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D-3802/2016

D-3802/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger (...) Ethnie - seinen Heimatstaat im Oktober 2012 und gelangte am 22. April 2014 über D._______, E._______ und F._______ illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 26. Mai 2014 fand die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A5/14]) statt und am 11. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A18/19]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in G._______, H._______, I._______, geboren und aufgewachsen. Er habe dort die Schule besucht, bis er im Jahr (...) nach (...) gebracht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er gerade die 9. Klasse besucht. Nach rund drei Monaten Militärdienst sei er im (...) aus medizinischen Gründen entlassen und vom Militärdienst entschuldigt worden. Danach habe er in G._______ verschiedene Arbeiten als Hilfsarbeiter verrichtet. Im Jahr 2008 habe er geheiratet und fortan mit seiner Frau zusammengelebt. Im Jahr 2012 habe seine Frau plötzlich eine Vorladung für ihn erhalten. Rund zehn Tage später sei eine zweite Vorladung - wieder in seiner Abwesenheit - gekommen. In dieser habe man mit Repressalien gedroht, für den Fall, dass er nicht Folge leisten sollte. Er sei deswegen ausgereist. Über (...) sei er (...) gelangt. Nach rund acht Monaten sei er nach E._______ weitergereist, wo er rund fünf Monate später ein Boot nach F._______ bestiegen habe. Am 22. April 2014 sei er in die Schweiz eingereist. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seine Tauf- und seine Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 - eröffnet am 6. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 22. April 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 (Poststempel vom 17. Juni 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bat darum, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren (evtl. vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2016 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juni 2016 ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Juli 2016 fristgerecht einbezahlt. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. Es räumte ihr Gelegenheit ein, sich namentlich auch zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern, zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen haben, Jahrzehnte umfassen kann. F. Mit Eingabe vom 23. November 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 lud das Gericht den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 zeigte Frau Rechtsanwältin Raffaella Massara, (...), dem Gericht ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin, Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik bis zum 8. Januar 2018. I. Am 13. Dezember 2017 wurde die Frist zur Einreichung der Replik antragsgemäss erstreckt. J. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht ersuchen. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und setzte Frau Raffaella Massara, Rechtsanwältin, vom Zeitpunkt der Mandatierung an als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, über weitere Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und stellte der Rechtsbeiständin die Beschwerdeakten 1-5 in Kopie zu. L. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 teilte die amtliche Rechtsbeiständin dem Gericht mit, dass sie nicht im Besitz aller Akten, namentlich derjenigen der Vorinstanz, sei, weil sich der Beschwerdeführer erst auf Vernehmlassungsstufe an sie gewandt habe. Da sie ohne vollständige Akteneinsicht nicht in der Lage sei, die Replik zu verfassen, möchte sie um vollständige Akteneinsicht und eine zweite Fristerstreckung bis zum 16. Januar 2018 ersuchen. M. Nach nochmaliger Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2018 eine Replik einreichen. Als Beilagen wurden das Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017 mit der Überschrift "Eritrea: Nationaldienst" und eine Honorarnote vom 16. Januar 2018 ins Recht gelegt. Auf die Begründung der Replik und das eingereichte Papier wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingaben vom 29. November 2019 informierte die amtliche Rechtsbeiständin das Gericht darüber, dass sie die (...) per Ende November verlassen werde, weshalb sie darum ersuche, sie aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat zu entlassen und Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, Mitarbeiterin der (...), beziehungsweise Frau MLaw Denise Baltensperger, ebenfalls Mitarbeiterin der (...), als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Falls das Gericht der Ansicht sei, dass die Sache spruchreif sei und sich weitere Verfahrenshandlungen erübrigten, bitte sie darum, das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem werde darum gebeten, ein allfälliges, ihr zustehendes amtliches Honorar ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der (...), auszurichten. O. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichte Frau MLaw Denise Baltensperger dem Gericht die sie mandatierende Vollmacht vom 3. Dezember 2019 nach.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, nach seiner Entlassung aus dem Militär nochmals einberufen worden zu sein. Seine Schilderungen seien jedoch vage und allgemein geblieben und es fehle ihnen an persönlichen Details, welche glaubhaft machen würden, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Seine Aussagen vermittelten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. So sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie genau er an die beiden Vorladungen gekommen sein wolle. Er habe einzig erklärt, alle hätten so eine Vorladung erhalten. Manche seien ihr nachgekommen. Er habe eine zweite Vorladung erhalten. Darin sei gestanden, dass die Regierung Massnahmen ergreifen würde, wenn er sich nicht präsentiere (vgl. Akte A18, Frage 139). Darum gebeten zu schildern, wie er die erste Vorladung erhalten habe, habe er lediglich erklärt, die Vorladung sei von der Verwaltung gekommen, seine Frau habe sie erhalten und er habe das Schreiben gelesen, als er nach Hause gekommen sei. Er hätte sich in der Verwaltung H._______ melden sollen, sei jedoch daheim geblieben (vgl. Akte A18, Fragen 140 ff.). Von jemandem, der angebe, rund (...) Jahre nach seiner Dienstentlassung plötzlich wieder einberufen worden zu sein, dessen Leben eine so abrupte Wendung zu nehmen drohe, wäre eine Vielzahl von Details und eigenen Wahrnehmungen zu erwarten. Diese fehlten in den Schilderungen des Beschwerdeführers jedoch gänzlich, was umso mehr erstaune, als er und seine Frau offenbar ein Kind erwartet hätten. Dessen Zukunft wäre plötzlich auch auf dem Spiel gestanden. Auch zu den Umständen dieser Vorladung habe er keine präzisen Angaben zu machen vermocht. Auf Fragen dazu habe er ausweichend und vage geantwortet und einzig gesagt, die Verwaltung habe zuerst alle durch einen Kader informieren lassen, dass sie einrücken müssten. Dies sei im gleichen Monat passiert, in dem die Vorladungen verschickt worden seien (vgl. Akte A18, Fragen 143 ff.). An die in der Vorladung genannte Frist könne er sich nicht erinnern, sondern bloss, dass die zweite Vorladung etwa zehn Tage später eingegangen sei (vgl. Akte A18, Fragen 149 f.). Ähnlich verhalte es sich mit der zweiten Vorladung. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich erklärt, es seien "Massnahmen" angedroht worden, für den Fall, dass er nicht Folge leisten würde (vgl. Akte A18, Frage 151). Speziell nach seiner Reaktion gefragt, habe er erklärt: "Nichts", er habe nur entschieden, zu fliehen (vgl. Akte A18, Frage 152). Auch hierzu wäre eine Vielzahl eigener Gedanken und Wahrnehmungen zu erwarten. Diese fehlten gänzlich. Des Weiteren seien die Schilderungen der Ausreise vage und gehaltlos ausgefallen. So sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach Kenntnisnahme der zweiten Vorladung ausgereist. Ihm sei bei der Ausreise nichts zugestossen. Er habe mit dem Durst gekämpft und häufig Umwege genommen, um nicht gefasst zu werden. Er habe den Weg gefunden, weil er in die richtige Richtung gelaufen sei (vgl. Akte A18, Fragen 161 ff.). Auch zu dieser mehrtägigen Reise, bei der er hätte verhaftet oder gar getötet werden können, vermisse man die zu erwartende Vielzahl an Details und eigenen Gedanken. Die substanzlosen und vagen Ausführungen des Beschwerdeführers erweckten sehr ernste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen.Darüber hinaus seien die Schilderungen zu den Vorladungen und der anschliessenden Ausreise unterschiedlich ausgefallen. Während dem Beschwerdeführer gemäss der BzP die Lebensmittelcoupons gestrichen worden seien, als er der ersten Vorladung nicht nachgekommen sei (vgl. Akte A5, S. 9), habe dies gemäss Bundesanhörung keine Konsequenzen bis zur Ausreise gehabt (vgl. Akte A18, Frage 158). Auf Vorhalt hin habe er erklärt, dies bei seinen Schilderungen vergessen zu haben (vgl. Akte A18, Frage 179). Diese Erklärung leuchte nicht ein. Zum einen sei er explizit nach den Folgen gefragt worden, als er sich nicht gemeldet habe. Da wäre zu erwarten, dass einem - anders als vielleicht bei einer freien Erzählung - die Streichung der Lebensmittelcoupons wieder in den Sinn komme. Zum anderen leuchte nicht ein, wie es die Behörden schaffen könnten, in weniger als zehn Tagen - abzüglich arbeitsfreier Tage - eine Frist anzusetzen, deren ungenutztes Verstreichen festzustellen, die dadurch begründeten Zwangsmassnahmen zu erlassen sowie eine zweite Vorladung zu verfassen und zuzustellen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gemäss der BzP nach Erhalt der zweiten Vorladung zunächst in den umliegenden Feldern versteckt, während seine Frau zu ihren Eltern gezogen sei. Er sei dann ab und zu nach Hause gegangen, bevor er endgültig ausgereist sei (vgl. Akte A5, S. 10). In der Bundesanhörung habe er angegeben, unmittelbar danach ausgereist zu sein (vgl. Akte A18, Fragen 161 f.). Auf Vorhalt hin habe er erklärt, sich nach Erhalt der ersten Vorladung versteckt zu haben und nach Erhalt der zweiten ausgereist zu sein (vgl. Akte A18, Frage 180). Diese Erklärung überzeuge nicht. Zum einen habe er dies während der gesamten Bundesanhörung nicht erwähnt. Zum anderen stehe im Protokoll der BzP ausdrücklich, dass er sich nach der zweiten Vorladung versteckt habe (vgl. Akte A5, S. 10). Diese widersprüchlichen Angaben bestätigten die Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geschilderten Wiedereinberufung und illegalen Ausreise und erweckten den Eindruck, er beziehe sich auf einen konstruierten Sachverhalt. Nach dem Gesagten genügten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Eine spätere Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich vorbehalten. Der Beschwerdeführer mache (implizit) geltend, er habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit hätten illegal ausgereiste Eritreer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und sie gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Ein legales Verlassen Eritreas sei grundsätzlich lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Ausreisevisa würden von den eritreischen Behörden bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Genauso wie Vorfluchtgründe müsse von Gesetzes wegen auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Davon werde der Beschwerdeführer trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden. Es finde auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt (vgl. Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-3121/2015 vom 16. Juli 2015).Wie bereits dargelegt, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner angeblichen illegalen Ausreise nicht glaubhaft. Dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten genügten seine Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, andererseits keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe bereits anlässlich der BzP erklärt, dass seine Frau die beiden Vorladungen zum Militär entgegengenommen habe und er sie gelesen habe, als er nach Hause gekommen sei. Er hätte sich bei der Verwaltung melden müssen, was er aber nicht getan habe, da er nicht in den Militärdienst gewollt habe. Aus Angst vor den Konsequenzen sei er dann ausgereist. An die Frist in den Vorladungen könne er sich wirklich nicht mehr erinnern, zumal dies auch schon lange her sei. An der Anhörung habe er vergessen zu erzählen, dass ihnen nach der ersten Vorladung die Lebensmittelcoupons gestrichen worden seien. Ihnen sei bereits bevor er die erste schriftliche Vorladung erhalten habe, von der Verwaltung mitgeteilt worden, dass sie sich in H._______ melden sollten. Als er dem nicht nachgekommen sei, habe er eine schriftliche Vorladung erhalten und ihnen seien die Lebensmittelcoupons gestrichen worden. Wenn er sich bei der Verwaltung gemeldet hätte, hätten sie ihn eingezogen. Da er aber Probleme mit seinem Bein habe, habe er nicht in den Militärdienst einrücken können und wollen. Die schriftlichen Vorladungen habe er leider nicht mehr. Bei ihnen werde die Vorladung nach Erhalt so schnell wie möglich vernichtet. Dann könne man, falls man erwischt werde, sagen, dass man gar nichts bekommen habe. Er könne nicht in sein Land zurückgehen, da er illegal ausgereist sei. Die Behörden in Eritrea würden ihn festnehmen und befragen. Wahrscheinlich käme er ins Gefängnis oder müsste zwangsweise in den Militärdienst. Ihm würde auch sicher Gewalt angetan werden, da er als Landesverräter gelten würde. Das SEM werfe ihm vor, dass seine Schilderungen zur Ausreise vage und gehaltlos ausgefallen seien. Wenn ihm das SEM die illegale Ausreise nicht glaube, dann hätte es ihm mehr konkrete Fragen dazu stellen müssen. Die ganze Reise bis in die Schweiz sei sehr lange und schwierig gewesen. Er habe versucht, auf alle an der Anhörung gestellten Fragen so gut wie möglich zu antworten. Er bitte höflich darum, ihm in der Schweiz Asyl zu geben und ihn auf keinen Fall zurückzuschicken. Was bei einer Wegweisung mit ihm geschehen würde, darüber wolle er gar nicht nachdenken, so schlimm wäre es.

E. 4.3 In der Vernehmlassung betont das SEM hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er müsse im Falle einer Wegweisung nach Eritrea mit einer zwangsweisen Rekrutierung in den Militärdienst rechnen, dass - wie im angefochtenen Asylentscheid dargelegt - gewichtige Hinweise darauf bestünden, der Beschwerdeführer sei vom Militärdienst bereits dispensiert worden. Im Weiteren weist das SEM darauf hin, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer erneuten Einberufung und anschliessenden Desertion unglaubhaft erschienen. Aus der Beschwerdeschrift werde nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr trotz vorangegangener Entlassung in den Militärdienst einberufen werden sollte. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass dem Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst drohe, sei die Frage, ob diese drohende Einberufung eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstellen würde und daher als unzulässig zu erachten wäre, im vorliegenden Fall der Vollständigkeit halber dennoch zu prüfen: Für die Beurteilung, ob eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstellen würde, sei Art. 2 Abs. 1 des ILO-Übereinkommens Nr. 29 heranzuziehen, auf welchen Art. 4 EMRK Bezug nehme. Der besagte Artikel kenne drei Voraussetzungen: (1) Arbeit oder Dienstleistung, (2) Androhung irgendeiner Strafe, (3) keine Freiwilligkeit. Der eritreische Nationaldienst erfülle grundsätzlich diese drei Kriterien und folglich die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 EMRK (Zwangs- oder Pflichtarbeit).Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK klammere Dienstleistungen militärischer Art explizit von der Begrifflichkeit der Zwangs- oder Pflichtarbeit aus. Das heisse, dass zwangsweiser Militärdienst grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK falle. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands sei aber, dass die im Dienst erbrachte Arbeit einen rein militärischen Charakter habe. Der eritreische Nationaldienst bestehe aus einem militärischen und einem zivilen Teil. Es sei folglich zu prüfen, ob eine Person, der tatsächlich und unmittelbar eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst drohe, dort Aufgaben rein militärischer Natur zu erfüllen hätte. Gemäss aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass Personen, welche die Schule oder das Studium abgebrochen hätten, grundsätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen würden. In den zivilen Teil des Nationaldienstes würden vor allem Personen mit speziellen Fähigkeiten, höherer Ausbildung oder Privilegien eingeteilt. Gestützt auf diese Ausführungen sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers zu prüfen, ob ihm eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes drohe, welche zu einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK führen könnte. Dafür existierten jedoch keine Hinweise. Vielmehr müsse aufgrund des jugendlichen Alters und der Vorbildung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls für die militärische Grundausbildung und somit den militärischen Teil des Nationaldienstes rekrutiert würde. Die Tatsache alleine, dass Soldaten im militärischen Teil des Nationaldienstes teilweise zu Arbeiten nicht militärischer Art in der Landwirtschaft, Industrie oder auch für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, vermöge per se keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Verrichtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Grund dafür sei, dass die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr zur Bejahung einer Verletzung von Art. 4 EMRK nicht genüge. Vielmehr bedürfe es gemäss Rechtsprechung der Glaubhaftmachung eines "tatsächlichen und unmittelbaren Risikos" einer solchen Verletzung. Diese sei vorliegend nicht gegeben, weshalb der Argumentation, dass die drohende Rekrutierung nicht unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK falle, nicht zu folgen sei. Vielmehr müsse vorliegend aufgrund des Profils des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes bestehe. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst falle unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK, da die drohenden Aufgaben im Rahmen des für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Teil des Nationaldienstes militärischen Charakter hätten. Sie seien deshalb vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen. Was die angeführte Verletzung des Folterverbots und Verbots unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK betreffe, so müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (D-6806/2013, E. 5.2.6 und 5.3.1) und dem EGMR (71/96/10) ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft gemacht werden. Das Vorhandensein eines solchen "real risk" gelinge dem Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in den vorangegangenen Befragungen.

E. 4.4 Replikweise wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz qualifiziere - mit Ausnahme der Freistellung vom Militärdienst - alle Vorbringen des Beschwerdeführers, welche zu einer Schärfung seines Profils führten, inkl. der illegalen Ausreise, als unglaubhaft. Nicht gerechtfertigt erscheine insbesondere die Qualifizierung der Schilderungen zur illegalen Ausreise als unglaubhaft. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und die beschriebene Route plausibel. Ferner sei zu bedenken, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich sei. Im vorliegenden Fall sei die Herkunft des Beschwerdeführers unbestritten sowie, dass er Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen habe und nach wie vor im dienstpflichtigen Alter (Jahrgang [...]) sei. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer, der aus dem Militärdienst entlassen worden sei (was von der Vorinstanz nicht bezweifelt werde), bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Militärdienst eingezogen werden könnte und ob bei einem Einzug in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise einer Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe.Gemäss dem eingereichten Themenpapier der SFH zum Nationaldienst in Eritrea vom Juni 2017 müssten vom Militär freigestellte Personen regelmässig trotzdem militärischen oder zivilen Militärdienst leisten beziehungsweise könnten wieder einberufen werden. Personen, die vom militärischen Teil des Nationaldienstes befreit worden seien, seien in der Regel verpflichtet, im zivilen Teil des Nationaldienstes zu dienen. Freistellungen vom Militärdienst würden inkonsequent angewandt und schützten nicht von einem späteren Einzug. Nur weil der Beschwerdeführer damals aus medizinischen Gründen vom Militärdienst freigestellt worden sei, könne somit bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht einfach davon ausgegangen werden, dass er nicht wieder einberufen werden würde und unbehelligt nach Hause zurückkehren könne. Vielmehr bestehe ein erhebliches Risiko, dass er bei einer Wiedereinreise auf den Radar der eritreischen Behörden gerate und (zumindest) in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen werde (wie dies bei Freistellungen vom militärischen Teil des Nationaldienstes normalerweise der Fall sei). Das eritreische Regime würde einen jungen Mann im dienstpflichtigen Alter mit einer Vorgeschichte wie derjenigen des Beschwerdeführers niemals ohne Konsequenzen nach Hause zurückkehren lassen. Er würde mit Sicherheit einer erneuten medizinischen Tauglichkeitsprüfung unterzogen und dann zumindest in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen und für das nicht Bereithalten und die illegale Ausreise mit Haft bestraft. Der Einzug in den zivilen Teil des Nationaldienstes führe zu einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, was auch die Auffassung der Vorinstanz sei. Würde der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen, resultiere daraus wie auch bei einem Einzug in den zivilen Teil des Nationaldienstes eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK und Art. 3 EMRK. Diesbezüglich vermöchten die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Einzug in den militärischen Teil des Nationaldienstes nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK falle, nicht zu überzeugen. Im Zusammenhang mit Art. 4 EMRK sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 hinzuweisen (vgl. D-6806/2013). In E. 5.2.6 dieses Urteils habe das angerufene Gericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR festgehalten, dass sich aus Art. 4 EMRK eine positive Schutzverpflichtung eines Vertragsstaates begründen lasse, sofern glaubhafter Verdacht ("credible suspicion") oder reale und unmittelbare Gefahr ("real and immediate risk") bestehe, dass die betroffene Person Menschenhandel oder Zwangsarbeit ausgesetzt werden könnte. Es lasse sich zudem aus Art. 4 EMRK (so in E. 5.3.1 des zitierten Urteils) ein Refoulement-Verbot ableiten, wenn die betroffene Person gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer bei Wegweisung in die Heimat drohenden Zwangsarbeit oder Zwangsprostitution glaubhaft gemacht habe. Es sei klar ersichtlich, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die Entlöhnung der Arbeit sei gering und reiche in der Regel nicht für den Lebensunterhalt aus. Die Dauer des Dienstes sei unabsehbar. Der eritreische Nationaldienst sei als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Zudem sei festzuhalten, dass in Bezug auf den Nationaldienst in Eritrea nicht von einer der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b-d EMRK auszugehen sei. Das eritreische Nationaldienstregime, insbesondere auch der militärische Teil des Nationaldienstes, sei folglich unter den Begriff der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu subsumieren. Unter Hinweis auf EMARK 2006/3 wird in der Replik im Weiteren geltend gemacht, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen würden, durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestehe ein reales Risiko, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Die Bedingungen im Nationaldienst gefährdeten nicht nur den Zugang zu medizinischer Versorgung und das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen und ihrer Angehörigen. Sie griffen auch massiv in ihr Recht auf ein Familienleben ein. Vor allem aber sei jederzeit mit willkürlicher Behandlung, Haft ohne Verfahren oder (auch schweren) Misshandlungen verschiedenster Art zu rechnen. Alle Dienstleistenden, auch wenn es nicht um Desertion gehe, könnten jederzeit Opfer von willkürlicher, unmenschlicher Behandlung werden.Der Beschwerdeführer sei eritreischer Staatsbürger und in Eritrea sozialisiert worden. Er habe Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen und sei nach wie vor im dienstpflichtigen Alter. Ferner sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Aus diesen Gründen habe er bei einer Rückkehr dorthin mit einer Haftstrafe wie auch mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK und Art. 3 EMRK dar und habe zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge.

E. 5 Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt hat, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Entlassung aus dem Militär erneut einberufen worden ist. Aufgrund seines Aussageverhaltens ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie von ihm geschildert. So gab er einerseits an, er habe nach dem Erhalt der Vorladung nachgefragt, ob er es sich bewilligen lassen könnte, nicht einrücken zu müssen beziehungsweise er habe gesagt, er könne nicht einrücken (vgl. A5 S. 8 Ziff. 7.01, A18 S. 7/8 F76), während er andererseits im Widerspruch dazu erklärte, er habe die Vorladung gelesen, jedoch nichts weiter unternommen (vgl. A5 S. 9). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das unerwartete militärische Aufgebot rund (...) beziehungsweise (...) Jahre nach der Entlassung für ihn doch ziemlich überraschend gewesen sein dürfte, weshalb es erstaunt, dass er nicht anzugeben vermochte, wie lange er nach dem Erhalt der ersten Vorladung etwa Zeit gehabt habe, sich zum Dienst zu melden (vgl. A18 S. 13 F148/149). Das Beschwerdevorbringen, er könne sich an die Frist in den Vorladungen wirklich nicht mehr erinnern, da dies auch schon lange her sei, muss vor diesem Hintergrund als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Zudem wäre vom Beschwerdeführer eine substanziierte Schilderung seiner Reaktion auf die beiden Vorladungen zu erwarten gewesen. Stattdessen gab er lediglich an, die anderen hätten sich in H._______ gemeldet, er sei aber zu Hause geblieben und nicht dorthin gegangen (vgl. A18 S. 13 F142). Auch auf die zweite Vorladung habe er nicht reagiert, sondern habe danach nur entschieden zu fliehen (vgl. A18 S. 13 F152). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Militärdienst sind Ungereimtheiten festzustellen. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, er sei unterwegs nach J._______ im Bus erwischt worden; Soldaten hätten ihn bei einer Razzia gefasst und ins Gefängnis K._______ gebracht, bevor er nach (...) eingezogen worden sei (vgl. A18 S. 8 F88, S. 9 F91). Da er diese angebliche Festnahme im Bus anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte, ist von einem nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Sein Rechtfertigungsversuch, vielleicht gebe es da Fehler, er sei bestimmt in einem Bus verhaftet worden (vgl. A18 S. 16 F177), führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal er die Richtigkeit des Protokolls nach dessen Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A5 S. 11). Was seine militärische Einheit anbelangt, äusserte sich der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedlich, indem er anlässlich der Befragung angab, er sei in der (...) Haili, (...) Ganta und (...) Mesre eingegliedert gewesen (vgl. A5 S. 9), wohingegen er bei der Anhörung erklärte, es habe sich um die (...) Haili, (...) Ganta und (...) Mesre gehandelt (vgl. A18 S. 9 F100/101). Die auf Vorhalt hin gemachte Korrektur, er sei in der (...) Haili, (...) Ganta und (...) Mesre gewesen (vgl. A18 S. 15 F175), vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung geltend machte, von (...) bis (...) in (...) gewesen zu sein (vgl. A5 S. 9), während er im Rahmen der Anhörung erklärte, er habe sich von (...) bis (...) dort aufgehalten (vgl. A18 S. 8 F78/79, S. 14 F159).

E. 6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit UrteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, ersichtlich. Bei der BzP gab er denn auch an, mit den eritreischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A5 S. 10 Ziff. 7.02).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu verneinen ist.

E. 7 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Das SEM hat infolgedessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).

E. 9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.3).

E. 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).

E. 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen.

E. 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6 - 6.1.8). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 9.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

E. 9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig zu betrachten.

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. So handelt es sich bei ihm um einen jungen Mann, der ab dem Jahr (...) bis zur Ausreise als Hilfsarbeiter und in der Landwirtschaft tätig war (vgl. A5 S. 5 Ziff. 1.17.05), weshalb davon auszugehen ist, es werde ihm auch nach der Rückkehr in die Heimat gelingen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Da er trotz seines (...) Fusses arbeitstätig war (vgl. A5 S. 5 Ziff. 1.17.05, S. 11 Ziff. 8.02; A18 S. 15 F173), darf davon ausgegangen werden, dass es ihm auch weiterhin möglich sein wird, einer Arbeit nachzugehen. Im Übrigen verfügt er in Eritrea mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, seinen Eltern, Geschwistern, Onkeln und Tanten (vgl. A5 S. 6 Ziff. 3.01) über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm die Wiedereingliederung erleichtern dürfte, zumal er angab, seine Familie habe mit ihm geteilt, was sie gehabt habe (vgl. A18 S. 7 F70).

E. 9.2.3 Im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Auch eine allenfalls drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018).

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.

E. 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen und Frau Raffaella Massara, Rechtsanwältin, vom Zeitpunkt der Mandatierung an als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).Die Honorarnote vom 16. Januar 2018 weist einen Aufwand von 4.25 Std. zu einem Stundenansatz von Fr. 220. (total Fr. 935. ) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50. aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'059.80 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.0% bzw. 7.7%) entspricht. Dieser Betrag erweist sich als angemessen. Da die amtliche Rechtsbeiständin inzwischen nicht mehr für (...) tätig ist (vgl. oben Sachverhalt, Bst. N), ist der Aufwand ihrer Rechtsvertretung ihrer bisherigen Arbeitgeberin zu entrichten. Der (...) ist infolgedessen aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'060. auszurichten. Das Gesuch vom 29. November 2019 um Einsetzung einer neuen amtlichen Rechtsbeiständin hat sich als gegenstandslos erwiesen, da keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig waren. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Der (...) wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'060. ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3802/2016 Urteil vom 23. Dezember 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Denise Baltensperger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger (...) Ethnie - seinen Heimatstaat im Oktober 2012 und gelangte am 22. April 2014 über D._______, E._______ und F._______ illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 26. Mai 2014 fand die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A5/14]) statt und am 11. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A18/19]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in G._______, H._______, I._______, geboren und aufgewachsen. Er habe dort die Schule besucht, bis er im Jahr (...) nach (...) gebracht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er gerade die 9. Klasse besucht. Nach rund drei Monaten Militärdienst sei er im (...) aus medizinischen Gründen entlassen und vom Militärdienst entschuldigt worden. Danach habe er in G._______ verschiedene Arbeiten als Hilfsarbeiter verrichtet. Im Jahr 2008 habe er geheiratet und fortan mit seiner Frau zusammengelebt. Im Jahr 2012 habe seine Frau plötzlich eine Vorladung für ihn erhalten. Rund zehn Tage später sei eine zweite Vorladung - wieder in seiner Abwesenheit - gekommen. In dieser habe man mit Repressalien gedroht, für den Fall, dass er nicht Folge leisten sollte. Er sei deswegen ausgereist. Über (...) sei er (...) gelangt. Nach rund acht Monaten sei er nach E._______ weitergereist, wo er rund fünf Monate später ein Boot nach F._______ bestiegen habe. Am 22. April 2014 sei er in die Schweiz eingereist. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seine Tauf- und seine Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 - eröffnet am 6. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 22. April 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 (Poststempel vom 17. Juni 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bat darum, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren (evtl. vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2016 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juni 2016 ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Juli 2016 fristgerecht einbezahlt. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. Es räumte ihr Gelegenheit ein, sich namentlich auch zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern, zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen haben, Jahrzehnte umfassen kann. F. Mit Eingabe vom 23. November 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 lud das Gericht den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 zeigte Frau Rechtsanwältin Raffaella Massara, (...), dem Gericht ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin, Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik bis zum 8. Januar 2018. I. Am 13. Dezember 2017 wurde die Frist zur Einreichung der Replik antragsgemäss erstreckt. J. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht ersuchen. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und setzte Frau Raffaella Massara, Rechtsanwältin, vom Zeitpunkt der Mandatierung an als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, über weitere Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und stellte der Rechtsbeiständin die Beschwerdeakten 1-5 in Kopie zu. L. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 teilte die amtliche Rechtsbeiständin dem Gericht mit, dass sie nicht im Besitz aller Akten, namentlich derjenigen der Vorinstanz, sei, weil sich der Beschwerdeführer erst auf Vernehmlassungsstufe an sie gewandt habe. Da sie ohne vollständige Akteneinsicht nicht in der Lage sei, die Replik zu verfassen, möchte sie um vollständige Akteneinsicht und eine zweite Fristerstreckung bis zum 16. Januar 2018 ersuchen. M. Nach nochmaliger Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2018 eine Replik einreichen. Als Beilagen wurden das Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017 mit der Überschrift "Eritrea: Nationaldienst" und eine Honorarnote vom 16. Januar 2018 ins Recht gelegt. Auf die Begründung der Replik und das eingereichte Papier wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingaben vom 29. November 2019 informierte die amtliche Rechtsbeiständin das Gericht darüber, dass sie die (...) per Ende November verlassen werde, weshalb sie darum ersuche, sie aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat zu entlassen und Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, Mitarbeiterin der (...), beziehungsweise Frau MLaw Denise Baltensperger, ebenfalls Mitarbeiterin der (...), als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Falls das Gericht der Ansicht sei, dass die Sache spruchreif sei und sich weitere Verfahrenshandlungen erübrigten, bitte sie darum, das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem werde darum gebeten, ein allfälliges, ihr zustehendes amtliches Honorar ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der (...), auszurichten. O. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichte Frau MLaw Denise Baltensperger dem Gericht die sie mandatierende Vollmacht vom 3. Dezember 2019 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, nach seiner Entlassung aus dem Militär nochmals einberufen worden zu sein. Seine Schilderungen seien jedoch vage und allgemein geblieben und es fehle ihnen an persönlichen Details, welche glaubhaft machen würden, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Seine Aussagen vermittelten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. So sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie genau er an die beiden Vorladungen gekommen sein wolle. Er habe einzig erklärt, alle hätten so eine Vorladung erhalten. Manche seien ihr nachgekommen. Er habe eine zweite Vorladung erhalten. Darin sei gestanden, dass die Regierung Massnahmen ergreifen würde, wenn er sich nicht präsentiere (vgl. Akte A18, Frage 139). Darum gebeten zu schildern, wie er die erste Vorladung erhalten habe, habe er lediglich erklärt, die Vorladung sei von der Verwaltung gekommen, seine Frau habe sie erhalten und er habe das Schreiben gelesen, als er nach Hause gekommen sei. Er hätte sich in der Verwaltung H._______ melden sollen, sei jedoch daheim geblieben (vgl. Akte A18, Fragen 140 ff.). Von jemandem, der angebe, rund (...) Jahre nach seiner Dienstentlassung plötzlich wieder einberufen worden zu sein, dessen Leben eine so abrupte Wendung zu nehmen drohe, wäre eine Vielzahl von Details und eigenen Wahrnehmungen zu erwarten. Diese fehlten in den Schilderungen des Beschwerdeführers jedoch gänzlich, was umso mehr erstaune, als er und seine Frau offenbar ein Kind erwartet hätten. Dessen Zukunft wäre plötzlich auch auf dem Spiel gestanden. Auch zu den Umständen dieser Vorladung habe er keine präzisen Angaben zu machen vermocht. Auf Fragen dazu habe er ausweichend und vage geantwortet und einzig gesagt, die Verwaltung habe zuerst alle durch einen Kader informieren lassen, dass sie einrücken müssten. Dies sei im gleichen Monat passiert, in dem die Vorladungen verschickt worden seien (vgl. Akte A18, Fragen 143 ff.). An die in der Vorladung genannte Frist könne er sich nicht erinnern, sondern bloss, dass die zweite Vorladung etwa zehn Tage später eingegangen sei (vgl. Akte A18, Fragen 149 f.). Ähnlich verhalte es sich mit der zweiten Vorladung. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich erklärt, es seien "Massnahmen" angedroht worden, für den Fall, dass er nicht Folge leisten würde (vgl. Akte A18, Frage 151). Speziell nach seiner Reaktion gefragt, habe er erklärt: "Nichts", er habe nur entschieden, zu fliehen (vgl. Akte A18, Frage 152). Auch hierzu wäre eine Vielzahl eigener Gedanken und Wahrnehmungen zu erwarten. Diese fehlten gänzlich. Des Weiteren seien die Schilderungen der Ausreise vage und gehaltlos ausgefallen. So sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach Kenntnisnahme der zweiten Vorladung ausgereist. Ihm sei bei der Ausreise nichts zugestossen. Er habe mit dem Durst gekämpft und häufig Umwege genommen, um nicht gefasst zu werden. Er habe den Weg gefunden, weil er in die richtige Richtung gelaufen sei (vgl. Akte A18, Fragen 161 ff.). Auch zu dieser mehrtägigen Reise, bei der er hätte verhaftet oder gar getötet werden können, vermisse man die zu erwartende Vielzahl an Details und eigenen Gedanken. Die substanzlosen und vagen Ausführungen des Beschwerdeführers erweckten sehr ernste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen.Darüber hinaus seien die Schilderungen zu den Vorladungen und der anschliessenden Ausreise unterschiedlich ausgefallen. Während dem Beschwerdeführer gemäss der BzP die Lebensmittelcoupons gestrichen worden seien, als er der ersten Vorladung nicht nachgekommen sei (vgl. Akte A5, S. 9), habe dies gemäss Bundesanhörung keine Konsequenzen bis zur Ausreise gehabt (vgl. Akte A18, Frage 158). Auf Vorhalt hin habe er erklärt, dies bei seinen Schilderungen vergessen zu haben (vgl. Akte A18, Frage 179). Diese Erklärung leuchte nicht ein. Zum einen sei er explizit nach den Folgen gefragt worden, als er sich nicht gemeldet habe. Da wäre zu erwarten, dass einem - anders als vielleicht bei einer freien Erzählung - die Streichung der Lebensmittelcoupons wieder in den Sinn komme. Zum anderen leuchte nicht ein, wie es die Behörden schaffen könnten, in weniger als zehn Tagen - abzüglich arbeitsfreier Tage - eine Frist anzusetzen, deren ungenutztes Verstreichen festzustellen, die dadurch begründeten Zwangsmassnahmen zu erlassen sowie eine zweite Vorladung zu verfassen und zuzustellen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gemäss der BzP nach Erhalt der zweiten Vorladung zunächst in den umliegenden Feldern versteckt, während seine Frau zu ihren Eltern gezogen sei. Er sei dann ab und zu nach Hause gegangen, bevor er endgültig ausgereist sei (vgl. Akte A5, S. 10). In der Bundesanhörung habe er angegeben, unmittelbar danach ausgereist zu sein (vgl. Akte A18, Fragen 161 f.). Auf Vorhalt hin habe er erklärt, sich nach Erhalt der ersten Vorladung versteckt zu haben und nach Erhalt der zweiten ausgereist zu sein (vgl. Akte A18, Frage 180). Diese Erklärung überzeuge nicht. Zum einen habe er dies während der gesamten Bundesanhörung nicht erwähnt. Zum anderen stehe im Protokoll der BzP ausdrücklich, dass er sich nach der zweiten Vorladung versteckt habe (vgl. Akte A5, S. 10). Diese widersprüchlichen Angaben bestätigten die Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geschilderten Wiedereinberufung und illegalen Ausreise und erweckten den Eindruck, er beziehe sich auf einen konstruierten Sachverhalt. Nach dem Gesagten genügten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Eine spätere Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich vorbehalten. Der Beschwerdeführer mache (implizit) geltend, er habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit hätten illegal ausgereiste Eritreer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und sie gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Ein legales Verlassen Eritreas sei grundsätzlich lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Ausreisevisa würden von den eritreischen Behörden bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Genauso wie Vorfluchtgründe müsse von Gesetzes wegen auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Davon werde der Beschwerdeführer trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden. Es finde auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt (vgl. Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-3121/2015 vom 16. Juli 2015).Wie bereits dargelegt, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner angeblichen illegalen Ausreise nicht glaubhaft. Dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten genügten seine Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, andererseits keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe bereits anlässlich der BzP erklärt, dass seine Frau die beiden Vorladungen zum Militär entgegengenommen habe und er sie gelesen habe, als er nach Hause gekommen sei. Er hätte sich bei der Verwaltung melden müssen, was er aber nicht getan habe, da er nicht in den Militärdienst gewollt habe. Aus Angst vor den Konsequenzen sei er dann ausgereist. An die Frist in den Vorladungen könne er sich wirklich nicht mehr erinnern, zumal dies auch schon lange her sei. An der Anhörung habe er vergessen zu erzählen, dass ihnen nach der ersten Vorladung die Lebensmittelcoupons gestrichen worden seien. Ihnen sei bereits bevor er die erste schriftliche Vorladung erhalten habe, von der Verwaltung mitgeteilt worden, dass sie sich in H._______ melden sollten. Als er dem nicht nachgekommen sei, habe er eine schriftliche Vorladung erhalten und ihnen seien die Lebensmittelcoupons gestrichen worden. Wenn er sich bei der Verwaltung gemeldet hätte, hätten sie ihn eingezogen. Da er aber Probleme mit seinem Bein habe, habe er nicht in den Militärdienst einrücken können und wollen. Die schriftlichen Vorladungen habe er leider nicht mehr. Bei ihnen werde die Vorladung nach Erhalt so schnell wie möglich vernichtet. Dann könne man, falls man erwischt werde, sagen, dass man gar nichts bekommen habe. Er könne nicht in sein Land zurückgehen, da er illegal ausgereist sei. Die Behörden in Eritrea würden ihn festnehmen und befragen. Wahrscheinlich käme er ins Gefängnis oder müsste zwangsweise in den Militärdienst. Ihm würde auch sicher Gewalt angetan werden, da er als Landesverräter gelten würde. Das SEM werfe ihm vor, dass seine Schilderungen zur Ausreise vage und gehaltlos ausgefallen seien. Wenn ihm das SEM die illegale Ausreise nicht glaube, dann hätte es ihm mehr konkrete Fragen dazu stellen müssen. Die ganze Reise bis in die Schweiz sei sehr lange und schwierig gewesen. Er habe versucht, auf alle an der Anhörung gestellten Fragen so gut wie möglich zu antworten. Er bitte höflich darum, ihm in der Schweiz Asyl zu geben und ihn auf keinen Fall zurückzuschicken. Was bei einer Wegweisung mit ihm geschehen würde, darüber wolle er gar nicht nachdenken, so schlimm wäre es. 4.3 In der Vernehmlassung betont das SEM hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er müsse im Falle einer Wegweisung nach Eritrea mit einer zwangsweisen Rekrutierung in den Militärdienst rechnen, dass - wie im angefochtenen Asylentscheid dargelegt - gewichtige Hinweise darauf bestünden, der Beschwerdeführer sei vom Militärdienst bereits dispensiert worden. Im Weiteren weist das SEM darauf hin, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer erneuten Einberufung und anschliessenden Desertion unglaubhaft erschienen. Aus der Beschwerdeschrift werde nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr trotz vorangegangener Entlassung in den Militärdienst einberufen werden sollte. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass dem Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst drohe, sei die Frage, ob diese drohende Einberufung eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstellen würde und daher als unzulässig zu erachten wäre, im vorliegenden Fall der Vollständigkeit halber dennoch zu prüfen: Für die Beurteilung, ob eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstellen würde, sei Art. 2 Abs. 1 des ILO-Übereinkommens Nr. 29 heranzuziehen, auf welchen Art. 4 EMRK Bezug nehme. Der besagte Artikel kenne drei Voraussetzungen: (1) Arbeit oder Dienstleistung, (2) Androhung irgendeiner Strafe, (3) keine Freiwilligkeit. Der eritreische Nationaldienst erfülle grundsätzlich diese drei Kriterien und folglich die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 EMRK (Zwangs- oder Pflichtarbeit).Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK klammere Dienstleistungen militärischer Art explizit von der Begrifflichkeit der Zwangs- oder Pflichtarbeit aus. Das heisse, dass zwangsweiser Militärdienst grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK falle. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands sei aber, dass die im Dienst erbrachte Arbeit einen rein militärischen Charakter habe. Der eritreische Nationaldienst bestehe aus einem militärischen und einem zivilen Teil. Es sei folglich zu prüfen, ob eine Person, der tatsächlich und unmittelbar eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst drohe, dort Aufgaben rein militärischer Natur zu erfüllen hätte. Gemäss aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass Personen, welche die Schule oder das Studium abgebrochen hätten, grundsätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen würden. In den zivilen Teil des Nationaldienstes würden vor allem Personen mit speziellen Fähigkeiten, höherer Ausbildung oder Privilegien eingeteilt. Gestützt auf diese Ausführungen sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers zu prüfen, ob ihm eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes drohe, welche zu einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK führen könnte. Dafür existierten jedoch keine Hinweise. Vielmehr müsse aufgrund des jugendlichen Alters und der Vorbildung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls für die militärische Grundausbildung und somit den militärischen Teil des Nationaldienstes rekrutiert würde. Die Tatsache alleine, dass Soldaten im militärischen Teil des Nationaldienstes teilweise zu Arbeiten nicht militärischer Art in der Landwirtschaft, Industrie oder auch für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, vermöge per se keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Verrichtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Grund dafür sei, dass die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr zur Bejahung einer Verletzung von Art. 4 EMRK nicht genüge. Vielmehr bedürfe es gemäss Rechtsprechung der Glaubhaftmachung eines "tatsächlichen und unmittelbaren Risikos" einer solchen Verletzung. Diese sei vorliegend nicht gegeben, weshalb der Argumentation, dass die drohende Rekrutierung nicht unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK falle, nicht zu folgen sei. Vielmehr müsse vorliegend aufgrund des Profils des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes bestehe. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst falle unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK, da die drohenden Aufgaben im Rahmen des für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Teil des Nationaldienstes militärischen Charakter hätten. Sie seien deshalb vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen. Was die angeführte Verletzung des Folterverbots und Verbots unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK betreffe, so müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (D-6806/2013, E. 5.2.6 und 5.3.1) und dem EGMR (71/96/10) ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft gemacht werden. Das Vorhandensein eines solchen "real risk" gelinge dem Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in den vorangegangenen Befragungen. 4.4 Replikweise wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz qualifiziere - mit Ausnahme der Freistellung vom Militärdienst - alle Vorbringen des Beschwerdeführers, welche zu einer Schärfung seines Profils führten, inkl. der illegalen Ausreise, als unglaubhaft. Nicht gerechtfertigt erscheine insbesondere die Qualifizierung der Schilderungen zur illegalen Ausreise als unglaubhaft. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und die beschriebene Route plausibel. Ferner sei zu bedenken, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich sei. Im vorliegenden Fall sei die Herkunft des Beschwerdeführers unbestritten sowie, dass er Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen habe und nach wie vor im dienstpflichtigen Alter (Jahrgang [...]) sei. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer, der aus dem Militärdienst entlassen worden sei (was von der Vorinstanz nicht bezweifelt werde), bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Militärdienst eingezogen werden könnte und ob bei einem Einzug in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise einer Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe.Gemäss dem eingereichten Themenpapier der SFH zum Nationaldienst in Eritrea vom Juni 2017 müssten vom Militär freigestellte Personen regelmässig trotzdem militärischen oder zivilen Militärdienst leisten beziehungsweise könnten wieder einberufen werden. Personen, die vom militärischen Teil des Nationaldienstes befreit worden seien, seien in der Regel verpflichtet, im zivilen Teil des Nationaldienstes zu dienen. Freistellungen vom Militärdienst würden inkonsequent angewandt und schützten nicht von einem späteren Einzug. Nur weil der Beschwerdeführer damals aus medizinischen Gründen vom Militärdienst freigestellt worden sei, könne somit bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht einfach davon ausgegangen werden, dass er nicht wieder einberufen werden würde und unbehelligt nach Hause zurückkehren könne. Vielmehr bestehe ein erhebliches Risiko, dass er bei einer Wiedereinreise auf den Radar der eritreischen Behörden gerate und (zumindest) in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen werde (wie dies bei Freistellungen vom militärischen Teil des Nationaldienstes normalerweise der Fall sei). Das eritreische Regime würde einen jungen Mann im dienstpflichtigen Alter mit einer Vorgeschichte wie derjenigen des Beschwerdeführers niemals ohne Konsequenzen nach Hause zurückkehren lassen. Er würde mit Sicherheit einer erneuten medizinischen Tauglichkeitsprüfung unterzogen und dann zumindest in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen und für das nicht Bereithalten und die illegale Ausreise mit Haft bestraft. Der Einzug in den zivilen Teil des Nationaldienstes führe zu einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, was auch die Auffassung der Vorinstanz sei. Würde der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen, resultiere daraus wie auch bei einem Einzug in den zivilen Teil des Nationaldienstes eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK und Art. 3 EMRK. Diesbezüglich vermöchten die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Einzug in den militärischen Teil des Nationaldienstes nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK falle, nicht zu überzeugen. Im Zusammenhang mit Art. 4 EMRK sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 hinzuweisen (vgl. D-6806/2013). In E. 5.2.6 dieses Urteils habe das angerufene Gericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR festgehalten, dass sich aus Art. 4 EMRK eine positive Schutzverpflichtung eines Vertragsstaates begründen lasse, sofern glaubhafter Verdacht ("credible suspicion") oder reale und unmittelbare Gefahr ("real and immediate risk") bestehe, dass die betroffene Person Menschenhandel oder Zwangsarbeit ausgesetzt werden könnte. Es lasse sich zudem aus Art. 4 EMRK (so in E. 5.3.1 des zitierten Urteils) ein Refoulement-Verbot ableiten, wenn die betroffene Person gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer bei Wegweisung in die Heimat drohenden Zwangsarbeit oder Zwangsprostitution glaubhaft gemacht habe. Es sei klar ersichtlich, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die Entlöhnung der Arbeit sei gering und reiche in der Regel nicht für den Lebensunterhalt aus. Die Dauer des Dienstes sei unabsehbar. Der eritreische Nationaldienst sei als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Zudem sei festzuhalten, dass in Bezug auf den Nationaldienst in Eritrea nicht von einer der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b-d EMRK auszugehen sei. Das eritreische Nationaldienstregime, insbesondere auch der militärische Teil des Nationaldienstes, sei folglich unter den Begriff der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu subsumieren. Unter Hinweis auf EMARK 2006/3 wird in der Replik im Weiteren geltend gemacht, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen würden, durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestehe ein reales Risiko, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Die Bedingungen im Nationaldienst gefährdeten nicht nur den Zugang zu medizinischer Versorgung und das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen und ihrer Angehörigen. Sie griffen auch massiv in ihr Recht auf ein Familienleben ein. Vor allem aber sei jederzeit mit willkürlicher Behandlung, Haft ohne Verfahren oder (auch schweren) Misshandlungen verschiedenster Art zu rechnen. Alle Dienstleistenden, auch wenn es nicht um Desertion gehe, könnten jederzeit Opfer von willkürlicher, unmenschlicher Behandlung werden.Der Beschwerdeführer sei eritreischer Staatsbürger und in Eritrea sozialisiert worden. Er habe Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen und sei nach wie vor im dienstpflichtigen Alter. Ferner sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Aus diesen Gründen habe er bei einer Rückkehr dorthin mit einer Haftstrafe wie auch mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK und Art. 3 EMRK dar und habe zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge. 5. Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt hat, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Entlassung aus dem Militär erneut einberufen worden ist. Aufgrund seines Aussageverhaltens ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie von ihm geschildert. So gab er einerseits an, er habe nach dem Erhalt der Vorladung nachgefragt, ob er es sich bewilligen lassen könnte, nicht einrücken zu müssen beziehungsweise er habe gesagt, er könne nicht einrücken (vgl. A5 S. 8 Ziff. 7.01, A18 S. 7/8 F76), während er andererseits im Widerspruch dazu erklärte, er habe die Vorladung gelesen, jedoch nichts weiter unternommen (vgl. A5 S. 9). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das unerwartete militärische Aufgebot rund (...) beziehungsweise (...) Jahre nach der Entlassung für ihn doch ziemlich überraschend gewesen sein dürfte, weshalb es erstaunt, dass er nicht anzugeben vermochte, wie lange er nach dem Erhalt der ersten Vorladung etwa Zeit gehabt habe, sich zum Dienst zu melden (vgl. A18 S. 13 F148/149). Das Beschwerdevorbringen, er könne sich an die Frist in den Vorladungen wirklich nicht mehr erinnern, da dies auch schon lange her sei, muss vor diesem Hintergrund als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Zudem wäre vom Beschwerdeführer eine substanziierte Schilderung seiner Reaktion auf die beiden Vorladungen zu erwarten gewesen. Stattdessen gab er lediglich an, die anderen hätten sich in H._______ gemeldet, er sei aber zu Hause geblieben und nicht dorthin gegangen (vgl. A18 S. 13 F142). Auch auf die zweite Vorladung habe er nicht reagiert, sondern habe danach nur entschieden zu fliehen (vgl. A18 S. 13 F152). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Militärdienst sind Ungereimtheiten festzustellen. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, er sei unterwegs nach J._______ im Bus erwischt worden; Soldaten hätten ihn bei einer Razzia gefasst und ins Gefängnis K._______ gebracht, bevor er nach (...) eingezogen worden sei (vgl. A18 S. 8 F88, S. 9 F91). Da er diese angebliche Festnahme im Bus anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte, ist von einem nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Sein Rechtfertigungsversuch, vielleicht gebe es da Fehler, er sei bestimmt in einem Bus verhaftet worden (vgl. A18 S. 16 F177), führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal er die Richtigkeit des Protokolls nach dessen Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A5 S. 11). Was seine militärische Einheit anbelangt, äusserte sich der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedlich, indem er anlässlich der Befragung angab, er sei in der (...) Haili, (...) Ganta und (...) Mesre eingegliedert gewesen (vgl. A5 S. 9), wohingegen er bei der Anhörung erklärte, es habe sich um die (...) Haili, (...) Ganta und (...) Mesre gehandelt (vgl. A18 S. 9 F100/101). Die auf Vorhalt hin gemachte Korrektur, er sei in der (...) Haili, (...) Ganta und (...) Mesre gewesen (vgl. A18 S. 15 F175), vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung geltend machte, von (...) bis (...) in (...) gewesen zu sein (vgl. A5 S. 9), während er im Rahmen der Anhörung erklärte, er habe sich von (...) bis (...) dort aufgehalten (vgl. A18 S. 8 F78/79, S. 14 F159). 6. 6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit UrteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, ersichtlich. Bei der BzP gab er denn auch an, mit den eritreischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A5 S. 10 Ziff. 7.02). 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu verneinen ist.

7. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Das SEM hat infolgedessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.3). 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6 - 6.1.8). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig zu betrachten. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. So handelt es sich bei ihm um einen jungen Mann, der ab dem Jahr (...) bis zur Ausreise als Hilfsarbeiter und in der Landwirtschaft tätig war (vgl. A5 S. 5 Ziff. 1.17.05), weshalb davon auszugehen ist, es werde ihm auch nach der Rückkehr in die Heimat gelingen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Da er trotz seines (...) Fusses arbeitstätig war (vgl. A5 S. 5 Ziff. 1.17.05, S. 11 Ziff. 8.02; A18 S. 15 F173), darf davon ausgegangen werden, dass es ihm auch weiterhin möglich sein wird, einer Arbeit nachzugehen. Im Übrigen verfügt er in Eritrea mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, seinen Eltern, Geschwistern, Onkeln und Tanten (vgl. A5 S. 6 Ziff. 3.01) über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm die Wiedereingliederung erleichtern dürfte, zumal er angab, seine Familie habe mit ihm geteilt, was sie gehabt habe (vgl. A18 S. 7 F70). 9.2.3 Im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Auch eine allenfalls drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018). 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen und Frau Raffaella Massara, Rechtsanwältin, vom Zeitpunkt der Mandatierung an als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).Die Honorarnote vom 16. Januar 2018 weist einen Aufwand von 4.25 Std. zu einem Stundenansatz von Fr. 220. (total Fr. 935. ) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50. aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'059.80 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.0% bzw. 7.7%) entspricht. Dieser Betrag erweist sich als angemessen. Da die amtliche Rechtsbeiständin inzwischen nicht mehr für (...) tätig ist (vgl. oben Sachverhalt, Bst. N), ist der Aufwand ihrer Rechtsvertretung ihrer bisherigen Arbeitgeberin zu entrichten. Der (...) ist infolgedessen aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'060. auszurichten. Das Gesuch vom 29. November 2019 um Einsetzung einer neuen amtlichen Rechtsbeiständin hat sich als gegenstandslos erwiesen, da keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig waren. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Der (...) wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'060. ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: