opencaselaw.ch

D-3121/2015

D-3121/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 1. August 2010 und gelangte am 1. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2013, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte der Beschwerdeführer, er habe einen Landwirtschaftsbetrieb gehabt. Eines Tages seien Leute durch sein Land marschiert und hätten Wasser mitgenommen. Nachdem sie abgezogen seien, seien sie von einer Patrouille der Armee festgenommen worden. Sie hätten gesagt, sie hätten das Wasser von ihm erhalten, worauf die Soldaten ihn festgenommen hätten. Er sei inhaftiert und fünf Tage lang geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Kollaborateur zu sein. Nach zehn Tagen sei er nach C._______ verlegt worden, wo er fünf Tage lang festgehalten worden sei. Gegen Leistung einer Bürgschaft sei er freigelassen worden. Am Tag seiner Flucht hätten mehrere Soldaten sein Land umzingelt. Er habe entkommen können. Anfang 2003 sei er als Reservist in die Armee eingezogen worden. Im Februar 2003 hätte er zur Ausbildung nach D._______ gehen sollen, von wo er zu fliehen versucht habe. Er habe dann als Strafe bei einem Bäcker arbeiten müssen. Im April 2003 sei er nach Hause geflohen, wo ihn die Soldaten eines Morgens überrascht hätten. Als er weggelaufen sei, sei er angeschossen worden. A.c Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter und die Originale seiner Geburts- und seiner Heiratsurkunde. A.d Am 11. Dezember 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Schulzeit mehrere Aufgebote für die Armee erhalten, die er nicht befolgt habe. Man habe mehrfach nach ihm gesucht, aber er habe immer entwischen können. Im Januar 2003 hätten sie ihm eine Waffe gegeben und ihn als Reservist eingezogen. Er sei an der Waffe ausgebildet worden und habe gelegentlich als Wächter arbeiten müssen. Nachdem er im April 2003 geflohen sei, habe er sich ein Jahr lang versteckt. Im April 2004 hätten ihn Soldaten zu Hause überrascht und ihn angeschossen, als er geflohen sei. Danach habe er weiterhin in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 10. Februar 2010 sei er festgenommen und inhaftiert worden. Durch eine Bürgschaft sei er freigekommen. B. Mit Verfügung vom 20. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2015, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Bankbüchlein der (...) mit Zustellbeleg und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. April 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Ziffern 2. bis 7 der angefochtenen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da mit der Beschwerde weder die Gewährung von Asyl noch die Aufhebung der verfügten Wegweisung und der angeordneten vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die Vorinstanz berechtigterweise feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise einer Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es sei im eritreischen Kontext schwer vorstellbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer trotz seiner Dienstpflicht und dem wiederholten Fliehen ohne Konsequenzen hätten nach Hause gehen lassen. Es erstaune, dass er bereits eine Woche nach seiner Flucht im April 2004 wieder zu Hause übernachtet habe. Er habe damit rechnen müssen, früher oder später von den Behörden aufgesucht zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man seine Ehefrau nicht behelligt habe, obwohl seine Schwester im Jahr 2000 einmal in Haft genommen worden sei, nachdem man ihn nicht gefunden habe. Es erstaune zudem, dass die Soldaten, denen er vorgängig mehrfach entwischt sei, ohne dass dies für ihn weitere Konsequenzen wie Haft oder Busse gehabt habe, plötzlich auf ihn geschossen hätten. Es erscheine unglaubhaft, dass er nach nur drei Tagen Genesungszeit mit einer Schusswunde im Bein die Reise nach E._______ habe bewältigen können. Überdies habe er angegeben, er sei dorthin gereist, um zu arbeiten. Gemäss seinen Angaben habe er sich von 2004 bis 2010 dort aufgehalten, ohne eine Flucht zu erwägen. Er habe gesagt, er sei 2005 in E._______ festgenommen worden und habe den Behörden gesagt, er arbeite dort in der Landwirtschaft. Durch eine Bürgschaft mit Geld und der Geschäftslizenz eines Händlers sei er freigekommen. Im Jahr 2010 sei er erneut durch eine Bürgschaft freigekommen. Er sei vor einen Richter gebracht worden, der eine Kaution verlangt habe. Der Händler und der Verpächter des von ihm bearbeiteten Landes hätten für ihn gebürgt. Angesichts der Höhe der Kaution und der Bürgschaft erstaune es sehr, dass der Verpächter und ein Händler genügend grosses Interesse gehabt hätten, ihn aus der Haft auszulösen. Insbesondere deshalb, weil er selbst angegeben habe, man habe Zweifel gehabt, ob er nicht doch die Flucht ergreifen werde. Er habe gesagt, am 1. August 2010 von 24 Soldaten aufgesucht worden und sofort ausser Landes geflohen zu sein. Die anderen Anwesenden hätten gedacht, es handle sich um eine Razzia, er hingegen habe gewusst, dass es um ihn gehe. Angesichts der Vorgeschichte sei jedoch nicht logisch, weshalb man nach ihm gesucht haben sollte, nachdem er vorher aus der Haft entlassen worden sei. Aus seinen Schilderungen ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person. Erst nachdem er bereits davongerannt sei, sei es zu einer Verfolgung gekommen. Die Schilderungen seiner Ausreise aus Eritrea seien äusserst substanzarm ausgefallen. Eine illegale Ausreise sei ein risikoreiches Unterfangen. Angesichts seiner Schilderungen, gemäss denen er sich über Jahre im grenznahen Gebiet aufgehalten und die Gegend gut gekannt habe, entstünden starke Zweifel am geltend gemachten Zeitpunkt und den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea 2010 illegal verlassen zu haben. Angesichts der unglaubhaften Schilderungen zu den Ausreisegründen und dem Reiseweg sei davon auszugehen, er verheimliche die wahren Umstände seiner Ausreise. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, zumal sich in zahlreichen afrikanischen Staaten eine eritreische Diaspora gebildet habe. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe müsse bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, was dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2013).

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde nicht bestritten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Die Vor-instanz habe es aber in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht unterlassen, die geltend gemachte Republikflucht und die damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen zu prüfen und zu würdigen. Die Behauptung der Vorinstanz, er sei nicht illegal in den Sudan ausgereist, werde bestritten. Sie habe es unterlassen, die für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sprechenden Elemente zu würdigen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es unmöglich sei, dass ein junger, militärdienstpflichtiger und gesunder Mann das hermetisch abgeriegelte Eritrea legal verlassen könne. Er habe glaubhaft dargelegt, wie er geflohen sei, welche Reisemittel er benutzt, welche Ortschaften er durchquert, wo er pausiert und wo er die Grenze passiert habe. Es seien ihm kaum Fragen zu seiner Ausreise gestellt worden, weshalb die Behauptung, seine Angaben seien substanzarm, stossend sei. Wäre dem so, hätten weitere Fragen gestellt werden müssen, denn ein Asylsuchender könne nicht wissen, welcher Teil des Sachverhalts wie ausführlich dargelegt werden müsse. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz ihre Versäumnisse ihm anlaste. Es sei erstaunlich, dass die Tatsache, dass er sich in der Grenzregion gut ausgekannt habe, als Unglaubhaftigkeitselement gewertet werde. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dadurch, dass er sich jahrelang im grenznahen Gebiet aufgehalten und dort Handel betrieben habe, starke Zweifel am geltend gemachten Zeitpunkt und den Umständen der Ausreise entstehen könnten. Es werde nicht gesagt, womit die Zweifel zu begründen seien. Wie im Falle des Beschwerdeführers sei es oft eine unmittelbare Gefährdungssituation, die fluchtauslösend sei. Insofern sei an seinen Schilderungen nichts Unglaubhaftes zu erkennen. Bezeichnenderweise werde nicht ausgeführt, wie es für ihn hätte möglich sein sollen, Eritrea legal zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil D-3892/2010 vom 6. April 2010 dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" ein legales Verlassen Eritreas nur mit einem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum möglich sei. Solche Visa würden unter sehr strengen Bedingungen und gegen hohe Geldbeträge an wenige, loyal beurteilte Personen erteilt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zu 54 Jahren und Frauen bis zu 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Die eritreische Regierung erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Wer versuche, das Land illegal zu verlassen, riskiere neben drakonischer Strafen auch sein Leben, da die Grenzschutztruppen Befehl hätten, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine regierungsnahe und einflussreiche Person gewesen sei, die Anspruch auf ein Ausreisevisum gehabt hätte. Auch aufgrund seines Alters sei er davon ausgeschlossen, womit er seine Heimat nur illegal habe verlassen können. Der Einwand, er hätte bereits früher in ein anderes Land ausreisen können, wäre nachvollziehbar, wenn er nicht von sich aus erzählt hätte, dass er nach seiner Ausreise in den Sudan in verschiedenen Ländern gewesen sei. Er habe nicht versucht, seine Aufenthalte in Drittländern zu verheimlichen. Es sei zu bezweifeln, dass ihm überhaupt bekannt gewesen sei, dass die Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Mit seinem Bankbüchlein könne er zudem widerlegen, dass er sich in einem Nachbarland aufgehalten habe. Daraus gehe hervor, dass er am 31. Mai 2010 Geld abgehoben habe. Weil er sein Heimatland illegal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, drohe ihm bei einer Rückkehr eine verbotene Strafe und Behandlung nach Art. 3 AsylG. In vergleichbaren Fällen werde vom SEM die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und für eine rechtsungleiche Behandlung bestünden keine sachlichen Gründe.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das eingereichte Bankbüchlein könne nicht als rechtsgenüglicher Beweis dafür gelten, dass der Beschwerdeführer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Eritrea aufgehalten habe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, es könne aber auch nicht genügen, sich auf die notorische schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person die Beweis- und Substanziierungslast. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe müsse glaubhaft gemacht werden.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das eingereichte Bankbüchlein belege, dass der Beschwerdeführer Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt als angegeben verlassen habe. Die gegenteilige Vermutung der Vorinstanz sei widerlegt.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass diese Würdigung der Vorinstanz zutreffend ist. Bestritten wird einzig die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.

E. 5.2.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 5.1 von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Davon wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt.

E. 5.2.4 Wie vorstehend erwähnt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu der angeblich in Eritrea erlittenen Verfolgung machte. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen bestehen erhebliche Zweifel am von ihm geltend gemachten Lebenslauf. Fest steht, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sind, weshalb der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es sei oft eine unmittelbare Gefährdungssituation, die fluchtauslösend sei, vorliegend nicht zu überzeugen vermag, ist es ihm doch gerade nicht gelungen, Probleme mit den heimatlichen Behörden und eine damit einhergehende Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der gesamten Aktenlage die Würdigung der Vorinstanz, die Schilderung zu den Umständen der Ausreise sei ebenso unglaubhaft wie diejenige zur geltend gemachten Verfolgung, als zutreffend. Wie bereits erwähnt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den vorgebrachten Ausreisegrund überzeugend darzulegen. Er wurde bei der Anhörung gefragt, wie er den Weg bis zur Grenze beschreiben würde, welche Route er genommen habe und wie er sich habe orientieren können. Er beantwortete keine dieser Fragen substanziiert, sondern begnügte sich damit zu versichern, er habe sich bis F._______ gut ausgekannt und in G._______ habe ihm ein Bekannter den Weg bis zur Grenze beschrieben (act. A20/19 S. 16). Der Standpunkt des Beschwerdeführers, mit dem eingereichten Bankbüchlein der (...) könne er die Mutmassung des SEM, er habe Eritrea bereits zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt verlassen, rechtsgenüglich widerlegen, vermag nicht zu überzeugen. Bei der Anhörung gab er an, im April 2004 hätten ihn Soldaten aufgespürt, nachdem er über ein Jahr zuvor aus dem Militärdienst geflohen sei. Als er die Flucht ergriffen habe, hätten sie auf ihn geschossen und ihn verletzt (act. A20/19 S. 9). Im Juni 2004 sei er nach E._______ gegangen, wo er zusammen mit einem Partner ein landwirtschaftliches Grundstück bearbeitet habe. Er gab an, er habe sich von Juni 2004 bis zu seiner Ausreise im Februar 2010 in E._______ aufgehalten und sei seitdem er angeschossen worden sei, nicht mehr nach Hause (B._______) gegangen (act. A20/19 S. 10). Bis im Jahr 2007 habe er zu seiner Ehefrau nur telefonischen Kontakt gepflegt, danach habe sie ihn ab und zu besucht (act. A20/19 S. 11). Das eingereichte Bankbüchlein (lautend auf den Beschwerdeführer, Kontonummer (...)) wurde im Februar 2005 eröffnet. Es sind Einlagen und Bezüge aus den Jahren 2005, 2008, 2009 und 2010 (letzter Bezug am 31. Mai 2010) ersichtlich. Damit ist indessen nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer zu den fraglichen Zeitpunkten in Eritrea aufhielt, da auch Drittpersonen Einzahlungen und - sofern mit einer Vollmacht versehen - Bezüge gemacht haben können (vgl. Ziffer 4 der Rules & Regulations Governing im eingereichten Bankbüchlein). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise verheimlicht und aus der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, aber genauso wenig reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Übrigen seine persönliche Glaubwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen, festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM von einer legalen Ausreise auszugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da diese an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3121/2015 Urteil vom 16. Juli 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...). Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 1. August 2010 und gelangte am 1. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2013, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte der Beschwerdeführer, er habe einen Landwirtschaftsbetrieb gehabt. Eines Tages seien Leute durch sein Land marschiert und hätten Wasser mitgenommen. Nachdem sie abgezogen seien, seien sie von einer Patrouille der Armee festgenommen worden. Sie hätten gesagt, sie hätten das Wasser von ihm erhalten, worauf die Soldaten ihn festgenommen hätten. Er sei inhaftiert und fünf Tage lang geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Kollaborateur zu sein. Nach zehn Tagen sei er nach C._______ verlegt worden, wo er fünf Tage lang festgehalten worden sei. Gegen Leistung einer Bürgschaft sei er freigelassen worden. Am Tag seiner Flucht hätten mehrere Soldaten sein Land umzingelt. Er habe entkommen können. Anfang 2003 sei er als Reservist in die Armee eingezogen worden. Im Februar 2003 hätte er zur Ausbildung nach D._______ gehen sollen, von wo er zu fliehen versucht habe. Er habe dann als Strafe bei einem Bäcker arbeiten müssen. Im April 2003 sei er nach Hause geflohen, wo ihn die Soldaten eines Morgens überrascht hätten. Als er weggelaufen sei, sei er angeschossen worden. A.c Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter und die Originale seiner Geburts- und seiner Heiratsurkunde. A.d Am 11. Dezember 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Schulzeit mehrere Aufgebote für die Armee erhalten, die er nicht befolgt habe. Man habe mehrfach nach ihm gesucht, aber er habe immer entwischen können. Im Januar 2003 hätten sie ihm eine Waffe gegeben und ihn als Reservist eingezogen. Er sei an der Waffe ausgebildet worden und habe gelegentlich als Wächter arbeiten müssen. Nachdem er im April 2003 geflohen sei, habe er sich ein Jahr lang versteckt. Im April 2004 hätten ihn Soldaten zu Hause überrascht und ihn angeschossen, als er geflohen sei. Danach habe er weiterhin in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 10. Februar 2010 sei er festgenommen und inhaftiert worden. Durch eine Bürgschaft sei er freigekommen. B. Mit Verfügung vom 20. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2015, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Bankbüchlein der (...) mit Zustellbeleg und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. April 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Ziffern 2. bis 7 der angefochtenen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da mit der Beschwerde weder die Gewährung von Asyl noch die Aufhebung der verfügten Wegweisung und der angeordneten vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die Vorinstanz berechtigterweise feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise einer Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es sei im eritreischen Kontext schwer vorstellbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer trotz seiner Dienstpflicht und dem wiederholten Fliehen ohne Konsequenzen hätten nach Hause gehen lassen. Es erstaune, dass er bereits eine Woche nach seiner Flucht im April 2004 wieder zu Hause übernachtet habe. Er habe damit rechnen müssen, früher oder später von den Behörden aufgesucht zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man seine Ehefrau nicht behelligt habe, obwohl seine Schwester im Jahr 2000 einmal in Haft genommen worden sei, nachdem man ihn nicht gefunden habe. Es erstaune zudem, dass die Soldaten, denen er vorgängig mehrfach entwischt sei, ohne dass dies für ihn weitere Konsequenzen wie Haft oder Busse gehabt habe, plötzlich auf ihn geschossen hätten. Es erscheine unglaubhaft, dass er nach nur drei Tagen Genesungszeit mit einer Schusswunde im Bein die Reise nach E._______ habe bewältigen können. Überdies habe er angegeben, er sei dorthin gereist, um zu arbeiten. Gemäss seinen Angaben habe er sich von 2004 bis 2010 dort aufgehalten, ohne eine Flucht zu erwägen. Er habe gesagt, er sei 2005 in E._______ festgenommen worden und habe den Behörden gesagt, er arbeite dort in der Landwirtschaft. Durch eine Bürgschaft mit Geld und der Geschäftslizenz eines Händlers sei er freigekommen. Im Jahr 2010 sei er erneut durch eine Bürgschaft freigekommen. Er sei vor einen Richter gebracht worden, der eine Kaution verlangt habe. Der Händler und der Verpächter des von ihm bearbeiteten Landes hätten für ihn gebürgt. Angesichts der Höhe der Kaution und der Bürgschaft erstaune es sehr, dass der Verpächter und ein Händler genügend grosses Interesse gehabt hätten, ihn aus der Haft auszulösen. Insbesondere deshalb, weil er selbst angegeben habe, man habe Zweifel gehabt, ob er nicht doch die Flucht ergreifen werde. Er habe gesagt, am 1. August 2010 von 24 Soldaten aufgesucht worden und sofort ausser Landes geflohen zu sein. Die anderen Anwesenden hätten gedacht, es handle sich um eine Razzia, er hingegen habe gewusst, dass es um ihn gehe. Angesichts der Vorgeschichte sei jedoch nicht logisch, weshalb man nach ihm gesucht haben sollte, nachdem er vorher aus der Haft entlassen worden sei. Aus seinen Schilderungen ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person. Erst nachdem er bereits davongerannt sei, sei es zu einer Verfolgung gekommen. Die Schilderungen seiner Ausreise aus Eritrea seien äusserst substanzarm ausgefallen. Eine illegale Ausreise sei ein risikoreiches Unterfangen. Angesichts seiner Schilderungen, gemäss denen er sich über Jahre im grenznahen Gebiet aufgehalten und die Gegend gut gekannt habe, entstünden starke Zweifel am geltend gemachten Zeitpunkt und den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea 2010 illegal verlassen zu haben. Angesichts der unglaubhaften Schilderungen zu den Ausreisegründen und dem Reiseweg sei davon auszugehen, er verheimliche die wahren Umstände seiner Ausreise. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, zumal sich in zahlreichen afrikanischen Staaten eine eritreische Diaspora gebildet habe. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe müsse bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, was dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2013). 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde nicht bestritten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Die Vor-instanz habe es aber in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht unterlassen, die geltend gemachte Republikflucht und die damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen zu prüfen und zu würdigen. Die Behauptung der Vorinstanz, er sei nicht illegal in den Sudan ausgereist, werde bestritten. Sie habe es unterlassen, die für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sprechenden Elemente zu würdigen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es unmöglich sei, dass ein junger, militärdienstpflichtiger und gesunder Mann das hermetisch abgeriegelte Eritrea legal verlassen könne. Er habe glaubhaft dargelegt, wie er geflohen sei, welche Reisemittel er benutzt, welche Ortschaften er durchquert, wo er pausiert und wo er die Grenze passiert habe. Es seien ihm kaum Fragen zu seiner Ausreise gestellt worden, weshalb die Behauptung, seine Angaben seien substanzarm, stossend sei. Wäre dem so, hätten weitere Fragen gestellt werden müssen, denn ein Asylsuchender könne nicht wissen, welcher Teil des Sachverhalts wie ausführlich dargelegt werden müsse. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz ihre Versäumnisse ihm anlaste. Es sei erstaunlich, dass die Tatsache, dass er sich in der Grenzregion gut ausgekannt habe, als Unglaubhaftigkeitselement gewertet werde. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dadurch, dass er sich jahrelang im grenznahen Gebiet aufgehalten und dort Handel betrieben habe, starke Zweifel am geltend gemachten Zeitpunkt und den Umständen der Ausreise entstehen könnten. Es werde nicht gesagt, womit die Zweifel zu begründen seien. Wie im Falle des Beschwerdeführers sei es oft eine unmittelbare Gefährdungssituation, die fluchtauslösend sei. Insofern sei an seinen Schilderungen nichts Unglaubhaftes zu erkennen. Bezeichnenderweise werde nicht ausgeführt, wie es für ihn hätte möglich sein sollen, Eritrea legal zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil D-3892/2010 vom 6. April 2010 dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" ein legales Verlassen Eritreas nur mit einem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum möglich sei. Solche Visa würden unter sehr strengen Bedingungen und gegen hohe Geldbeträge an wenige, loyal beurteilte Personen erteilt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zu 54 Jahren und Frauen bis zu 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Die eritreische Regierung erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Wer versuche, das Land illegal zu verlassen, riskiere neben drakonischer Strafen auch sein Leben, da die Grenzschutztruppen Befehl hätten, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine regierungsnahe und einflussreiche Person gewesen sei, die Anspruch auf ein Ausreisevisum gehabt hätte. Auch aufgrund seines Alters sei er davon ausgeschlossen, womit er seine Heimat nur illegal habe verlassen können. Der Einwand, er hätte bereits früher in ein anderes Land ausreisen können, wäre nachvollziehbar, wenn er nicht von sich aus erzählt hätte, dass er nach seiner Ausreise in den Sudan in verschiedenen Ländern gewesen sei. Er habe nicht versucht, seine Aufenthalte in Drittländern zu verheimlichen. Es sei zu bezweifeln, dass ihm überhaupt bekannt gewesen sei, dass die Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Mit seinem Bankbüchlein könne er zudem widerlegen, dass er sich in einem Nachbarland aufgehalten habe. Daraus gehe hervor, dass er am 31. Mai 2010 Geld abgehoben habe. Weil er sein Heimatland illegal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, drohe ihm bei einer Rückkehr eine verbotene Strafe und Behandlung nach Art. 3 AsylG. In vergleichbaren Fällen werde vom SEM die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und für eine rechtsungleiche Behandlung bestünden keine sachlichen Gründe. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das eingereichte Bankbüchlein könne nicht als rechtsgenüglicher Beweis dafür gelten, dass der Beschwerdeführer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Eritrea aufgehalten habe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, es könne aber auch nicht genügen, sich auf die notorische schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person die Beweis- und Substanziierungslast. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe müsse glaubhaft gemacht werden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das eingereichte Bankbüchlein belege, dass der Beschwerdeführer Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt als angegeben verlassen habe. Die gegenteilige Vermutung der Vorinstanz sei widerlegt. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 5.2.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass diese Würdigung der Vorinstanz zutreffend ist. Bestritten wird einzig die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 5.2.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 5.1 von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Davon wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. 5.2.4 Wie vorstehend erwähnt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu der angeblich in Eritrea erlittenen Verfolgung machte. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen bestehen erhebliche Zweifel am von ihm geltend gemachten Lebenslauf. Fest steht, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sind, weshalb der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es sei oft eine unmittelbare Gefährdungssituation, die fluchtauslösend sei, vorliegend nicht zu überzeugen vermag, ist es ihm doch gerade nicht gelungen, Probleme mit den heimatlichen Behörden und eine damit einhergehende Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der gesamten Aktenlage die Würdigung der Vorinstanz, die Schilderung zu den Umständen der Ausreise sei ebenso unglaubhaft wie diejenige zur geltend gemachten Verfolgung, als zutreffend. Wie bereits erwähnt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den vorgebrachten Ausreisegrund überzeugend darzulegen. Er wurde bei der Anhörung gefragt, wie er den Weg bis zur Grenze beschreiben würde, welche Route er genommen habe und wie er sich habe orientieren können. Er beantwortete keine dieser Fragen substanziiert, sondern begnügte sich damit zu versichern, er habe sich bis F._______ gut ausgekannt und in G._______ habe ihm ein Bekannter den Weg bis zur Grenze beschrieben (act. A20/19 S. 16). Der Standpunkt des Beschwerdeführers, mit dem eingereichten Bankbüchlein der (...) könne er die Mutmassung des SEM, er habe Eritrea bereits zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt verlassen, rechtsgenüglich widerlegen, vermag nicht zu überzeugen. Bei der Anhörung gab er an, im April 2004 hätten ihn Soldaten aufgespürt, nachdem er über ein Jahr zuvor aus dem Militärdienst geflohen sei. Als er die Flucht ergriffen habe, hätten sie auf ihn geschossen und ihn verletzt (act. A20/19 S. 9). Im Juni 2004 sei er nach E._______ gegangen, wo er zusammen mit einem Partner ein landwirtschaftliches Grundstück bearbeitet habe. Er gab an, er habe sich von Juni 2004 bis zu seiner Ausreise im Februar 2010 in E._______ aufgehalten und sei seitdem er angeschossen worden sei, nicht mehr nach Hause (B._______) gegangen (act. A20/19 S. 10). Bis im Jahr 2007 habe er zu seiner Ehefrau nur telefonischen Kontakt gepflegt, danach habe sie ihn ab und zu besucht (act. A20/19 S. 11). Das eingereichte Bankbüchlein (lautend auf den Beschwerdeführer, Kontonummer (...)) wurde im Februar 2005 eröffnet. Es sind Einlagen und Bezüge aus den Jahren 2005, 2008, 2009 und 2010 (letzter Bezug am 31. Mai 2010) ersichtlich. Damit ist indessen nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer zu den fraglichen Zeitpunkten in Eritrea aufhielt, da auch Drittpersonen Einzahlungen und - sofern mit einer Vollmacht versehen - Bezüge gemacht haben können (vgl. Ziffer 4 der Rules & Regulations Governing im eingereichten Bankbüchlein). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise verheimlicht und aus der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, aber genauso wenig reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Übrigen seine persönliche Glaubwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen, festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM von einer legalen Ausreise auszugehen. 5.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da diese an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: