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E-1778/2016

E-1778/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ sei im (...) 2011 aus Eritrea in den Sudan ausgereist, da sie aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes von den Behörden aufgesucht und bedroht worden sei. In Khartoum gebar sie im (...) die gemeinsame Tochter. Im (...) 2014 seien die Beschwerdeführerinnen nach Europa aufgebrochen und am (...) 2014 nach Italien gelangt. Am 16. Juni 2014 hätten sie die schweizerische Grenze überquert und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 2. Juli 2014 fand die Befragung zur Person statt (A3); am 30. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (A15). B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 (eröffnet am 22. Februar 2016) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegweisung sei indes wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen. Das SEM begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit der unglaubhaften Schilderung der Geschehnisse in Eritrea (Art. 7 AsylG). Zudem könnten auch die Aussagen betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land angesichts der Dürftigkeit nicht geglaubt werden (Art. 7 AsylG). Aus den Ausführungen sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als vorgebracht verlassen habe. C. Mit Eingabe vom 21. März 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten, dass nach Aufhebung der Verfügung beide als Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen Asyl zu gewähren sei; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei zudem abzusehen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien die Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren. Da sich die Beschwerdeführerin den Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behörden entzogen habe und illegal ins Ausland geflüchtet sei, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerde lag eine Unterstützungsbestätigung der C._______ vom 15. März 2016 bei.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die ursprünglich aus D._______ (Zoba E._______) stammende Beschwerdeführerin brachte zu Protokoll, dass sie nach Abschluss der (...) Klasse am (...) 2011 in F._______ - ihrem letzten Wohnort vor ihrer Ausreise (A3 S. 3; A15 S. 4 f. und 7 f.) - ihren Ehemann religiös geheiratet habe (A3 S. 3). Diese Ehe sei von den Eltern arrangiert worden (A15 S. 6). Ihr Ehemann habe damals schon Militärdienst geleistet; sie seien insgesamt (...) Jahre verlobt gewesen (A15 S. 7 und 9). Ein von ihm beantragtes Gesuch um Urlaub sei nie bewilligt worden, weshalb er sich ohne Erlaubnis von seiner Einheit entfernt habe (A3 S. 5; A15 S. 7). Zwei Wochen (A15 S. 7 und 9) nach der Trauung hätten drei Militärbeamte ihn mitgenommen, kurz darauf habe er untertauchen und in den Sudan ausreisen können (A3 S. 8; A15 S. 9). Einen Tag nach seinem Verschwinden sei die Beschwerdeführerin von Militärangehörigen aufgesucht und ausgefragt worden (A3 S. 8; A15 S. 9 ff.). Der Ehemann habe sie aus dem Sudan angerufen und gesagt, die Behörden würden sie verhaften, weshalb sie Eritrea verlassen solle (A3 S. 8; A15 S. 9 und 12). Am (...) 2011 habe sie Eritrea verlassen (A3 S. 5; A15 S. 8). Nach der Grenze sei sie zusammen mit anderen von den Rashaida (einem Nomadenvolk im Ostsudan) entführt worden. In dieser Zeit des Gewahrsams sei sie oft geschlagen und mehrmals von verschiedenen Männern sexuell missbraucht worden (A3 S. 8 f.; A15 S. 12 ff.). Nach (...) Monaten sei das Lösegeld von Familienmitgliedern bezahlt worden (A3 S. 8; A15 S. 12 und 15). Danach sei sie über Shagarab nach Khartoum gelangt; den Kontakt mit ihrem Ehemann habe sie indes nicht mehr aufbauen können (A3 S. 8; A15 S. 12 und 15 ff.). Anlässlich der Anhörung reichte sie je Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern G._______ und H._______, ihrer Schülerkarte einer Sekundarschule in I._______ sowie eine Kopie ihrer Wohnsitzkarte (carte de résidence) von E._______ ein (A3 S. 4; A15 S. 3 f.). Die eigene Identitätskarte, den Taufschein ihrer Tochter sowie die Heiratsurkunde habe sie auf ihrer Fluchtroute in Libyen verloren (A3 S. 7; A15 S. 2).

E. 3.2 Das SEM begründete seine negative Verfügung vom 19. Februar 2016 dahingehend, dass die spontane Schilderung der Asylgründe der Beschwerdeführerin dürftig und auf Allgemeinheiten beschränkt sei. Auch nach einer Aufforderung des Befragers, die Verhaftung des Ehemannes und dessen Verbleib genauer zu schildern, seien ihre Aussagen belanglos und ohne Realkennzeichen geblieben. Die mangelnde Ausführlichkeit beweise, dass sie die geltend gemachten Ereignisse nicht wirklich erlebt habe (Art. 7 AsylG). Zudem müsse sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass durch die vorgebrachte illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Die Schwierigkeit, aus Eritrea legal auszureisen, entbinde sie nicht von dieser Pflicht. In diesem Zusammenhang könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweislast umgekehrt werde (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-3121/2015 vom 16. Juli 2015 E. 5.2.3). Aufgrund der Dürftigkeit der Aussagen seien diese auch betreffend der illegalen Ausreise als unglaubhaft zu werten (Art. 7 AsylG). Aus den Ausführungen lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als vorgebracht verlassen habe. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.

E. 3.3 In der Beschwerdeschrift wurde dagegen gehalten, dass die Vorinstanz Indizien in den Akten nicht berücksichtigt habe, die zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, ihre Aussagen in einem Zeitabstand von über einem Jahr (zwischen der Befragung und der Anhörung) übereinstimmend zu wiederholen. Zudem sei das Geschilderte stringent, in sich schlüssig und mit Realkennzeichen sowie Detailkenntnissen ausgestaltet. Darüber hinaus seien die Informationen zu ihren Asylgründen und ihrer Ausreise als ausführlich zu werten und würden mit verschiedenen Menschenrechtsberichten übereinstimmen. Demzufolge seien die Aussagen glaubhaft (Art. 7 AsylG). Aufgrund der Desertion und der illegalen Ausreise ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin in den Fokus der eritreischen Behörden geraten. Man habe sie aufgesucht und verhört; zudem sei ihr die Verhaftung als konkrete Massnahme angedroht worden (Art. 3 AsylG). Dem vorinstanzlichen Entscheid sei indirekt zu entnehmen, dass an der eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer dortigen Sozialisierung nicht gezweifelt werde. Demzufolge sei eine Ausreise aus Eritrea nicht in Frage zu stellen; einzig sei zu klären, ob diese legal oder illegal stattgefunden habe. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei konstant und müsse vor dem kulturellen Hintergrund und in Berücksichtigung des Bildungstands und des Alters der Beschwerdeführerin betrachtet werden. Folglich komme nur eine illegale Ausreise aus Eritrea in Frage und diese stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar (Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nachfolgend soll zunächst untersucht werden, ob die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu qualifizieren sind. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus einem ländlichen Gebiet; die dortige Einwohnerschaft - wie auch ihr Vater (A15 S. 3) - lebt von der Landwirtschaft (A15 S. 5). Auch die Beschwerdeführerin half jeweils neben der Schule (A15 S. 7 f. sowie die Kopie der Schülerkarte [A15 S. 4]) bei der Feldbestellung (A15 S. 8). Das SEM bestreitet denn auch nicht, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt und dort aufgewachsen ist. Direkt nach dem Abschluss ihres (...) Schuljahres habe sie am (...) 2011 in der Kirche ("J._______" in F._______, A15 S. 7) einen Militärangehörigen geheiratet. Diese Umschreibung ihrer Situation vor ihrer Ausreise erscheint nicht dürftig, wie von der Vorinstanz behauptet. Allenfalls hat sie ihr Leben vor ihrer Heirat eher knapp aber nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert (A15 S. 2 ff.).

E. 5.1.2 (...) Wochen - etwa um (...) Uhr (A15 S. 10) - nach der Eheschliessung hätten drei Militärbeamte (A15 S. 10) ihren Ehemann abgeholt, da dieser zuvor seine Einheit ohne Erlaubnis verlassen habe. Am nächsten Tag seien andere Beamte erschienen, um nachzufragen, wo er sei. Davon ausgehend, er sei bei der Beschwerdeführerin, seien sie immer wieder erschienen und hätten ihr beim vierten Mal (ein Montag, A15 S. 11) eine Frist von drei Tagen (A15 S. 11) gesetzt und ihr gedroht, falls sie nicht sage, wo er sei, werde sie ins Gefängnis kommen. Eines Tages habe ihr Ehemann (aus dem Sudan) angerufen und sie gewarnt, sie solle Eritrea verlassen (A15 S. 7 und 9 ff.). Diese Schilderungen wirken allenfalls stereotyp, sind aber widerspruchsfrei. Nur die Zeitberechnung - (...) Wochen nach der Heirat am (...) 2011 seien die Militärbeamten das erste Mal erschienen ([...] 2011), ein zweites Mal eine Woche später und dann noch zwei Male mit drei Tagen Abstand ([...] 2011, A15 S. 11) - lässt Raum für eine gewisse Skepsis, da die Beschwerdeführerin sich daran erinnern will, dass die Militärbeamten ein letztes Mal (...) 2011 erschienen seien (A15 S. 11 f.). Zudem habe der letzte Besuch einerseits eine Woche vor dem (...) 2011 stattgefunden, die sie zu Hause verbracht habe (A15 S. 12). Anderseits habe sie F._______ sofort nach dem letzten Besuch verlassen und sei nach K._______ gegangen (A15 S. 13), wo sie den Schlepper getroffen habe.

E. 5.1.3 Am (...) 2011 sei sie - damals schon schwanger - mit dem Schlepper in einem Wagen nach L._______ gefahren. Danach seien sie zu Fuss nach M._______ weitergegangen; gegen 10 Uhr morgens seien sie zu dritt an die Grenze gekommen (A15 S. 13). Die Reise von K._______ bis zur Grenze - nach N._______ - habe zwei oder vier Tage gedauert (A15 S. 13). Kurz nach der Grenze seien sie von zwei Muslimen aufgegriffen und in ein Auto geschleppt worden, mit welchem sie zu den Rashaida bei Kassala gebracht worden seien (A15 S. 13). Diese Schilderungen können nicht - wie von der Vorinstanz erläutert - als dürftig eingestuft werden, da die Beschwerdeführerin sehr genaue Angaben zu ihrer Reiseroute gemacht hat.

E. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin sei (...) Monate festgehalten und missbraucht worden. Sechs Eritreerinnen seien schon dort gewesen, als sie, die Begleiterin und der Schlepper angekommen seien (A15 S. 14). Sie umschreibt die Unterkunft und das Alltagsleben (A15 S 14 f.) widerspruchsfrei. Irgendwann, nachdem sie Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen habe, hätten diese das Lösegeld in der Höhe von (...) bezahlt und die Beschwerdeführerin sei nach Shagarab gebracht worden (A15 S. 15 f.).

E. 5.1.5 Ob die Ereignisse, die sie zur Flucht getrieben haben, sich tatsächlich wie geschildert abgespielt haben, kann vorliegend offen bleiben, da das Vorbringen - vier Mal seien Beamte erschienen und hätten ihr schliesslich mit Gefängnis gedroht - nicht genügend intensiv erscheint (Art. 3 AsylG). Indes ist die Umschreibung ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea glaubhaft (Art. 7 AsylG), zumal das SEM seine Erläuterungen nur in pauschaler Weise begründet hat. Die damals (...)-jährige Beschwerdeführerin war beim Verlassen ihres Heimatstaats schwanger und auf sich alleine gestellt. Zudem sei sie später entführt und mehrfach missbraucht worden, bis ihre Eltern das Lösegeld überwiesen hätten. Unklar ist, wer diesen Betrag wirklich geleistet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an jedes Detail der Flucht erinnert, sondern diese Erinnerungen zu einem gewissen Masse durch die späteren, einschneidenden Erlebnisse überlagert und verdrängt wurden.

E. 5.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerinnen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant erachtet werden können, weshalb das SEM ihnen zu Recht kein Asyl aus diesem Grund gewährte.

E. 5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt bei zu erwartender Verfolgung unter anderem das illegale Verlassen des Heimatlandes. Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5 m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Daran ändert auch der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Absatz 4 von Art. 3 AsylG aufgrund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts nichts, zumal diese Bestimmung sich auf ein Verhalten des gesuchstellenden Person bezieht, das nach der Ausreise - und nicht durch diese - erfolgt ist.

E. 5.2.1 Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv, und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich, wobei gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren - das heisst bis zur (allerdings durchaus willkürlich gehandhabten) altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht - grundsätzlich kein Visum erhalten. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und rigoros bestraft. Wer bei einem Fluchtversuch erwischt wird, riskiert sein Leben, da die Grenzschutztruppen einem Schiessbefehl unterstehen. Illegal ausgereisten Rückkehrern droht in Eritrea eine unverhältnismässig harte Bestrafung, welcher Härte über den Unrechtsgehalt der Tat und den legitimen Strafanspruch des Staates hinaus offensichtlich dessen Motivation zugrunde liegt, die fehlbaren Personen wegen ihrer im Akt der illegalen Ausreise manifestierten Opposition zu verfolgen. Offiziell drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Politische Häftlinge erhalten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess, sondern werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft gefoltert, manchmal auch getötet (vgl. Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 und D-4787/2013 vom 20. November 2014 [Referenzurteil] E. 8; United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth, 28. Mai 2013, S. 13; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 15 f.). Dieses rigorose Vorgehen der eritreischen Organe steht zwar in einem seltsamen Spannungsverhältnis mit der Tatsache, dass Eritrea in ausserordentlich starkem Umfang von der eritreischen Diaspora im Ausland profitiert, sei es über die Erhebung von (Zwangs-)Steuern, sei es über private Remissen, ohne dass aber erstellt wäre, dass die offiziellen Stellen Eritreas die Ausreise ihrer (dienstpflichtigen) Staatsangehörigen fördern oder auch nur tolerieren würden.

E. 5.2.2 Die Verfügung des SEM ist betreffend die Feststellung, die Illegalität der Ausreise sei angesichts der Dürftigkeit deren Schilderung durch die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, sehr rudimentär begründet. Dem von der Beschwerdeführerin aufgeführten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass diese legal aus Eritrea ausreiste, zumal die junge Frau aus einer Bauernfamilie stammt, weshalb kaum davon ausgegangen werden kann, diese könne aus etwaigen Privilegien für eine legale Ausreise Nutzen ziehen.

E. 5.3 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen ist.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 1A FK und sind deshalb durch das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot geschützt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen sind folglich als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragten in ihrer Rechtsmittelschrift die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475).

E. 8.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 15. März 2016. Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren sodann nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Demnach werden den Beschwerdeführerinnen in casu keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, ist folglich gegenstandslos.

E. 8.3 Des Weiteren stellten die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um amtliche Verbeiständung der Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbesondere bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (ausser Dublin-Verfahren) und ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG). Vorliegend wird dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und Frau lic. iur. Ursina Bernhard, (...), als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 8.4 Die vertretenen Beschwerdeführerinnen sind im Umfang ihres hälftigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsbeiständin hat bis anhin keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE, Stundenpauschale: Fr. 180.-) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

E. 8.5 Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde. Dieses Honorar (Stundenpauschale: Fr. 150.-) ist unabhängig vom Verfahrensausgang geschuldet und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unter Berücksichtigung des oben Gesagten auf Fr. 340.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Betreffend die Abweisung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird gutgeheissen. Frau lic. iur. Ursina Bernhard, (...), wird den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 340.-.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1778/2016 Urteil vom 11. April 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Tochter B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ sei im (...) 2011 aus Eritrea in den Sudan ausgereist, da sie aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes von den Behörden aufgesucht und bedroht worden sei. In Khartoum gebar sie im (...) die gemeinsame Tochter. Im (...) 2014 seien die Beschwerdeführerinnen nach Europa aufgebrochen und am (...) 2014 nach Italien gelangt. Am 16. Juni 2014 hätten sie die schweizerische Grenze überquert und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 2. Juli 2014 fand die Befragung zur Person statt (A3); am 30. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (A15). B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 (eröffnet am 22. Februar 2016) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegweisung sei indes wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen. Das SEM begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit der unglaubhaften Schilderung der Geschehnisse in Eritrea (Art. 7 AsylG). Zudem könnten auch die Aussagen betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land angesichts der Dürftigkeit nicht geglaubt werden (Art. 7 AsylG). Aus den Ausführungen sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als vorgebracht verlassen habe. C. Mit Eingabe vom 21. März 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten, dass nach Aufhebung der Verfügung beide als Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen Asyl zu gewähren sei; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei zudem abzusehen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien die Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren. Da sich die Beschwerdeführerin den Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behörden entzogen habe und illegal ins Ausland geflüchtet sei, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerde lag eine Unterstützungsbestätigung der C._______ vom 15. März 2016 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die ursprünglich aus D._______ (Zoba E._______) stammende Beschwerdeführerin brachte zu Protokoll, dass sie nach Abschluss der (...) Klasse am (...) 2011 in F._______ - ihrem letzten Wohnort vor ihrer Ausreise (A3 S. 3; A15 S. 4 f. und 7 f.) - ihren Ehemann religiös geheiratet habe (A3 S. 3). Diese Ehe sei von den Eltern arrangiert worden (A15 S. 6). Ihr Ehemann habe damals schon Militärdienst geleistet; sie seien insgesamt (...) Jahre verlobt gewesen (A15 S. 7 und 9). Ein von ihm beantragtes Gesuch um Urlaub sei nie bewilligt worden, weshalb er sich ohne Erlaubnis von seiner Einheit entfernt habe (A3 S. 5; A15 S. 7). Zwei Wochen (A15 S. 7 und 9) nach der Trauung hätten drei Militärbeamte ihn mitgenommen, kurz darauf habe er untertauchen und in den Sudan ausreisen können (A3 S. 8; A15 S. 9). Einen Tag nach seinem Verschwinden sei die Beschwerdeführerin von Militärangehörigen aufgesucht und ausgefragt worden (A3 S. 8; A15 S. 9 ff.). Der Ehemann habe sie aus dem Sudan angerufen und gesagt, die Behörden würden sie verhaften, weshalb sie Eritrea verlassen solle (A3 S. 8; A15 S. 9 und 12). Am (...) 2011 habe sie Eritrea verlassen (A3 S. 5; A15 S. 8). Nach der Grenze sei sie zusammen mit anderen von den Rashaida (einem Nomadenvolk im Ostsudan) entführt worden. In dieser Zeit des Gewahrsams sei sie oft geschlagen und mehrmals von verschiedenen Männern sexuell missbraucht worden (A3 S. 8 f.; A15 S. 12 ff.). Nach (...) Monaten sei das Lösegeld von Familienmitgliedern bezahlt worden (A3 S. 8; A15 S. 12 und 15). Danach sei sie über Shagarab nach Khartoum gelangt; den Kontakt mit ihrem Ehemann habe sie indes nicht mehr aufbauen können (A3 S. 8; A15 S. 12 und 15 ff.). Anlässlich der Anhörung reichte sie je Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern G._______ und H._______, ihrer Schülerkarte einer Sekundarschule in I._______ sowie eine Kopie ihrer Wohnsitzkarte (carte de résidence) von E._______ ein (A3 S. 4; A15 S. 3 f.). Die eigene Identitätskarte, den Taufschein ihrer Tochter sowie die Heiratsurkunde habe sie auf ihrer Fluchtroute in Libyen verloren (A3 S. 7; A15 S. 2). 3.2 Das SEM begründete seine negative Verfügung vom 19. Februar 2016 dahingehend, dass die spontane Schilderung der Asylgründe der Beschwerdeführerin dürftig und auf Allgemeinheiten beschränkt sei. Auch nach einer Aufforderung des Befragers, die Verhaftung des Ehemannes und dessen Verbleib genauer zu schildern, seien ihre Aussagen belanglos und ohne Realkennzeichen geblieben. Die mangelnde Ausführlichkeit beweise, dass sie die geltend gemachten Ereignisse nicht wirklich erlebt habe (Art. 7 AsylG). Zudem müsse sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass durch die vorgebrachte illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Die Schwierigkeit, aus Eritrea legal auszureisen, entbinde sie nicht von dieser Pflicht. In diesem Zusammenhang könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweislast umgekehrt werde (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-3121/2015 vom 16. Juli 2015 E. 5.2.3). Aufgrund der Dürftigkeit der Aussagen seien diese auch betreffend der illegalen Ausreise als unglaubhaft zu werten (Art. 7 AsylG). Aus den Ausführungen lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als vorgebracht verlassen habe. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 3.3 In der Beschwerdeschrift wurde dagegen gehalten, dass die Vorinstanz Indizien in den Akten nicht berücksichtigt habe, die zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, ihre Aussagen in einem Zeitabstand von über einem Jahr (zwischen der Befragung und der Anhörung) übereinstimmend zu wiederholen. Zudem sei das Geschilderte stringent, in sich schlüssig und mit Realkennzeichen sowie Detailkenntnissen ausgestaltet. Darüber hinaus seien die Informationen zu ihren Asylgründen und ihrer Ausreise als ausführlich zu werten und würden mit verschiedenen Menschenrechtsberichten übereinstimmen. Demzufolge seien die Aussagen glaubhaft (Art. 7 AsylG). Aufgrund der Desertion und der illegalen Ausreise ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin in den Fokus der eritreischen Behörden geraten. Man habe sie aufgesucht und verhört; zudem sei ihr die Verhaftung als konkrete Massnahme angedroht worden (Art. 3 AsylG). Dem vorinstanzlichen Entscheid sei indirekt zu entnehmen, dass an der eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer dortigen Sozialisierung nicht gezweifelt werde. Demzufolge sei eine Ausreise aus Eritrea nicht in Frage zu stellen; einzig sei zu klären, ob diese legal oder illegal stattgefunden habe. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei konstant und müsse vor dem kulturellen Hintergrund und in Berücksichtigung des Bildungstands und des Alters der Beschwerdeführerin betrachtet werden. Folglich komme nur eine illegale Ausreise aus Eritrea in Frage und diese stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nachfolgend soll zunächst untersucht werden, ob die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu qualifizieren sind. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus einem ländlichen Gebiet; die dortige Einwohnerschaft - wie auch ihr Vater (A15 S. 3) - lebt von der Landwirtschaft (A15 S. 5). Auch die Beschwerdeführerin half jeweils neben der Schule (A15 S. 7 f. sowie die Kopie der Schülerkarte [A15 S. 4]) bei der Feldbestellung (A15 S. 8). Das SEM bestreitet denn auch nicht, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt und dort aufgewachsen ist. Direkt nach dem Abschluss ihres (...) Schuljahres habe sie am (...) 2011 in der Kirche ("J._______" in F._______, A15 S. 7) einen Militärangehörigen geheiratet. Diese Umschreibung ihrer Situation vor ihrer Ausreise erscheint nicht dürftig, wie von der Vorinstanz behauptet. Allenfalls hat sie ihr Leben vor ihrer Heirat eher knapp aber nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert (A15 S. 2 ff.). 5.1.2 (...) Wochen - etwa um (...) Uhr (A15 S. 10) - nach der Eheschliessung hätten drei Militärbeamte (A15 S. 10) ihren Ehemann abgeholt, da dieser zuvor seine Einheit ohne Erlaubnis verlassen habe. Am nächsten Tag seien andere Beamte erschienen, um nachzufragen, wo er sei. Davon ausgehend, er sei bei der Beschwerdeführerin, seien sie immer wieder erschienen und hätten ihr beim vierten Mal (ein Montag, A15 S. 11) eine Frist von drei Tagen (A15 S. 11) gesetzt und ihr gedroht, falls sie nicht sage, wo er sei, werde sie ins Gefängnis kommen. Eines Tages habe ihr Ehemann (aus dem Sudan) angerufen und sie gewarnt, sie solle Eritrea verlassen (A15 S. 7 und 9 ff.). Diese Schilderungen wirken allenfalls stereotyp, sind aber widerspruchsfrei. Nur die Zeitberechnung - (...) Wochen nach der Heirat am (...) 2011 seien die Militärbeamten das erste Mal erschienen ([...] 2011), ein zweites Mal eine Woche später und dann noch zwei Male mit drei Tagen Abstand ([...] 2011, A15 S. 11) - lässt Raum für eine gewisse Skepsis, da die Beschwerdeführerin sich daran erinnern will, dass die Militärbeamten ein letztes Mal (...) 2011 erschienen seien (A15 S. 11 f.). Zudem habe der letzte Besuch einerseits eine Woche vor dem (...) 2011 stattgefunden, die sie zu Hause verbracht habe (A15 S. 12). Anderseits habe sie F._______ sofort nach dem letzten Besuch verlassen und sei nach K._______ gegangen (A15 S. 13), wo sie den Schlepper getroffen habe. 5.1.3 Am (...) 2011 sei sie - damals schon schwanger - mit dem Schlepper in einem Wagen nach L._______ gefahren. Danach seien sie zu Fuss nach M._______ weitergegangen; gegen 10 Uhr morgens seien sie zu dritt an die Grenze gekommen (A15 S. 13). Die Reise von K._______ bis zur Grenze - nach N._______ - habe zwei oder vier Tage gedauert (A15 S. 13). Kurz nach der Grenze seien sie von zwei Muslimen aufgegriffen und in ein Auto geschleppt worden, mit welchem sie zu den Rashaida bei Kassala gebracht worden seien (A15 S. 13). Diese Schilderungen können nicht - wie von der Vorinstanz erläutert - als dürftig eingestuft werden, da die Beschwerdeführerin sehr genaue Angaben zu ihrer Reiseroute gemacht hat. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin sei (...) Monate festgehalten und missbraucht worden. Sechs Eritreerinnen seien schon dort gewesen, als sie, die Begleiterin und der Schlepper angekommen seien (A15 S. 14). Sie umschreibt die Unterkunft und das Alltagsleben (A15 S 14 f.) widerspruchsfrei. Irgendwann, nachdem sie Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen habe, hätten diese das Lösegeld in der Höhe von (...) bezahlt und die Beschwerdeführerin sei nach Shagarab gebracht worden (A15 S. 15 f.). 5.1.5 Ob die Ereignisse, die sie zur Flucht getrieben haben, sich tatsächlich wie geschildert abgespielt haben, kann vorliegend offen bleiben, da das Vorbringen - vier Mal seien Beamte erschienen und hätten ihr schliesslich mit Gefängnis gedroht - nicht genügend intensiv erscheint (Art. 3 AsylG). Indes ist die Umschreibung ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea glaubhaft (Art. 7 AsylG), zumal das SEM seine Erläuterungen nur in pauschaler Weise begründet hat. Die damals (...)-jährige Beschwerdeführerin war beim Verlassen ihres Heimatstaats schwanger und auf sich alleine gestellt. Zudem sei sie später entführt und mehrfach missbraucht worden, bis ihre Eltern das Lösegeld überwiesen hätten. Unklar ist, wer diesen Betrag wirklich geleistet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an jedes Detail der Flucht erinnert, sondern diese Erinnerungen zu einem gewissen Masse durch die späteren, einschneidenden Erlebnisse überlagert und verdrängt wurden. 5.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerinnen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant erachtet werden können, weshalb das SEM ihnen zu Recht kein Asyl aus diesem Grund gewährte. 5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt bei zu erwartender Verfolgung unter anderem das illegale Verlassen des Heimatlandes. Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5 m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Daran ändert auch der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Absatz 4 von Art. 3 AsylG aufgrund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts nichts, zumal diese Bestimmung sich auf ein Verhalten des gesuchstellenden Person bezieht, das nach der Ausreise - und nicht durch diese - erfolgt ist. 5.2.1 Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv, und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich, wobei gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren - das heisst bis zur (allerdings durchaus willkürlich gehandhabten) altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht - grundsätzlich kein Visum erhalten. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und rigoros bestraft. Wer bei einem Fluchtversuch erwischt wird, riskiert sein Leben, da die Grenzschutztruppen einem Schiessbefehl unterstehen. Illegal ausgereisten Rückkehrern droht in Eritrea eine unverhältnismässig harte Bestrafung, welcher Härte über den Unrechtsgehalt der Tat und den legitimen Strafanspruch des Staates hinaus offensichtlich dessen Motivation zugrunde liegt, die fehlbaren Personen wegen ihrer im Akt der illegalen Ausreise manifestierten Opposition zu verfolgen. Offiziell drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Politische Häftlinge erhalten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess, sondern werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft gefoltert, manchmal auch getötet (vgl. Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 und D-4787/2013 vom 20. November 2014 [Referenzurteil] E. 8; United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth, 28. Mai 2013, S. 13; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 15 f.). Dieses rigorose Vorgehen der eritreischen Organe steht zwar in einem seltsamen Spannungsverhältnis mit der Tatsache, dass Eritrea in ausserordentlich starkem Umfang von der eritreischen Diaspora im Ausland profitiert, sei es über die Erhebung von (Zwangs-)Steuern, sei es über private Remissen, ohne dass aber erstellt wäre, dass die offiziellen Stellen Eritreas die Ausreise ihrer (dienstpflichtigen) Staatsangehörigen fördern oder auch nur tolerieren würden. 5.2.2 Die Verfügung des SEM ist betreffend die Feststellung, die Illegalität der Ausreise sei angesichts der Dürftigkeit deren Schilderung durch die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, sehr rudimentär begründet. Dem von der Beschwerdeführerin aufgeführten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass diese legal aus Eritrea ausreiste, zumal die junge Frau aus einer Bauernfamilie stammt, weshalb kaum davon ausgegangen werden kann, diese könne aus etwaigen Privilegien für eine legale Ausreise Nutzen ziehen. 5.3 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen ist.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK). 7.3 Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 1A FK und sind deshalb durch das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot geschützt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen sind folglich als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragten in ihrer Rechtsmittelschrift die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). 8.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 15. März 2016. Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren sodann nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Demnach werden den Beschwerdeführerinnen in casu keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, ist folglich gegenstandslos. 8.3 Des Weiteren stellten die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um amtliche Verbeiständung der Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbesondere bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (ausser Dublin-Verfahren) und ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG). Vorliegend wird dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und Frau lic. iur. Ursina Bernhard, (...), als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 8.4 Die vertretenen Beschwerdeführerinnen sind im Umfang ihres hälftigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsbeiständin hat bis anhin keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE, Stundenpauschale: Fr. 180.-) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. 8.5 Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde. Dieses Honorar (Stundenpauschale: Fr. 150.-) ist unabhängig vom Verfahrensausgang geschuldet und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unter Berücksichtigung des oben Gesagten auf Fr. 340.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Betreffend die Abweisung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird gutgeheissen. Frau lic. iur. Ursina Bernhard, (...), wird den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 340.-.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: