Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2777/2018 Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Katarina Socha (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Befragung zur Person am 7. Februar 2018 unter anderem geltend machte, sie sei im Oktober 2017 in E._______ angekommen, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Italien direkt in die Schweiz gereist sei, dass ihr anlässlich der Befragung zur Person am 7. Februar 2018 das rechtliche Gehör zum Resultat der am 23. Januar 2018 zwecks Altersbestimmung durchgeführten Handknochenanalyse gewährt wurde, dass sie auf ihrem angegebenen Geburtsdatum bestand und erklärte, das Resultat sei nicht logisch, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung gestützt auf den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich angab, sie habe Italien ja bereits verlassen, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 23. Februar 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2018 - eröffnet am 4. Mai 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2018 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2018 (Poststempel vom 11. Mai 2018) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, dass ihre Minderjährigkeit festzustellen sei, dass die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen sei, dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als Rechtsvertreterin beizuordnen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das SEM und (neu) der Kanton F._______ umgehend aufzufordern seien, ihr eine Vertrauensperson zu bestellen und für das weitere Verfahren zur Seite zu stellen, dass ausserdem um Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen sowie eine angemessene Entschädigung ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 14. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2018 das Original der mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Geburtsurkunde nachreichen liess, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. Mai 2018 unbekannten Aufenthalts war (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. Mai 2018), weshalb der vormals zuständige Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3bis AsylG aufforderte, zum Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin beziehungsweise zu einer allfälligen (formlosen) Abschreibung des Verfahrens Stellung zu nehmen, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juni 2018 dem Gericht mitteilte, es sei gelungen, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, dass sie ihren Aufenthaltsort unverzüglich offengelegt habe, dass sie sich bei ihrer Familie, namentlich bei der Tante G._______, in H._______ befinde und sich so rasch als möglich beim zuständigen Migrationsamt melden werde, dass ihre psychische Verfassung schwierig sei, weshalb sie Unterstützung bei der Familie gesucht habe, dass damit das Rechtsschutzinteresse gegeben sei, dass sich die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 beim zuständigen Migrationsamt wieder angemeldet hat (vgl. Wiederanmeldungsanzeige vom 20. Juni 2018), dass aus organisatorischen Gründen ein Wechsel des Instruktionsrichters stattgefunden hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 23. Februar 2018 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin beruhe auf mangelhafter Begründung und der fehlerhaften Annahme, dass sie über ihr Alter getäuscht habe, dass die Altersanpassung aufgrund des Resultats der Handknochenanalyse nicht legitim erscheine, dass knapp zwei Tage nach dem Asylgesuch und damit noch vor der Befragung zur Person sowie ohne stichhaltige Anhaltspunkte eine Handknochenanalyse veranlasst worden sei, dass die Vorinstanz jedenfalls aus der vorliegenden Aktenlage kaum überzeugende Argumente gegen die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin habe aufbringen können, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Anhaltspunkte festzuhalten sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin für ihre Minderjährigkeit sprechen würden und das Ergebnis der Knochenaltersanalyse im Hinblick auf die Standardabweichung von zwei bis drei Jahren kein Gegenargument darstelle, dass das SEM bei der Prüfung der Zuständigkeit für das anhängige Asylverfahren somit von einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen sei, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer Minderjährigkeit in der Schweiz zu behandeln sei, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGerE-4296/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 15 Jahren und knapp neun Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 18 Jahren oder älter weniger als drei Jahre beträgt, weshalb die vorliegend durchgeführte Handknochenanalyse nicht als Beweismittel für die Volljährigkeit gelten kann, dass damit die Frage, ob die Analyse den formellen und inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag, offengelassen werden kann, dass es auf die soeben genannten Anforderungen auch deshalb nicht ankommt, da im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) keine gewichtigen Hinweise für eine Minderjährigkeit bestehen, dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30), dass gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Identitätspapiere einreichte, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Geburtsurkunde kein Identitätspapier ist und deshalb nicht geeignet ist, die Identität (vgl. dazu Art. 1a Bst. a AsylV 1) der Beschwerdeführerin zu belegen, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihren eigenen Angaben (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Februar 2018, A8/15, S. 3) nicht von der angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen vermag, dass sie erklärte, am (...) geboren zu sein und ihr Geburtsdatum von ihrer Mutter zu kennen, dass sie jünger gewesen sei, als sie zum ersten Mal von ihrem Alter erfahren habe, dass sie auf Nachfrage hin, bei welcher Gelegenheit dies gewesen sei, angab, sie seien in der Heimat in Somalia gewesen, dass ihr Vater verletzt worden und verstorben sei, dass man sie nach seinem Tod abgeholt und ihr einen Al-Shabab-Mann habe geben wollen, ihre Mutter aber gesagt habe, sie sei minderjährig und noch zu jung, dass sie zur damaligen Zeit nicht geschult gewesen sei, aber bei dieser Gelegenheit ihre Mutter gefragt habe, wie alt sie sei und die Mutter ihr diese Angaben gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage hin, was genau ihre Mutter ihr damals gesagt habe, erwiderte, sie habe eine Diskussion zwischen ihrer Mutter und ihrem Stiefvater mitbekommen, bei der die Mutter sie verteidigt und gesagt habe, sie sei zu jung, um einen Al-Shabab zu heiraten, dass sie auf diese Weise erfahren habe, wie alt sie sei, dass sie, als sie gefragt wurde, wie alt sie damals gewesen sei, als ihre Mutter mit ihrem Stiefvater diskutiert habe, antwortete, sie habe später von ihrer Mutter Informationen darüber erhalten, dass dies ungefähr vor zwei Jahren, als sie aus der Heimat weggegangen sei, gewesen sei, dass sie vermutlich 14 Jahre alt gewesen sei, als sie mit ihrer Mutter über ihr Alter gesprochen habe, dass die Beschwerdeführerin das genaue Jahr nicht nennen konnte und als Begründung angab, sie sei ungeschult, dass sie, als die Befragerin wissen wollte, woher sie denn ihr exaktes Geburtsdatum, den (...), kenne, plötzlich ihre Tante erwähnte und angab, diese habe sie grossgezogen und ihr das genaue Datum genannt, dass die Tante das exakte Geburtsdatum kenne, weil sie ja bei ihnen gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage hin, weshalb ihre Tante das genaue Datum kenne, nachdem das Alter offenbar ja lange Zeit kein Thema gewesen sei, erklärte, sie habe ihre Mutter und, als sie in Italien angekommen sei, auch ihre Tante gefragt, dass das Geburtsdatum auch ein Thema gewesen sei, als sie ins Ausland gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin ferner nicht in der Lage war anzugeben, wie alt sie beim Hinschied ihres Vaters gewesen sei, dass sie noch ein Kind gewesen sei, d.h. schon mitbekommen habe, dass er gestorben sei, dass sie nicht schätzen könne, ob sie damals fünf, sieben, neun, elf oder 13 Jahre alt gewesen sei, dass sie auf den Vorhalt hin, es sei doch ein wesentlicher Unterschied, ob sie fünf oder 13 Jahre alt gewesen sei, erklärte, sie habe erst bei ihrer Flucht mit Daten zu tun gehabt, vorher habe sie davon keine Kenntnisse gehabt (vgl. A8/15, S. 4), dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter insgesamt ungenau und unsubstanziiert ausgefallen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beschwerdevorbringen näher einzugehen, dass bei dieser Sachlage nicht ersichtlich ist, inwiefern die Begründung der Vorinstanz mangelhaft und ihre Annahme, wonach die Beschwerdeführerin volljährig sei, falsch sein sollten, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO damit erfüllt ist und das SEM am 23. Februar 2018 mit einem ordnungsgemässen Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gelangt ist, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass sich deshalb nicht die Beiordnung einer Vertrauensperson aufdrängt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass diesbezüglich auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, diverse seriöse Quellen würden übereinstimmend belegen, dass die Unterbringungsbedingungen in Italien prekär bis desaströs seien, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid kein einziges aktuelles Gutachten aufführe, welches die zitierten Berichte widerlegen könnte, dass eine individuelle Prüfung des vorliegenden Einzelfalls gänzlich fehle, womit die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe, dass in casu das Gesuch um Übernahme von den italienischen Behörden nicht beantwortet worden sei, womit auch keine individuellen Garantien vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin besonders schutzbedürftig sei, dass sie keine Familienmitglieder habe, die sie in Italien unterstützen könnten und sie vollkommen auf sich alleine gestellt sei, dass sie in der Schweiz hingegen über eine Tante, mit welcher sie teils aufgewachsen sei, und eine Cousine verfüge, dass sich aus dem Entscheid nicht erkennen lasse, auf welche Quellen sich das SEM beziehe, wenn es argumentiere, dass die Beschwerdeführerin bei der Überstellung nach Italien in keine existenzielle Notlage geraten würde und keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, dass es sich hierbei um allgemeine Textbausteine und eine pauschale Begründung handle, dass das SEM sein Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt habe, da keine individuelle Würdigung und eingehende Prüfung der besonderen Umstände des konkreten Falls ersichtlich sei, dass sich das SEM auch inhaltlich nicht mit der konkreten Situation auseinandergesetzt, sondern bloss allgemein auf die EU-Richtlinien verwiesen habe, dass die Beschwerdeführerin über Atembeschwerden, Schwindel und Kopfschmerzen klage, Symptome, welche auf eine schwere Traumatisierung zurückgeführt werden könnten, dass das SEM es unterlassen habe, weitere Abklärungen zu tätigen, womit es den Untersuchungsgrundsatz bei einer Überstellung nach Italien verletzt habe, dass angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles eine Überstellung nach Italien ohne konkrete Garantien nicht angemessen sei, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter der vorliegende Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten den Selbsteintritt nicht anordnen, dass Italien auf das Übernahmeersuchen nicht geantwortet habe und die Vorinstanz sich nicht zu den fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten, zum erschwerten Zugang zu einer Schutzstruktur für besonders vulnerable Personen sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geäussert habe, dass zusammenfassend der Sachverhalt nicht vollständig erfasst worden sei, weshalb der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen (z. B. junge Frauen) betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass sich demnach die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Italien vollkommen auf sich alleine gestellt zu sein, als unbegründet erweist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es ihr zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden, dass auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Quellen (namentlich des Berichts der SFH: Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in denen die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller und Antragstellerinnen in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; BVGE 2017 VI/5 E. 8.4), dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Relevanz des oben erwähnten Berichts bereits in anderen Urteilen in einem verneinenden Sinne ausgesprochen hat (vgl. z. B. D-5124/2016 vom 30. August 2016 E. 6.3;D-6818/2016 vom 11. November 2016, S. 6; D-306/2017 vom 25. Januar 2017, S. 9; F-6573/2017 vom 30. November 2017, S. 8), dass nichts auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hindeutet, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, dass das SEM nicht gehalten war, eine individuelle Garantieerklärung der zuständigen italienischen Behörden für eine angemessen Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführerin einzuholen, zumal das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 sich auf eine Familie mit Kindern bezieht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, dass somit festzuhalten sei, dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt (vgl. a.a.O., S. 3), dass demnach der Vorhalt, wonach sich aus dem Entscheid nicht erkennen lasse, auf welche Quellen sich das SEM beziehe, wenn es argumentiere, dass die Beschwerdeführerin bei der Überstellung nach Italien in keine existenzielle Notlage geraten würde und keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, nicht zu hören ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, dass sie den Akten zufolge an Atembeschwerden, Schwindel und Kopfschmerzen leidet, dass sie beim SEM erklärte, in der Schweiz Medikamente zu bekommen (vgl. A8/15, S. 12), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann, dass sie beim SEM denn auch angab, in Italien bereits im Spital gewesen zu sein (vgl. A8/15, S. 9 Ziff. 5.02), dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen und - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht ersichtlich ist, inwiefern sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person eine Tante und eine Cousine als Bezugspersonen in der Schweiz angab (vgl. A8/15, S. 8 Ziff. 3.02), dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal diese Personen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, dass im Weiteren ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und diesen Personen weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Rüge, wonach das SEM sein Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt habe, da keine individuelle Würdigung und eingehende Prüfung der besonderen Umstände des konkreten Falls ersichtlich sei, ins Leere läuft, dass das SEM nämlich in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten (vgl. a.a.O., S. 4), dass es diesen Umständen ausreichend Rechnung getragen hat, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 14. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die mit der Beschwerde eingereichten Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe vom 9. Mai 2018 ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand: