Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2319/2018 Urteil vom 2. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1 f. und A7 S. 6), dass sie - gemäss den Erkenntnissen der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" - am 10. Januar 2018 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-act. A4 ff.), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 8. Februar 2018 unter anderem zu ihrer Identität, zu ihrem Reiseweg und zu allfälligen Bezugspersonen in der Schweiz befragt wurde, dass sie dabei - im Zusammenhang mit letzterer Frage - einzig auf eine Schwester hinwies, die seit vier Jahren in der Schweiz lebe und die sie seit ihrer Ankunft regelmässig sehe (SEM-act. A7 S. 5), dass sie - ebenfalls auf entsprechende Frage - zu Protokoll gab, sie sei am 12. Januar 2018 in die Schweiz eingereist und habe sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs in Chiasso aufgehalten (SEM-act. A7 S. 6 f.), dass ihr anlässlich der BzP auch rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (SEM-act. A7 S.8), dass das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am 12. Februar 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (SEM-act. A12 f.), dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Monaten keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2018 - eröffnet am 19. April 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangs-massnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM in seiner Verfügung gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 16. April 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr Asylgesuch materiell zu prüfen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1], dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht - nebst einer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung - die Erteilung aufschiebender Wirkung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.21 m.w.H), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Familienzusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Februar 2018 - also innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist - um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend macht, sie wolle ihren in der Schweiz lebenden Freund heiraten und habe zu diesem Zweck beim Zivilstandsamt B._______ ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eingeleitet (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 3), dass es sich gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) beim Partner der Beschwerdeführerin um einen Mitte 2015 in die Schweiz eingereisten Landsmann handelt, dessen Asylgesuch am 29. März 2017 gutgeheissen und der als Flüchtling anerkannt wurde, dass zwar gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO auch nicht verheiratete Partner einer antragstellenden Person als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gelten können, wenn ihre Beziehung dauerhaft ist und nicht verheiratete Paare nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaates ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen den Anschein einer bereits seit längerem bestehenden Beziehung zu erwecken versucht, was aber jeder Glaubwürdigkeit entbehrt und bezeichnenderweise auch nicht ansatzweise belegt wird, dass die Beschwerdeführerin noch anlässlich der BzP am 8. Februar 2018 mit keinem Wort erwähnte, sie habe einen Freund in der Schweiz, dass sie bereits aus diesem Grund aus Art. 9 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, weshalb die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf diese Bestimmung nicht zu prüfen sind, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 und das Urteil D-306/2017 vom 25. Januar 2017 S. 9), dass die Beschwerdeführerin mit ihren Andeutungen, wonach eine adäquate Unterbringung und Betreuung durch die italienischen Behörden nicht sichergestellt werden könne, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin es aber bei vagen Andeutungen bewenden lässt und sie damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun kann, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren vagen Einwänden auch nicht konkrete Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie deren Einhaltung im Übrigen - sollte sich dies in einem Einzelfall dennoch als notwendig erweisen - auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass das eingeleitete Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung - wie bereits in anderem Zusammenhang festgestellt - nicht auf eine nahe, echte, intensive, schon länger bestehende und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin mithin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann und die Schweiz somit nicht verpflichtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, dass die Heiratsabsicht der Beschwerdeführerin und ihres Partners zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal sie das laufende Ehevorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit nicht stattzugeben war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand: