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D-5124/2016

D-5124/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Gambia am 30. März 2016 und reiste am 30. Mai 2016 in Italien ein. Am 13. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 14. Juni 2016 wurde festgestellt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in dem Verfahrenszentrum Z._______ behandelt werde. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 15. Juni 2016 ergab, dass er am 31. Mai 2016 in Italien registriert wurde. D. Am 16. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Gleichentags wurde die damalige amtliche Rechtsvertreterin mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt. F. Am 17. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Dabei machte er geltend, er sei am 30. Mai 2016 in Italien eingereist. Auf die Frage, ob in Italien bereits um Asyl ersucht habe, wurde verzichtet. G. Am 22. Juni 2016 fand das beratende Vorgespräch statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 30. Mai 2016 in Y._______, Italien angekommen. Am nächsten Tag seien seine Fingerabdrücke abgenommen und er sei in eine Wohnung in "X._______" (phonetisch) gebracht worden, wo er fünf Tage geblieben sei. Anschliessend sei er zunächst nach Rom und schliesslich direkt in die Schweiz weitergereist. Er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da er sich dort nicht wohl fühle und auch keine medizinische Unterstützung erhalte. Er habe bei seiner Ankunft in Italien nichts erhalten, weder Kleider noch Hygieneartikel. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt im Sinne von Art. 26bis AsylG verwies der Beschwerdeführer auf Zahn-, Kopf- und Gelenkschmerzen, welche in der Schweiz mit Medikamenten behandelt worden seien. H. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). I. Am 17. August 2016 wurde ein Entwurf der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme ausgehändigt. J. Der Beschwerdeführer nahm am 18. August 2016 Stellung zu diesem Entscheidentwurf und machte im Wesentlichen geltend, er sei nicht einverstanden und verwiese erneut auf die bereits anlässlich des beratenden Vorgesprächs gemachten Ausführungen. Zudem würden in Italien zurzeit aufgrund der grossen Anzahl von Flüchtlingen Engpässe bei der Unterbringung bestehen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er in Italien keine Unterkunft und somit keinen Zugang zur Deckung seiner elementaren Grundbedürfnisse finden würde. Es drohe eine Verletzung von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). K. Mit Verfügung vom 18. August 2016 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 17. August 2016 an Italien übergegangen sei. Sein geäusserter Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Italien sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Nach seiner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen. Während des Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gelten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt werde. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. In Bezug auf die Unterbringung sei zu bemerken, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zwar kenne Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende; auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie könne allerdings nicht geschlossen werden. Da keine systematische Verletzung der erwähnten Rechtsnormen vorliegen würde, sei die Einhaltung der in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durch die italienischen Behörden anzunehmen. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden wenden, sollte er sozialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen. Zudem sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden könne. Es ergeben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. L. Am 19. August 2016 beendete die Rechtsvertreterin ihn Mandatsverhältnis. M. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne eines Selbsteintritts für das Verfahren zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016, zeichne ein widersprüchliches Bild zu den Ausführungen des SEM. Es würden demnach Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen. Bereits der Zugang zum Asylverfahren sei erschwert. Bis zur offiziellen Registrierung und der Aufnahme in einer Unterkunft könne es mehrere Monate dauern während derer ein substanzieller Anteil der Asylsuchenden über keine geregelte Unterkunft verfüge. Asylsuchende hätten auch kein Anrecht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge. Des Weiteren sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beeinträchtigt. Nach zwei Monaten Aufenthalt müsse für medizinische Leistungen ein Selbstbehalt bezahlt werden, was eine unüberwindbare finanzielle Hürde darstelle. Dies berge für seinen aktenkundig schlechten gesundheitlichen Zustand schwerwiegende, für ihn nicht wiedergutzumachende Nachteile. Es würden also konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen. Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss EU-Richtlinien und FK nicht einhalten. Bei einer Überstellung drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb das SEM zwingend die Souveränitätskausel anwenden müsse. N. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO)

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 31. Mai 2016 in Italien registriert wurde. Obschon diese Registrierung einen klaren Hinweis auf eine Asylgesuchstellung darstellt, leitete die Vorinstanz - im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO noch vor dem beratenden Vorgespräch - bereits am 16. Juni 2016 ein take charge-Verfahren gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein. Diese Vorgehensweise ist zwar zulässig, ist aber aufgrund der nicht vorhandenen Informationen bezüglich Gesundheitszustand, allfälligen Familienangehörigen, Visa oder Aufenthaltstitel und so weiter in Frage zu stellen. Da die italienischen Behörden keine Meldung von einem doch schon gestellten Asylgesuch machten, ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur registriert wurde, aber noch kein Asylgesuch in Italien gestellt hat. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/4 eingehend mit der Situation in Italien und der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12 befasst. So wurde unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung festgestellt, dass in Italien hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen keine systemischen Mängel festzustellen seien. Die Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Grosse Kammer, Nr. 30696/09) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 114 f. und 120). Aufgrund dieser ernsthaften Zweifel an den Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege daher vor, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern - aufgrund deren besonderen Vulnerabilität - nach Italien vornähme, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 - 4.3).

E. 6.3.1 In der Beschwerde wird in erster Linie auf den neusten Bericht "Aufnahmebedingungen in Italien" (a.a.O.) der SFH verwiesen. Diese bezieht sich dabei auf eine von ihr durchgeführte Abklärungsreise in Rom und Mailand im Frühjahr 2016. Dabei wurden verschiedene Interviews mit Nichtregierungsorganisationen (NGO), Behörden, Asylsuchenden und Flüchtlingen geführt. Zudem wurden aktuelle Berichte über die Situation in Italien im Bericht berücksichtigt.

E. 6.3.2 So wurden in Übereinstimmung mit dem EGMR gewisse Mängel beim Zugang zum Asylverfahren sowie in der Unterbringung festgestellt, insbesondere da es zwischen Asylgesuchstellung und der formellen Registrierung des Asylgesuchs mehrere Monate dauern kann, wobei den betroffenen Personen in dieser Zeit oftmals keine Unterkunft zur Verfügung steht. Über die Anzahl der verfügbaren Unterbringungsplätze bestehen unterschiedliche Informationen. Diese Plätze wurden in den letzten Jahren zwar stark erhöht, jedoch besteht keine Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren und die Qualität der verschiedenen Zentren schwankt stark (SFH, a.a.O., S. 15, m.w.H.).

E. 6.3.3 Für das vorliegende Verfahren erscheinen aber insbesondere die vertieften Abklärungen zur Unterbringungssituation von sogenannten Dublin-Rückkehrenden von Interesse. Erfolgt die Zustimmung Italiens wie vorliegend durch Verfristung, wird die Person in der Regel per Flugzeug nach Rom oder Mailand überstellt (SFH, a.a.O., S. 23, m.w.H.). An beiden Flughäfen befindet sich jeweils eine NGO, welche die ankommenden Personen beraten und gegebenenfalls bei der Unterkunftssuche unterstützen kann. Die SFH macht darauf aufmerksam, dass die Situation von Personen, welche noch kein Asylgesuch in Italien gestellt haben (take charge), sich anders darstelle, als die Situation von Personen, welche während eines laufenden Asylverfahrens ausgereist seien (take back). Im Falle eines take charge müssen die rücküberstellten Personen ein Asylgesuch am Flughafen stellen. Die am Flughafen anwesende NGO kümmert sich wenn möglich um die Organisation einer geeigneten Unterkunft. Sie erhalten anschliessend einen Termin bei der für sie zuständigen Behörde. Es stehen mehrere Unterkunftsarten zur Verfügung, wobei die Personen meist in den ursprünglichen Notfallzentren untergebracht werden (sog. CAS - Centri di accoglienza straordinari). Gemäss diversen Berichten sind diese CAS abgelegen, überfüllt und verfügen über einen niedrigen sanitären Standard (SFH, a.a.O., S. 31, m.w.H.). Bei einem take back hängt der weitere Verlauf des Verfahrens von der örtlich zuständigen Behörde ab. Ist zufälligerweise die Präfektur des jeweiligen Flughafens zuständig, kann die NGO am Flughafen bei der Beantragung zur Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls bei der Organisation einer Unterkunft helfen. So ist der weitere Verlauf des Verfahrens unter Umständen ähnlich wie bei take-charge-Rückkehrenden einzuschätzen. Ist jedoch nicht die Präfektur des Flughafens zuständig, wird den rückkehrenden Personen nur eine Zugfahrkarte ausgehändigt, um in die entsprechende Region zu gelangen. Sie muss sich dort für die Weiterführung des Verfahrens und die Organisation einer Unterkunft bei den entsprechenden Behörden melden, was mehrere Tage oder Wochen dauern kann (SFH, a.a.O., S. 22 ff., m.w.H.). Diese Personen profitieren von keinen externen Wiedereingliederungshilfen in das Asylverfahren. Ferner konnten die NGO am Flughafen von keinen direkten Überstellungen vom Flughafen in eine SPRAR-Zentrum berichten (SFH, a.a.O., S. 41, m.w.H.). Problematisch erscheint zudem die Unterbringungssituation in jedem Fall bei Personen, welche ohne Meldung ein Unterbringungszentrum in Italien verlassen haben, da die Person ihren Anspruch auf Unterbringung verliert. Zwar kann ein Antrag um Wiederaufnahme gestellt werden. In der Zwischenzeit oder bei einer Ablehnung des Antrags stehen keine Unterbringungsalternativen zur Verfügung (SFH, a.a.O., S. 29, m.w.H.).

E. 6.3.4 Die SFH weist im Bericht zudem darauf hin, dass die Rückkehrenden für mehrere Tage keinen Zugang zu ihrem Gepäck erhalten würden, weshalb die Schweizer Behörden darauf achten sollten, dass alle elementaren Dinge (Medikamente, Dokumente, Beweismittel, usw.) im Handgepäck mitgeführt werden, da so die Ankunftssituation in Italien bereits wesentlich entspannt werden kann (SFH, a.a.O., S. 26 f., m.w.H.). Ferner sei die Einforderung der Rechte auf dem juristischen Weg gegenüber den italienischen Behörden aufgrund der komplizieren und langwierigen Vertragsverletzungsverfahrens, der ausserordentlichen Länge der italienischen Verwaltungsverfahren sowie der sehr hohen Hürden für die unentgeltliche Rechtspflege kaum eine realistische Möglichkeit für die Asylsuchenden (SFH, a.a.O., S. 77, m.w.H.).

E. 6.3.5 Auf die im Bericht eingehend dargestellte Situation von Personen mit Schutzstatus sowie von vulnerablen Personen wird in casu nicht eingegangen. Dabei ist anzumerken, dass dem Gericht die schwierige Situation von jungen, alleinstehenden Männern durchaus bewusst ist (so auch SFH, a.a.O., S. 66, m.w.H.). Eine undifferenzierte Vulnerabilisierung aller Asylsuchenden steht jedoch nach Ansicht des Gerichts dem Schutzkonzept der Vulnerabilität per se entgegen, da so eine Rangierung der Schutzbedürftigkeit vorgenommen werden müsste und die Gefahr gross wäre, dass der Schutzbedarf aller vulnerablen Gruppen in Frage gestellt würde.

E. 6.4 Wie bereits mehrfach vom EGMR als auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, bestehen zwar ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen und für bestimmte Personengruppen (insbesondere Familie mit Kindern) eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass diese in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden. Diesem Umstand wird jedoch mit der aktuellen Rechtsprechung Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 [zur Publikation vorgesehen]). Schliesslich ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Auch wenn das italienische Fürsorgesystem offenbar in der Kritik steht, ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch bei allen Dublin-Rückkehrenden gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde.

E. 6.5 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Zuständigkeit per Verfristung an Italien übergegangen ist und somit von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rom oder Mailand ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat daher sein Asylgesuch bereits am Flughafen zu stellen. Es ist insbesondere gemäss dem aktuellen Bericht der SFH (a.a.O., S. 22 f.) davon auszugehen, dass die dort anwesende NGO dem Beschwerdeführer bei der Organisation einer Unterkunft behilflich sein wird, da sein Asylgesuch in der Präfektur des jeweiligen Flughafens behandelt werden dürfte. Dem Beschwerdeführer, welcher gemäss den Akten keine besondere Schutzbedürfigkeit aufweist, ist es zuzumuten, sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft für die Dauer seines Asylverfahrens aufzuhalten.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, seine Zahn-, Kopf- und Gelenkschmerzen stünden einer Überstellung entgegen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.

E. 7.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerde­führer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 7.4 Ferner sind Asylsuchende den italienischen Einheimischen bezüglich der Gesundheitsversorgung gleichgestellt. Alle Personen haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit. Der Zugang zu notfallmässigen Spitalbehandlungen scheint grundsätzlich zu funktionieren. Der Zugang zu einem Hausarzt ist grundsätzlich möglich, auch wenn dieser mit diversen faktischen und administrativen Hürden sowie einem Selbstbehalt pro Behandlung deutlich erschwert wird (vgl. SFH, a.a.O., S. 54 f., m.w.H.). Italien verfügt demnach in diesem Sinne auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ebenso ein ausreichendes Gesundheitssystem.

E. 7.5 Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen demnach kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO dar.

E. 8 Der Beschwerdeführer beruft sich indessen weiter auf das Vorliegen von "humanitären Gründen" im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dazu ist folgendes festzuhalten: 8.1.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.1.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Situation des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auseinandergesetzt. So wird in der Verfügung auf die Aufnahmerichtlinie, die angemessene medizinische Versorgungsleistung und auf die zuständigen Behörden in Italien verwiesen. Das SEM hat somit die spezifische Situation des Beschwerdeführers genügend beleuchtet und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. 8.1.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 12.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 13 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5124/2016 Urteil vom 30. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Gambia am 30. März 2016 und reiste am 30. Mai 2016 in Italien ein. Am 13. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 14. Juni 2016 wurde festgestellt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in dem Verfahrenszentrum Z._______ behandelt werde. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 15. Juni 2016 ergab, dass er am 31. Mai 2016 in Italien registriert wurde. D. Am 16. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Gleichentags wurde die damalige amtliche Rechtsvertreterin mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt. F. Am 17. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Dabei machte er geltend, er sei am 30. Mai 2016 in Italien eingereist. Auf die Frage, ob in Italien bereits um Asyl ersucht habe, wurde verzichtet. G. Am 22. Juni 2016 fand das beratende Vorgespräch statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 30. Mai 2016 in Y._______, Italien angekommen. Am nächsten Tag seien seine Fingerabdrücke abgenommen und er sei in eine Wohnung in "X._______" (phonetisch) gebracht worden, wo er fünf Tage geblieben sei. Anschliessend sei er zunächst nach Rom und schliesslich direkt in die Schweiz weitergereist. Er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da er sich dort nicht wohl fühle und auch keine medizinische Unterstützung erhalte. Er habe bei seiner Ankunft in Italien nichts erhalten, weder Kleider noch Hygieneartikel. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt im Sinne von Art. 26bis AsylG verwies der Beschwerdeführer auf Zahn-, Kopf- und Gelenkschmerzen, welche in der Schweiz mit Medikamenten behandelt worden seien. H. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). I. Am 17. August 2016 wurde ein Entwurf der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme ausgehändigt. J. Der Beschwerdeführer nahm am 18. August 2016 Stellung zu diesem Entscheidentwurf und machte im Wesentlichen geltend, er sei nicht einverstanden und verwiese erneut auf die bereits anlässlich des beratenden Vorgesprächs gemachten Ausführungen. Zudem würden in Italien zurzeit aufgrund der grossen Anzahl von Flüchtlingen Engpässe bei der Unterbringung bestehen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er in Italien keine Unterkunft und somit keinen Zugang zur Deckung seiner elementaren Grundbedürfnisse finden würde. Es drohe eine Verletzung von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). K. Mit Verfügung vom 18. August 2016 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 17. August 2016 an Italien übergegangen sei. Sein geäusserter Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Italien sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Nach seiner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen. Während des Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gelten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt werde. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. In Bezug auf die Unterbringung sei zu bemerken, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zwar kenne Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende; auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie könne allerdings nicht geschlossen werden. Da keine systematische Verletzung der erwähnten Rechtsnormen vorliegen würde, sei die Einhaltung der in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durch die italienischen Behörden anzunehmen. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden wenden, sollte er sozialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen. Zudem sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden könne. Es ergeben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. L. Am 19. August 2016 beendete die Rechtsvertreterin ihn Mandatsverhältnis. M. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne eines Selbsteintritts für das Verfahren zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016, zeichne ein widersprüchliches Bild zu den Ausführungen des SEM. Es würden demnach Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen. Bereits der Zugang zum Asylverfahren sei erschwert. Bis zur offiziellen Registrierung und der Aufnahme in einer Unterkunft könne es mehrere Monate dauern während derer ein substanzieller Anteil der Asylsuchenden über keine geregelte Unterkunft verfüge. Asylsuchende hätten auch kein Anrecht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge. Des Weiteren sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beeinträchtigt. Nach zwei Monaten Aufenthalt müsse für medizinische Leistungen ein Selbstbehalt bezahlt werden, was eine unüberwindbare finanzielle Hürde darstelle. Dies berge für seinen aktenkundig schlechten gesundheitlichen Zustand schwerwiegende, für ihn nicht wiedergutzumachende Nachteile. Es würden also konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen. Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss EU-Richtlinien und FK nicht einhalten. Bei einer Überstellung drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb das SEM zwingend die Souveränitätskausel anwenden müsse. N. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 31. Mai 2016 in Italien registriert wurde. Obschon diese Registrierung einen klaren Hinweis auf eine Asylgesuchstellung darstellt, leitete die Vorinstanz - im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO noch vor dem beratenden Vorgespräch - bereits am 16. Juni 2016 ein take charge-Verfahren gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein. Diese Vorgehensweise ist zwar zulässig, ist aber aufgrund der nicht vorhandenen Informationen bezüglich Gesundheitszustand, allfälligen Familienangehörigen, Visa oder Aufenthaltstitel und so weiter in Frage zu stellen. Da die italienischen Behörden keine Meldung von einem doch schon gestellten Asylgesuch machten, ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur registriert wurde, aber noch kein Asylgesuch in Italien gestellt hat. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/4 eingehend mit der Situation in Italien und der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12 befasst. So wurde unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung festgestellt, dass in Italien hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen keine systemischen Mängel festzustellen seien. Die Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Grosse Kammer, Nr. 30696/09) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 114 f. und 120). Aufgrund dieser ernsthaften Zweifel an den Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege daher vor, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern - aufgrund deren besonderen Vulnerabilität - nach Italien vornähme, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 - 4.3). 6.3 6.3.1 In der Beschwerde wird in erster Linie auf den neusten Bericht "Aufnahmebedingungen in Italien" (a.a.O.) der SFH verwiesen. Diese bezieht sich dabei auf eine von ihr durchgeführte Abklärungsreise in Rom und Mailand im Frühjahr 2016. Dabei wurden verschiedene Interviews mit Nichtregierungsorganisationen (NGO), Behörden, Asylsuchenden und Flüchtlingen geführt. Zudem wurden aktuelle Berichte über die Situation in Italien im Bericht berücksichtigt. 6.3.2 So wurden in Übereinstimmung mit dem EGMR gewisse Mängel beim Zugang zum Asylverfahren sowie in der Unterbringung festgestellt, insbesondere da es zwischen Asylgesuchstellung und der formellen Registrierung des Asylgesuchs mehrere Monate dauern kann, wobei den betroffenen Personen in dieser Zeit oftmals keine Unterkunft zur Verfügung steht. Über die Anzahl der verfügbaren Unterbringungsplätze bestehen unterschiedliche Informationen. Diese Plätze wurden in den letzten Jahren zwar stark erhöht, jedoch besteht keine Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren und die Qualität der verschiedenen Zentren schwankt stark (SFH, a.a.O., S. 15, m.w.H.). 6.3.3 Für das vorliegende Verfahren erscheinen aber insbesondere die vertieften Abklärungen zur Unterbringungssituation von sogenannten Dublin-Rückkehrenden von Interesse. Erfolgt die Zustimmung Italiens wie vorliegend durch Verfristung, wird die Person in der Regel per Flugzeug nach Rom oder Mailand überstellt (SFH, a.a.O., S. 23, m.w.H.). An beiden Flughäfen befindet sich jeweils eine NGO, welche die ankommenden Personen beraten und gegebenenfalls bei der Unterkunftssuche unterstützen kann. Die SFH macht darauf aufmerksam, dass die Situation von Personen, welche noch kein Asylgesuch in Italien gestellt haben (take charge), sich anders darstelle, als die Situation von Personen, welche während eines laufenden Asylverfahrens ausgereist seien (take back). Im Falle eines take charge müssen die rücküberstellten Personen ein Asylgesuch am Flughafen stellen. Die am Flughafen anwesende NGO kümmert sich wenn möglich um die Organisation einer geeigneten Unterkunft. Sie erhalten anschliessend einen Termin bei der für sie zuständigen Behörde. Es stehen mehrere Unterkunftsarten zur Verfügung, wobei die Personen meist in den ursprünglichen Notfallzentren untergebracht werden (sog. CAS - Centri di accoglienza straordinari). Gemäss diversen Berichten sind diese CAS abgelegen, überfüllt und verfügen über einen niedrigen sanitären Standard (SFH, a.a.O., S. 31, m.w.H.). Bei einem take back hängt der weitere Verlauf des Verfahrens von der örtlich zuständigen Behörde ab. Ist zufälligerweise die Präfektur des jeweiligen Flughafens zuständig, kann die NGO am Flughafen bei der Beantragung zur Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls bei der Organisation einer Unterkunft helfen. So ist der weitere Verlauf des Verfahrens unter Umständen ähnlich wie bei take-charge-Rückkehrenden einzuschätzen. Ist jedoch nicht die Präfektur des Flughafens zuständig, wird den rückkehrenden Personen nur eine Zugfahrkarte ausgehändigt, um in die entsprechende Region zu gelangen. Sie muss sich dort für die Weiterführung des Verfahrens und die Organisation einer Unterkunft bei den entsprechenden Behörden melden, was mehrere Tage oder Wochen dauern kann (SFH, a.a.O., S. 22 ff., m.w.H.). Diese Personen profitieren von keinen externen Wiedereingliederungshilfen in das Asylverfahren. Ferner konnten die NGO am Flughafen von keinen direkten Überstellungen vom Flughafen in eine SPRAR-Zentrum berichten (SFH, a.a.O., S. 41, m.w.H.). Problematisch erscheint zudem die Unterbringungssituation in jedem Fall bei Personen, welche ohne Meldung ein Unterbringungszentrum in Italien verlassen haben, da die Person ihren Anspruch auf Unterbringung verliert. Zwar kann ein Antrag um Wiederaufnahme gestellt werden. In der Zwischenzeit oder bei einer Ablehnung des Antrags stehen keine Unterbringungsalternativen zur Verfügung (SFH, a.a.O., S. 29, m.w.H.). 6.3.4 Die SFH weist im Bericht zudem darauf hin, dass die Rückkehrenden für mehrere Tage keinen Zugang zu ihrem Gepäck erhalten würden, weshalb die Schweizer Behörden darauf achten sollten, dass alle elementaren Dinge (Medikamente, Dokumente, Beweismittel, usw.) im Handgepäck mitgeführt werden, da so die Ankunftssituation in Italien bereits wesentlich entspannt werden kann (SFH, a.a.O., S. 26 f., m.w.H.). Ferner sei die Einforderung der Rechte auf dem juristischen Weg gegenüber den italienischen Behörden aufgrund der komplizieren und langwierigen Vertragsverletzungsverfahrens, der ausserordentlichen Länge der italienischen Verwaltungsverfahren sowie der sehr hohen Hürden für die unentgeltliche Rechtspflege kaum eine realistische Möglichkeit für die Asylsuchenden (SFH, a.a.O., S. 77, m.w.H.). 6.3.5 Auf die im Bericht eingehend dargestellte Situation von Personen mit Schutzstatus sowie von vulnerablen Personen wird in casu nicht eingegangen. Dabei ist anzumerken, dass dem Gericht die schwierige Situation von jungen, alleinstehenden Männern durchaus bewusst ist (so auch SFH, a.a.O., S. 66, m.w.H.). Eine undifferenzierte Vulnerabilisierung aller Asylsuchenden steht jedoch nach Ansicht des Gerichts dem Schutzkonzept der Vulnerabilität per se entgegen, da so eine Rangierung der Schutzbedürftigkeit vorgenommen werden müsste und die Gefahr gross wäre, dass der Schutzbedarf aller vulnerablen Gruppen in Frage gestellt würde. 6.4 Wie bereits mehrfach vom EGMR als auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, bestehen zwar ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen und für bestimmte Personengruppen (insbesondere Familie mit Kindern) eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass diese in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden. Diesem Umstand wird jedoch mit der aktuellen Rechtsprechung Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 [zur Publikation vorgesehen]). Schliesslich ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Auch wenn das italienische Fürsorgesystem offenbar in der Kritik steht, ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch bei allen Dublin-Rückkehrenden gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. 6.5 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Zuständigkeit per Verfristung an Italien übergegangen ist und somit von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rom oder Mailand ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat daher sein Asylgesuch bereits am Flughafen zu stellen. Es ist insbesondere gemäss dem aktuellen Bericht der SFH (a.a.O., S. 22 f.) davon auszugehen, dass die dort anwesende NGO dem Beschwerdeführer bei der Organisation einer Unterkunft behilflich sein wird, da sein Asylgesuch in der Präfektur des jeweiligen Flughafens behandelt werden dürfte. Dem Beschwerdeführer, welcher gemäss den Akten keine besondere Schutzbedürfigkeit aufweist, ist es zuzumuten, sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft für die Dauer seines Asylverfahrens aufzuhalten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, seine Zahn-, Kopf- und Gelenkschmerzen stünden einer Überstellung entgegen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 7.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerde­führer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.4 Ferner sind Asylsuchende den italienischen Einheimischen bezüglich der Gesundheitsversorgung gleichgestellt. Alle Personen haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit. Der Zugang zu notfallmässigen Spitalbehandlungen scheint grundsätzlich zu funktionieren. Der Zugang zu einem Hausarzt ist grundsätzlich möglich, auch wenn dieser mit diversen faktischen und administrativen Hürden sowie einem Selbstbehalt pro Behandlung deutlich erschwert wird (vgl. SFH, a.a.O., S. 54 f., m.w.H.). Italien verfügt demnach in diesem Sinne auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ebenso ein ausreichendes Gesundheitssystem. 7.5 Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen demnach kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO dar. 8. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen weiter auf das Vorliegen von "humanitären Gründen" im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dazu ist folgendes festzuhalten: 8.1.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.1.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Situation des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auseinandergesetzt. So wird in der Verfügung auf die Aufnahmerichtlinie, die angemessene medizinische Versorgungsleistung und auf die zuständigen Behörden in Italien verwiesen. Das SEM hat somit die spezifische Situation des Beschwerdeführers genügend beleuchtet und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. 8.1.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 12. 12.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

13. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: