Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-306/2017 Urteil vom 25. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie gemäss eigenen Angaben am 5. September 2016 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass laut einem Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"- Datenbank vom 6. September 2016 der Beschwerdeführer am 7. August 2016 in Italien aufgegriffen wurde, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 15. September 2016 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]) und hierbei im Wesentlichen ausführte, er stamme aus dem Bezirk C._______ und sei wegen der Suche der sri-lankischen Armee (SLA) nach ihm im November 2015 nach D._______ gegangen, dass er im November 2015 zuerst von D._______ aus nach Dubai geflogen sei, aber nach einigen Tagen nach D._______ zurückgekehrt sei, da ihn der Schlepper im Stich gelassen habe, dass er am 1. Juli 2016 mit dem Flugzeug von D._______ nach Qatar ausgereist und über Dubai, den Iran und die Türkei nach Italien gekommen sei, wo er daktyloskopiert worden sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, sein Vater und Onkel hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, weshalb sein Onkel in die Schweiz geflohen sei und sein Vater sich im Jahr 2005 bei Soldaten der SLA habe melden müssen, dass diese den Vater mitgenommen und geschlagen hätten, woraufhin er von 2005 bis 2008 im Spital gewesen sei, dass sein Vater anschliessend noch zwei Mal von Soldaten der SLA mitgenommen und geschlagen worden sei und beide Male anschliessend im Spital gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013 anstelle seines Vaters, da dieser nicht mehr habe gehen können, bei der SLA habe melden müssen, dass er im Oktober 2015 und November 2015 jeweils von mehreren SLA-Soldaten aufgesucht worden sei, die ihn über die Familie ausgefragt und Identitätspapiere kontrolliert hätten, dass er sich im Oktober 2015 auch beim CID (Criminal Investigation Department) habe melden müssen und dort verhört worden sei, dass er im April 2016 von D._______ noch einmal nach C._______ zurückgegangen sei und bei einem SLA-Camp seine Identitätskarte kontrolliert worden sei, dass ihm in der BzP das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens (infolge der geltend gemachten Einreise via Italien sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer) für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde, dass er hierbei vorbrachte, er wolle wegen seines in der Schweiz lebenden Onkels in der Schweiz bleiben, in Italien habe er keine Verwandten, dass das SEM angesichts der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Italien die italienischen Behörden am 20. Oktober 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, wobei die italienischen Behörden innert massgeblicher Frist nicht antworteten, dass das SEM den italienischen Behörden am 23. Dezember 2016 mitteilte, da es keine Antwort auf die Anfrage vom 20. Oktober 2016 erhalten habe, erachte es Italien seit dem 21. Dezember 2016 als zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 - eröffnet am 9. Januar 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen , weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 21. Dezember 2016 an Italien übergegangen sei, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anwesenheit des Onkels in der Schweiz nicht die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen vermöge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten beziehungsweise es sei festzustellen, dass die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei, dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei mit der Verpflichtung, den Sachverhalt erneut abzuklären und neu zu entscheiden, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchen liess, dass der Beschwerdeführer unter Beilage von Presseberichten vorbringt, das italienische Asylverfahren weise systemische und strukturelle Mängel auf, die zu einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers führten, dass die menschenunwürdigen Bedingungen, unter denen Asylbewerber in Italien leben müssten, und die Überforderung der italienischen Behörden bei der Versorgung von Asylbewerbern verschiedenen Gerichtsurteilen, Presseartikeln und einem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Beziehungsnetz in Italien verfüge, welches ihn dort unterstützen und vor der Obdachlosigkeit bewahren könnte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufhielt, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 20. Oktober 2016 - innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist - die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei der Feststellung, ein Antragsteller habe aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wird, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist, dass auch der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich nicht anzweifelt und sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz nichts daran zu ändern vermag, dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu definieren ist und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Onkel besteht, dass sich deshalb aus der in der BzP und der Beschwerde vorgebrachten Anwesenheit des Onkels in der Schweiz kein für die Schweiz (statt Italien) sprechendes Zuständigkeitskriterium ableiten lässt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass auch unter Berücksichtigung der Kritik in der Beschwerdeschrift an den Zuständen in Italien und des aktuellen Berichtes der SFH (vgl. SFH Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.), dass der Beschwerdeführer sich in der BzP als gesund bezeichnete (vgl. act. A8, S. 11) und in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbringt, dass der Beschwerdeführer somit als junger, alleinstehender und gesunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde (vgl. SFH, a.a.O., S. 66, m.w.H.), dass sich der Beschwerdeführer, der in Italien beim Schlepper gewohnt habe, anscheinend bisher nicht um Aufnahme in das italienische Asylverfahren bemüht hat und sich betreffend Unterbringung an die zuständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann, dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden, dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle nochmals festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeanträge (Eintreten auf Asylgesuch sowie Eventualtrag Kassation) aus diesen Gründen abzuweisen sind und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb sich auch das Nachfordern einer Fürsorgebestätigung erübrigt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand: