Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3170/2008 teb/med {T 0/2} Urteil vom 20. Mai 2008 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.____angeblich Liberia, vertreten durch B.___ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 15. März 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und dabei im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 14. April 2008 unter anderem angab, liberianischer Staatsangehöriger zu sein und der Ethnie der Mandinko anzugehören, dass er in Monrovia (Liberia) geboren sei und dort von Geburt bis 1989 gelebt habe, dass seine Mutter nach den Aussagen seines Onkels von seinem Vater, Mitglied einer Geheimgesellschaft, im Rahmen einer Opferhandlung getötet worden sei, dass er, der Beschwerdeführer, nach einiger Zeit krank geworden sei und sein Onkel ihn zu einem Medizinmann nach Niger gebracht habe, welcher ihn habe heilen können, dass er nach seiner Heilung in einem Hotel in Agadez gearbeitet habe, wo er von einer Frau mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er sich 1999 nach Libyen begeben habe, wo er bis 2008 geblieben sei, dass er nicht nach Liberia zurückgekehrt sei, weil dort sein Vater seine eigenen Angehörigen opfere und es immer wieder Unruhen gebe, dass er Libyen am 8. März 2008 verlassen habe, weil die dortige Bevölkerung die schwarzen Christen nicht möge und begonnen habe, sie umzubringen, dass er von Libyen mit dem Schiff nach Italien und am 15. März 2008 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass nach Auskunft der deutschen Behörden vom 16. April 2008 der Beschwerdeführer am 29. November 2004 in Luxemburg wegen Kokainhandels daktyloskopisch erfasst worden sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer zweiten, ebenfalls im Transitzentrum Altstätten durchgeführten Befragung vom 24. April 2008 das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährt wurde und dieser zugab, in Luxemburg gewesen zu sein und dort wegen eines Drogendelikts im Gefängnis gewesen zu sein, dass er sich vor seiner Einreise in Luxemburg ein Jahr in Malta aufgehalten habe, wo er, von Libyen kommend, bei seiner Ankunft verhaftet worden sei, dass er nach seiner Haftentlassung einen maltesischen Reisepass erhalten habe, weil er aufgefordert worden sei, Malta zu verlassen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, er habe aus Furcht, die Schweiz verlassen zu müssen, den Aufenthalt in Malta und Luxemburg verschwiegen, dass am 19. April 2008 ein Experte der Fachstelle Lingua im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer spreche ein westafrikanisches Englisch, wie es in Nigeria gesprochen werde, und stamme mit Sicherheit nicht aus Liberia, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 24. April 2008 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse gewährte, dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs verschiedene zusätzliche Fragen allgemeiner und grundlegender Natur zum angegebenen Herkunftsort gestellt wurden, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 7. Mai 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1968 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle Lingua den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise unterzogen und ihm am 24. April 2008 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Westafrika, wobei er dem Herkunftsland Nigeria zugeordnet und eine geographisch-sprachliche Herkunft aus Liberia ausgeschlossen werden könne, dass Ethnie und Staatsangehörigkeit Elemente der Identität der Asylgesuchsteller darstellen (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27 S. 174 ff.), dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene Nichteintretensentscheid des BFM auch einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. April 2008 zahlreiche weitere, die Schlussfolgerungen der Lingua-Expertise bestätigende Begründungselemente hinsichtlich dessen Unkenntnissen zu seinem angeblichen Herkunftsort darlegte, dass es insbesondere zutreffend darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, beheimatete Stämme noch Counties zu nennen, dass er im Weiteren auch nicht habe begründen können, warum er kein einziges Wort Mandinka spreche und im Weiteren angegeben habe, er beherrsche seine Stammessprache nicht, weil sein Vater nur Englisch mit ihm gesprochen habe, dass diese Erklärungsversuche von der Vorinstanz zutreffend als nicht überzeugend und damit unbehelflich erachtet wurden, dass das BFM daher zu Recht feststellte, den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Liberia sei die Grundlage entzogen und es stehe daher fest, dass dieser die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe, dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hinreichenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeschrift lediglich aus einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen besteht und mit keinem Wort auf die vom BFM festgestellte Identitätstäuschung eingeht, geschweige denn diese zu widerlegen versucht, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
- (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: