Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 (Eingangsdatum) gelangte der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, an die Schweizerische Botschaft in Khartoum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. Zusammen mit dem Auslandgesuch reichte er Kopien von folgenden Dokumenten zu den Akten: seine Flüchtlingsausweise des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des ICRC (International Committee of the Red Cross) sowie diverse weitere Dokumente. B. Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch und reichte noch weitere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 3. September 2012 respektive 25. April 2013 bestätigte das BFM den Eingang des Auslandgesuches und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft in Khartoum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu seiner Person, zu seinen Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten und zum Aufenthalt im Sudan. D. Mit Eingabe vom 2. Juni 2013 an die Botschaft machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs, beantwortete die ihm konkret gestellten Fragen und reichte einige bereits eingereichten Dokumente erneut zu den Akten. E. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in B._______ / Äthiopien geboren. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Oromo und muslimischen Glaubens. Er habe seit (...) die damals legale Oromo Liberation Front (nachfolgend OLF) unterstützt. Seine beiden Brüder seien von Exponenten des damaligen Regimes erschossen worden und den Angehörigen sei verboten worden, die Toten zu beerdigen. Aufgrund seiner Parteizugehörigkeit sei er (...) von den äthiopischen Sicherheitsbehörden festgenommen, inhaftiert und mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden. Seine erste Ehefrau sei während seiner Internierung vermutungsweise ebenfalls umgebracht worden, jedenfalls wisse er nichts über ihren Verbleib. Dank der Intervention eines IKRK-Mitarbeiters sei er 2002 aus der Haft entlassen worden, allerdings sei er 2003 erneut festgenommen worden. Nach drei Tagen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in den Sudan gelungen, seither lebe er mit seiner zweiten Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in Khartoum, ohne je in einem Flüchtlingscamp registriert worden zu sein oder in einem solchen gelebt zu haben. Er habe zwar um Schutz ersucht, dieser sei ihm jedoch verweigert worden (act. A9, S. 5). Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch harte physische Arbeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass 2007 drei unbekannte Männer in sein Heim in Khartoum eingebrochen seien, um ihn zu entführen, doch sei ihm die Flucht gelungen; 2008 habe sich ein ähnliches Ereignis zugetragen: Sieben Unbekannte hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen mitzugehen, dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. Am (...) sei er Opfer eines weiteren Übergriffs geworden, bei welchem ihn fünf Männer dergestalt zusammengeschlagen hätten, dass er eine Nasenfraktur davongetragen habe. Anlässlich desselben Vorfalls hätten ihn die Männer noch mit dem Tod bedroht. Zivilisten hätten ihn schliesslich auf den Polizeiposten gebracht, von wo aus man ihn ins Spital gefahren habe. Aufgrund dieser Ereignisse befinde er sich im Sudan nicht in Sicherheit. Seine Asylgründe fasst er wie folgt zusammen: Er sei verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden und fürchte zukünftige Verfolgungen; er sei Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden, sein Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit werde ihm ebenso verweigert wie der Zugang zu Bildung und Arbeit. Das politische Umfeld Äthiopiens, in welchem barbarische Handlungen fortbestünden, schliesse eine allfällige Rückkehr aus und im Sudan sei er ebenfalls nicht sicher, da ihm hier eine Deportation nach Äthiopien drohe. Er habe weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat Familienangehörige oder Verwandte. F. Mit Verfügung vom 16. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. In Bezug auf die Ehefrau und die gemeinsame Tochter verwies das BFM darauf, dass das eingereichte Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erlaube und nicht auch seine Ehefrau und seine Tochter umfasse. Den Beschwerdeführer betreffend wird auf die Begründung in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Gemäss den Akten beiliegender und unterzeichneter Empfangsbestätigung hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. April 2014 am 8. Mai 2014 erhalten. H. Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang bei der Botschaft am 5. Juni 2014) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Situation dergestalt verschlechtert habe, dass einige seiner Freunde und Bekannten in das Land verschleppt worden wären, aus welchem sie vorgängig geflohen wären und ihm drohe nun dasselbe. Zudem werde er von den äthiopischen als auch von den sudanesischen Behörden überwacht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der damaligen Fassung des AsylG.
E. 2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 5.3 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich zu seinen Asylgründen befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 29. Dezember 2011 und mit ergänzendem Schreiben vom 10. Juni 2012 schriftlich dargelegt. Zudem wurde ihm mit Schreiben des BFM vom 3. September 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 2. Juni 2013 schriftlich Stellung nahm. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 5.3.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 5.5 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 AsylG und 3 AsylG nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der glaubhaften Probleme des Beschwerdeführers mit den äthiopischen Behörden vor seiner Flucht 2003 ist zwar nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin den Schutz des Drittstaates Sudan in Anspruch zu nehmen (aArt. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesamt hat richtigerweise berücksichtigt, dass die Situation der zahlreichen äthiopischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hält sich seit 11 Jahren im Sudan auf, wo er entgegen seinen Angaben vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. der zu den Akten gereichte Flüchtlingsausweis). Im Flüchtlingslager wäre seine Versorgung grundsätzlich gewährleistet gewesen und seine Entscheidung, sich ausserhalb desselben in Khartoum aufzuhalten, erfolgte auf freiwilliger Basis. Es ist ihm grundsätzlich zuzumuten, sich ins Flüchtlingslager zu begeben und dort um entsprechenden Schutz nachzusuchen.
E. 6.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht ferner hervor, dass er seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch harte physische Arbeit bestreitet. Wie das BFM zutreffend ausführte, sind angesichts dieses langjährigen Aufenthalts die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht unüberwindbar.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat die Befürchtung geäussert, er könnte vom Sudan aus nach Äthiopien entführt werden und stützte seine Befürchtungen auf mehrere Ereignisse, welche sich in den letzten Jahren zugetragen hätten. Er führte diesbezüglich aus, er wäre 2007 von drei und 2008 von sieben Männern überfallen und anlässlich des zweiten Überfalls aufgefordert worden, mit ihnen mitzugehen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Am 5. März 2012 sei er um 23:29 Uhr Opfer eines weiteren Übergriffs geworden, bei welchem man ihn mit dem Tod bedroht habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind alleine schon aufgrund der Tatsache, dass seine Angreifer stets in der Überzahl waren, seiner jedoch nie habhaft wurden, nicht glaubhaft. Dass er sich dann auch noch an die exakte Uhrzeit des Überfalls vom 5. März 2012 erinnern will, ist schlechterdings unplausibel. Hätten die Angreifer vom 5. März 2012 den Beschwerdeführer deportieren wollen, so hätten sie dies jederzeit tun können und wohl auch getan. Aus den Unterlagen geht denn auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement vom Sudan aus weiter verfolgt, weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern die äthiopischen Behörden ein Interesse daran hätten, ausgerechnet ihn, der seit elf Jahren ausser Landes weilt, nach Äthiopien zu entführen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des BVGer E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011). Das UNHCR registriert vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen haben. Es gibt vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte, zumal er sich seit 2003 im Sudan aufhält. Er konnte nicht glaubhaft darlegen, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hat, hat er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert hat, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet hat (Konv. SR 0.142.30). Im Lichte der obigen Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Sudan nicht gefährdet ist. Seine Furcht vor einer Deportation nach Äthiopien ist daher als objektiv unbegründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und das BFM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Khartoum und an das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3336/2014/pjn Urteil vom 1. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 (Eingangsdatum) gelangte der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, an die Schweizerische Botschaft in Khartoum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. Zusammen mit dem Auslandgesuch reichte er Kopien von folgenden Dokumenten zu den Akten: seine Flüchtlingsausweise des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des ICRC (International Committee of the Red Cross) sowie diverse weitere Dokumente. B. Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch und reichte noch weitere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 3. September 2012 respektive 25. April 2013 bestätigte das BFM den Eingang des Auslandgesuches und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft in Khartoum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu seiner Person, zu seinen Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten und zum Aufenthalt im Sudan. D. Mit Eingabe vom 2. Juni 2013 an die Botschaft machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs, beantwortete die ihm konkret gestellten Fragen und reichte einige bereits eingereichten Dokumente erneut zu den Akten. E. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in B._______ / Äthiopien geboren. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Oromo und muslimischen Glaubens. Er habe seit (...) die damals legale Oromo Liberation Front (nachfolgend OLF) unterstützt. Seine beiden Brüder seien von Exponenten des damaligen Regimes erschossen worden und den Angehörigen sei verboten worden, die Toten zu beerdigen. Aufgrund seiner Parteizugehörigkeit sei er (...) von den äthiopischen Sicherheitsbehörden festgenommen, inhaftiert und mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden. Seine erste Ehefrau sei während seiner Internierung vermutungsweise ebenfalls umgebracht worden, jedenfalls wisse er nichts über ihren Verbleib. Dank der Intervention eines IKRK-Mitarbeiters sei er 2002 aus der Haft entlassen worden, allerdings sei er 2003 erneut festgenommen worden. Nach drei Tagen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in den Sudan gelungen, seither lebe er mit seiner zweiten Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in Khartoum, ohne je in einem Flüchtlingscamp registriert worden zu sein oder in einem solchen gelebt zu haben. Er habe zwar um Schutz ersucht, dieser sei ihm jedoch verweigert worden (act. A9, S. 5). Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch harte physische Arbeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass 2007 drei unbekannte Männer in sein Heim in Khartoum eingebrochen seien, um ihn zu entführen, doch sei ihm die Flucht gelungen; 2008 habe sich ein ähnliches Ereignis zugetragen: Sieben Unbekannte hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen mitzugehen, dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. Am (...) sei er Opfer eines weiteren Übergriffs geworden, bei welchem ihn fünf Männer dergestalt zusammengeschlagen hätten, dass er eine Nasenfraktur davongetragen habe. Anlässlich desselben Vorfalls hätten ihn die Männer noch mit dem Tod bedroht. Zivilisten hätten ihn schliesslich auf den Polizeiposten gebracht, von wo aus man ihn ins Spital gefahren habe. Aufgrund dieser Ereignisse befinde er sich im Sudan nicht in Sicherheit. Seine Asylgründe fasst er wie folgt zusammen: Er sei verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden und fürchte zukünftige Verfolgungen; er sei Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden, sein Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit werde ihm ebenso verweigert wie der Zugang zu Bildung und Arbeit. Das politische Umfeld Äthiopiens, in welchem barbarische Handlungen fortbestünden, schliesse eine allfällige Rückkehr aus und im Sudan sei er ebenfalls nicht sicher, da ihm hier eine Deportation nach Äthiopien drohe. Er habe weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat Familienangehörige oder Verwandte. F. Mit Verfügung vom 16. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. In Bezug auf die Ehefrau und die gemeinsame Tochter verwies das BFM darauf, dass das eingereichte Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erlaube und nicht auch seine Ehefrau und seine Tochter umfasse. Den Beschwerdeführer betreffend wird auf die Begründung in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Gemäss den Akten beiliegender und unterzeichneter Empfangsbestätigung hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. April 2014 am 8. Mai 2014 erhalten. H. Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang bei der Botschaft am 5. Juni 2014) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Situation dergestalt verschlechtert habe, dass einige seiner Freunde und Bekannten in das Land verschleppt worden wären, aus welchem sie vorgängig geflohen wären und ihm drohe nun dasselbe. Zudem werde er von den äthiopischen als auch von den sudanesischen Behörden überwacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der damaligen Fassung des AsylG. 2. 2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.3 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich zu seinen Asylgründen befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 29. Dezember 2011 und mit ergänzendem Schreiben vom 10. Juni 2012 schriftlich dargelegt. Zudem wurde ihm mit Schreiben des BFM vom 3. September 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 2. Juni 2013 schriftlich Stellung nahm. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.3.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.5 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 AsylG und 3 AsylG nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der glaubhaften Probleme des Beschwerdeführers mit den äthiopischen Behörden vor seiner Flucht 2003 ist zwar nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin den Schutz des Drittstaates Sudan in Anspruch zu nehmen (aArt. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesamt hat richtigerweise berücksichtigt, dass die Situation der zahlreichen äthiopischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hält sich seit 11 Jahren im Sudan auf, wo er entgegen seinen Angaben vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. der zu den Akten gereichte Flüchtlingsausweis). Im Flüchtlingslager wäre seine Versorgung grundsätzlich gewährleistet gewesen und seine Entscheidung, sich ausserhalb desselben in Khartoum aufzuhalten, erfolgte auf freiwilliger Basis. Es ist ihm grundsätzlich zuzumuten, sich ins Flüchtlingslager zu begeben und dort um entsprechenden Schutz nachzusuchen. 6.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht ferner hervor, dass er seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch harte physische Arbeit bestreitet. Wie das BFM zutreffend ausführte, sind angesichts dieses langjährigen Aufenthalts die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht unüberwindbar. 6.3 Der Beschwerdeführer hat die Befürchtung geäussert, er könnte vom Sudan aus nach Äthiopien entführt werden und stützte seine Befürchtungen auf mehrere Ereignisse, welche sich in den letzten Jahren zugetragen hätten. Er führte diesbezüglich aus, er wäre 2007 von drei und 2008 von sieben Männern überfallen und anlässlich des zweiten Überfalls aufgefordert worden, mit ihnen mitzugehen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Am 5. März 2012 sei er um 23:29 Uhr Opfer eines weiteren Übergriffs geworden, bei welchem man ihn mit dem Tod bedroht habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind alleine schon aufgrund der Tatsache, dass seine Angreifer stets in der Überzahl waren, seiner jedoch nie habhaft wurden, nicht glaubhaft. Dass er sich dann auch noch an die exakte Uhrzeit des Überfalls vom 5. März 2012 erinnern will, ist schlechterdings unplausibel. Hätten die Angreifer vom 5. März 2012 den Beschwerdeführer deportieren wollen, so hätten sie dies jederzeit tun können und wohl auch getan. Aus den Unterlagen geht denn auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement vom Sudan aus weiter verfolgt, weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern die äthiopischen Behörden ein Interesse daran hätten, ausgerechnet ihn, der seit elf Jahren ausser Landes weilt, nach Äthiopien zu entführen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des BVGer E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011). Das UNHCR registriert vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen haben. Es gibt vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte, zumal er sich seit 2003 im Sudan aufhält. Er konnte nicht glaubhaft darlegen, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hat, hat er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert hat, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet hat (Konv. SR 0.142.30). Im Lichte der obigen Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Sudan nicht gefährdet ist. Seine Furcht vor einer Deportation nach Äthiopien ist daher als objektiv unbegründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 6.5 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und das BFM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Khartoum und an das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: