Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Karin Schnidrig Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3400/2013/wif Urteil vom 28. Oktober 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Armenien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden - armenische Staatsangehörige armenischer Ethnie - am 5. Mai 2011 zusammen mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter bei der schweizerischen Vertretung in Jerewan einen schriftlich begründeten Einreiseantrag stellten, dass der Beschwerdeführer dazu am 20. Mai 2011 vor Ort angehört wurde, dass das BFM der Familie mit Schreiben vom 30. August 2011 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens bewilligte, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. September 2011 zusammen mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter verliessen, dass sie am 19. September 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchten, dass am 29. September 2011 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. September 2011, A10; Anhörungsprotokoll vom 24. Januar 2012, A17), dass dem BFM als Beweismittel drei Reisepässe, ein Eheschein, ein Militärbüchlein, ein Auszug aus dem Arbeitsbüchlein des Beschwerdeführers, ein undatierter armenischer Arztbericht, ein Bestätigungsschreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Dezember 2010, ein Zeugenbrief vom 25. Mai 2011, eine Anklageschrift vom 20. Juni 2011, eine Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2011, ein Zahnarztzeugnis vom Juli 2011 und ein Totenschein des Vaters des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2012 zu den Akten gereicht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2013 - eröffnet am 31. Mai 2013 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche vom 19. September 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten verschiedene Hinweise auf eine konstruierte Geschichte, welche sich so nicht habe ereignen können, dass das angebliche Motiv der Behörden, sie würden den Beschwerdeführer verfolgen, weil dieser ein ehemaliger Mitarbeiter des Nationalen Sicherheitsservice (NSS) und Sympathisant der Opposition sei, nicht zu überzeugen vermöge, dass der Beschwerdeführer sich in der Opposition nicht speziell hervorgetan habe, ausser dass er an grossen Demonstrationen teilgenommen und ab und zu einen Oppositionellen bei dessen Verhaftung als Anwalt begleitet habe, dass er weder Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei noch als Anwalt Oppositionelle in Strafverfahren verteidigt oder sich auf andere Weise öffentlich exponiert habe, dass die angeblich beim EGMR wegen willkürlicher Verkehrsbussen eingereichte Klage vom Staat Armenien als wenig bedrohlich angesehen werden könne, zumal die geltend gemachte Menschenrechtsverletzung doch schwer zu beweisen und nur mässig gravierend sei, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die Regierung ausgegangen sei, ansonsten diese im Juni 2011, als er angeblich wegen Beamtenbeleidigung angezeigt worden sei, eine geeignete Gelegenheit gehabt hätte, ihn zu verhaften und zu verurteilen, dass es ebenfalls der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 insgesamt dreimal nach E._______ gereist sei, ohne irgendwelchen Schikanen oder anderen Problemen bei der Aus- oder Einreise begegnet zu sein, dass er Ende Juli 2011 erneut ohne Schwierigkeiten und mit der ganzen Familie für zehn Tage nach F._______ gereist sei und sie zuletzt über den Flughafen (...) problemlos in die Schweiz gelangt seien, dass die Tatsache, wonach der nationale Geheimdienst den Beschwerdeführer beim Grenzübergang weder befragt noch die Ausreise verwehrt habe, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erhärte, dass der Beschwerdeführer im Weiteren wiederholt ungenaue Angaben zu den Daten, an welchen er bedroht worden sei oder Opfer von Übergriffen geworden sei, und zum Ablauf dieser Übergriffe gemacht habe, dass der Beschwerdeführer, sollte er in Armenien tatsächlich ein Verfahren durchlaufen und den Fall an den EGMR weitergezogen haben, als Anwalt in der Lage sein müsste, aufschlussreichere Dokumente wie die Anklagen und Beschwerden einzureichen, aus welchen inhaltliche Schlüsse in Verbindung mit seinen Asylvorbringen gezogen werden könnten, dass darüber hinaus die Dokumente hinsichtlich der Eröffnung und Beendigung eines Strafverfahrens wegen Beamtenbeleidigung keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthielten, zumal das Verfahren bereits einen Monat nach Eröffnung aufgrund fehlender Beweise wieder eingestellt worden sei, dass auch die Arzt- und Zahnarztberichte aufgrund der fehlenden Angaben zu den Ursachen der medizinischen Probleme nicht weiter sachdienlich seien, dass das von fünf armenischen Personen unterschriebene Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert habe, dass der Todesschein des Vaters des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf einen Mord enthalte, dass die eingereichten Beweismittel demnach nicht geeignet seien, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, sondern vielmehr die Annahme stützten, es handle sich bei seinen Vorbringen um eine konstruierte Geschichte, welche mit zusammengestellten Beweismitteln belegt werden sollte, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Poststempel vom 15. Juni 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen in der Folge Asyl zu gewähren, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter festzustellen sei, die Wegweisung der Beschwerdeführenden sei unzulässig und ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass als Beweismittel eine Informationsbescheinigung von Rechtsanwalt G._______, (...), H._______, vom 6. Juni 2013 inkl. deutscher Übersetzung und eine E-Mail der Schweizerischen Post vom 14. Juni 2013 ins Recht gelegt wurden, dass die kantonale Migrationsbehörde dem BFM (Kopie an das Bundesverwaltungsgericht) mit Schreiben vom 9. Juli 2013 einen Zeitungsbericht hinsichtlich des von Tochter B._______ erzielten Schacherfolgs einreichte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 den Beschwerdeführenden mitteilte, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 26. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass die frühere Rechtsvertreterin dem Gericht mit Eingabe vom 11. Juli 2013 diverse weitere Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer und seine Töchter zu den Akten reichte, dass der Kostenvorschuss am 23. Juli 2013 fristgerecht einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 mit einer als Stellungnahme zur Verfügung vom 29. Mai 2013 des BFM bezeichneten Eingabe ans Gericht gelangte, dass er dem Gericht mit Schreiben vom 2. August 2013 mitteilte, er verzichte auf seine Rechtsvertreterin, dass auf die Beschwerdebegründung, die weiteren Eingaben und Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei davon auszugehen, man habe das Verfahren wegen Beamtenbeleidigung eingestellt, weil der Vorfall, bei welchem dem Beschwerdeführer als Anwalt auf dem Polizeiposten mehrere Zähne ausgeschlagen worden seien, nicht an die Öffentlichkeit habe dringen sollen, dass der NSS möglichst wenige Klagen beim EGMR möchte und die Einreichung einer solchen als Verrat an Armenien erachte, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafbefehl vorgelegen habe, weshalb er damit habe rechnen dürfen, im Jahr 2010 legal ausreisen zu können, dass er gehofft habe, der armenische Staat habe keinen Verdacht geschöpft und habe nicht mit einer Flucht gerechnet, dass ihm die Schilderung des Überfalls vom April 2011, welche vom Bundesamt für ungenau und daher konstruiert gehalten werde, nicht vorgeworfen werden könne, da das BFM ihm diesbezüglich keine Ergänzungsfragen gestellt habe, dass er ausserdem Schwierigkeiten gehabt habe, den Sachverhalt in seinen Worten wiederzugeben, da die Dolmetscherin die juristischen Begriffe nicht verstanden habe und zudem einen anderen Dialekt als er gesprochen habe, dass die eingereichten Beweismittel entgegen der Ansicht des BFM die Aussagen des Beschwerdeführers stützen würden, dass sich im Übrigen aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des russischen Anwalts vom 6. Juni 2013 zahlreiche Hinweise ergäben, wonach der Tod des Vaters des Beschwerdeführers ungenügend untersucht worden sei, weshalb der Beschwerdeführer davon überzeugt sei, dass sein Vater vom Geheimdienst umgebracht worden sei, um ihn einzuschüchtern, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG genügten und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, dass zusätzlich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben seien, da der Beschwerdeführer als ehemaliger Leutnant des NSS in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, was vom armenischen Staat als Landesverrat beurteilt werde und für den Beschwerdeführer eine unverhältnismässig lange Gefängnisstrafe mit gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Haftbedingungen nach sich ziehe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, die Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben seien nicht geeignet, die als zutreffend zu erachtenden Schlussfolgerungen des BFM zu entkräften, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei wegen seiner politischen Ansichten unter ständigem physischem und psychischem Druck seitens der heimatlichen Behörden (vgl. Schreiben an die schweizerische Botschaft [Eingangsstempel vom 5. Mai 2011], A1), dass er unter anderem aufgefordert worden sei, sich von der Opposition fernzuhalten und keine verhafteten Oppositionellen zu vertreten, dass man ihm auch mit einer weiteren Kündigung gedroht habe, sollte er die beim EGMR eingereichte Beschwerde nicht zurückziehen, dass das Leben in Armenien für ihn und seine Familie sehr gefährlich geworden sei, dass die geltend gemachten Asylvorbringen gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind, dass zunächst nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei den heimatlichen Behörden wegen seiner politischen Gesinnung in besonderem Masse aufgefallen, dass er angab, bei keiner Partei Mitglied zu sein, jedoch den Armenischen Nationalkongress als Sympathisant zu unterstützen, dass seine Unterstützung darin bestehe, verhaftete Oppositionelle als Anwalt während der Untersuchung zu verteidigen, an Demonstrationen teilzunehmen und die Parteiideen unter Bekannten zu verbreiten (vgl. A10 S. 5), dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Engagement nicht derart exponiert hat, dass er in den Augen der armenischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr erscheinen würde, dass sich der armenische Staat mit der Ratifikation der EMRK implizit damit einverstanden erklärt hat, vom EGMR bei der Umsetzung der in der Konvention enthaltenen Grund- und Menschenrechte überwacht zu werden, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsse wegen der beim Gerichtshof angeblich eingereichten Beschwerde mit asylrelevanten Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden rechnen, dass es sich demzufolge erübrigt, auf die mit Eingabe vom 11. Juli 2013 eingereichten, mit einer im Heimatland verhängten Verkehrsbusse in Zusammenhang stehenden Unterlagen (u.a. Beschluss der Verkehrspolizei I._______ vom 14. November 2009, Urteil des Amtsgerichts I._______ vom 9. Juni 2010, Urteil des Kassationsgerichts I._______ vom 21. August 2010, Beschwerde an EGMR vom 14. September 2010) näher einzugehen, dass das in der Rechtsmitteleingabe vertretene Argument, die Einreichung einer Beschwerde beim EGMR werde als Verrat an Armenien betrachtet, nach dem Gesagten nicht zu hören ist, weshalb auch darauf verzichtet werden kann, sich mit den Ausführungen zum Beweiswert des in der angefochtenen Verfügung und in der vorliegenden Beschwerde erwähnten Dokuments des EGMR vom 2. Dezember 2010 näher auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, im Jahr 2010 dreimal in E._______ gewesen zu sein, ein Mal alleine und zweimal mit seiner Ehefrau (vgl. A17 S. 13 F125), dass er sich im Sommer 2011 mit der ganzen Familie in F._______ aufgehalten habe und nach zehn Tagen wieder zurück nach I._______ gekommen sei (vgl. A17 S. 13 F126, S. 14 F133/134), dass vor diesem Hintergrund die Furcht des Beschwerdeführers vor allfälligen Bedrohungen seitens der armenischen Behörden als unbegründet zu bewerten ist, dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, es wäre ihm nicht gelungen, unbehelligt nach E._______ und F._______ zu reisen, hätten die Behörden ein gewichtiges Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt, dass er im Übrigen kein derartiges Risiko auf sich genommen hätte, hätte er sich tatsächlich bedroht gefühlt, dass sein Argument, der Aufenthalt in F._______ sei für ihn wie eine Probe gewesen, um zu sehen, ob er Armenien ohne Probleme verlassen könne und dürfe (vgl. A17 S. 14 F132), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass dies ebenso für das in der Beschwerde vertretene Argument zutrifft, es sei auch möglich, dass die Regierung gar nichts dagegen habe, wenn sich ein lästiger Oppositioneller ins Ausland absetze, dass bei einer tatsächlichen Bedrohungslage auch die endgültige Ausreise mit Frau und Kindern im September 2011 in Richtung Schweiz nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch zusätzlich dadurch erhärtet werden, dass der Beschwerdeführer einerseits ungenaue Angaben hinsichtlich Daten machte und sich andererseits bezüglich des Namens des Oppositionellen, welchen er auf dem Polizeiposten als Anwalt verteidigt haben will, widersprüchlich äusserte, dass er beispielsweise nicht anzugeben vermochte, wann er nach J._______ gegangen sei, dass er zunächst März 2009 erwähnte und dann angab, es sei vielleicht auch Ende 2008 gewesen (vgl. A17 S. 7 F56/57), dass er bei der Befragung erklärte, der Mann heisse K._______, wenn er sich nicht täusche, sei sein Nachname L._______ (vgl. A10 S. 5), dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung angab, entweder heisse er M._______ oder N._______ (vgl. A17 S. 11 F107), dass vom Beschwerdeführer als Anwalt dieser Person hätte erwartet werden dürfen, sich an den genauen Namen zu erinnern, umso mehr, als es im Anschluss an die besagte Verteidigung zu einer Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten gekommen sein soll, bei der dieser dem Beschwerdeführer mit einem Metallstück die Zähne ausgeschlagen habe (vgl. A17 S. 12 F116), dass es gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im August 2011 tatsächlich zu einer Auseinandersetzung von Oppositionellen mit der Polizei gekommen ist, bei der die Oppositionellen verhaftet und zu einem Polizeiposten gebracht wurden, dass Anwälte die Verteidigung übernahmen, dass sich unter den Oppositionellen auch der vom Beschwerdeführer erwähnte K._______ L._______ befand, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte den genauen Verlauf der Geschehnisse schildern und sich mit Hilfe seiner Anwaltskollegen entsprechende Beweise beschaffen können, wäre er tatsächlich als verteidigender Anwalt im Einsatz gestanden, dass davon ausgegangen werden darf, er habe durch seinen Sachvortrag den Eindruck entstehen lassen wollen, er sei am Vorfall vom August 2011 selbst als Verteidiger beteiligt gewesen, dass der Beschwerdeführer auch aus den in der Beschwerde erwähnten Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er im Anschluss an die Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigte (vgl. A17 S. 17), dass von Asylsuchenden gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht erwartet werden darf, den Sachverhalt von sich aus möglichst detailliert zu schildern, weshalb vorliegend der in der Beschwerde geäusserte Vorwurf, das BFM habe hinsichtlich des Überfalls vom April 2011 keine Ergänzungsfragen gestellt, nicht zu hören ist, dass dies ebenso für die in der Eingabe vom 30. Juli 2013 vertretene Argumentation zutrifft, der Beschwerdeführer habe seine Geschichte nicht zusammenhängend erzählen können und der Mitarbeiter des BFM habe nicht gefragt, was er für die Opposition noch weiter getan habe und weshalb der NSS beunruhigt gewesen sei, dass die der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertreterin keinerlei Kritik an der Befragungstechnik äusserte (vgl. A17 S. 18), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die Möglichkeit gehabt hätte, zusätzliche Angaben zu machen, nachdem er im Anschluss an die Rechtsbelehrung gefragt wurde, ob weitere gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechende Gründe vorliegen würden (vgl. A17 S. 15 F144), dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der NSS zwar nicht bezweifelt wird, aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen jedoch nicht davon auszugehen ist, er stehe seit der Ausreise aus dem Heimatland unter besonderer Beobachtung seitens der armenischen Behörden und habe wegen der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass demnach entgegen anderslautender Einschätzung auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben sind, dass im Übrigen aufgrund des unglaubhaften Sachvortrags davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich aus anderen als den angegebenen Gründen in ärztliche Behandlung begeben müssen, weshalb er aus den beim BFM eingereichten ärztlichen Berichten ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten kann, dass auch die mit der Beschwerde eingereichte Informationsbescheinigung vom 6. Juni 2013 als Beweismittel nicht geeignet ist, da sie sich nicht unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten insgesamt nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass bei dieser Sachlage der Eventualantrag abzuweisen ist, zumal diesbezüglich auch keine Begründung vorliegt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine im Heimatland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden gemäss Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.), dass ihnen dies mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Armenien derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wären, dass auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation keine Hinweise bestehen, dass sie in ihrer Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnten, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Juristen absolvierte sowie über Berufserfahrung und Sprachkenntnisse verfügt (vgl. A10 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, es werde ihm trotz einer mit westeuropäischen Ländern nicht vergleichbaren sozio-ökonomischen Lage gelingen, in Armenien wieder eine Arbeitsstelle zu finden, um zum familiären Unterhalt beitragen zu können, dass darüber hinaus von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden darf, welches den Beschwerdeführenden bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, zumal ein Bruder des Beschwerdeführers sowie die Eltern und zwei Schwestern der Ehefrau beziehungsweise Mutter im Heimatland leben (vgl. A10 S. 3; Befragungsprotokoll betreffend Ehefrau/Mutter vom 29. September 2011, A11 S. 3), dass hinsichtlich des zu berücksichtigenden Kindeswohls festzustellen ist, dass die 9-jährige B._______ und die bald 6-jährige C._______ den grösseren Teil ihrer bisherigen Kindheit mit den Eltern in Armenien verbracht haben, weshalb eine Rückkehr dorthin nach einem rund 2-jährigen Aufenthalt in der Schweiz keine Härte nach sich zieht, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wäre (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2), dass daran auch die gute Integration der beiden Mädchen im Kindergarten beziehungsweise in der Primarschule und die erbrachten Leistungen von B._______ im Schachsport (vgl. Unterrichtsbestätigung der Schulleitung O._______ vom 26. Juni 2013, Berichte des Kindergartens und der Primarschule O._______ vom 3. Juli 2013, Referenzschreiben des Schachklubs P._______ vom 3. Juli 2013, Kopie des Diploms [...] und zwei Kopien von Zeitungsausschnitten betreffend Schacherfolg) nichts ändern können, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 30. Juli 2013 hinsichtlich der vollkommenen Integration seiner Kinder zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass demnach der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden infolgedessen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Juli 2013 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Karin Schnidrig Versand: