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E-6547/2015

E-6547/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-30 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe datiert vom 24. August 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) (nachfolgend: Botschaft) ein Asylgesuch (Eingangsstempel Botschaft: 30. September 2012). Nach Weiterleitung der Eingabe wurde diese vom BFM am 30. Oktober 2012 als Auslandsgesuch erfasst. B. B.a Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihr das SEM einen ausführlichen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts und forderte sie auf, ihre Stellungnahme innert Frist bei der Botschaft einzureichen. Am 7. Mai 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich, das Schreiben des SEM erhalten zu haben. B.b Am 10. Juni 2015 ging das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin bei der Botschaft ein. B.c Mit ihren Eingaben reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom Office of Commissioner for Refugees in Khartum vom 24. September 2012 mit dem Inhalt, ihr sei von der sudanesischen Regierung der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, zu den Akten. Im Weiteren legte sie ihre vorläufige Identitätskarte für Asylsuchende und ihre Flüchtlings-Identitätskarte (jeweils in Kopie) bei. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015, welche der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft am 2. August 2015 eröffnet wurde, bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Dabei stützte sich das SEM auf den in der Verfügung im Wesentlichen wie folgt zusammenfassend geltend gemachten Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin habe einen 18-jährigen Sohn und sei verwitwet. In Äthiopien habe sie einen kleinen Laden geführt, in welchem sie Zeitschriften, T-Shirts und Antiquitäten verkauft habe. Ihr Ehemann, in dessen Tätigkeit die Beschwerdeführerin nicht involviert gewesen sei, habe als (...) sei (...), von den äthiopischen Sicherheitsbehörden wiederholt bedroht und eingeschüchtert worden. Schliesslich sei er für mehrere Monate ins Gefängnis gekommen, worüber sie sich bei den Behörden beschwert habe. Diese hätten sie ermahnt, im Zusammenhang ihres Ehemannes keine weiteren Fragen zu stellen. Ihr Ehemann sei schliesslich unter suspekten Umständen im Gefängnis gestorben und als sie versucht habe, die Ursachen seines Todes herauszufinden, sei sie von den äthiopischen Sicherheitskräften verfolgt worden. Daraufhin sei sie mit ihrem Sohn in eine andere Gegend geflohen. Am 20. Juni 2009 habe sie illegal die Grenze zum Sudan überschritten; ihren Sohn und ihre Mutter habe sie in Äthiopien zurücklassen müssen. Auf dem Weg in den Sudan sei sie mehrmals von Menschenschmugglern vergewaltigt worden, worunter sie psychisch und emotional leiden würde. Sie erhalte nach wie vor Anrufe von unbekannten Personen. Als Frau ohne den Schutz eines männlichen verwandten sei es ihr nicht möglich, ein normales Leben zu führen und sie müsse sich ständig verstecken. Im Sudan habe sie lange erfolglos nach ihrer Schwester gesucht. Zurzeit arbeite sie als Hausangestellte und wohne im gleichen Haus, wo sie arbeite. Zur Begründung der Nicht-Bewilligung der Einreise in die Schweiz und der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen; es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren solle. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin könne trotz gewisser Unstimmigkeiten in ihren Aussagen (im Vergleich des schriftlichen Asylgesuches und der schriftlichen Stellungnahme) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie (zumindest) aufgrund der (...) Tätigkeit ihres Ehemannes und im Anschluss an seinen Tod seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei respektive solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe. Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in Khartum aufhalte und sich beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. Sie würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3336/2014 vom 1. Juli 2014). Die Beschwerdeführerin sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe die Möglichkeit, sich beim UNHCR zu melden, sollte sie sich in einer kritischen Situation befinden, in der sie auf Hilfeleistungen angewiesen sei. Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie seit 2009 im Sudan lebe und dort durch ihre Erwerbstätigkeit als Hausangestellte in der Lage sei, ein gewisse Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu erzielen. Ausserdem wohne sie an ihrem Arbeitsort und verfüge damit über eine Unterkunft. Die Hürden für eine zumutbare Existenz im Sudan seien i für sie folglich nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem im Sinne einer Gesamtwürdigung auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Zufolge der Angaben der Beschwerdeführerin würden keine Verwandten oder Bezugspersonen von ihr in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Aufgrund der Erwägungen erscheine es für die Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Es liege somit ein Asylausschlussgrund nach aArt 52 Abs. 2 AsylG vor. Eine unmittelbare Gefahr im Sinne von aArt. 20 Abs. 3 AsylG habe nicht glaubhaft gemacht werden können. D. Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft am 1. September 2015) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015. Sinngemäss beantragte sie, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asyl und Schutz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.

E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).

E. 5.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 2. April 2015 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.

E. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun­gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um­schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wesentlichen Sachverhalt korrekt erfasst und in ihrer Begründung überzeugend dargelegt hat, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachtem Vorbringen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter C.).

E. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe schildert die Beschwerdeführerin vorab im Wesentlichen den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt und hebt hervor, die äthiopische Regierung beabsichtige, sie und ihren Sohn zu inhaftieren. Die Beschwerdeführerin hält sich jedoch in einem Drittstaat, dem Sudan, auf, in dem ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und hinreichenden Schutz gefunden hat. Auch sind keine ernsthaften Zweifel erkennbar, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, weiterhin im Sudan zu leben. In der Rechtsmitteleingabe gibt die Beschwerdeführerin zwar ihre Schmerz und ihrer Traurigkeit Ausdruck, von ihrem Sohn getrennt und allein ohne verwandtschaftliche Unterstützung leben zu müssen. Hingegen macht sie keine Behelligungen seitens der sudanesischen Behörden oder seitens der Familie, bei der sie wohnt und arbeitet, geltend. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in genereller Hinsicht die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). Demnach ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nichts Entscheidwesentliches, was die Erwägungen des SEM entkräften könnte. Die Beschwerdeführerin konnte keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6547/2015 Urteil vom 30. Oktober 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), c/o schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe datiert vom 24. August 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) (nachfolgend: Botschaft) ein Asylgesuch (Eingangsstempel Botschaft: 30. September 2012). Nach Weiterleitung der Eingabe wurde diese vom BFM am 30. Oktober 2012 als Auslandsgesuch erfasst. B. B.a Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihr das SEM einen ausführlichen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts und forderte sie auf, ihre Stellungnahme innert Frist bei der Botschaft einzureichen. Am 7. Mai 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich, das Schreiben des SEM erhalten zu haben. B.b Am 10. Juni 2015 ging das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin bei der Botschaft ein. B.c Mit ihren Eingaben reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom Office of Commissioner for Refugees in Khartum vom 24. September 2012 mit dem Inhalt, ihr sei von der sudanesischen Regierung der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, zu den Akten. Im Weiteren legte sie ihre vorläufige Identitätskarte für Asylsuchende und ihre Flüchtlings-Identitätskarte (jeweils in Kopie) bei. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015, welche der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft am 2. August 2015 eröffnet wurde, bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Dabei stützte sich das SEM auf den in der Verfügung im Wesentlichen wie folgt zusammenfassend geltend gemachten Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin habe einen 18-jährigen Sohn und sei verwitwet. In Äthiopien habe sie einen kleinen Laden geführt, in welchem sie Zeitschriften, T-Shirts und Antiquitäten verkauft habe. Ihr Ehemann, in dessen Tätigkeit die Beschwerdeführerin nicht involviert gewesen sei, habe als (...) sei (...), von den äthiopischen Sicherheitsbehörden wiederholt bedroht und eingeschüchtert worden. Schliesslich sei er für mehrere Monate ins Gefängnis gekommen, worüber sie sich bei den Behörden beschwert habe. Diese hätten sie ermahnt, im Zusammenhang ihres Ehemannes keine weiteren Fragen zu stellen. Ihr Ehemann sei schliesslich unter suspekten Umständen im Gefängnis gestorben und als sie versucht habe, die Ursachen seines Todes herauszufinden, sei sie von den äthiopischen Sicherheitskräften verfolgt worden. Daraufhin sei sie mit ihrem Sohn in eine andere Gegend geflohen. Am 20. Juni 2009 habe sie illegal die Grenze zum Sudan überschritten; ihren Sohn und ihre Mutter habe sie in Äthiopien zurücklassen müssen. Auf dem Weg in den Sudan sei sie mehrmals von Menschenschmugglern vergewaltigt worden, worunter sie psychisch und emotional leiden würde. Sie erhalte nach wie vor Anrufe von unbekannten Personen. Als Frau ohne den Schutz eines männlichen verwandten sei es ihr nicht möglich, ein normales Leben zu führen und sie müsse sich ständig verstecken. Im Sudan habe sie lange erfolglos nach ihrer Schwester gesucht. Zurzeit arbeite sie als Hausangestellte und wohne im gleichen Haus, wo sie arbeite. Zur Begründung der Nicht-Bewilligung der Einreise in die Schweiz und der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen; es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren solle. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin könne trotz gewisser Unstimmigkeiten in ihren Aussagen (im Vergleich des schriftlichen Asylgesuches und der schriftlichen Stellungnahme) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie (zumindest) aufgrund der (...) Tätigkeit ihres Ehemannes und im Anschluss an seinen Tod seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei respektive solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe. Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in Khartum aufhalte und sich beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. Sie würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3336/2014 vom 1. Juli 2014). Die Beschwerdeführerin sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe die Möglichkeit, sich beim UNHCR zu melden, sollte sie sich in einer kritischen Situation befinden, in der sie auf Hilfeleistungen angewiesen sei. Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie seit 2009 im Sudan lebe und dort durch ihre Erwerbstätigkeit als Hausangestellte in der Lage sei, ein gewisse Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu erzielen. Ausserdem wohne sie an ihrem Arbeitsort und verfüge damit über eine Unterkunft. Die Hürden für eine zumutbare Existenz im Sudan seien i für sie folglich nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem im Sinne einer Gesamtwürdigung auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Zufolge der Angaben der Beschwerdeführerin würden keine Verwandten oder Bezugspersonen von ihr in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Aufgrund der Erwägungen erscheine es für die Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Es liege somit ein Asylausschlussgrund nach aArt 52 Abs. 2 AsylG vor. Eine unmittelbare Gefahr im Sinne von aArt. 20 Abs. 3 AsylG habe nicht glaubhaft gemacht werden können. D. Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft am 1. September 2015) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015. Sinngemäss beantragte sie, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asyl und Schutz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 2. April 2015 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun­gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um­schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wesentlichen Sachverhalt korrekt erfasst und in ihrer Begründung überzeugend dargelegt hat, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachtem Vorbringen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter C.). 6.4 In der Rechtsmitteleingabe schildert die Beschwerdeführerin vorab im Wesentlichen den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt und hebt hervor, die äthiopische Regierung beabsichtige, sie und ihren Sohn zu inhaftieren. Die Beschwerdeführerin hält sich jedoch in einem Drittstaat, dem Sudan, auf, in dem ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und hinreichenden Schutz gefunden hat. Auch sind keine ernsthaften Zweifel erkennbar, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, weiterhin im Sudan zu leben. In der Rechtsmitteleingabe gibt die Beschwerdeführerin zwar ihre Schmerz und ihrer Traurigkeit Ausdruck, von ihrem Sohn getrennt und allein ohne verwandtschaftliche Unterstützung leben zu müssen. Hingegen macht sie keine Behelligungen seitens der sudanesischen Behörden oder seitens der Familie, bei der sie wohnt und arbeitet, geltend. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in genereller Hinsicht die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). Demnach ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nichts Entscheidwesentliches, was die Erwägungen des SEM entkräften könnte. Die Beschwerdeführerin konnte keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: