Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Karin Schnidrig Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3398/2013/wif Urteil vom 28. Oktober 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Armenien, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin - eine armenische Staatsangehörige armenischer Ethnie - am 5. Mai 2011 zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Töchtern (Verfahren D-3400/2013) bei der schweizerischen Vertretung in Jerewan einen schriftlich begründeten Einreiseantrag stellte, dass das BFM der Familie mit Schreiben vom 30. August 2011 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens bewilligte, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. September 2011 zusammen mit dem Ehemann und den Kindern verliess, dass sie am 19. September 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 29. September 2011 die Befragung zur Person stattfand, dass die Anhörung vom 24. Januar 2012 abgebrochen werden musste, da die Beschwerdeführerin ein frauenspezifisches Anliegen äusserte, jedoch kein Frauenteam zur Verfügung stand, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. September 2011, A11; Anhörungsprotokoll vom 14. Mai 2012, A23), dass die Beschwerdeführerin dem BFM als Beweismittel ihren Reisepass, einen Eheschein sowie zwei Arztberichte der Psychiatrischen Dienste C._______, vom 30. Mai 2012 und 3. Dezember 2012, zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2013 - eröffnet am 31. Mai 2013 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch vom 19. September 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe die angebliche, von Polizisten begangene Vergewaltigung vom 28. September 2010 weder in ihrem persönlichen ersten Schreiben vom 5. Mai 2011 an die schweizerische Botschaft noch an der Befragung vom 29. September 2011 auch nur andeutungsweise erwähnt, obwohl dieser Übergriff das zentrale Element ihres Asylgesuchs dargestellt habe, dass sie bis zur Anhörung immer behauptet habe, ausser aus unerklärlichen Gründen gezwungen worden zu sein, ihre Arbeit zu kündigen, selber keine Probleme gehabt zu haben, dass man von der Beschwerdeführerin hätte erwarten können, den Übergriff zumindest ansatzweise zu erwähnen, auch wenn bei geschlechtsspezifischen Vorbringen ein gewisses Verständnis für die Schwierigkeit, darüber zu sprechen, bestehe, dass sie zumindest hätte berichten können, sie sei von Polizisten mitgenommen und bedroht worden, ohne dass sie zwingend die Vergewaltigung hätte schildern müssen, dass ausserdem zum Zeitpunkt des Botschaftsgesuches und der Befragung bereits mehrere Monate beziehungsweise ein Jahr seit dem Vorfall vergangen seien und die Beschwerdeführerin sich nicht mehr im Schockzustand befunden habe, dass sie den Vorfall angesichts dessen, dass das Botschaftsgesuch schriftlich eingereicht worden sei, zuerst sogar nur hätte niederschreiben oder zumindest umschreiben müssen, was erfahrungsgemäss weniger Mut benötige, dass im Weiteren ihr Ehemann während des ganzen Verfahrens keinerlei Probleme hinsichtlich der Beschwerdeführerin erwähnt habe, dass er doch hätte bemerken müssen, dass sich ihr psychischer Zustand drastisch verschlechtert habe oder zumindest, dass sie einen Monat lang nicht zur Arbeit gegangen sei, auch wenn sie ihm den Vorfall angeblich aus Angst verschwiegen habe, dass er jedoch auch diesbezüglich nie etwas vorgebracht habe, dass es ohnehin schleierhaft sei, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann überhaupt nichts von diesem Vorfall erzählt habe, obwohl dieser den Druck auf die ganze Familie und die Gefahr, noch schlimmere Repressalien erdulden zu müssen, stark gesteigert habe, dass aus diesen Gründen die im Zusammenhang mit dem erwähnten Übergriff geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu beurteilen seien, dass die Unkenntnis der Beschwerdeführerin bezüglich der politischen Aktivitäten und Probleme ihres Ehemannes ebenfalls als unglaubhaft bewertet werde, da sie nicht gewusst habe, wie er sich für die Opposition engagiert oder um welche Partei es sich gehandelt habe, dass man jedoch erwarten dürfe, sie wüsste als gut ausgebildete, arbeitstätige Frau mehr darüber zu berichten, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (recte: 29. Mai 2013) auch das Asylgesuch des Ehemannes gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ebenso wenig standhielten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin somit jegliche Grundlage entzogen werde, zumal sich diese hauptsächlich auf diejenigen ihres Ehemannes stützten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Poststempel vom 15. Juni 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der Folge Asyl zu gewähren, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter festzustellen sei, die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei unzulässig und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass als Beweismittel das bereits beim BFM eingereichte ärztliche Attest der Psychiatrischen Dienste C._______, vom 3. Dezember 2012, ins Recht gelegt wurde, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 26. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 23. Juli 2013 fristgerecht einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich des Verschweigens der behaupteten Vergewaltigung im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe die Botschaft zusammen mit ihrem Ehemann aufgesucht und sei auch mit ihm und den Kindern zur Empfangsstellenbefragung gegangen, dass sie grosse Angst gehabt habe, er könnte von der Vergewaltigung erfahren, und befürchtet habe, der Sachbearbeiter könnte ihm Fragen stellen, welche ihn misstrauisch machen würden, dass das BFM übersehe, dass es um einiges einfacher sei, über einen Vorfall zu schweigen, als ihn zu verfälschen, dass Vergewaltigungsopfer im Übrigen oft Jahre benötigten, bis sie über den Vorfall berichten könnten und viele Frauen gerade ihren Ehemännern eine Vergewaltigung verschwiegen, dass die Beschwerdeführerin davon überzeugt gewesen sei, ihr Ehemann würde starke Rachegedanken hegen und alles daran setzen, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, was die Gefahr für die Familie erhöht hätte, dass sie auch sicher sei, dass es zur Trennung komme, wenn er von der Vergewaltigung erfahre, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Unkenntnis im Zusammenhang mit den Aktivitäten und Problemen des Ehemannes insbesondere ausführt, sie habe sein Engagement akzeptiert, da es für ihn so bedeutend gewesen sei, dass sie sich jedoch nicht sonderlich für Politik interessiere und eine eher neutrale Haltung eingenommen habe, dass ihr die Arbeit und die Kinder wichtig gewesen seien, dass sie sich mit dem Ehemann nicht über den Inhalt seiner Aktivitäten, sondern über deren Folgen unterhalten habe, dass die Beschwerdeführerin insgesamt die Voraussetzungen nach Art. 3 und Art. 7 AsylG erfülle, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs sowohl in ihrem Schreiben an die schweizerische Botschaft (Eingangsstempel vom 24. Mai 2011) als auch bei der Befragung zur Person geltend machte, ihr Ehemann habe wegen seiner politischen Tätigkeit Probleme mit den heimatlichen Behörden gewärtigen müssen, dass sie selbst keine Probleme gehabt habe, aber präzisieren möchte, von ihren Vorgesetzten aufgefordert worden zu sein, ihre Arbeitsstelle zu kündigen (vgl. A11 S. 4/5), dass sie demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zusätzlich vorbrachte, sie sei am 28. September 2010 von zwei Polizisten vergewaltigt worden (vgl. A23), dass gewisse Schamgefühle nach einem solchen Übergriff zwar durchaus nachvollziehbar sind, doch von der Beschwerdeführerin dennoch zu erwarten gewesen wäre, dass sie diesen Vorfall zumindest ansatzweise bereits im Schreiben an die Botschaft beziehungsweise bei der summarischen Befragung geltend gemacht hätte, dass dies umso mehr zutrifft, als sie im Zusammenhang mit dem Vorfall verschiedene physische und psychische Beeinträchtigungen erwähnte, dass sie blaue Flecken, Schrammen und eine Narbe am Daumen davongetragen habe (vgl. A23 S. 6 Q44, S. 7/8 Q54) und während eines Monats krankheitshalber zu Hause geblieben sei (vgl. A23 S. 7 Q50), dass sie mit ihrem Ehemann sexuelle Probleme habe (vgl. A23 S. 6/7 Q45/46), einen Psychotherapeuten besuche und Antidepressiva nehme (vgl. A23 S. 4 Q18), dass es gemäss den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente geht, die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen, dass dabei eine Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft ist, wenn die positiven Elemente überwiegen und es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, dass eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen unglaubhaft wird (vgl. a.a.O., E. 3a S. 270), dass angesichts dessen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen die erst anlässlich der Anhörung geschilderte Vergewaltigung als unglaubhaft zu bewerten ist, jedenfalls bezüglich der geltend gemachten Gründe und Umstände, dass der Rechtfertigungsversuch der Beschwerdeführerin, man habe ihnen gesagt, bei der summarischen Befragung seien nur die Hauptpunkte zu erwähnen, und sie habe vermeiden wollen, dass ihr Ehemann zur Vergewaltigung befragt werde (vgl. A23 S. 8 Q60), demnach nicht zu hören ist, dass es sich bei einem solchen Übergriff zweifellos um einen zentralen Punkt handelt, welcher bereits bei der Befragung hätte angesprochen werden müssen, dass es der Beschwerdeführerin ausserdem offen gestanden hätte, den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin des BFM darüber zu informieren, sie möchte nicht, dass ihr Ehemann von der Vergewaltigung erfahre, dass die in der Rechtsmitteleingabe vertretene Argumentation, die Beschwerdeführerin habe die Botschaft zusammen mit dem Ehemann aufgesucht und grosse Angst gehabt, dieser könnte etwas von der Vergewaltigung erfahren, nicht den Tatsachen entspricht, zumal sie bei der Befragung zur Person angab, sie habe das Schreiben selber vorbeigebracht, da er sich mit den blauen Flecken in der Öffentlichkeit nicht habe zeigen wollen (vgl. A11 S. 4), dass darüber hinaus angesichts der unglaubhaften Vergewaltigung dem Vorbringen, es liege eine asylrelevante Reflexverfolgung vor, weil der Übergriff mit dem Ziel erfolgt sei, den Ehemann einzuschüchtern, die Grundlage entzogen ist, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend machte, ihr Ehemann werde von den armenischen Behörden wegen seiner politischen Ansichten verfolgt (vgl. an die Botschaft gerichtetes Schreiben, A2), dass er verletzt und telefonisch bedroht worden sei (vgl. a.a.O.), dass sich vor diesem Hintergrund auch ihr Vorbringen, sie kenne die Details hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit nicht, als unglaubhaft erweist, dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, sie hätte sich angesichts dieser Behelligungen ernsthaft für die Einzelheiten seines Engagements interessiert und nicht lediglich mit dem Wissen begnügt, dass er die Opposition unterstütze (vgl. A23 S. 8 Q61), dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten insgesamt nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass bei dieser Sachlage der Eventualantrag abzuweisen ist, zumal diesbezüglich auch keine Begründung vorliegt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine im Heimatland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.), dass ihr dies mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Armenien derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre, dass auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation keine Hinweise bestehen, dass sie in ihrer Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte, dass ihre psychischen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung, Depression) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da eine medizinische Versorgung gemäss den Erkenntnissen des Gerichts auch in Armenien gewährleistet ist, dass dort generell die benötigten Apparaturen und Medikamente sowie hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen Behandlungen vorhanden sind, dass in D._______, wo die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise gelebt hat (vgl. A11 S. 1), und den grösseren Städten ambulante sowie stationäre psychologische Behandlungen durchgeführt werden können, dass sie ausserdem die Möglichkeit hat, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass auch sonst keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, da die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Ärztin absolvierte sowie über Berufserfahrung und Sprachkenntnisse verfügt (vgl. A11 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, es werde ihr trotz einer mit westeuropäischen Ländern nicht vergleichbaren sozio-ökonomischen Lage und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands gelingen, in Armenien wieder eine Arbeitsstelle zu finden, um zum familiären Unterhalt beitragen zu können, dass ihr Ehemann und die beiden Töchter (Verfahren D-3400/2013) ebenfalls ins Heimatland zurückkehren müssen, nachdem auch deren Asylgesuche abgelehnt wurden, dass darüber hinaus ihre Eltern und zwei Schwestern sowie ein Bruder des Ehemannes im Heimatland leben (vgl. A11 S. 3; Befragungsprotokoll betreffend Ehemann vom 29. September 2011, A10 S. 3), dass somit auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden darf, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin infolgedessen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Juli 2013 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Karin Schnidrig Versand: