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D-5811/2007

D-5811/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die am 16. Juli 2002 unter einer anderen Identität gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder B._______ und C._______, des Ex-Ehemannes sowie der am Y._______ in der Schweiz geborenen D._______ lehnte das Bundesamt mit Verfügung vom 19. Januar 2004 ab. Dieses verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ein, welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2005 abgewiesen wurde. Das Bundesamt stellte fest, dass die Verfügung vom 19. Januar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. C. Am (...) wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nach Russland ausgeschafft und die Beschwerdeführerin mit Urteil des (...) vom (...) von ihm geschieden. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 (Datum Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte sinngemäss die vorläufige Aufnahme in der Schweiz infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D.b Am 9. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt angehört. Anlässlich dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie könne aus drei Gründen nicht nach Russland zurückkehren: Als Jezidin könne sie nach der Scheidung von ihrem Mann seitens ihrer Familie keine Unterstützung mehr erwarten. Sie gelte gemäss den Aussagen ihrer Mutter für die Familie als "verstorben". Da sie in Russland nur noch über ihre Eltern verfüge, habe sie nun gar niemanden mehr in ihrer Heimat. Weiter halte sich ihr Ex-Ehemann, der ihr eigenen Angaben zufolge nach dem Leben trachte, in Russland auf. Sodann würden ihre Kinder hier in der Schweiz den Kindergarten besuchen und kein Wort russisch sprechen. Sie fühle sich in der Schweiz wie zu Hause und habe hier eine neue Heimat gefunden. Ferner wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihren familiären Verhältnissen sowie zur angeführten Glaubenszugehörigkeit der Jeziden gestellt. D.c Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie werde von ihrem Ex-Ehemann telefonisch belästigt, wies unter Beilage eines Berichtes der (Nennung Beweismittel), worin die Diagnose (Nennung Diagnose) gestellt wurde, auf ihre schwierige psychische Situation hin und stellte die Lage im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dar. E. Mit Verfügung des BFM vom 22. August 2007 - eröffnet am folgenden Tag - wurde das erneute Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, festgehalten, dass die Verfügung vom 19. Januar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei, festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Bezahlung einer Gebühr von Fr. 1'200.-- angeordnet. F. Mit Beschwerde vom 31. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei ihr und ihren Kindern zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, es sei von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlungsdauer der Beschwerde zu verzichten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu bewilligen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und teilte mit, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 19. September 2007 reichten die Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Bericht (Nennung Beweismittel) als Faxkopie zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2007 eingeladen. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 10. Oktober 2007 zur Kenntnis zugestellt. K. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin - betreffend die Bedrohungssituation durch ihren geschiedenen Ehemann - zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 16. März 2009 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach und ersuchten um einen raschen Verfahrensabschluss. M. Mit Schreiben vom 24. März 2009 wiesen die Beschwerdeführer erneut auf die nach wie vor bestehende Bedrohungssituation durch den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin hin und ersuchten, es sei rasch ein (positives) Urteil zu fällen. N. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am Z._______ E._______ geboren habe, und ersuchten zwecks Registrierung der Geburt um die Zustellung deren Reisepasses sowie des Geburtsscheines des Kindes D._______. O. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 wurde das Schreiben der Beschwerdeführer vom 21. Januar 2010 beantwortet. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 wurde erneut um Zustellung von Ausweisen zuhanden des Zivilstandsamtes ersucht. Das BFM beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 8. Februar 2010.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das am Z._______ geborene Kind E._______ der Beschwerdeführerin wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).

E. 3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2007 habe sich erwiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Glauben und zu den kulturellen Besonderheiten der jezidischen Volksgruppe nur mangelhafte und teils auch tatsachenwidrige Angaben gemacht habe, so beispielsweise zu den von den Jeziden verehrten Gottheiten, den Speiseverboten, den heiligen Schriften, den heiligen Orten der Jeziden, der Rituale und religiösen Feste sowie zu den Strukturen der jezidischen Gesellschaft. Insbesondere sei es jezidischen Frauen erlaubt, sich von ihrem Mann zu trennen und zu ihrer Familie zurückzukehren, wenn sie mit diesem Probleme habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach jezidischen Frauen die Scheidung verboten sei und sie daher von ihrer Familie verstossen worden sei, seien daher ebenfalls tatsachenwidrig. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin sei Jezidin und habe nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann mit ihrer Familie unüberbrückbare Probleme bekommen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin stehe ausserdem fest, dass ihre Familie - Eltern und vier Geschwister - nach wie vor in G._______, Russland, lebten, wo der Vater eine (...) betreibe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie zählen könne, allenfalls auch gegen ihren Ex-Ehemann, dessen Brutalität aktenkundig sei und keiner weiteren Abklärungen bedürfe. Gemäss dem Arztbericht vom (...) leide die Beschwerdeführerin aufgrund der erlebten Gewalt durch ihren Ex-Ehemann an einer (...) und werde zurzeit (...) behandelt. Das diagnostizierte Leiden der Beschwerdeführerin sei in Russland grundsätzlich behandelbar und es stehe dieser frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Rückkehrhilfe könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Auch die gesundheitlichen Probleme würden somit einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 3.2 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen die jezidische Herkunft der Beschwerdeführerin angeführt. Wegen der vollzogenen Scheidung von ihrem Ex-Ehemann sei die Beschwerdeführerin nun aus ihrer Familie ausgestossen worden und müsse de facto bei einer Rückkehr nach Russland alleine für sich und ihre Kinder sorgen. Zudem befürchte sie mögliche Racheakte ihres Ex-Ehemannes. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der geltend gemachten jezidischen Herkunft und der sich daraus ergebenden Probleme sowie der Angst vor dem Ex-Ehemann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Russland als unzulässig respektive unzumutbar zu betrachten ist.

E. 3.3 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2006 vom 15. Dezember 2009 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten Sachverhaltselementen fest, ohne näher auf die vorinstanzliche Argumentation, so insbesondere hinsichtlich der als unglaubhaft erachteten Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe und der daraus angeblich resultierenden Probleme, einzugehen. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise die Besonderheiten und Gebräuche der jezidischen Religion dar und zog dementsprechende Schlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu den von der Vorinstanz als mangelhaft und tatsachenwidrig erachteten Angaben keinerlei Entgegnungen vorbringt. Insbesondere ist das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen der durchgeführten Scheidung von ihrem Ex-Ehemann von ihrer Familie verstossen worden sei und sich nun weder dort noch sonst wo in Russland vor ihm schützen könne, angesichts der anderslautenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts - so wie sie auch von der Vorinstanz in diesem Punkt dargelegt wurden - als nicht stichhaltig zu erachten. Das entsprechende und im Übrigen durch keinerlei Belege gestützte Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher als blosse Parteibehauptung zu werten und erscheint auch daher als aufgesetzt, da die Jeziden eine nach aussen hin abgeschlossene, endogame Religionsgemeinschaft bilden. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer im Jahre (...) getätigten Heimkehrbemühungen die Vorinstanz unter anderem darüber informierte, dass sie in Russland Familie und Verwandte habe, die sie bei der Rückkehr unterstützen würden (vgl. B10/1). Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Familienangehörigen im fraglichen Zeitpunkt noch nicht über ihre beabsichtigte Rückkehr ohne den Ex-Ehemann informiert gehabt hätte, muss angesichts ihrer Angaben für sie bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen sein, dass sie von der Familie und anderen Verwandten trotz dieses Umstandes respektive Verlassens des Ex-Ehemannes entsprechende Unterstützung und Schutz erhalten würde. Davon ist auch aufgrund des mit Eingabe vom 16. März 2009 eingereichten Berichts des (...) vom (...) auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und ihren Eltern gedrängt werde, sie solle nach Russland ausreisen, sich dort nach traditioneller Sitte ihres Volksstammes scheiden lassen und wieder mit der Herkunftsfamilie zusammen leben. Von einer Verstossung kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Sollte ihr Bruder angeblich unter dem Druck des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin diese zur Rückkehr nach Russland bewogen haben, ist darauf hinzuweisen, dass die darin involvierten Personen bei den zuständigen russischen Behörden entsprechende Anzeigen einreichen können.

E. 3.4.2 Soweit auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als Folge der Misshandlungen durch ihren Ex-Ehemann hingewiesen und durch ein ärztliches Zeugnis vom (...) sowie durch einen Bericht des (...) vom (...) belegt und als solche auch nicht bestritten wird, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der in ihrer Heimat bestehenden medizinischen Strukturen bezüglich der im ärztlichen Zeugnis diagnostizierten Beschwerden in Russland weiterbehandeln lassen kann und nicht zwingend auf eine Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen ist. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall und insbesondere für die Anfangsphase der Reintegration in Russland in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 3.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw. Gerade der letzte Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. So kann die Verwurzelung in der Schweiz auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Juli 2002 in der Schweiz um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt waren ihre zwei ältesten Kinder etwas mehr als (...) Jahre beziehungsweise (...) alt. Das zweitjüngste Kind kam kurze Zeit nach Einreichung des Asylgesuchs, am Y._______ in der Schweiz auf die Welt. Das jüngste Kind wurde am Z._______ geboren. Heute sind sie (...), rund (...) und rund (...) Jahre alt. Das jüngste Kind ist rund (...) Jahr alt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Kinder weder eine schulische Ausbildung in der Schweiz durchlaufen haben noch dürften sie sich aufgrund des noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz, auch wenn dieser bis heute den grösseren Teil oder ihr ganzes bisheriges Leben ausmacht, aufgrund ihres sehr jungen Alters an die schweizerische Lebensweise derart assimiliert haben, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Namentlich ist keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen, weshalb eine zwangsweise Rückkehr nach Russland für die Kinder, für welche die Beschwerdeführerin als die wesentliche Bezugsperson zu betrachten ist, demnach keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten würde.

E. 3.4.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung der angeführten Aspekte auch im heutigen Zeitpunkt als zulässig und zumutbar zu qualifizieren.

E. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgewiesen hat.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 22. August 2007 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 31. August 2007 abzuweisen.

E. 5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw. 4b, S. 275).

E. 5.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5811/2007 {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren V._______, B._______, geboren W._______, C._______, geboren X._______, D._______, geboren Y._______, E._______, geboren Z._______, Russland, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. August 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Die am 16. Juli 2002 unter einer anderen Identität gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder B._______ und C._______, des Ex-Ehemannes sowie der am Y._______ in der Schweiz geborenen D._______ lehnte das Bundesamt mit Verfügung vom 19. Januar 2004 ab. Dieses verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ein, welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2005 abgewiesen wurde. Das Bundesamt stellte fest, dass die Verfügung vom 19. Januar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. C. Am (...) wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nach Russland ausgeschafft und die Beschwerdeführerin mit Urteil des (...) vom (...) von ihm geschieden. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 (Datum Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte sinngemäss die vorläufige Aufnahme in der Schweiz infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D.b Am 9. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt angehört. Anlässlich dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie könne aus drei Gründen nicht nach Russland zurückkehren: Als Jezidin könne sie nach der Scheidung von ihrem Mann seitens ihrer Familie keine Unterstützung mehr erwarten. Sie gelte gemäss den Aussagen ihrer Mutter für die Familie als "verstorben". Da sie in Russland nur noch über ihre Eltern verfüge, habe sie nun gar niemanden mehr in ihrer Heimat. Weiter halte sich ihr Ex-Ehemann, der ihr eigenen Angaben zufolge nach dem Leben trachte, in Russland auf. Sodann würden ihre Kinder hier in der Schweiz den Kindergarten besuchen und kein Wort russisch sprechen. Sie fühle sich in der Schweiz wie zu Hause und habe hier eine neue Heimat gefunden. Ferner wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihren familiären Verhältnissen sowie zur angeführten Glaubenszugehörigkeit der Jeziden gestellt. D.c Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie werde von ihrem Ex-Ehemann telefonisch belästigt, wies unter Beilage eines Berichtes der (Nennung Beweismittel), worin die Diagnose (Nennung Diagnose) gestellt wurde, auf ihre schwierige psychische Situation hin und stellte die Lage im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dar. E. Mit Verfügung des BFM vom 22. August 2007 - eröffnet am folgenden Tag - wurde das erneute Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, festgehalten, dass die Verfügung vom 19. Januar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei, festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Bezahlung einer Gebühr von Fr. 1'200.-- angeordnet. F. Mit Beschwerde vom 31. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei ihr und ihren Kindern zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, es sei von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlungsdauer der Beschwerde zu verzichten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu bewilligen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und teilte mit, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 19. September 2007 reichten die Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Bericht (Nennung Beweismittel) als Faxkopie zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2007 eingeladen. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 10. Oktober 2007 zur Kenntnis zugestellt. K. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin - betreffend die Bedrohungssituation durch ihren geschiedenen Ehemann - zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 16. März 2009 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach und ersuchten um einen raschen Verfahrensabschluss. M. Mit Schreiben vom 24. März 2009 wiesen die Beschwerdeführer erneut auf die nach wie vor bestehende Bedrohungssituation durch den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin hin und ersuchten, es sei rasch ein (positives) Urteil zu fällen. N. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am Z._______ E._______ geboren habe, und ersuchten zwecks Registrierung der Geburt um die Zustellung deren Reisepasses sowie des Geburtsscheines des Kindes D._______. O. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 wurde das Schreiben der Beschwerdeführer vom 21. Januar 2010 beantwortet. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 wurde erneut um Zustellung von Ausweisen zuhanden des Zivilstandsamtes ersucht. Das BFM beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 8. Februar 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am Z._______ geborene Kind E._______ der Beschwerdeführerin wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 3. 3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2007 habe sich erwiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Glauben und zu den kulturellen Besonderheiten der jezidischen Volksgruppe nur mangelhafte und teils auch tatsachenwidrige Angaben gemacht habe, so beispielsweise zu den von den Jeziden verehrten Gottheiten, den Speiseverboten, den heiligen Schriften, den heiligen Orten der Jeziden, der Rituale und religiösen Feste sowie zu den Strukturen der jezidischen Gesellschaft. Insbesondere sei es jezidischen Frauen erlaubt, sich von ihrem Mann zu trennen und zu ihrer Familie zurückzukehren, wenn sie mit diesem Probleme habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach jezidischen Frauen die Scheidung verboten sei und sie daher von ihrer Familie verstossen worden sei, seien daher ebenfalls tatsachenwidrig. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin sei Jezidin und habe nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann mit ihrer Familie unüberbrückbare Probleme bekommen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin stehe ausserdem fest, dass ihre Familie - Eltern und vier Geschwister - nach wie vor in G._______, Russland, lebten, wo der Vater eine (...) betreibe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie zählen könne, allenfalls auch gegen ihren Ex-Ehemann, dessen Brutalität aktenkundig sei und keiner weiteren Abklärungen bedürfe. Gemäss dem Arztbericht vom (...) leide die Beschwerdeführerin aufgrund der erlebten Gewalt durch ihren Ex-Ehemann an einer (...) und werde zurzeit (...) behandelt. Das diagnostizierte Leiden der Beschwerdeführerin sei in Russland grundsätzlich behandelbar und es stehe dieser frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Rückkehrhilfe könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Auch die gesundheitlichen Probleme würden somit einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 3.2 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen die jezidische Herkunft der Beschwerdeführerin angeführt. Wegen der vollzogenen Scheidung von ihrem Ex-Ehemann sei die Beschwerdeführerin nun aus ihrer Familie ausgestossen worden und müsse de facto bei einer Rückkehr nach Russland alleine für sich und ihre Kinder sorgen. Zudem befürchte sie mögliche Racheakte ihres Ex-Ehemannes. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der geltend gemachten jezidischen Herkunft und der sich daraus ergebenden Probleme sowie der Angst vor dem Ex-Ehemann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Russland als unzulässig respektive unzumutbar zu betrachten ist. 3.3 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2006 vom 15. Dezember 2009 mit weiteren Hinweisen). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten Sachverhaltselementen fest, ohne näher auf die vorinstanzliche Argumentation, so insbesondere hinsichtlich der als unglaubhaft erachteten Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe und der daraus angeblich resultierenden Probleme, einzugehen. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise die Besonderheiten und Gebräuche der jezidischen Religion dar und zog dementsprechende Schlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu den von der Vorinstanz als mangelhaft und tatsachenwidrig erachteten Angaben keinerlei Entgegnungen vorbringt. Insbesondere ist das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen der durchgeführten Scheidung von ihrem Ex-Ehemann von ihrer Familie verstossen worden sei und sich nun weder dort noch sonst wo in Russland vor ihm schützen könne, angesichts der anderslautenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts - so wie sie auch von der Vorinstanz in diesem Punkt dargelegt wurden - als nicht stichhaltig zu erachten. Das entsprechende und im Übrigen durch keinerlei Belege gestützte Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher als blosse Parteibehauptung zu werten und erscheint auch daher als aufgesetzt, da die Jeziden eine nach aussen hin abgeschlossene, endogame Religionsgemeinschaft bilden. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer im Jahre (...) getätigten Heimkehrbemühungen die Vorinstanz unter anderem darüber informierte, dass sie in Russland Familie und Verwandte habe, die sie bei der Rückkehr unterstützen würden (vgl. B10/1). Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Familienangehörigen im fraglichen Zeitpunkt noch nicht über ihre beabsichtigte Rückkehr ohne den Ex-Ehemann informiert gehabt hätte, muss angesichts ihrer Angaben für sie bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen sein, dass sie von der Familie und anderen Verwandten trotz dieses Umstandes respektive Verlassens des Ex-Ehemannes entsprechende Unterstützung und Schutz erhalten würde. Davon ist auch aufgrund des mit Eingabe vom 16. März 2009 eingereichten Berichts des (...) vom (...) auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und ihren Eltern gedrängt werde, sie solle nach Russland ausreisen, sich dort nach traditioneller Sitte ihres Volksstammes scheiden lassen und wieder mit der Herkunftsfamilie zusammen leben. Von einer Verstossung kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Sollte ihr Bruder angeblich unter dem Druck des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin diese zur Rückkehr nach Russland bewogen haben, ist darauf hinzuweisen, dass die darin involvierten Personen bei den zuständigen russischen Behörden entsprechende Anzeigen einreichen können. 3.4.2 Soweit auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als Folge der Misshandlungen durch ihren Ex-Ehemann hingewiesen und durch ein ärztliches Zeugnis vom (...) sowie durch einen Bericht des (...) vom (...) belegt und als solche auch nicht bestritten wird, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der in ihrer Heimat bestehenden medizinischen Strukturen bezüglich der im ärztlichen Zeugnis diagnostizierten Beschwerden in Russland weiterbehandeln lassen kann und nicht zwingend auf eine Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen ist. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall und insbesondere für die Anfangsphase der Reintegration in Russland in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 3.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw. Gerade der letzte Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. So kann die Verwurzelung in der Schweiz auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Juli 2002 in der Schweiz um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt waren ihre zwei ältesten Kinder etwas mehr als (...) Jahre beziehungsweise (...) alt. Das zweitjüngste Kind kam kurze Zeit nach Einreichung des Asylgesuchs, am Y._______ in der Schweiz auf die Welt. Das jüngste Kind wurde am Z._______ geboren. Heute sind sie (...), rund (...) und rund (...) Jahre alt. Das jüngste Kind ist rund (...) Jahr alt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Kinder weder eine schulische Ausbildung in der Schweiz durchlaufen haben noch dürften sie sich aufgrund des noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz, auch wenn dieser bis heute den grösseren Teil oder ihr ganzes bisheriges Leben ausmacht, aufgrund ihres sehr jungen Alters an die schweizerische Lebensweise derart assimiliert haben, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Namentlich ist keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen, weshalb eine zwangsweise Rückkehr nach Russland für die Kinder, für welche die Beschwerdeführerin als die wesentliche Bezugsperson zu betrachten ist, demnach keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten würde. 3.4.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung der angeführten Aspekte auch im heutigen Zeitpunkt als zulässig und zumutbar zu qualifizieren. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgewiesen hat. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 22. August 2007 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 31. August 2007 abzuweisen. 5. 5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw. 4b, S. 275). 5.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: