kenne. Deshalb habe er befürchtet, er werde nun ebenfalls gesucht. Er sei schliesslich heimlich nach C._______ gereist, um Gewissheit zu bekommen. Der damalige Parteipräsident habe ihm gesagt, er werde gesucht und gefährde mit seiner Anwesenheit seine Familie und Freunde. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein Bruder F._______, der in Deutschland Asyl erhalten habe, sei im Jahr 2001 während eines Monats in einem E-Typ Gefängnis inhaftiert gewesen. Als ein anderer Bruder, D._______, sich im Jahr 2001 nach dem Bruder F._______ habe erkundigen wollen, sei er verhaftet und bedroht worden. Daraus gehe hervor, dass die Brüder (...) seit Mitte der 1990er Jahre verfolgt worden seien, weshalb es auch glaubhaft sei, dass er in die Suche nach seinen Brüdern einbezogen worden sei und deshalb auch eine erneute Verfolgung aufgezeigt sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. G. Mit Eingabe vom 15. November 2010 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2010 zur Kenntnis gebracht. H. Gemäss Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes (...) heiratete der Beschwerdeführer am (...) G._______ (N [...]), (...). G._______ ersuchte am 11. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist noch kein erstinstanzlicher Entscheid über das Asylgesuch ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesetz nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Asylgewährung ist deshalb nicht einzutreten. Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Auf die übrigen Anträge ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver­fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl­verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein­getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be­gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Der Prüfung, ob solche Ereignisse einge­treten sind, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen. Hinweise, die lediglich geeignet sind, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, sind für die Eintretensfrage nicht beachtlich. Auf das Asylgesuch ist daher nicht ein­zutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftma­chung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 3.2. Im vorliegenden Fall steht fest und ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durch­laufen hat, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vor­liegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch wurde demnach vom BFM zu Recht als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG betrachtet. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift erstens mit der Verhaftung von elf (oder zwölf) kurdischen Aktivisten in seiner Heimatstadt C._______ im (...) 2010. Der Beschwerdeführer belegt mit zwei Berichten türkischer Internetseiten, dass im (...) 2010 elf kurdische Aktivisten in C._______ verhaftet wurden. Die Texte führen gemäss der eingereichten deutschen Übersetzung aus, dass im Bezirk C._______ aufgrund der Aussagen eines PKK-Mitglieds elf Personen mit der Anschuldigung festgenommen worden seien, sie hätten der PKK Hilfe und Unterkunft geboten. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er "meine, eine der festgenommenen Personen, Frau (...) habe er am Fernsehen erkannt". Er habe vor seiner Flucht 2002 in C._______ bei den Wahlen mit ihr zusammengearbeitet. Dieses Ereignis ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die beiden eingereichten Berichte erwähnen weder die Namen der Festgenommenen noch konkretisieren sie, was den Festgenommenen vorgeworfen wird. Damit sind sie untauglich, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind äusserst vage und unsubstantiiert. Weder kann er mit Sicherheit sagen, dass es sich bei der festgenommen Frau um diejenige Person handelt, mit der er im Jahr 2002 zusammengearbeitet hat, noch konkretisiert er in irgendeiner Weise, worin die damalige Zusammenarbeit bestanden habe. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, die (angebliche) Suche nach ihm habe sich seit diesem Ereignis intensiviert. Er bringt lediglich vor, die Polizei habe im Juli und August je einmal nach ihm gefragt. Mit etwa gleicher Regelmässigkeit wird aber gemäss seinen Aussagen seit sieben Jahren nach ihm gesucht. Berücksichtigt man schliesslich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines politischen Engagements und einer daraus resultierenden asylrelevanten Verfolgung im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3689/2006 vom 15. Dezember 2009, E. 3.3.2), kann die Verhaftung der elf Personen nicht als Hinweis auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art.32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewertet werden. 4.2. Zweitens macht der Beschwerdeführer in allgemeinen Ausführungen implizit eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders F._______ geltend. Sein Bruder lebe als politischer Flüchtling in Deutschland und habe heute die deutsche Staatsbürgerschaft. Er sei im April 2001 während eines Monats in einem Gefängnis Typ-E inhaftiert gewesen. Diese Gefängnisse seien speziell für Angeklagte aus politischen Gründen. Die Aussagen einer Botschaftsauskunft, die das BFM bezüglich seines Bruders H._______ im Rahmen von dessen Asylgesuch in der Schweiz (N [...]; BFM-Akte A16/11 vom 4. Mai 2005) eingeholt habe, seien falsch. Darin sei ausgesagt worden, F._______ sei nicht aus politischen Gründen inhaftiert worden, sondern wegen Fälschungen von Checks und Pässen, was nicht stimme. Sein Bruder D._______ sei schliesslich ebenfalls aus der Türkei geflüchtet, nachdem er verhaftet worden sei, als er sich nach dem Aufenthalt von F._______ erkundigt habe. 4.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3689/2006 vom 15. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Als Hinweise, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, können deshalb nur Ereignisse berücksichtigt werden, die sich seither zugetragen haben. Alle früheren Ereignisse wurden im genannten Urteil und zuvor durch das BFM ausführlich gewürdigt. Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Reflexverfolgung in den Jahren 2001 bis 2005 zugetragen haben sollen - also vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2009 -, handelt es sich dabei nicht um Ereignisse, die sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen haben. Sie sind damit im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Damit ist auch das im vorliegenden Verfahren eingereichte Beweismittel betreffend F._______ aus dem Jahr 2001 als Beweismittel für Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, untauglich. 4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen zu untermauern versucht, ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3689/2006 vom 15. Dezember 2009 und in der darin bestätigten Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge ausführlich geprüft und verneint worden ist (E. 3.3.3 des erwähnten Urteils). Darauf kann hier verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift diesbezüglich keine neuen Ereignisse vor, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dies gilt sowohl für die angeblichen Tätigkeiten von F._______ zugunsten der PKK als auch für die angebliche Verhaftung von D._______. Die Aussagen seines Bruders D._______ bezüglich seiner Verhaftung im Winter 2001 wurden auch in dessen Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3220/2006 vom 9. September 2008 und in der darin bestätigten Verfügung des Bundesamte für Flüchtlinge), weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Daran ändert auch das Revisionsgesuch von D._______ gegen dieses Urteil nichts, da dieses mit Urteil von heute ebenfalls abgewiesen wird (E 6965/2008). Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers einer seiner Brüder (E._______) und seine Schwester in der Türkei wohnen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Familie keiner Reflexverfolgung ausgesetzt ist. 4.3. Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gesundheit im Rahmen des Antrags, das BFM sei zum Eintreten zu verpflichten, nicht weiter zu prüfen, da diese bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt wurden und das neue Vorbringen im zweiten Asylverfahren - Arztbesuch in der Türkei - offensichtlich nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.4. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, da sich weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise auf Ereignisse entnehmen lassen, die sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens ereigneten und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 3. November 2011 ist er mit G._______ verheiratet, die am 11. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte. Ihr Asylverfahren ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils beim BFM hängig. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers damit in der Schweiz über kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verfügt (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, BGE 135 I 143, je m.w.H.), kann der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21). 5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei als zumutbar zu erachten. Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Minderheit noch immer sehr angespannt sind und es in letzter Zeit wieder vermehrt zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen ist, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (EMARK 2005 Nr. 21). Auch die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Insbesondere stösst das Argument, der Beschwerdeführer habe in der Türkei keinen Zugang zu guten psychiatrischen Institutionen, da diese von den Behörden überwacht würden, aufgrund der vorgängigen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer keine politische Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte, ins Leere. Da in der Türkei eine angemessene Behandlung des Beschwerdeführers möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3689/2006 vom 15. Dezember 2009, E. 5.5.3), kann auch in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens verzichtet werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Schliesslich wohnen ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in der Türkei und er hat dort nach eigenen Angaben immer noch Freunde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.2.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 5.4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Voll­zugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beach­ten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht über die Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinaus und legt fest, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt. Der persönliche Geltungsbereich dieser Bestimmung umfasst unter anderen den Ehepartner. Solange das Asylverfahren des Ehegatten nicht abgeschlossen ist, beziehungsweise dieser über ein Anwesenheitsrecht verfügt, das mit dem Asylverfahren im Zusammenhang steht, folgt aus dem Anspruch auf Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG, dass der Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des Verfahrens des Ehepartners zu sistieren ist (EMARK 1995 Nr. 24, EMARK 2002 Nr. 7 E. 5a m.w.H.). Das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers, G._______, ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils vor dem BFM hängig. Entsprechend ist das BFM anzuweisen, den Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des Asylverfahrens von G._______ zu sistieren.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das BFM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau G._______ (N [...]) zu sistieren.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand: